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5 G 2876/05•VG Frankfurt 5. Kammer, 2005-11-10, 5 G 2876/05
5 G 2876/05Tribunale amministrativo / 5a camera10 nov 2005
Aufenthaltsverbot, Drogenhandel
Entscheidungsdatum: 2005-11-10
Aktenzeichen: 5 G 2876/05
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:1110.5G2876.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Aufenthaltsverbot, Drogenhandel
Die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz und Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1 Der Antrag,
2 die Aufschiebung der Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen,
3 hat keinen Erfolg.
4 Der Antrag ist schon unzulässig, weil die zugrundeliegende Verfügung vom 31.08.2005 bestandskräftig geworden ist. Der Antragsteller hat hiergegen keinen Widerspruch eingelegt. In dem Umstand, dass er bei Gericht vorläufigen Rechtsschutz beantragt hat, kann ein Widerspruch gegen die Verfügung gegenüber der Behörde nicht gesehen werden. Es bedarf hier des ausdrücklichen Willens, einen Widerspruch einzulegen. Der Eilantrag trägt diesen Willen nicht.
5 Darüber hinaus ist der Antrag aber in jedem Fall auch unbegründet. Das öffentliche Interesse, dass das Aufenthaltsverbot in der Verfügung vom 31.08.2005 sofort umgesetzt wird, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers, § 80 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
6 Die Behörde ist nämlich zurecht davon ausgegangen, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller in dem näher bestimmten örtlichen Bereich in Frankfurt am Main eine Straftat begehen könnte. In diesem Falle kann die Polizeibehörde dem Antragsteller für eine bestimmte Zeit verbieten, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, § 31 HSOG. Der Antragsgegner hat im einzelnen dargelegt, dass der gekennzeichnete Bereich der Innenstadt in Frankfurt am Main Brennpunkt des illegalen Drogenhandels ist und dass es im öffentlichen Interesse liegt, eine Ausbreitung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln einzudämmen oder zu verhindern, weil hiervon Gefahren ausgehen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfügung Bezug genommen. Der Antragsgegner hat auch im einzelnen dargelegt, inwiefern der Antragsteller in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Entgegen seiner Behauptung ist er mitnichten seit zwei Jahren "clean" und handelt nicht mehr mit Drogen. Zwar haben sich die größte Anzahl der Vorfälle in der Zeit zwischen 2000 bis 2003 ereignet. Insoweit war der Antragsteller der Polizei gut bekannt. Ob er selbst weiterhin Drogen konsumiert, ist nicht bekannt. Am 31.08.2005 wurde der Antragsteller aber erneut von zwei Polizeibeamten angetroffen, als er mit Betäubungsmitteln gehandelt hat. Der Antragsgegner hat im einzelnen die Schilderung der beiden Polizeibeamten, wie sich der Vorfall zugetragen haben soll, dargelegt. Dieser Sachverhalt ist ein gänzlich anderer als der, den der Antragsteller geschildert hat. Insbesondere haben beide Polizeibeamten Einzelheiten geschildert, die ihren Vortrag glaubhaft erscheinen lassen. Der Antragsteller ist dieser Schilderung nicht entgegengetreten. Er hat zwar behauptet, er habe nicht mit Betäubungsmitteln gehandelt. Er hat jedoch der Schilderung der Polizeibeamten, dass er sich mit einem Mann verabredet gehabt habe, zwischendurch den verabredeten Platz verlassen habe, wiedergekommen sei, von dem Mann einen Geldschein bekommen habe und diesem ein Päckchen gegeben habe, nicht widersprochen. Nach den Ermittlungen der Polizeibeamten handelte es sich bei dem kleinen Päckchen um ein Tütchen Betäubungsmittel und der Antragsteller hatte einen Gegenwert von 20,- Euro in einem Schein bekommen, der in seiner Hemdenbrusttasche steckte. Vor diesem Hintergrund muss angenommen werden, dass von dem Antragsteller weiterhin Gefahren ausgehen und er weiterhin mit Betäubungsmitteln handelt, weshalb ihn der Aufenthalt in dem in der Anlage zur Verfügung genau bezeichneten Bereich zu untersagen war.
7 Insoweit ist die Verfügung auch verhältnismäßig, weil der Bereich, in dem der Antragsteller sich nicht aufhalten darf, genau bezeichnet ist. Die Verfügung ist dem Gesetz entsprechend auf drei Monate befristet und außerdem ist dem Antragsteller gestattet, die unbedingt notwendigen Termine innerhalb der Verbotszone wahrzunehmen. Gründe, weshalb er auf das Betreten des Bereichs dennoch angewiesen wäre, hat der Antragsteller nicht dargetan. Der Umstand, dass ihm die Verfügung nicht gefällt, berührt die Rechtmäßigkeit nicht.
8 Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
9 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO bleibt aus diesem Grunde ebenfalls ohne Erfolg. Dem Antrag fehlte von vorne herein die hinreichende Aussicht auf Erfolg, die § 114 ZPO für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fordert.
10 Der Wert des Streitgegenstandes bestimmt sich nach § 52 GKG. Der Regelstreitwert wurde im Hinblick darauf, dass nur eine vorläufige Entscheidung begehrt war, auf die Hälfte reduziert.
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