VG Frankfurt 5. Kammer, 2006-01-31, 5 G 5089/05

5 G 5089/05Tribunale amministrativo / 5a camera31 gen 2006

Regest

Missachtet die Behörde die nach § 80 Abs. 1 VwGO nach Einlegung eines Widerspruchs bestehende aufschiebende Wirkung, besteht ein Anspruch nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO darauf, die Vollziehung rückgängig zu machen.

Testo completo

VG Frankfurt 5. Kammer — 5 G 5089/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-01-31

Aktenzeichen: 5 G 5089/05

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:0131.5G5089.05.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 40 SOG HE, § 42 SOG HE, § 43 SOG HE, § 80 Abs 5 S 3 VwGO, § 80 Abs 2 Nr 2 VwGO ... mehr

Leitsatz

Missachtet die Behörde die nach § 80 Abs. 1 VwGO nach Einlegung eines Widerspruchs bestehende aufschiebende Wirkung, besteht ein Anspruch nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO darauf, die Vollziehung rückgängig zu machen.

Tenor

Die Aufhebung der Vollziehung der Sicherstellung der am 18.06.2003 beschlagnahmten Polizeianhaltekelle wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 72,- Euro festgesetzt.

Gründe

1 I. Bei einer Fahrzeug- und Personenkontrolle am 18.06.2003 in Frankfurt am Main Z./E. Kstraße wurde im Fahrzeug des Antragstellers im Fußraum vor dem Beifahrersitz eine Polizeianhaltekelle gefunden. Der Antragsteller befand sich in einem Fahrzeug, das den Eindruck eines ehemaligen Polizeifahrzeuges vermittelte und sprach mit den kontrollierenden Beamten über einen Außenlautsprecher. Die Beamten hegten den Verdacht, der Antragsteller könne die Polizeianhaltekelle gestohlen haben, weshalb sie ihm weggenommen wurde. Bei einer Befragung gab der Antragsteller dann an, dass er die Anhaltekelle gekauft habe. Im Laufe des Ermittlungsverfahrens wurde diese Behauptung des Antragstellers verifiziert. Er war zu dem damaligen Zeitpunkt Geschäftsführer einer Firma P. in Bad Homburg, die den Anhaltestab ausweislich einer zu den Ermittlungsakten gereichten Rechnung von einer Firma W. erworben hatte. Diese wiederum hatte den Anhaltestab von einer Firma G. in Recklinghausen erworben. Nach den Angaben des Inhabers der Firma W. hätte der Anhaltestab nach den Vorgaben der Firma G. an sie nicht geliefert werden dürfen und sie hätten den Stab auch nicht an die Firma P. weiterverkaufen dürfen.

2 Nachdem sich im Ermittlungsverfahren herausgestellt hatte, dass die Anhaltekelle nicht gestohlen war, das Fahrzeug, in dem der Antragsteller angetroffen wurde, von ihm berechtigterweise gefahren wurde und die Waffen, wegen deren Besitzes er sich gegenüber der Polizei gebrüstet hatte, ihm rechtmäßig gehörten, wurde das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Amtsanmaßung gem. § 132 StGB eingestellt. Einem Aktenvermerk vom 11.02.2005, verfasst durch PHK K. vom 1. Polizeirevier, Ermittlungsgruppe, lässt sich entnehmen, dass die Polizeianhaltekelle nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens nach § 40 S. 4 HSOG sichergestellt wurde. Zur Begründung ist ausgeführt, in Verbindung mit dem vorliegenden Fall bestehe zumindest inhaltlich ein Zusammenhang mit einer Amtsanmaßung, zumal die Kelle griffbereit im Fußraum am Beifahrersitz gelegen habe. Somit sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Kelle auch im polizeirechtlichen Sinn benutzen wolle. Nachdem der Antragsteller die Herausgabe der Anhaltekelle verlangte, wurde ihm mitgeteilt, dass diese nach § 40 Nr. 4 HSOG sichergestellt und ihre Vernichtung nach § 42 HSOG beabsichtigt sei. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller die Anhaltekelle im Innenraum seines Fahrzeuges mit sich geführt habe, müsse geschlossen werden, dass er auch die Absicht habe, dieses Gerät im Straßenverkehr zu benutzen, wofür er nicht berechtigt sei. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass der Anhaltestab zur Begehung einer Straftat nach § 132 StGB i. V. m. § 36 StVO gebraucht werden solle, da der Antragsteller mit seinem Verhalten die Absicht deutlich zu erkennen gegeben habe, sich - unberechtigt - als Polizeibeamter ausgeben und auf den öffentlichen Straßenverkehr einwirken zu wollen. Gegen die Sicherstellung legte der Antragsteller am 05.09.2005 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 26. September 2005 wurde die Vernichtung der Anhaltekelle gem. § 42 Abs. 4 Nr. 1 HSOG angeordnet. Hiergegen legte der Antragsteller ebenfalls Widerspruch ein.

3 Am 30.11.2005 hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Er trägt unwidersprochen vor, die Anhaltekelle habe er legal käuflich erworben. Das Strafverfahren sei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden und hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die eine Sicherstellung nach § 40 Abs. 4 HSOG rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Es gebe keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr. Bei dem Fahrzeug des Antragstellers handele es sich um ein ausschließlich zivil genutztes Fahrzeug. Die Annahme, es sei ein ehemaliges Polizeifahrzeug, beruhe auf einer Spekulation des Antragsgegners. Weshalb die festinstallierte Sprechgarnitur mit Außenlautsprecher die Annahme eines strafrechtlichen Verhaltens begründen könne, sei nicht ersichtlich. Die festinstallierte Sprechgarnitur mit Außenlautsprecher sei Bestandteil der fahrzeugeigenen Alarmanlage. Alleine aus der Tatsache, dass die Anhaltekelle im Fahrzeug transportiert worden sei, könne nicht auf die Nutzung dieser Kelle im Straßenverkehr geschlossen werden. Der Antragsteller nutze die Anhaltekelle ausschließlich in einem seiner Intimsphäre zuzuordnenden privaten Lebensbereich.

4 Der Antragsteller beantragt,1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer nachfolgenden Klage gegen die Sicherstellung der Polizeikelle durch den Antragsgegner anzuordnen, 2. die Aufhebung der Vollziehung gem. § 80 Ab. 5 S. 3 VwGO anzuordnen.

5 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

6 Zur Begründung führt er aus, der Antrag sei bereits nicht zulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle. Der Widerspruch gegen die Vernichtungsanordnung habe aufschiebende Wirkung, so dass der Antrag ins Leere gehe. Soweit sich der Antrag gegen die Sicherstellung der Polizeianhaltekelle richte, gelte das Gleiche. Denn dem Widerspruch des Antragstellers gegen die Sicherstellung der Polizeianhaltekelle nach § 80 Abs. 1 VwGO komme aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung bewirke auch nicht, dass die Anhaltekelle herausgegeben werden müsse. Eine Herausgabe könne nach § 43 Abs. 1 S. 1 HSOG erst erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen seien. Nach S. 3 sei eine Herausgabe ausdrücklich ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. Der Antrag sei darüber hinaus unbegründet. Aus dem Gesamtverhalten und den Umständen sei zweifelsfrei zu erkennen, dass der Antragsteller beabsichtige, die Anhaltekelle in der Zukunft unberechtigt zu benutzen . Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

7 II. Der Antrag ist unzulässig, soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Sicherstellung der Polizeikelle nach § 80 Abs. 5 VwGO begehrt wird. Denn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs besteht und wird auch von dem Antragsgegner selbst anerkannt.

8 Im Übrigen ist jedoch der Antrag begründet. Die Aufhebung der Vollziehung ist entsprechend dem Antrag anzuordnen, weil die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Sicherstellung besteht und von dem Antragsgegner selbst eingeräumt wird. Zwar ist § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO unmittelbar nur anwendbar für die Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes oder durch behördliche Anordnung entfällt, § 80 Abs. 2 VwGO. Dem Rechtsschutzgedanken des § 80 Abs. 1 VwGO, wonach der Widerspruch gegen einen belastenden Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung entfaltet und dieser Verwaltungsakt deshalb mindestens nicht vollzogen werden darf - der Streit, ob der Widerspruch die Wirksamkeit oder nur die Vollziehung des Verwaltungsaktes hemmt, kann hier dahinstehen -, kann aber nur Rechnung getragen werden, wenn in den Fällen, in denen die Behörde die aufschiebende Wirkung missachtet, § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO analog angewandt wird (vgl. Kopp, VwGO, 13. Auflage, § 80 Rdnr. 181; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rdnr. 888). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners geht es hierbei nicht um eine Herausgabe nach § 43 HSOG, die nach § 43 Abs. 1 S. 3 HSOG ausgeschlossen wäre, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten werden. Bei der Aufhebung der Vollziehung handelt es sich vielmehr um eine Verfahrensgestaltung, die sich zwingend daraus ergibt, dass der Widerspruch gegen die Sicherstellung aufschiebende Wirkung hat (vgl. Kopp, a. a. O., Rn. 177, der gerade die Rückgabe eines beschlagnahmten Gegenstandes als Beispiel anführt).

9 Die aufschiebende Wirkung ist auch nicht deshalb entfallen, weil etwa davon auszugehen wäre, dass sich die Sicherstellung als unaufschiebbare Anordnung oder Maßnahme von Polizeivollzugsbeamten i. S. d. § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO qualifizieren ließe. Gerade im vorliegenden Fall ist davon nicht auszugehen, denn die Sicherstellung war nicht derart eilig, dass sie unaufschiebbar war und die sofortige Vollziehung nicht mehr hätte angeordnet werden können. Die Anhaltekelle war nämlich zunächst im Ermittlungsverfahren nach den Regeln des Strafprozessrechts beschlagnahmt worden. Das Ermittlungsverfahren wurde bereits am 5. Juli 2004 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Am 23.12.2004 wurde das Polizeipräsidium durch die Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main ersucht zu überprüfen, ob es nach Polizeirecht möglich sei, die Anhaltekelle einzubehalten. Mit Vermerk vom 11.02.2005 wurde eine Sicherstellung nach § 40 Abs. 4 HSOG festgehalten. Wann diese genau erfolgt ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Es bestand also bis zur Einlegung des Widerspruchs gegen die Sicherstellung und auch danach noch hinreichend Gelegenheit die sofortige Vollziehung der Sicherstellung anzuordnen. Von einer unaufschiebbaren Maßnahme der Polizei kann deshalb nicht die Rede sein, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht entfallen ist (vgl. dazu auch VG Frankfurt am Main, B. v. 05.10.1989, NVwZ 1990, 1100).

10 Die Sicherstellung hat sich auch nicht dadurch erledigt, dass die Anhaltekelle in Verwahrung genommen wurde. Der Verwaltungsakt Sicherstellung wirkt nämlich fort solange, bis über die Herausgabe oder Vernichtung nach § 43 HSOG entschieden ist und bildet die Rechtsgrundlage für die Verwahrung nach § 41 HSOG.

11 Gewichtige öffentliche Interessen, die eine andere Entscheidung geböten, sind von dem Antragsgegner nicht dargetan.

12 Die Kosten des Verfahrens waren entsprechend dem gegenseitigen Unterliegen und Obsiegen zu teilen (§ 155 VwGO).Die Festsetzung des Streitwertes für beide Anträge geht für jeden Antrag vom Wert der Anhaltekelle i. H. v. 72,- Euro aus, der im Hinblick darauf, dass nur vorläufige Entscheidungen begehrt werden, um die Hälfte reduziert wurde.

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