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10 E 2995/03•VG Frankfurt 10. Kammer, 2006-02-07, 10 E 2995/03
10 E 2995/03Tribunale amministrativo / Chamber 107 feb 2006
Entscheidungsdatum: 2006-02-07
Aktenzeichen: 10 E 2995/03
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:0207.10E2995.03.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 191 AO, § 69 AO, § 34 AO
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger war in der Zeit vom 20. Oktober 1997 bis zum 28. November 2002 alleiniger Geschäftsführer der Firma B.-C. für Wohn- und Industriebau GmbH in S. am Taunus und nach dem letztgenannten Zeitpunkt alleinbevollmächtigter Liquidator der genannten Gesellschaft. Diese Gesellschaft nahm die Behörde der Beklagten wegen Gewerbesteuerforderungen aus den Jahren 1998 (Bescheid vom 15.02.2000) und 2002 (Bescheid vom 18.02.2002) von (6.737,-- DM) dann 3.444,57 € für 1998 und von (2.737,-- DM) dann 1.399,41 € für 2000, insgesamt (9.474,-- DM) dann 4.843,98 € in Anspruch. Nachdem keine Zahlungen auf die Gewerbesteuerschuld erfolgte, nahm die Behörde den Kläger als Geschäftsführer mit Haftungsbescheid und Zahlungsaufforderung vom 24.02.2003 in Anspruch.
2 Dagegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 20.03.2003, den die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2003 als unbegründet zurück wies. Zur Begründung hieß es: "Da der Kläger nach Auskunft des Amtsgerichts G. zu den bereits genannten Zeiträumen alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen sei, ziehe ihn die Behörde als für die Nichtzahlung der Gewerbesteuer verantwortliche Person zur Haftung heran. Er habe als damaliger Gesellschafter der GmbH die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft wahrzunehmen gehabt nach § 34 Abs. 1 und § 69 Abgabenordnung habe der Geschäftsführer insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Steuern, die die Gesellschaft schulde, auch entrichtet werden. Das sei nicht geschehen. Im Rahmen seiner Tätigkeit habe dem Kläger aufgrund der Geschäftsentwicklung im Jahre 1998 ohne weiteres bekannt sein müssen, dass die Gewinne zur Festsetzung eines Messbetrages durch das Finanzamt führen würden. Eine Bildung von Rückstellungen hierfür sei damals ohne Schwierigkeiten möglich und auch bei einer seriösen Geschäftsführung erforderlich gewesen. Der Kläger sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Das sei ein grob fahrlässiger Verstoß gegen seine Geschäftsführerpflichten. Er habe nicht erst bei Fälligkeit der Steuerschuld dafür Sorge zu tragen, dass die Steuer aus den von ihm verwalteten Mitteln entrichtet werden können, sondern bereits zuvor die entsprechenden Maßnahmen einzuleiten, damit die Mittel zu dem gegebenen Zeitpunkt zur Verfügung stünden. Der Geschäftsführer hafte nach § 191 Abgabenordnung und den §§ 69 und 34 der Abgabenordnung für die vorgenannten Abgabenschulden der GmbH. Die Haftung umfasse auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.
3 Mit Schriftsatz vom 17.06.2003 (Fax) hat sich der Kläger gegen den Haftungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides gewandt und mit dem an das Gericht gerichtete Fax "Widerspruch" erhoben.
4 Er begründet die Klage wie folgt: Er habe sehr wohl wie ein ordentlicher Kaufmann in dem Jahre 1998 wie auch 2000 die Gewerbesteuern in Form einer Rückstellung berücksichtigt. Das habe das Finanzamt I. auch anerkannt. Die unvorhergesehene Zurückstellung der Baumaßnahme K. Weg 1 habe die Beklagte zu vertreten. Sie sei daher verantwortlich, dass die Gewerbesteuer nicht fristgerecht bezahlt worden sei. Das gleiche gelte für das Bauvorhaben L.-Weg 39. Der Kläger wendet sich gegen seine Verpflichtung für die Gewerbesteuerschuld von 4.843,98 € zu haften und ferner gegen die von der Beklagten festgesetzten Kosten von 216,-- € (Kostenbescheid vom 19.05.2003).
5 Die Beklagte ist dem entgegengetreten und beantragt,
6 die Klage abzuweisen.
7 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid und teilt mit, dass der Kostenbescheid vom 19.05.2003 aufgehoben worden ist (Bescheid vom 08.08.2003).
8 Die Behördenakten haben vorgelegen (ein Hefter, Bl. 1 bis Bl. 39).Die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter übertragen (Beschluss vom 16.06.2004).
9 Die Klage ist hinsichtlich des inzwischen aufgehobenen Kostenbescheides (über 216,-- €) unzulässig. Der Bescheid ist aufgehoben und kann deshalb nicht mehr von dem Gericht aufgehoben werden.
10 Hinsichtlich des Haftungsbescheides vom 24.02.2003 ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Wegen der Einzelheiten der Begründung kann auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Soweit der Kläger in seiner Klagebegründung vorgetragen hat, er habe entgegen den Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden sehr wohl ausreichende Vorsorge durch Rückstellung der entsprechenden Beträge getroffen, ist dies nicht erheblich, denn der Kläger hat seine Behauptung auch nicht weiter substantiiert und insbesondere nicht ausgeführt, warum er aus diesen Rückstellungen die Gewerbesteuerforderungen nicht erfüllt hat.
11 Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
12 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenausspruch und der Vollstreckungsabwehrbefugnis ist gesetzlich geboten.
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