VG Frankfurt 10. Kammer, 2005-08-11, 10 E 4086/03

10 E 4086/03Tribunale amministrativo / Chamber 1011 ago 2005

Regest

1. Die Pflicht zur Mitwirkung gemäß § 66 Abs. 1 SGB I entbindet die Behörde nicht von ihren Amtsermittlungspflichten. 2. Bei einer Teilabhilfe im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens ist der Widerspruchsstelle der Vorgang zur Entscheidung über den übrigen Gegenstand des Widerspruchsverfahrens vorzulegen. Die Widerspruchsbehörde entscheidet im Widerspruchsbescheid über die Kosten des Widerspruchsverfahrens insgesamt (§§ 73 Abs. 3 VwGO, 80 VwvfG).

Testo completo

VG Frankfurt 10. Kammer — 10 E 4086/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-08-11

Aktenzeichen: 10 E 4086/03

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:0811.10E4086.03.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 73 Abs 3 VwGO, § 80 Abs 1 VwVfG, § 66 Abs 1 SGB 1, § 66 Abs 3 SGB 1

Leitsatz

  1. Die Pflicht zur Mitwirkung gemäß § 66 Abs. 1 SGB I entbindet die Behörde nicht von ihren Amtsermittlungspflichten.

  2. Bei einer Teilabhilfe im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens ist der Widerspruchsstelle der Vorgang zur Entscheidung über den übrigen Gegenstand des Widerspruchsverfahrens vorzulegen. Die Widerspruchsbehörde entscheidet im Widerspruchsbescheid über die Kosten des Widerspruchsverfahrens insgesamt (§§ 73 Abs. 3 VwGO, 80 VwvfG).

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 15.11.2002 in der Fassung ihres Teilabhilfebescheids vom 15.05.2003 und ihres Widerspruchsbescheids vom 17.07.2003 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger auch für die Monate August bis November 2002 einschließlich Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger beantragte bei einer Vorsprache am 27.08.2002 auf dem Amt für Wohnungswesen der Beklagten die Gewährung von Wohngeld.

2 Mit Schreiben vom 28.08.2002 bat die Beklagte um Übersendung bestimmter Unterlagen sowie der Verwendung eines Vordrucks für den Antrag auf Lastenzuschuss. Am 27.09.2002 ging der vom Kläger ausgefüllte Antrag nebst den mit Schreiben vom 28.08.2002 erbetenen Unterlagen bei der Beklagten ein (vgl. Blatt 6 bis 48 der bei gezogenen Behördenakte). Darunter befinden sich auch eine Verdienstbescheinigung für das Einkommen des Klägers ab August 2002 bis Juli 2002. Danach betrugen seine Bruttoeinnahmen im August 2002 1.270,-- Euro, ab September 2002 bis April 2003 1.150,-- Euro, ab Mai 2003 2.590,-- Euro. Gemäß einem beigefügten Bescheid des Arbeitsamtes - Familienkasse - vom 21.06.2002 wurden ihm für den am 31.05.2002 geborenen Sohn ab Mai 2002 154,-- Euro Kindergeld gewährt; gemäß dem Bescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Frankfurt - Erziehungsgeldkasse - vom 01.07.2002 wurde ihm ab Juni 2002 bis Mai 2003 Erziehungsgeld in Höhe von 460,-- Euro gewährt.

3 Mit Schreiben vom 01.10.2002 teilte ihm die Beklagte mit, aufgrund der bisher vorliegenden Unterlagen sei nicht nachvollziehbar, wie er bei seinem geringen Einkommen die Haushaltsausgaben der Familie bestreite. Es ergebe sich in seinem Fall ein erheblicher monatlicher Fehlbetrag, gemessen an den Regelsätzen des Bundessozialhilfegesetzes. Unter Berücksichtigung dessen werde er gebeten, eine ausführliche schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben, wie er bisher den Lebensunterhalt mit derart geringen Einnahmen bestritten habe. Dabei sei auch von Bedeutung, ob für seinen Lebensunterhalt noch andere Einnahmen bzw. andere Einnahmequellen wie zum Beispiel ein Sparbuch zur Verfügung stünden. In diesem Fall möge er die entsprechenden Nachweise vorlegen. Ferner wurde ihm aufgegeben, Kopien der Darlehensverträge mit zwei einzeln bezeichneten Personen sowie den Nachweis über Zinseinkünfte vorzulegen. Es wurde ihm eine Frist zur Vorlage der geforderten Unterlagen bis zum 29.10.2002 gesetzt und darauf hingewiesen, dass "nach § 66 ff. SGB I" sein Antrag ohne weitere Prüfung aufgelehnt werden könne, wenn er "trotz entsprechender Hinweise" seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme.

4 Mit Schreiben vom 25.10.2002 (Blatt 51 der Behördenakte) teilte der Kläger folgendes mit:

5 "Bis zur Geburt unseres Sohnes am 31.05.2002 haben meine Ehefrau und ich voll, d.h. 40 h pro Woche gearbeitet. Seit Sep. 2002 arbeite ich nur noch 10 h pro Woche und meine Frau gar nicht, da wir uns um die Betreuung unseres Sohnes kümmern, dies wird voraussichtlich auch bis Mai 2003 so bleiben.

6 Entsprechend dieser Arbeitszeitabsenkung ist auch unser Fam.-Einkommen auf Brutto 1.150,-- Euro gesunken. Und nur weil dies so wenig ist haben wir Anspruch auf das volle Erziehungsgeld von Euro 460,-- (deshalb verstehe ich auch Ihre Ausführungen nicht !! - sollen wir Sozialhilfe beantragen ??!!). Und nur deshalb haben wir auch für den Zeitraum 1. Sep. 2002 - 30. April 2003 Wohngeld beantragt !!

7 Da inzwischen unser Girokonto leer ist, wir aber zum 1. Nov. unsere Raten für die Whg. zahlen müssen, möchte ich Sie bitten, uns schnellstmöglich den Lastenzuschuss zu bewilligen und auszuzahlen."

8 Ferner legte er Ablichtungen der geforderten Darlehensverträge sowie eine Reihe von Zinsbescheinigungen vor.

9 Mit Bescheid vom 15.11.2002 lehnte die Beklagte den Antrag vom 27.08.2002 auf Gewährung von Wohngeld ab. Zur Begründung ist ausgeführt, er sei seinen Mitwirkungspflichten "nach §§ 60 bis 62 und 65 Erstes Buch SGB nicht nachgekommen" und habe dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Auf die Folgen fehlender Mitwirkung sei er schriftlich hingewiesen worden. In dem Schreiben vom 01.10.2002 sei "nicht hinreichend deutlich und nachvollziehbar dargestellt", aus welchen zusätzlichen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestreite.

10 Mit Schreiben vom 13.12.2002 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.11.2002 ein und trug zur Begründung folgendes vor:

11 "Wir haben Ihnen alle unsere Einkünfte vollständig offen gelegt.

12 Wir konnten unsere Ausgaben bis heute nur deshalb begleichen, da wir beide bis vor unserem Antrag voll gearbeitet und gut verdient haben und ein entsprechendes Polster auf dem Girokonto hatten. Jetzt arbeite nur noch ich, 10 h/Wo und meine Frau gar nicht, da wir beide mit der Betreuung unseres Sohnes beschäftigt sind. Ab Mai 2002 werde ich wieder länger arbeiten und dann sind wir auch nicht mehr wohngeldbedürftig. ... Jetzt allerdings benötigen wir das Geld dringend. Wir bitten um schnelle Bearbeitung und Überweisung. Für Rückfragen stehen wir zur Verfügung."

13 Mit Schreiben vom 12.02.2003 erläuterte die Beklagte, welche Angaben für eine positive Bescheidung des Wohngeldantrags bisher noch fehlten und teile ihm mit, man wolle ihm im Rahmen der Widerspruchsbearbeitung nochmals Gelegenheit geben, seine Einkommenssituation glaubhaft und nachvollziehbar darzustellen und noch weitere Unterlagen nachzureichen. Weiter ist aufgelistet, welche Unterlagen er noch vorlegen solle. Dafür wurde ihm eine Frist bis zum 13.03.2003 nebst Hinweis auf die Folgen der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gesetzt. Mit Schreiben vom 24.02.2003 legte der Kläger die geforderten Unterlagen vor (vgl. Blatt 70 bis 159 der Behördenakte).

14 Mit Bescheid vom 17.03.2003 gewährte die Beklagte ihm daraufhin für die Zeit vom 01.12.2002 bis 30.04.2003 Wohngeld in Höhe von monatlich 204,-- Euro. Entsprechend der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung legte der Kläger dagegen mit Schreiben vom 04. April 2003 Widerspruch ein, den er näher begründete. Mit Schreiben vom 08.04.2003 gab ihm die Beklagte die Vorlage weiterer Unterlagen bis spätestens 08.05.2003 auf, die der Kläger mit Schreiben vom 11.04.2003 vorlegte (vgl. Blatt 174 bis 179 der Behördenakte). Mit Bescheid vom 15.05.2003 hob die Beklagte den Bescheid vom 17.03.2003 auf (vgl. die Anlage zum Bescheid unter der Rubrik "Hinweis"). Ferner wurde ihm auf seinen Antrag vom 27.08.2002 ein Lastenzuschuss in Höhe von monatlich 220,-- Euro für die Zeit vom 01.12.2002 bis 30.04.2003 gewährt.

15 Entsprechend der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung legte der Kläger dagegen mit Schreiben vom 11. Juni 2003 Widerspruch ein, den er auf den Bewilligungszeitraum August bis November 2002 beschränkte (Blatt 190 der Behördenakte).

16 Mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2003 wies die Beklagten den Widerspruch zurück und führte aus: Nachdem die Bewilligungsbehörde den Widersprüchen in der Vergangenheit mit Bescheid vom 15.05.2003 insoweit abgeholfen habe, dass ihm für die Zeit vom 01.12.2002 bis zum 30.04.2003 der beantragte Lastenzuschuss zugesprochen worden sei, sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens lediglich noch der Zeitraum von August 2002 bis einschließlich 30.11.2002. Insoweit habe aber die Ausgangsbehörde zu Recht die Leistungsgewährung wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 Abs. 1 SGB I abgelehnt. Auch sei nicht ersichtlich, dass auf der Grundlage des § 67 SGB I die rückwirkende Bewilligung vor dem Zeitpunkt der Einreichung der erforderlichen Unterlagen ermessensfehlerhaft abgelehnt worden sei.

17 Auf den am 22.07.2003 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 21.08.2003 die vorliegende Klage erhoben.

18 Zur Begründung legt er dar, er habe seinen Mitwirkungspflichten genügt, zumindest habe er diese nach Konkretisierung durch die Beklagte durch Vorlage der nachgeforderten Unterlagen erfüllt. Auf der Grundlage des § 67 SGB I sei der Lastenzuschuss ab dem 01.08. bis zum 30.11.2002 ebenso zu gewähren, wie für den danach liegenden Zeitraum.

19 Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 15.11.2002 in der Fassung ihres Teilabhilfebescheids vom 15.05.2003 und ihres Widerspruchsbescheids vom 17.07.2003 ihm auch für die Monate August bis November 2002 einschließlich Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

20 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

21 Unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides legt sie dar, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.01.1985, NVwZ 1985, 490 f. ) die nachgeholte Mitwirkung erst für die Entscheidung über die künftige Gewährung der beantragten Sozialleistung vom Zeitpunkt der Nachholung der Mitwirkung an Bedeutung erlangen könne. Es seien aber nach wie vor keine Gründe ersichtlich, die die Nichtvorlage der notwendigen Unterlagen im ursprünglichen Verwaltungsverfahren entschuldigen könnten.

22 Ein Heftstreifen das vorliegende Verfahren betreffende Unterlagen der Beklagten hat vorgelegen und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird, ebenso wie auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23 Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO zulässig.

24 Zu Recht geht der Kläger davon aus, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens der Ausgangsbescheid vom 15.11.2002 in der Fassung des Bescheids vom 15.05.2003 und des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2003 ist. Über den Widerspruch des Klägers vom 13.12.2002 gegen den Ablehnungsbescheid vom 15.11.2002 ist nämlich abschließend erst durch den Widerspruchsbescheid vom 17.07.2003 entschieden worden. Die dazwischen liegenden Entscheidungen der Beklagten vom 17.03.2003 und 15.05.2003 stellten der Sache nach Teilabhilfebescheide dar, wobei der Bescheid vom 17.03.2003 im Bescheid vom 15.05.2003 aufgehoben worden ist. Zwar befindet sich der Ausspruch über die Aufhebung erst in der Anlage zum Wohngeldbescheid vom 15.05.2003, und zwar unter der Rubrik "Hinweis", für die rechtliche Qualität entscheidet jedoch der erkennbare Inhalt der Erklärung. Danach hat die Beklagte eindeutig beabsichtigt, den Bescheid vom 17.03.2003 aufzuheben - dieser Terminus ist auch verwendet -, um aufgrund einer geänderten Einkommensberechnung die Höhe des monatlich bewilligten Wohngeldes zu korrigieren.

25 Mit diesem Bescheid ist jedoch nicht abschließend über den Widerspruch entschieden, er stellt vielmehr eine Teilabhilfe bezüglich des Widerspruchs des Klägers vom 13.12.2002 gegen den Versagungsbescheid vom 15.11.2002 dar. Im übrigen war der Widerspruch gemäß § 72 i.V.m. § 73 Abs. 1 VwGO der für die Entscheidung über den Widerspruch zuständigen Stelle vorzulegen. Diese hatte gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO auch über die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu entscheiden.

26 Es ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte anerkannt, dass bei einer Teilabhilfe die Widerspruchsbehörde über die Kosten des gesamten Widerspruchsverfahrens zu entscheiden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1975, Az.: VC 47.74, in Juris Rechtsprechungsdatenbank bzw. Buchholz 424.01 § 147 FlurbG Nr. 3). Vor diesem Hintergrund ist die dem Bescheid vom 15.05.2003 auf Seite 2 unten beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, wonach gegen den Bescheid Widerspruch erhoben werden könne, nicht nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist auch die im Widerspruchsbescheid vom 17.07.2003 getroffene Kostenentscheidung, welche auf der Grundlage des § 80 VwVfG zu treffen gewesen wäre. Da der Kläger mit seinem Widerspruch vom 13.12.2003 durch die vor bezeichnete Teilabhilfe für fünf Monate obsiegt und im übrigen der Widerspruch nur für vier Monate (Zeitraum vom 01.08. bis 30.11.2002) zurückgewiesen worden war, hätte insoweit ein Kostenausspruch mit einer "Kostenquotelung" gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 VwVfG erfolgen müssen.

27 Ungeachtet dieser formellen Mängel ist jedoch nach objektiven Kriterien und dem Sinngehalt der jeweiligen Verwaltungsverfügungen davon auszugehen, dass die Antragstellung zu Recht davon ausging, dass Gegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens nur noch der Ausgangsbescheid in der geänderten Form des Abhilfebescheides und in Gestalt des den übrigen Teil des Widerspruchs zurückweisenden Widerspruchsbescheides vom 17.07.2003 war.

28 Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Verpflichtungsklage.

29 Zwar ist in den Fällen, in denen - wie vorliegend - die Versagung der beantragten Sozialleistung ausschließlich auf die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht im Sinne von § 66 SGB I gestützt war, in aller Regel die Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid zulässig, denn die Versagung der beantragten Leistung gemäß § 66 SGB I ist eine eigenständige Sanktion für die Verletzung der Mitwirkungspflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1985, Az.: 5 C 133/81 -, BVerwGE 71, 8 ff.). Die Rechtmäßigkeit der Versagung ist daher in diesem Fällen nicht davon abhängig, ob die materiell rechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Sozialleistung anderweitig, also unabhängig von der unterlassenen Mitwirkung, vorhanden sind. Nach Aufhebung des Versagungsbescheides ist dann die Behörde gehalten, in die materiell rechtliche Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einzusteigen und auf dieser Basis über den gestellten Antrag zu entscheiden. Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Leistungsvoraussetzungen bereits nachgewiesen sind, wie dies hier der Fall ist, wie sich aus der Begründung des Teilabhilfebescheides vom 15.05.2003 ergibt.

30 Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt, in der er Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

31 Gemäß § 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB I kann der zuständige Leistungsträger eine beantragte Sozialleistung, wie hier das beantragte Wohngeld, versagen, wenn der Leistungsberechtigte einer nach § 66 Abs. 1 dieser Vorschrift konkretisierten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und er zuvor schriftlich auf die Folgen fehlender Mitwirkung hingewiesen wurde.

32 Vorliegend hatte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 01.10.2002 aufgefordert, konkret bezeichnete Papiere vorzulegen sowie eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben, wie er bisher seinen Lebensunterhalt mit den angegebenen geringen Einnahmen bestritten habe. Er solle auch etwaige andere Einnahmequellen angeben und gegebenenfalls entsprechende Nachweise vorlegen.

33 Dieser Verpflichtung ist der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Frist mit Schreiben vom 01.10.2002 nachgekommen.

34 Unstreitig hat er die konkret bezeichneten Papiere vorgelegt. Darüber hinaus hat er im Rahmen der geforderten Stellungnahme dargestellt, dass er und seine Ehefrau bis zum 31.05.2002 voll jeweils 40 Stunden pro Woche gearbeitet hätten. Wegen der Geburt des Sohnes arbeite er seit September 2002 nur noch zehn Stunden pro Woche und seine Frau gar nicht mehr. Dementsprechend verdiene er auch nur noch 1.150,-- Euro brutto, hinzu komme das Erziehungsgeld von 460,-- Euro. Die entsprechenden Nachweise für diese Angaben sowie den Nachweis, dass er Kindergeld erhält, hatte er bereits vorgelegt (vgl. Blatt 46 bis 48 der bei gezogenen Behördenakte).

35 Weiterhin gibt er an, inzwischen sei das gemeinsame Girokonto "leer".

36 Damit ist er seiner mit Schreiben vom 01.10.2002 konkretisierten Mitwirkungspflicht nachgekommen. § 66 Abs. 1 SGB I entbindet die Behörde nicht von ihrer Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (Amtsermittlungsgrundsatz gemäß §§ 20 SGB X, 24 VwVfG). § 66 SGB I stellt lediglich ein Instrument für die Behörde dar, mit dessen Hilfe sie die Mitwirkungspflicht der Beteiligten bei der Sachverhaltsaufklärung aktualisieren kann; lediglich bei verweigerter Mitwirkung in Kenntnis der Rechtsfolge (vgl. § 66 Abs. 3 SGB I) endet die Untersuchungspflicht der Behörde.

37 Hier hat der Kläger jedoch seine Mitwirkung nicht verweigert, sondern formal vollständig erfüllt. Dies gilt auch hinsichtlich des Inhalts seiner Stellungnahme. Da er die Aufforderung vom 01.10.2002 offensichtlich inhaltlich nicht voll erfasste, legte er den Schwerpunkt seiner Ausführungen sowie der beigefügten Nachweise für seine Angabe, ab 01.11.2002 sei sein Girokonto leer, auf die Darstellung der Ausgaben, die auf ihn zukämen. Allerdings enthält der letzte Satz des Schreibens auch die Angabe, wovon bisher - außer den bereits mitgeteilten Einnahmen - der Lebensunterhalt bestritten worden war, indem er schreibt: "da inzwischen unser Girokonto leer ist" ... .

38 Dies belegt er auch mit den beigefügten Anlagen und Nachweisen, wie von der Beklagten im letzten Satz des ersten Absatzes auf Seite 2 des Schreibens vom 01.10.2002 erbeten.

39 Nach Eingang dieser Stellungnahme nebst Unterlagen bestand für die Beklagte die Möglichkeit, mit der ihr obliegenden weiteren Sachverhaltsaufklärung einzusetzen. Sie hätte den Kläger zum Beispiel konkret auffordern können, das "finanzielle Polster auf dem Girokonto" (vgl. Seite 2, vorletzter Absatz des Widerspruchsbescheids) durch Vorlage von Kontoauszügen nachzuweisen, wie sie es dann auch im Widerspruchsverfahren tat.

40 Die Angaben im Widerspruchsschreiben vom 13.12.2002, die die Beklagte zur weiteren Sachverhaltsaufklärung gemäß Schreiben vom 12.02.2003 veranlassten, weichen im Kern der Aussage nicht von den Angaben des Klägers im Schreiben vom 25.10.2002 ab, das Girokonto sei "inzwischen" leer. Die nachgereichten Kontoauszüge belegen dann auch diese Angabe.

41 Da die Beklagte mithin zu Unrecht von fehlender Mitwirkung ausgegangen ist, war der darauf gestützte Versagungsbescheid vom 15.11.2002 in der noch bestehenden Fassung, nämlich für die Monate August bis November 2002 aufzuheben.

42 Im Hinblick darauf, dass die Ermittlungen der Beklagten im Widerspruchsverfahren ergeben haben, dass dem Kläger das beantragte Wohngeld zustand und nicht ersichtlich ist, dass vor dem 01.12. materiell anderes gilt als nach dem 01.12., die Versagung lediglich auf die angenommene verspätete Einreichung der erforderlichen Unterlagen gestützt war, ist der erhobene Anspruch auch für den streitgegenständlichen Zeitraum entscheidungsreif. Auf der Basis der vorliegenden und von der Beklagte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auch anerkannten Einkommensnachweise war daher die Beklagte zu verpflichten, ihm Wohngeld in der gesetzlich bestimmten Höhe zu gewähren.

43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

44 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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