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9 G 2929/05•VG Frankfurt 9. Kammer, 2005-10-26, 9 G 2929/05
9 G 2929/05Tribunale amministrativo / Chamber 926 ott 2005
1. Eine Abordnung kann eine vorläufige Maßnahme i. S. d. § 73 HPVG darstellen, wenn die angestrebte Versetzung mangels Zustimmung der Personalvertretung und nicht abgeschlossenen Stufenverfahrens noch nicht verfügt werden darf. 2. Zu den Voraussetzungen der Eilbedürftigkeit nach § 73 HPVG.
Entscheidungsdatum: 2005-10-26
Aktenzeichen: 9 G 2929/05
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:1026.9G2929.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 73 PersVG HE, § 27 BBG, § 28 Abs 1 BBG, § 29 BBG, § 26 BBG ... mehr
Eine Abordnung kann eine vorläufige Maßnahme i. S. d. § 73 HPVG darstellen, wenn die angestrebte Versetzung mangels Zustimmung der Personalvertretung und nicht abgeschlossenen Stufenverfahrens noch nicht verfügt werden darf.
Zu den Voraussetzungen der Eilbedürftigkeit nach § 73 HPVG.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
1 Das Begehren des Antragstellers ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 06. September 2005 gegen die Abordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. August 2005 statthaft, im Übrigen zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, da die Rechtmäßigkeit der Abordnungsverfügung keinen ernstlichen rechtlichen Zweifeln begegnet, der Widerspruch des Antragstellers aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird und öffentliche Interessen an der Aufrechterhaltung der Vollziehbarkeit der Abordnung die privaten Interessen des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiegen.
2 Dem Widerspruch kommt aufgrund der Regelung in § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG, § 182 Abs. 3 Nr. 3 HBG i. V. m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO entgegen der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Dies kann der Antragsteller daher nur durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erreichen, gerichtet auf die Anordnung der kraft Gesetzes zunächst ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs.
3 Die Abordnungsverfügung des Antragsgegners ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Zwar wurde der Antragsteller zu der am 23. August 2005 erlassenen Verfügung nicht gesondert angehört. Diese Maßnahme stellt jedoch ausweislich ihrer Begründung lediglich eine Vorstufe zu der dem Antragsteller zuvor angekündigten Versetzung an die Grundschule X dar. Zu dieser Maßnahme wurde der Antragsteller angehört. Von der Anhörungsmöglichkeit hat er mit Schreiben vom 09. August 2005 (Bl. 599 d. Personalakten) Stellung genommen. Damit sind die Erfordernisse des § 28 Abs. 1 HVwVfG in formeller Hinsicht gewahrt.
4 Die Maßnahme ist auch nicht aus personalvertretungsrechtlichen Gründen unzulässig, obwohl der Gesamtpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Staatlichen Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis der beabsichtigten Versetzung des an die Grundschule X nicht zugestimmt hat und das Staatliche Schulamt daraufhin entsprechend § 70 HPVG das Stufenverfahren beim Hessischen Kultusministerium eingeleitet hat. Der Antragsgegner hat jedoch gerade nicht die personalvertretungsrechtlich streitige Versetzung verfügt. Stattdessen hat er lediglich eine Abordnung verfügt, die auflösend bedingt ist durch den weiteren Verlauf des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens, im Übrigen aber auf die Zeit bis zum 31. Januar 2006 als letzten Zeitpunkt befristet ist. Damit hat sich der Antragsgegner ersichtlich in dem Rahmen gehalten, der ihm durch § 73 HPVG für vorläufige Maßnahmen gezogen ist. Die Abordnung erweist sich als vorläufige Maßnahme im Hinblick auf die angestrebte dauerhafte Versetzung des Antragstellers. Die Abordnung des Antragstellers ist auch an die gleiche Dienststelle erfolgt, zu der er versetzt werden soll. Damit liegt ein innerer Zusammenhang zwischen der vorläufigen Abordnung und der beabsichtigten endgültigen Versetzung vor.
5 Die Maßnahme ist auch in besonderem Maße eilbedürftig gewesen, da der Antragsteller bis zum Ende des Schuljahres 2004/2005 mit 10 Stunden von insgesamt 18 Pflichtstunden an die Y in A abgeordnet war. Diese Abordnung war befristet und lief ohne eine erneute Personalmaßnahme mit Ende des letzten Schuljahres aus. Folglich stand der Antragsgegner vor der Aufgabe, einen anderweitigen Personaleinsatz mit Wirkung für das Schuljahr 2005/2006 ins Auge zu fassen. Dabei hatte er jedoch zu berücksichtigen, dass die Abordnung des Antragstellers an die Y in A zum Zwecke der Erprobung für ein höherwertiges Amt erfolgt war, nämlich um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, seine Qualifikation für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 nachzuweisen. Der letzte dafür relevante Unterrichtsbesuch fand allerdings erst am 05. Juli 2005, mithin kurz vor dem Ende des letzten Schuljahres statt, auch um dem Antragsteller auf diesem Weg die Gelegenheit zu geben, sich möglichst optimal auf diesen letzten Unterrichtsbesuch im Rahmen der bereits einmal um ein Schulhalbjahr verlängerten Bewährungszeit einzustellen. Das wiederum hatte zur Folge, dass der Antragsgegner vor der Auswertung dieses Unterrichtsbesuchs auch im Hinblick auf die Interessen des Antragstellers und die ihm gegenüber zu wahrende Fürsorgepflicht keine abschließende Entscheidung über die weitere Verwendung des Antragstellers treffen konnte, sei es mit Zielrichtung auf eine dauerhafte Versetzung an die Y in A, sei es durch einen anderweitigen Personaleinsatz in dem statusrechtlichen Amt des Antragstellers, einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 12. Da nun aber aus Sicht des Antragsgegners in nachvollziehbarer Weise die Bewährung des Antragstellers für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 nicht hat festgestellt werden können, blieb dem Antragsgegner nur die Möglichkeit, den Unterrichtseinsatz des Antragstellers nun wieder in einer seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Weise zu organisieren. Dies erforderte neue Personallenkungsüberlegungen. Der Antragsteller konnte aufgrund der verfehlten Bewährung für das Beförderungsamt nicht an der Y in A in seiner dort erreichten Lehrerstellung verbleiben, sondern für ihn musste ein anderweitiger Unterrichtseinsatz gefunden werden, und zwar entsprechend seinem statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 12.
6 Damit erledigen sich zugleich die wesentlichen Einwände des Antragstellers in seinem Anhörungsschreiben vom 9. August 2005. Eines besonderen Eingehens darauf bedurfte es im Übrigen im Rahmen der Ermessenserwägungen der Abordnungsverfügung nicht, da dem Antragsteller die verfehlte Bewährung für das angestrebte Beförderungsamt bereits mitgeteilt worden war.
7 Personalvertretungsrechtlich bedeutet dies, dass der Antragsgegner im Hinblick auf § 73 HPVG vor Mitte Juli 2005 zu keiner abschließenden Personallenkungsentscheidung in Bezug auf den Antragsteller in der Lage war. Da nun aber der Gesamtpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Staatlichen Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis die Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung an die Grundschule X verweigert hat, und zwar aus Gründen des Schulfriedens in der Grundschule X, nicht etwa aus Gründen, die mit möglichen Benachteiligungen des Antragstellers zusammenhängen, konnte das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren in Bezug auf die Versetzung nicht rechtzeitig zum Unterrichtsbeginn des laufenden Schuljahres abgeschlossen werden. Dies genügt, um die Voraussetzungen für die Eilbedürftigkeit nach § 73 HPVG zu erfüllen. personalvertretungsrechtlich ist daher die Abordnungsverfügung nicht zu beanstanden.
8 Dienstrechtlich genügt für die Abordnungsverfügung gem. § 28 Abs. 1 HBG ein dienstliches Interesse. Dies wird in der angefochtenen Abordnungsverfügung zureichend dargelegt, schon weil an der Grundschule X ein entsprechender Unterrichtsbedarf besteht, was vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt wird. Ergänzend kann im Übrigen auf die Ausführungen in der Antragserwiderung des Antragsgegners Bezug genommen werden, hinsichtlich derer davon auszugehen ist, dass sie auch Eingang in dem zu erwartenden Widerspruchsbescheid finden werden. Im Übrigen ist im Bereich des dienstlichen Interesses noch zu berücksichtigen, dass ein weiterer Verbleib des Antragstellers an der Y in A im Umfang von 10 Unterrichtsstunden nach Feststellung der Nichtbewährung des Antragstellers für das Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 13 nicht mehr möglich war, da der Antragsteller nach Feststellung seiner Nichtbewährung nicht mehr in der entsprechenden Unterrichtstätigkeit eingesetzt werden kann, die der Besoldungsgruppe A 13 entspricht. Jedenfalls aber entspricht es einem dienstlichen Interesse i. S. d. § 28 Abs.1 HBG, wenn sich der Antragsgegner aus derartigen Gründen dazu entschließt, einen Unterrichtseinsatz in der Sekundarstufe 1 nach Feststellung der Nichtbewährung des Antragstellers für diesen Bereich nicht mehr fortzusetzen.
9 Der dienstliche Einsatz des Antragstellers erfolgt auch im Rahmen der beamtenrechtlichen Grenzen seines statusrechtlichen Amtes, d. h. zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit. Gegenwärtig befindet sich der Antragsteller in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12, sodass eine Lehrertätigkeit an einer Grundschule in vollem Umfang als laufbahn- und statusgerecht einzustufen ist. Wenn der Antragsteller insoweit geltend macht, er habe durch Zusatzstudien eine höherwertige Qualifikation erworben, müsse deshalb zumindest in einem Bereich beschäftigt werden, der dem statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 13 entspricht, verkennt er, dass er einen entsprechenden Anspruch dieser Art nur dann hätte, wenn eine Beförderung in dieses Amt tatsächlich erfolgt wäre. Genau dies ist jedoch unterblieben, nachdem der Antragsgegner die mangelnde Eignung des Antragstellers für eine Lehrertätigkeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 im abgelaufenen Schuljahr 2004/2005 in nachvollziehbarer Weise festgestellt hat. Aus der Absolvierung von weiteren Studiengängen, der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen etc. kann der Antragsteller nicht ableiten, er müsse nunmehr in einem Tätigkeitsbereich eingesetzt werden, der oberhalb seines erreichten statusrechtlichen Amtes liegt. Zumutbar ist ihm vielmehr jede Unterrichtstätigkeit, die seinem statusrechtlichen Amt eines Lehrers der Besoldungsgruppe A 12 entspricht, d. h. auch eine Lehrertätigkeit an Grundschulen. Genau diese Tätigkeit muss der Antragsteller im Rahmen seiner Abordnung verrichten.
10 Ermessensfehler sind bei der Abordnungsverfügung nicht festzustellen. Die Grenzen der Ermessensbetätigung, wie sie sich aus § 28 Abs. 1 HBG i. V. m. § 40 HVwVfG, § 114 VwGO ergeben, sind eingehalten worden. Zwar enthält die schriftliche Abordnungsverfügung keine gesonderte Darstellung der Ermessenserwägungen. Dies war aber im Hinblick auf die dienstlichen Interessen, die hier zur Abordnung mit dem Ziel der Versetzung geführt haben, auch entbehrlich. Der Antragsteller konnte an der Y in A entgegen seinen Wünschen schon deshalb nicht verbleiben, weil der Antragsteller insoweit seine mangelnde Eignung für eine Lehrtätigkeit in einem Bereich festgestellt hat, der dem Amt der Besoldungsgruppe A 13 entspricht. Folglich musste der Antragsteller von vornherein damit rechnen, dass er nunmehr wieder entsprechend seinem statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 12 eingesetzt wird. Wenn sich der Antragsgegner deshalb dazu entschieden hat, im Hinblick auf den Unterrichtsbedarf an einer Grundschule den Antragsteller nach X zu der dort befindlichen Grundschule abzuordnen, zwar mit dem Ziel der Versetzung, liegt dies innerhalb des Ermessensrahmens des § 28 Abs. 1 HBG. Die dagegen vom Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung zur Versetzungsmaßnahme vorgebrachten Einwände liegen ganz überwiegend außerhalb dessen, was im Rahmen der Ermessenbetätigung nach § 28 Abs. 1 HBG zu berücksichtigen ist. Insbesondere gilt dies für die dem Antragsteller angeblich entgehende Beförderungschance oder den angeblich laufbahnfremden Unterrichtseinsatz. Der Antragsteller hat im Rahmen der Ermessensbetätigung des Antragsgegners von vornherein keinen Anspruch mehr darauf, dass ihm eine weitere Bewährungsmöglichkeit über das abgelaufene Schuljahr 2004/2005 hinaus eingeräumt wird. Der Antragsgegner hatte sich bereits in der Mitte des letzten Schuljahres darauf eingelassen, die Abordnung des Antragstellers lediglich deshalb zu verlängern, um ihm eine weitere Bewährungsmöglichkeit für die vom Antragsteller angestrebte Beförderung einzuräumen. Diese Möglichkeit hat der Antragsteller zwar in Anspruch genommen, jedoch nicht zu seinem Vorteil nutzen können, weil die erforderliche Bewährung nicht festgestellt werden konnte. Dies fällt in die Risikosphäre des Antragstellers, nicht in die des Antragsgegners, sodass ein gesondertes Eingehen darauf im Rahmen des Ermessens der Abordnungsverfügung entbehrlich war. Im Übrigen ist der Antragsteller vor der Personalmaßnahme Versetzung/Abordnung mit dem Überlegungen des Antragsgegners konfrontiert worden, dass seine Bewährung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 nicht hat festgestellt werden können. Die Integration des Antragstellers nach A und in die dortige Lehrerschaft stellen deshalb keine Gründe dar, hinsichtlich derer sich für den Antragsgegner gesonderte Ermessenserwägung hätten aufdrängen müssen.
11 Nach alledem ist damit zu rechnen, dass der Widerspruch des Antragstellers wie auch eine mögliche spätere Anfechtungsklage gegen die Abordnungsverfügung ohne Erfolg bleiben werden. Die auf dieser Grundlage anzustellende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragsgegners und zu Lasten des Antragstellers aus. Die privaten Interessen des Antragstellers, so wie sie sich insbesondere in seinem Anhörungsschreiben zur Versetzung darstellen, sind nicht geeignet, die Personallenkungsmaßnahme des Antragsgegners außer Vollzug zu setzen. Es besteht ein Bedarf daran, in der Grundschule X den Unterrichtsbedarf kontinuierlich sicherzustellen und nicht etwa mitten im Laufe des Schulhalbjahres vorab zu unterbrechen.
12 Da der Antragsteller unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.
13 Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG, wobei im Hinblick auf die Vorläufigkeit der hier getroffenen Entscheidung nur von der Hälfte des Regelstreitwertes auszugehen ist.
14 Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87 a Abs. 2 VwGO).
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