VG Frankfurt 1. Kammer, 2006-03-07, 1 G 596/06.AO

1 G 596/06.AOTribunale amministrativo / 1a camera7 mar 2006

Regest

Auch im Rahmen eines Asylverfahrens ist die Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hier des Mannes, der mit der Mutter der Asylsuchenden zum Zeitpunkt der Geburt der Asylsuchenden verheiratet war.

Testo completo

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 G 596/06.AO — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-03-07

Aktenzeichen: 1 G 596/06.AO

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:0307.1G596.06.AO.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 36 AsylVfG, § 1592 BGB, § 1594 BGB, § 60 Abs 1 AsylVfG, § 36 Abs 4 AsylVfG ... mehr

Leitsatz

Auch im Rahmen eines Asylverfahrens ist die Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hier des Mannes, der mit der Mutter der Asylsuchenden zum Zeitpunkt der Geburt der Asylsuchenden verheiratet war.

Tenor

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14.02.2006 gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.02.2006 enthaltene Abschiebungsandrohung (Ziff. 4) anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 I. Die Antragstellerin ist am 09.03.2005 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Der mit der Mutter der Antragstellerin verheiratete Ehemann A. ist vietnamesischer Staatsangehöriger. Unter dem 13.09.2005 kam es zu einer Vaterschaftsanerkennung seitens des deutschen Staatsangehörigen B. . Auf die vorgelegte Vaterschaftsanerkennungsurkunde des Kreises Offenbach vom 13.09.2005 wird Bezug genommen. Unter dem 20.12.2005 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 02.02.2006 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab, stellte das offensichtliche Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG fest und forderte die Antragstellerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise drohte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung nach Vietnam an. Auf die Begründung wird Bezug genommen. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 07.02.2006. Am 14.02.2006 hat die Antragstellerin Klage erhoben und die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.02.2006 begehrt. Mit Schriftsatz vom 14.02.2006, dem Verwaltungsgericht zugegangen an diesem Tag, hat die Antragstellerin ferner um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben. Sie sei nichteheliches Kind eines deutschen Vaters. Durch den deutschen Vater habe das Kind automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Ein Asylverfahren bei einem deutschen Staatsangehörigen komme nicht in Frage.

2 Die Antragstellerin beantragt,

3 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.02.2006 ausgesprochene Androhung der Abschiebung anzuordnen.

4 Die Antragsgegnerin beantragt,

5 den Antrag abzulehnen.Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte (1 Band) Bezug genommen.

6 II. Der nach § 36 Abs. 3 AsylVfG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag ist zulässig. Insbesondere ist davon auszugehen, dass er gem. § 36 Abs. 3 S. 1 AsylVfG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe gestellt worden ist.

7 Der zulässige Antrag ist unbegründet.

8 Gem. § 36 Abs. 4 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes - der Abschiebungsandrohung und inzident der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet - bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme der Behörde einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht stand hält. Solche Zweifel bestehen vorliegend nicht. Die Antragstellerin hat derzeit die deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 4 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz nicht erworben, weil es an der Voraussetzung fehlt, dass ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Das Staatsangehörigkeitsrecht überantwortet die Frage nach den Eltern des Kindes dem Zivilrecht. Wer Vater eines Kindes ist, ist in § 1592 BGB geregelt. Vater eines Kindes ist gem. § 1592 BGB der Mann, 1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, 2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder 3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Gem. § 1594 können die Rechtswirkungen der Anerkennung, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird. Gem. Absatz 2 dieser Norm ist eine Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Da es i. S. d. § 1592 Nr. 1 BGB vorliegend einen Mann gibt, der zum Zeitpunkt der Geburt der Antragstellerin mit der Mutter der Antragstellerin verheiratet war, besteht eine derartige Vaterschaft eines anderen Mannes. Die Vaterschaftsanerkennung ist deshalb noch nicht wirksam. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der vorgelegten Urkunde, wo es heißt: „Diese Vaterschaftsanerkennung wird erst mit rechtskräftigem Urteil über die Feststellung der Nichtehelichkeit wirksam.“ Eine dennoch erklärte Vaterschaftsanerkennung ist zwar nicht nichtig, sie ist jedoch schwebend unwirksam. Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können aber erst vom Zeitpunkt der Wirksamkeit an geltend gemacht werden. Vorher kann sich grundsätzlich niemand auf die Vaterschaft des Mannes berufen (vgl. Paland-Diederichsen, § 1594, Rdnr. 6, 5). Auch die Antragstellerin kann sich deshalb (derzeit) nicht auf die Vaterschaftsanerkennung berufen und es ist zunächst weiterhin davon auszugehen, dass der Vater der Antragstellerin nicht deutscher sondern vietnamesischer Staatsangehöriger ist.

9 Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da das Verwaltungsgericht im Übrigen der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt, § 77 Abs. 2, 1. Alternative AsylVfG.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin, da sie unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO.

10 Gerichtskosten werden nicht erhoben.

11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.

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