VG Frankfurt 9. Kammer, 2006-02-27, 9 E 1310/05

9 E 1310/05Tribunale amministrativo / Chamber 927 feb 2006

Regest

Die für die Einstellung zuständige Behörde ist auch für die Auswahl und damit auch für die Ablehnung von Bewerbern zuständig.

Testo completo

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 E 1310/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-02-27

Aktenzeichen: 9 E 1310/05

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:0227.9E1310.05.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Ernennungsverordnung, § 2 Ernennungsverordnung, § 12 BG HE

Leitsatz

Die für die Einstellung zuständige Behörde ist auch für die Auswahl und damit auch für die Ablehnung von Bewerbern zuständig.

Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Hessischen Polizeischule vom 11.03.2005 und ihres Widerspruchsbescheides vom 29.3.2005 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Einstellung als Anwärter für den Polizeivollzugsdienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und das beklagte Land jeweils zur Hälfte zu tragen.

Die Hinzuziehung einer Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen die aus gesundheitlichen Gründen erfolgte Versagung der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst. Der im Jahre 1971 als Frau geborene Kläger begann im Jahre 1989 eine psychotherapeutische Behandlung wegen Frau-zu-Mann-Transsexualität. Im Juli 1991 begann eine hormonelle Behandlung und im Februar 1992 erfolgte eine operative Geschlechtsumwandlung. Der Kläger bewarb sich beim beklagten Land erstmals im Oktober 2003 um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst (Bl. 3-41 der Verwaltungsvorgänge) und nahm im April 2004 am Eignungsauswahlverfahren teil. Die hessische Polizeischule teilte dem Kläger im März 2004 mit, der Prüfungsausschuss habe festgestellt, dass er aufgrund der Sportergebnisse nicht für den Polizeidienst geeignet sei (Bl. 49 der Verwaltungsvorgänge).

2 Im September 2004 bewarb sich der Kläger erneut beim beklagten Land (Bl. 59 der Verwaltungsvorgänge). Der Polizeiarzt bescheinigte dem Kläger am 9.03.2005, er sei wegen des Fehlers 10.3 der Polizeidienstvorschrift (PDV) 300 wegen Abhängigkeit von Hormonsubstitution mit zyklusabhängigen Schwankungen polizeidienstuntauglich (Bl. 2.1 der Verwaltungsvorgänge). In der Anlage 1 zur PDV 300 - Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit - (Ausgabe 1998), im Lande Hessen eingeführt durch Erlass vom 28.02.1999 (HessStAnz 1999, S. 1338), heißt es bei der Aufzählung der durchzuführenden Untersuchungen unter Nr. 10.3 : "Wenigstens ein Hoden soll hormonell funktionsfähig sein. "Bei der Aufzählung der "Fehler, die eine Einstellung ausschließen" heißt es unter Nr. 10.3.1:"Bauch- oder Leistenhoden. Verlust oder diesem gleichzusetzender Schwund beider Hoden."

3 Mit Bescheid vom 11.03.2005 teilte die Hessische Polizeischule dem Kläger mit, seine Bewerbung könne nicht weiterverfolgt werden, da er polizeidienstuntauglich im Sinne der PDV 300 sei (Bl. 68 der Verwaltungsvorgänge). Am 17.03.2005 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 11.03.2005 Widerspruch ein (Bl. 76 der Verwaltungsvorgänge), den er im Wesentlichen wie folgt begründete (Bl. 80-82 der Verwaltungsvorgänge): Er werde als transsexueller Mann diskriminiert. Er habe das Auswahlverfahren mit überragenden Leistungen bestanden. Die Funktion der fehlenden Hoden werde bei ihm durch eine hormonelle Behandlung ersetzt, weshalb seine körperliche Belastbarkeit nicht eingeschränkt sei. In einer Stellungnahme vertrat der Leitende Polizeiarzt (Bl. 78 f. der Verwaltungsvorgänge) die Auffassung, der Regelung der PDV 300 liege zugrunde, dass von einem Bewerber eine körpereigene Hormonsteuerung gefordert werde, da bei allen künstlichen Ersatzbehandlungen Schwankungen des Hormonspiegels erwartet werden müssten, die die Leistungsfähigkeit eines Polizeibeamten einschränken könnten. Bei der ca. 6-8 wöchentlichen Hormonsubstitution des Klägers seien Auswirkungen auf den psychischen und physischen Zustand zu erwarten, z.B. eine erhöhte Aggressivität während der ersten Tage nach der Injektion und ein Nachlassen der Leistungsfähigkeit beim Absinken der Testosteronwerte. Auch könne eine geordnete Hormonsubstitution z.B. bei längerfristigen Einsätzen gefährdet sein.

4 Die Hessische Polizeischule wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2005 (Bl. 84 der Verwaltungsvorgänge), den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31.03.2005 zugestellt (Bl. 86 der Verwaltungsvorgänge), zurück. Der Kläger sei wegen des Vorliegens des Fehlers 10.3.1 der PDV 300 polizeidienstuntauglich. Die Hormonsubstitution lasse Auswirkungen auf den psychischen und physischen Zustand erwarten. Der Kläger hat am 20.4.2005 Klage erhoben. Die vom beklagten Land angeführte Vorschrift könne nicht wörtlich auf den Kläger angewandt werden. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, dass Bewerber einen ausgeglichenen Hormonspiegel aufwiesen. Durch die Formulierung "soll" in Nr. 10.3. der Anlage I zur PDV 300 werde klargestellt, dass die Hormonversorgung auch auf anderem Wege als durch eigene Hoden sichergestellt werden könne. Beim Kläger werde die Hormonversorgung durch jeweils 12 Wochen wirkende Depotspritzen gewährleistet, was seine Diensttauglichkeit nicht einschränke. Hormonschwankungen träten nicht auf. Hierzu beruft sich der Kläger auf eine ärztliche Bescheinigung des Gynäkologen Herrn Dr. B vom 25.04.2005 (Bl. 135 der Gerichtsakte), wonach durch die Geschlechtsumwandlung keine prädisponierenden Erkrankungen zu erwarten seien. Der Kläger müsse nicht über Hoden verfügen, solange er hormonell substituiert werde. Vier Injektionen im Jahr sorgten für die Stabilität des jetzigen Zustands des Klägers.

5 Der Kläger vertritt die Ansicht, die verweigerte Einstellung stelle sich als Diskriminierung wegen des Geschlechts dar, was einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und gegen die Europäische Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG bedeute.

6 Der Kläger beantragt,

7 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der hessischen Polizeischule vom 11.03.2005 und deren Widerspruchsbescheides vom 29.3.2005 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Einstellung als Anwärter in den Polizeivollzugdienst erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden mit der Maßgabe, dass eine Ablehnung der Bewerbung wegen Polizeidienstuntauglichkeit ausgeschlossen ist.

8 Das beklagte Land beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Es beruft sich im Wesentlichen auf die Begründung der angegriffenen Bescheide sowie auf die Stellungnahme des Leitenden Polizeiarztes. Dem Kläger werde nicht aufgrund seines Geschlechts, sondern aus medizinischen Gründen die Einstellung verweigert. Das Gericht hat Beweis erhoben (Bl. 60 ff. der Gerichtsakte) über die Behauptungen des Klägers,

11 1. als Folge seiner Geschlechtsumwandlung Frau-zu-Mann allgemein und/oder der Notwendigkeit der permanenten künstlichen Hormonsubstitution bestünden keinerlei Einschränkungen und Beeinträchtigungen seiner physischen und psychischen Leistungsfähigkeit, die seine Einsatzfähigkeit im Polizeivollzugsdienst negativ beeinflussen,

12 2. als Folge seiner Geschlechtsumwandlung Frau-zu-Mann allgemein und/oder der Notwendigkeit der permanenten künstlichen Hormonsubstitution seien keinerlei prädisponierende Erkrankungen oder Leistungsminderungen physischer und psychischer Art zu erwarten, die ein höheres Risiko des vorzeitigen Verlustes der Dienstfähigkeit im Vergleich zu nicht transsexuellen Bewerbern bzw. generell zu Bewerbern mit funktionierender körpereigener Hormonversorgung erwarten lassen,

13 3. moderne Hormonsubstitutionspräparate, wie sie bei ihm zur Anwendung gelangen, schließen sowohl allgemein wie in seinem Fall die Gefahr von negativen Auswirkungen psychischer und physischer Art, insbesondere von Gemütsschwankungen, als Folge von Hormonschwankungen während des Verabreichungszyklus aus,

14 durch Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens durch Priv. Doz. Dr. M. Das Gericht hat dem Sachverständigen im Beschluss vom 26.08.2005 folgendes aufgegeben:

15 "Das Gutachten soll unter Berücksichtigung der polizeiärztlichen Stellungnahmen in der Verwaltungsakte klären, ob die eingangs dargelegten Behauptungen des Klägers nach dem heutigen Stand der medizinischen Forschung zutreffend sind. Insofern ist insbesondere zu klären, welche Auswirkungen das Fehlen einer funktionsfähigen körpereigenen Hormonversorgung infolge nicht vorhandener Eierstöcke/Hoden nach dem heutigen Stand der Wissenschaft und der zur Verfügung stehenden Substitutionspräparate auf die Gesundheit und die körperliche Leistungsfähigkeit von Frau-zu-Mann-Transsexuellen sowohl aktuell wie auch in Bezug auf deren voraussichtlichen Erhalt bis zum Erreichen der Regelaltergrenze für den aktiven Dienst hat. Besteht ein erhöhtes Risiko vorzeitiger Dienstunfähigkeit im Vergleich zu nicht transsexuellen Bewerbern bzw. generell zu Bewerbern mit funktionierender körpereigener Hormonversorgung? Bestehen besondere Risikofaktoren für die alltägliche Polizeidienstfähigkeit bzw. für vorzeitige Erkrankungen?“

16 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das in der Gerichtsakte befindliche Gutachten vom 20.08.2005 verwiesen (Bl. 79 ff. der Gerichtsakte).Der Kläger trägt zum Ergebnis der Beweisaufnahme vor, aus dem Gutachten ergebe sich die Polizeidiensttauglichkeit des Klägers. Der Kläger habe sich nach der Begutachtung in die Behandlung des Sachverständigen begeben und sei nunmehr hormonell problemlos eingestellt. Das beklagte Land hingegen meint, der vom Gutachter diagnostizierte Hormonspiegel stehe einer Einstellung des Klägers entgegen. Die das Verwaltungsverfahren betreffenden Behördenvorgänge (1 Band) sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf diese Unterlagen und die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17 Die zulässige Klage ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet, im Übrigen ist sie nicht begründet. Der Kläger hat gegenüber dem beklagten Land einen Anspruch auf Bescheidung seines Antrags auf Einstellung als Anwärter für den Polizeivollzugsdienst nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe, denn die Bescheide der Hessischen Polizeischule sind mangels sachlicher Zuständigkeit dieser Behörde und mangels einer ausreichenden Ermessensbetätigung des beklagten Landes rechtswidrig und daher aufzuheben. Die Hessische Polizeischule war für die Ablehnung der Einstellung nicht zuständig. Vielmehr ist für diese Entscheidung das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium zuständig. Denn diese Behörde und nicht die Hessische Polizeischule ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1-4 HBG, § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 der Ernennungsverordnung vom 22.01.1991 (GVBl. I S. 25), § 1 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport (ZustVO) vom 19.12.2000 (GVBl. I S. 635), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.11.2004 (GVBl. I S. 424), für die Einstellung von Anwärtern für den Polizeivollzugsdienst zuständig. Das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium ist nämlich gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 HSOG die Ausbildungsbehörde für Nachwuchspolizeibeamten. Zwar ist in § 1 Abs. 2 ZustVO auch die Hessische Polizeischule genannt. Diese Vorschrift überträgt die Ernennungsbefugnis aber durch ihre Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 ZustVO nur jeweils „für ihren Geschäftsbereich“.

18 Der Kläger begehrt nicht die Ernennung im Geschäftsbereich der Hessischen Polizeischule, sondern in dem dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium durch § 93 Abs. 1 Satz 2 HSOG übertragenen Geschäftsbereich der Ausbildung von Nachwuchspolizeibeamten. An dieser gesetzlichen Regelung der Zuständigkeit ändern auch die vom beklagten Land vorgelegten Richtlinien für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern zur Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Bl. 146 ff. der Gerichtsakte) nichts. Abgesehen davon, dass durch verwaltungsinterne Richtlinien behördliche Zuständigkeiten weder begründet noch beseitigt werden können, behandeln sie und die Verordnungen, auf die sie sich stützen, nur die Durchführung des Auswahlverfahrens, nicht aber die Auswahlentscheidung selbst. Auch wenn die Hessische Polizeischule nach diesen Vorschriften für die Durchführung des Auswahlverfahrens zuständig ist, bleibt doch die Einstellung von Anwärtern für den Polizeivollzugsdienst eine originäre Aufgabe des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, die durch das Auswahlverfahren lediglich vorbereitet, aber nicht ersetzt wird. Aus der Zuständigkeit des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums für die Einstellung von Anwärtern für den Polizeivollzugsdienst ergibt sich zugleich seine Zuständigkeit für die Auswahl unter den Bewerbern und damit schon aus allgemeinen Grundsätzen (actus contrarius) auch seine Zuständigkeit für die verbindliche Ablehnung der Einstellung. Mit § 12 HBG, auf dem die Zuständigkeit des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums für die Ernennung beruht, wäre nämlich eine Trennung von Auswahl- und Ernennungsentscheidung unvereinbar (vgl. von Roetteken, HBR, § 8 HBG, Rn. 400 mwN auch zur Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs). Die gesetzliche Regelung über die Ernennungszuständigkeit würde konterkariert, würde der Ernennungsbehörde die Entscheidung über die Auswahl der zu Ernennenden aus der Hand genommen. Die schon wegen ihrer formellen Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Bescheide der Hessischen Polizeischule stellen sich für den Kläger auch nicht etwa nur als bloße Mitteilung über den Ausgang des Auswahlverfahrens dar, sondern gerieren sich als abschließende und verbindliche Entscheidung („Bitte haben Sie Verständnis für die getroffene Entscheidung;“) über den Antrag des Klägers auf Einstellung, wofür die Hessische Polizeischule nicht zuständig ist.

19 Die Bescheide der Hessischen Polizeischule sind aber auch materiell rechtswidrig, weil das beklagte Land durch sie sein Ermessen nicht ausreichend ausgeübt hat und damit den Kläger in seinem Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Einstellungsantrag verletzt. Weder der Ausgangs- noch der Widerspruchsbescheid enthalten ausreichende Ermessenserwägungen zur Frage, ob wegen des bei der ärztlichen Untersuchung festgestellten Fehlers beim Kläger Polizeidienstuntauglichkeit vorliegt. Im Ausgangsbescheid heißt es lediglich, der Kläger sei aufgrund des Ergebnisses der polizeiärztlichen Untersuchung im Sinne der PDV 300 polizeidienstuntauglich. Im Widerspruchsbescheid führt die Hessische Polizeischule aus, die PDV 300 nenne als einen die Einstellung ausschließenden Grund das Fehlen eines hormonell funktionstüchtigen Hodens. Bei dieser Feststellung hätte es aber nicht sein Bewenden haben dürfen. Vielmehr ergibt sich aus der Formulierung in der Anlage 1 zur PDV 300, dass das Fehlen eines funktionstüchtigen Hodens Anlass für eine Ermessensentscheidung der Einstellungsbehörde ist. In dieser Vorschrift heißt es nämlich, wenigstens ein Hoden solle hormonell funktionsfähig sein. Die PDV 300 geht also davon aus, dass die Hormonversorgung ausnahmsweise auch anders als durch eigene Hoden sichergestellt werden kann. Zwar war die Feststellung des Polizeiarztes, ein Fehler nach der PDV 300 liege vor, durchaus korrekt. Mit dieser Feststellung kann sich das beklagte Land aber nicht begnügen, sondern ist gehalten, aufgrund dieser Feststellung in eine Prüfung einzutreten, ob im konkreten Fall des Klägers trotz dieses Fehlers eine ausreichende, die Polizeidiensttauglichkeit sicherstellende Hormonversorgung vorliegt. Das beklagte Land hat den festgestellten Ermessensmangel auch nicht dadurch geheilt, dass es in der mündlichen Verhandlung erstmals hat vortragen lassen, die Polizeidienstuntauglichkeit ergebe sich bereits aus der regelmäßigen Angewiesenheit auf Medikamente. Zum einen war das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung nicht durch die für die Entscheidung zuständige Behörde vertreten, zum anderen kann in dieser Begründung schon deshalb keine hinreichende Ermessenserwägung gesehen werden, weil sie einen unlösbaren Widerspruch zur genannten Regelung in der PDV 300 darstellt. Wenn es nämlich dort heißt, wenigstens ein Hoden solle hormonell funktionsfähig sein, ist eine vom Wortlaut der Vorschrift offensichtlich ermöglichte Ausnahme nur durch eine medikamentöse Hormonversorgung denkbar, was eine Ablehnung allein wegen der Angewiesenheit auf Medikamente insoweit ausschließt. Bei der vom beklagten Land noch vorzunehmenden Ermessensentscheidung wird insbesondere das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten zu berücksichtigen sein, aus dem sich ergibt, dass der Kläger nicht mehr - wie noch zum Zeitpunkt der Erlasses des Widerspruchsbescheids - alle 6 bis 8 Wochen hormonell versorgt wird, sondern in vierteljährlichen Abständen. Zudem wird zu berücksichtigen sein, dass beim Kläger nach seinem im Verwaltungsstreitverfahren unwidersprochen gebliebenen Vortrag nunmehr eine Stabilisierung des medikamentös eingestellten Hormonspiegels vorliegt. Die weitergehende Klage ist unbegründet, soweit der Kläger begehrt, das beklagte Land zu verpflichten, seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden mit der Maßgabe, dass eine Ablehnung der Bewerbung wegen Polizeidienstuntauglichkeit ausgeschlossen ist. Insoweit ist die Sache nämlich nicht spruchreif. Wie sich aus dem oben gesagten ergibt, hat zum einen die für die Entscheidung zuständige Behörde noch nicht über den Antrag des Klägers entschieden; zum anderen hat das beklagte Land auch durch die für die Entscheidung unzuständige Behörde sein Ermessen noch nicht hinreichend ausgeübt.

20 Die somit noch zu treffende Entscheidung kann das Gericht nicht im Sinne des weitergehenden Klageantrags des Klägers vorwegnehmen, da kein Fall vorliegt, dass nur eine - für den Kläger positive - Entscheidung rechtmäßigerweise ergehen könnte. Vielmehr sind nach Auffassung des Gerichts mit entsprechender - bisher nicht vorliegender - Begründung sowohl die Entscheidung, den Kläger einzustellen, als auch die Entscheidung, seinen Antrag abzulehnen, vertretbar. Die vollständige Begründetheit der Klage ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass bereits jetzt feststünde, dass die Ablehnung des Klägers aus den geltend gemachten gesundheitlichen Gründen sich als Diskriminierung i.S.d. Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen vom 9.02.1976 (76/207/EWG; ABl. EG 1976 Nr. L 39 S. 40; geändert durch Richtlinie 2002/73/EG vom 23.09.2003; ABl. EG 2002 Nr. L 269 S. 16) darstellt. Dabei liegt eine unmittelbare Diskriminierung i.S.v. Art. 2 Abs. 2 1. Spiegelstrich der Richtlinie 76/207/EWG schon deshalb nicht vor, weil sich die Anforderung der körpereigenen Hormonversorgung nicht auf transsexuelle Männer beschränkt. Das Gericht ist aber auch nicht der Auffassung, dass die Ablehnung des Klägers in jedem Fall, also auch mit einer entsprechenden, bisher nicht ausreichend vorliegenden Begründung, eine mittelbare Diskriminierung i.S.v. Art. 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich der Richtlinie 76/207/EWG darstellen würde. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Anforderung einer körpereigenen Hormonversorgung grundsätzlich geeignet ist, transsexuelle Männer mittelbar zu diskriminieren. Daran ändert der Umstand nichts, dass von dieser Anforderung zahlenmäßig in sehr viel größerem Ausmaß nicht transsexuelle Männer betroffen sein dürften, die aus anderen Gründen als der Frau-zu-Mann-Transsexualität, also z.B. wegen einer Hodenkrebserkrankung oder wegen eines Unfalls, über keine hormonell funktionierenden Hoden verfügen (vgl. zu den tatsächlichen Fallzahlen einerseits: Osburg/Weitze, Betrachtungen über zehn Jahre Transsexuellengesetz, Recht & Psychiatrie 1993, S. 94 ff. und andererseits: Internet-Homepage des Tumor Zentrums Berlin <www.hodenkrebs.tzb.de; Stand 19.12.2005>).

21 Das ändert nämlich nichts an dem Umstand, dass die genannte gesundheitliche Anforderung jedenfalls von transsexuellen Männern stets nicht erfüllt ist und sie deshalb geeignet ist, alle transsexuellen Männer von vorneherein vom Polizeivollzugsdienst auszuschließen und damit gegenüber nicht transsexuellen Männern mittelbar zu diskriminieren. Das Gericht ist - auch aufgrund des eingeholten Gutachtens - zu der Einschätzung gelangt, dass die in der PDV 300 aufgestellte Anforderung durch ein rechtmäßiges Ziel i.S.v. Art. 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich der Richtlinie 76/207/EWG sachlich gerechtfertigt ist. Dieses rechtmäßige Ziel besteht in der Sicherstellung eines funktionierenden Polizeivollzugsdienstes durch den Ausschluss von solchen Bewerbern, die durch eine künstliche Hormonversorgung Stimmungsschwankungen unterliegen und dadurch Gefahr laufen, den besonderen Anforderungen dieses Dienstes nicht gerecht zu werden. In dem vom Gericht eingeholten Gutachten heißt es nämlich, auch die Anwendung moderner Hormonsubstitutionspräparate könne solche Stimmungsschwankungen als Folge von Schwankungen der Hormonspiegel während des Verabreichungszyklus nicht grundsätzlich ausschließen. Das Gericht hält die Anforderung in der PDV 300 auch für angemessen und erforderlich i.S.v. Art. 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich der Richtlinie 76/207/EWG zur Erreichung des o.g. Ziels. Es erscheint der Kammer plausibel, dass den besonders hohen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nur solche Bewerber gerecht werden, die durch ihre - auch hormonelle - Konstitution jederzeit in vollem Umfang einsatzbereit sind. Ein milderes Mittel zum Erreichen des o.g. Ziels als die Aufstellung der genannten Anforderung in der PDV 300 erkennt das Gericht nicht, insbesondere da mit der Formulierung „sollen“ klargestellt wird, dass trotz der fehlenden Hoden die individuelle Situation des Bewerbers stets zu berücksichtigen ist. Obwohl die Kammer die Klage nicht für in vollem Umfang begründet hält, hält sie die Klage aber auch aus den oben genannten Gründen nicht für in vollem Umfang unbegründet. Das beklagte Land hat sich durch die genannte Formulierung in der PDV 300 einen - auch zugunsten des Klägers bestehenden - Entscheidungsspielraum vorbehalten, den es bisher nicht in einer den Gleichbehandlungsansprüchen des Klägers gerecht werdenden Art und Weise genutzt hat. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die hälftige Verteilung der Kosten des Verfahrens entspricht nach Auffassung des Gerichts dem Maß des Obsiegens und des Unterliegens der Beteiligten. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124 Abs. 2 VwGO).

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