VG Frankfurt 1. Kammer, 2005-06-30, 1 E 863/05

1 E 863/05Tribunale amministrativo / 1a camera30 giu 2005

Testo completo

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 863/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-06-30

Aktenzeichen: 1 E 863/05

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:0630.1E863.05.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 25 Abs 5 AufenthG, Art 6 GG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals am 08.07.1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 03.03.1994 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 25.05.1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab. Die erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 12.01.1995 ab.

2 Am 12.04.1996 wurde der Kläger nach Ägypten abgeschoben.

3 Der Kläger reiste erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24.07.1997, 13.10.1997 und 26.03.1998 Asylfolgeanträge, die mit Bescheiden des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.08.1997 bzw. 14.10.1997 bzw. 27.03.1998 abgelehnt wurden. In der Folgezeit wurde der Kläger wegen eines fehlenden Heimreisescheines geduldet.

4 Am 27.10.1999 schloss der Kläger in der ägyptischen Botschaft in Frankfurt die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen ..., eine Anerkennung dieser Eheschließung nach deutschem Recht erfolgte nicht.

5 Am 19.12.1999 wurde die gemeinsame Tochter ... geboren, deren Vaterschaft der Kläger anerkannte.

6 Mit Schreiben vom 26.08.2000 teilte die deutsche Ehefrau des Klägers mit, dass sie seit April 2000 mit dem Kläger keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr führe und sie mit ihrer Tochter in den Vogelsbergkreis gezogen sei. Derzeit bestünden keinerlei Kontakte zwischen ihr und dem Kläger.

7 Am 08.03.2003 schlossen die deutsche Ehefrau des Klägers und der Kläger vor dem Oberlandesgericht Frankfurt eine Vereinbarung über das Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind ..., wonach der Kläger das Kind ... an jedem 2. Sonntag im Monat in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr in Anwesenheit der Mutter in A. besuchen kann. Die Gestaltung des Umgangs liegt dabei im Grundsatz beim Vater. Die Mutter wird sich - soweit dies aus erzieherischen Gründen vertretbar ist - insoweit den Wünschen des Vaters anschließen. Als Treffpunkt wird der Bahnhof in A. vereinbart. Soweit in einem Monat 5 Sonntage anfallen, wird auch am 5. Sonntag des Monats ein entsprechendes Besuchsrecht ausgeübt.

8 Bereits unter dem 10.04.2001 hatte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt und dabei darauf verwiesen, das ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung des Umgangsrechtes mit seiner Tochter zustehe.

9 Mit Verfügung vom 18.12.2003 lehnte der Beklagte die Anträge des Klägers ab, stellte fest, dass der Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung der Ausreiseaufforderung die Abschiebung auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.08.1997 an.

10 Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG zur Ausübung der Personensorge komme schon wegen der Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 AuslG nicht in Betracht. Der absolute Versagungsgrund aus § 8 Abs. 2 könne nur im Anwendungsbereich des § 30 Abs. 4 AuslG durchbrochen werden. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis komme jedoch nicht in Betracht, weil zwischen dem Kläger und seinem Kind ... keine Betreuungs- und Beistandsgemeinschaft bestehe. Die Ausübung des Umgangsrechtes für je einen Tag im Monat könne kein Aufenthaltsrecht nach sich ziehen. Im Übrigen leiste der Kläger keinerlei Unterhaltszahlungen an seine Tochter. Der Wunsch, die Beziehungen zu der Tochter zu intensivieren, reiche für die Begründung eines Aufenthaltsrechtes nicht aus. Die Kontakte des Klägers zu seiner Tochter seien selten, so dass von einem Erziehungsbeitrag nicht ausgegangen werden könne. Der Kontakt zur Tochter könne nach einer eventuellen Befristung der Wirkung der Abschiebung durch wechselseitige Besuchsreisen und sonstige Kontakte aufrechterhalten werden. Im Übrigen stehe der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 AuslG entgegen. Der Kläger sei wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 12.01.1998 sei er vom Amtsgericht Aschaffenburg wegen illegaler Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, am 03.03.2000 vom Amtsgericht Hanau wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen, durch Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 16.05.2002 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen und am 08.07.2002 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden. Aus den Verurteilungen vom 16.05.- und 18.07.2002 ist eine Gesamtgeldstrafe von 34 Tagessätzen gebildet worden. Die rechtskräftige Verurteilung zu einer oder mehrerer Geldstrafen von mehr als 50 Tagessätzen schließt die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus. Eine Rückkehr nach Ägypten sei dem Kläger auch zumutbar. Er sei ägyptischer Staatsangehöriger und habe einen Großteil seines Lebens in seiner Heimat verbracht.

11 Der Kläger legte mit Schreiben vom 23.12.2003 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 16.02.2005 zurückgewiesen wurde.

12 Unter dem Gesichtspunkt der Eheführung kommt eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht, da seit April 2000 die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehe. Da dem Kläger das Sorgerecht bezüglich seiner Tochter nicht zustehe komme als Grundlage für als Verlängerung des Aufenthaltstitels allein § 28 Abs. 1 S. 2 AufenthG in Betracht. Es sei jedoch fraglich, ob tatsächlich eine familiäre Gemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Tochter bestehe. Dem Kläger stehe bezüglich seiner Tochter lediglich ein Umgangsrecht zu. Dies sei zwar gemäß Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht-A. im Dezember 2004 erweitert worden und erstrecke sich nunmehr auf jeden 1. und 3. Samstag des Monats von 10.00 - 15.00 Uhr. Es erscheine jedoch zweifelhaft, ob angesichts dieser Regelung bereits von einer gelebten familiären Gemeinschaft ausgegangen werden könne. Dem Kläger könne im Ermessensweg keine weitere Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Es sei nämlich hervorzuheben, dass der Kläger seit November 2004 keine Unterhaltszahlungen mehr für seine Tochter leiste. Es dränge sich der Verdacht auf, dass die Zahlungen eingestellt worden seien, nachdem dem Kläger der negative Ausgang des Verwaltungsstreitverfahrens bekannt geworden sei. Darüber hinaus sei festzustellen, dass der Kläger seinen Verpflichtungen gegenüber seiner Tochter seit mehreren Monaten nicht mehr nachkomme und keine Erklärungen hierzu abgegeben habe. Von einer innigen Verbundenheit des Klägers mit seiner Tochter könne daher nicht ausgegangen werden. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis komme auch nicht nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Zwar bestehe wegen der zur Zeit vorhandenen Passlosigkeit des Klägers ein Abschiebungshindernis. Es sei jedoch davon auszugehen, dass bei entsprechenden Bemühungen durch die ägyptischen Behörden für den Kläger ein Pass ausgestellt werde, so dass das Hindernis in absehbarer Zeit entfalle.

13 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 15.03.2005 Klage erhoben. Die Klageschrift ist handschriftlich nicht unterzeichnet. Allerdings wies die der Klageschrift beigefügte beglaubigte Abschrift einen Beglaubigungsvermerk des früheren Bevollmächtigten des Klägers auf. Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus, die weitere Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet sei durch Art. 6 GG geboten. Der Kläger sei Vater des deutschen Kindes ..., zudem er eine gute Beziehung habe. Die Mutter des Kindes versuche zwar immer wieder das Umgangsrecht des Klägers zu verhindern, eine Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichtes A. habe sie auf dringendes Anraten des Oberlandesgerichtes zurückgenommen. Vielmehr habe der Richter zum Ausdruck gebracht, dass eine Beschränkung des Sorgerechtes der Mutter in Frage komme, wenn sie massiv das Umgangsrecht verhinderte und auf das Kind einwirke. Aus der Anhörung des Kindes durch das Oberlandesgericht ergebe sich, dass die weitere Anwesenheit des Klägers für das Wohl und die gedeihliche Entwicklung des Kindes erforderlich sei. Dem Kind müsse erlaubt werden, zu dem Vater eine eigene Beziehung aufzubauen.

14 Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 18.12.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 16.02.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,

hilfsweise,

den Bescheid des Beklagten vom 18.12.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 16.02.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut über den Antrag des Klägers zu entscheiden.

15 Der Beklagte beantragt,

de Klage abzuweisen.

16 Er verweist auf den Inhalt der ergangenen Bescheide. Auch die Ausweitung des Umgangsrechtes werde keine Betreuungs- und Beistandsgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Tochter begründet. Der Kläger sei nach wie vor nicht maßgeblich an der Erziehung und Entwicklung seiner Tochter beteiligt. Darüber hinaus habe das Jugendamt des Vogelsbergkreises am 30.05.2005 mitgeteilt, dass der Kläger seit November 2004 keine Unterhaltszahlungen an sein Kind leiste.

17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (8 Bände) sowie die bei gezogenen Akten des Amtsgerichts Alsfeld, Az.: 21 F 178/04 UG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18 Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach § 81 Abs. 1 S. 1 VwGO ist die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Schriftform bedeutet, dass die Klage in deutscher Schrift in schriftlicher Form abgefasst sein muss und handschriftlich unterzeichnet sein muss. Daran fehlt es hier, da die beim Gericht eingereichte Klageschrift von dem früheren Bevollmächtigten der Klägers nicht handschriftlich unterzeichnet war. Ausnahmen vom Unterschriftserfordernis bzw. geringe Anforderung an die Schriftform sind aber dann anzuerkennen, wenn aus der Klageschrift und den ihr beigefügten Anlagen sich eindeutig und ohne, das darüber Beweis erhoben werden müsste, ergibt, dass die Klage vom Klägerbevollmächtigten herrührt und mit dessen Willen an das Gericht gelangt ist (vgl. hierzu Kopp/Schenke VwGO, 13. Aufl., § 81 Rn. 6). Als ausreichend wird angesehen, wenn die zusammen mit der Urschrift eingereichte Abschrift einen handschriftlich vollzogenen Beglaubigungsvermerk trägt. So liegt der Fall hier. Ausweislich der Handakten des Vertreters der Beklagten trägt die dem Beklagten zugestellte Abschrift der Klageschrift einen Beglaubigungsvermerk des früheren Bevollmächtigten des Klägers.

19 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Verfügung des Beklagten vom 18.12.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 16.02.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

20 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

21 Einen möglichen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG steht bereits § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG entgegen. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 darf ein Ausländer, der abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach S. 2 auch bei vorliegender Voraussetzung eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Diese Voraussetzungen sind in der Person des Klägers gegeben, da dieser am 12.04.1996 nach Ägypten abgeschoben wurde.

22 Dem Kläger steht aber auch nach § 25 Abs. 5 AufenthG kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Nach der zitierten Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen- oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Ausreise des Klägers ist entgegen seiner Auffassung nicht rechtlich unmöglich. Die Schutzgarantie des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und das dem Kläger zustehende Umgangsrecht machen dem Kläger eine Ausreise nicht rechtlich unmöglich. Träger des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG sind die Eltern des Kindes. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG schließt ein Elternrecht ohne Pflichtentragung gegenüber dem Kind aus. Mit dem Elternrecht ist stets von vornherein als dessen wesensbestimmender Standteil die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes verbunden. Wer das Elternrecht für sich in Anspruch nimmt, kann nicht nur Rechte gegenüber dem Kind einfordern, sondern muss auch Pflichten erfüllen. So ist auch das Umgangsrecht Teil der elterlichen Verantwortung. Wenn aber das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG Rechte nur zusammen mit Pflichten vermittelt, kann auch Inhaber dieses Rechtes nur sein, wer zugleich die Elternverantwortung trägt unabhängig davon, ob sich die Elternschaft allein auf Abstammung oder auf Rechtszuweisung gründet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.04.2003, FamRZ 2003, S. 816,). Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geht zwar von einer auf Zeugung begründeten leiblichen Elternschaft aus, nimmt aber über diese Zuordnung hinausgehend die Eltern-Kind-Beziehung als umfassendes Verantwortungsverhältnis von Eltern gegenüber ihren der Pflege und Erziehung bedürftigen Kinder unter seinen Schutz. Voraussetzung dafür, entsprechend dem Elternrecht, Verantwortung für das Kind tragen zu können, ist insofern auch die soziale und personale Verbundenheit zwischen Eltern und Kind. Die Abstammung, wie die sozialfamiliäre Verantwortungsgemeinschaft machen gleichermaßen den Gehalt von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG aus. Voraussetzung für die Anerkennung des Elternrechtes ist daher, dass zwischen dem Kind und seinem Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat. Auch der leibliche Vater eines Kindes bildet nämlich mit dem Kind eine Familie, die unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG steht, wenn zwischen ihm und dem Kind eine soziale Beziehung besteht, die darauf beruht, dass er zumindest eine Zeitlang tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen hat. Daraus folgt, dass ein von seinem Kind und der Kindesmutter getrennt lebende ausländischer Staatsangehöriger bezogen auf ein gemeinsames und bei der Mutter lebendes Kind nur dann ein Aufenthaltsrecht ableiten kann, wenn sich die Vater-Kind-Beziehung als eine über die Begegnungsgemeinschaft hinausgehende Erziehungs- und Betreuungsgemeinschaft darstellt. Leben die Eltern eines Kindes - wie vorliegend - nicht zusammen, bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte, um gleichwohl eine solche Erziehungs- und Betreuungsgemeinschaft annehmen zu können. Solche Anhaltspunkte können im Verhältnis zwischen einem Vater und seinem nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebendem Kind etwa intensiven Kontakten, gemeinsam verbrachten Ferien, der Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und Erziehung des Kindes oder sonstigen vergleichbaren Betreuungsleistungen liegen, die geeignet sind, das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend auszugleichen. Erschöpft sich der soziofamiliäre Kontakt in Besuchen, fehlen aber darüber hinausgehende Beistandsleistungen oder andere Formen des familiären Kontaktes, handelt es sich um eine bloße Beistandsgemeinschaft. Da Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2842) hat zwar zu einer erheblichen Veränderung der Rechtswirklichkeit für die Eltern-Kind-Beziehung, insbesondere durch die Stärkung der Rechtsposition desjenigen Elternteils geführt, bei dem sich das Kind nicht gewöhnlich aufhält. Denn auch §§ 1626 Abs. 1 und 3, 1671 Abs. 1 und 1684 Abs. 1 BGB folgt nunmehr ein Anspruch des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil und die Berechtigung sowie auch die Verpflichtung ebenfalls jeden Elternteils zum Umgang mit dem Kinde. Hieraus kann jedoch nicht schon unmittelbar und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehung der Familienmitglieder untereinander darauf geschlossen werden, dass sich die Eltern-Kind-Erziehung nach Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft auch tatsächlich entsprechend dem Leitbild des Gesetzgebers gestaltet und insoweit eine Beistands- und Erziehungsgemeinschaft auch zu dem Elternteil aufrechterhalten wird, bei dem sich das Kind nicht gewöhnlich aufhält (vgl. hierzu HessVGH, Beschl. v. 23.06.2003, Az.: 9 TG 1456/03). Auch nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes kommt es daher entscheidend darauf an, ob zwischen dem Ausländer und seinem Kind aufgrund des gepflegten persönlichen Umgangs ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, dass von der nach außen hin manifestierten Verantwortung für die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes geprägt ist. Der ausländische Elternteil muss die entsprechenden Elternfunktionen tatsächlich auch wahrnehmen und regelmäßig bestimmte Zeiten zusammen mit dem Kind verbringen. Bei der insofern vorzunehmenden Bewertung der familiären Beziehung verbietet sich eine schematische Einordnung und Qualifizierung. Eine Verantwortungsfolge und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht nur quantitativ bestimmten. Die Forderung nach Erfüllung objektiv messbarer Betreuungsleistungen ließe die in Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistete und vom Staat zu respektierende Autonomie der Eltern bei der konkreten Umsetzung ihrer elterlichen Pflichten und Rechte und der Ausgestaltung der gemeinsam getragenen Elternverantwortung außer Acht. Hinzu kommt, dass die Entwicklung eines Kindes nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt wird.

23 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass sein tatsächlich stattfindender Kontakt zu seinem Kind von einer nach außen erkennbaren Verantwortung für dessen leibliche und seelische Entwicklung geprägt ist. Wie sich aus den vom Gericht eingeholten Stellungnahmen des Vogelsbergkreises vom 22.03.2004 und 20.04.2004 ergibt, ist der Kläger in der Vergangenheit seinen Unterhaltsverpflichtungen nur unzureichend nachgekommen. Hierdurch sind Unterhaltsrückstand in Höhe von 7.897,12 € entstanden. Auch nach dem der Kläger am 16.02.2004 erklärt hatte, dass er nunmehr Unterhalt bezahlen wolle und ihm eine entsprechende Aufstellung übersandt wurde, hat er den Unterhalt zunächst lediglich einmal gezahlt und sodann bis November 2004. Nach der auch in der mündlichen Verhandlung unwidersprochenen Stellungnahme des Jugendamtes des Vogelsbergkreises vom 30.05.2004 hat er dann anschließend seit November 2004 keinerlei Unterhaltsleistungen für seine Tochter erbracht. Wie sich aus dem Bericht des allgemeinen sozialen Dienstes des Vogelsbergkreises vom 16.09.2004 ergibt, der im Kern übereinstimmt mit der vom Gericht eingeholten Stellungnahme vom 20.04.2004, hat der Kläger das ihm im Rahmen eines Vergleiches vor dem Oberlandesgericht eingeräumte Umgangsrecht von einmal im Monat 2 Stunden nicht regelmäßig ausgeübt. So ist der Kläger zu den vereinbarten Terminen teilweise unangekündigt, teilweise angekündigt nicht erschienen und hat im Zeitraum von Oktober 2002 bis März 2003 keinerlei Kontakt zu seiner Tochter gesucht. Die Mutter des Kindes hat den Ablauf der Besuche so geschildert, dass es dem Kläger während der Besuche weniger um das Kind ging als darum, die Mutter des Kindes dahin zu beeinflussen, wieder zu ihm zu ziehen. Darüber hinaus hat die Mutter des Kindes geschildert, dass das Kind auf den Kläger eher ablehnend reagiere und Angst vor ihm habe. Auch weigere sich das Kind den Kläger Papa zu nennen. Vor diesem Hintergrund ist der Sozialpädagoge des Vogelsbergkreises in seinem Bericht vom 20.04.2004 zu dem Ergebnis gekommen, dass zwischen dem Kläger und seiner Tochter keine geistige bzw. emotionale Beziehung bestehe. Auch aus dem Vorbringen des Klägers selbst ergibt sich nicht, dass er sich über die bloßen Besuche hinaus in nennenswerter Weise um die Entwicklung des Kindes und die Modalitäten seines Aufwachsens und seine Erziehung gekümmert hat. Er hat zwar dargelegt, dass er dem Kind jeweils Geschenke mitbringe und das Kind positiv auf ihn reagiere. Er hat auch durch Einreichung eines entsprechenden Antrag bei dem zuständigen Familiengericht eine Ausweitung seines Umgangsrechtes auf 2 x 5 Std. pro Monat erreicht. Er hat auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass er den Wunsch habe, ständig mit seiner Tochter in Kontakt zu stehen und auch beabsichtige, seinen Wohnsitz in den Bereich Alsfeld zu verlegen. Damit ist jedoch weder eine konkrete Erziehungs- und Beistandsleistung dargelegt, noch ergibt sich daraus, dass das Kind für seine geistige und emotionale Entwicklung auf die Anwesenheit des Klägers angewiesen bzw. eine gewachsene emotionale geistige Bindung des Kindes zu seinem Vater im Falle der Nichtverlängerung seines Aufenthaltstitels unterbrochen wäre. Zwar kommt dem Wunsch des nicht sorgeberechtigten Vaters nach einer möglichst intensiven Ausgestaltung seines Umgangsrechtes bei Beachtung des Schutzzweckes des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG erhöhte Bedeutung zu. Doch Voraussetzung für die rechtliche Beachtlichkeit dieses Wunsches ist, dass der Wunsch glaubwürdig ist und durch die bisherige Praxis der Ausübung des Umgangsrechts und des Verhaltens gegenüber dem Kind bestätigt wird. Hieran fehlt es aber vorliegend, da der Kläger in der Vergangenheit nicht nur den Unterhaltsverpflichtungen für sein Kind weitgehend nicht nachgekommen ist, sondern auch das Umgangsrecht zeitweise überhaupt nicht und im Übrigen nicht stetig ausgeübt hat und die Mutter des Kindes im Übrigen den Eindruck gewonnen hat, dass es dem Kläger im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechtes weniger um das Kind als viel mehr darum geht, durch Ausübung des Umgangsrechtes bzw. die Beeinflussung der Mutter des Kindes mit dem Ziel einer Versöhnung ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Auch aus der Niederschrift über die Anhörung des Kindes vor dem Oberlandesgericht vom 08.04.2005 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Kläger und seiner Tochter eine soziofamiliäre Beziehung besteht, die geprägt ist durch die tatsächliche Übernahme von Verantwortung und das Bestehen einer geistig- emotionalen Beziehung zwischen Tochter und Vater. Die Äußerungen des Kindes im Rahmen der Anhörung deuten vielmehr darauf hin, dass das Kind den Kläger eher als Fremden wahrnimmt, was zugegebenermaßen teilweise darauf zurückzuführen sein dürfte, dass die Mutter des Kindes und deren Familie bestrebt sind, den Kontakt des Klägers zu dem Kind auf das rechtlich unbedingt gebotene Maß zu reduzieren. Andererseits kann aber auch nicht verkannt werden, dass das Fehlen einer sozial-familiären Beziehung auch darauf beruht, dass der Kläger in der Vergangenheit sein Umgangsrecht teilweise nicht wahrgenommen hat.

24 Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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