VG Frankfurt 1. Kammer, 2005-04-07, 1 E 2608/04

1 E 2608/04Tribunale amministrativo / 1a camera7 apr 2005

Regest

1. Partnerorganisationen der Stiftung, Erinnerung, Verantwortung und Zukunft, die nach § 10 EVZ StiftG die Gewährung und Auszahlung von Leistungen an die in § 11 EVZ StifG Leistungsberechtigte vornehmen, sind keine beliehenen Unternehmer. 2. Für Leistungsklagen gegen Partnerorganisationen der Stiftung ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Es handelt sich um zivilrechtliche Streitigkeiten.

Testo completo

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 2608/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-04-07

Aktenzeichen: 1 E 2608/04

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:0407.1E2608.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 10 EVZStiftG, § 11 EVZStiftG

Leitsatz

  1. Partnerorganisationen der Stiftung, Erinnerung, Verantwortung und Zukunft, die nach § 10 EVZ StiftG die Gewährung und Auszahlung von Leistungen an die in § 11 EVZ StifG Leistungsberechtigte vornehmen, sind keine beliehenen Unternehmer.

  2. Für Leistungsklagen gegen Partnerorganisationen der Stiftung ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Es handelt sich um zivilrechtliche Streitigkeiten.

Tenor

Das Verwaltungsgericht erklärt den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Frankfurt am Main.

Gründe

1 I.

Die Beteiligten streiten über die Leistungsberechtigung der Kläger nach näherer Maßgabe von § 11 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 02.08.2000 (BGBl. I S. 1263, geändert durch Gesetz vom 04.08.2001 (BGBl. I S. 2036 sowie durch Gesetz vom 19.08.2004 (BGBl. I S. 2166).

2 Die Kläger sind jüdischer Abstammung und lebten während des 2. Weltkrieges in Holland. Während der deutschen Besatzungszeit lebten alle Kläger bis auf die Kläger zu 4. und 7. in dem für Juden bestimmten Stadtviertel Amsterdams, das auch als Amsterdamer Ghetto bezeichnet wird. Die Kläger haben die deutsche Besatzungszeit dadurch überlebt, dass sie vom Amsterdamer Ghetto von holländischen Bürgern in andere Unterkünfte gebracht und dort vor der deutschen Besatzungsmacht versteckt wurden. Die so versteckten Kinder werden auch als "Hidden Children" bezeichnet.

3 Die Kläger beantragten bei der Frankfurter Niederlassung der Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc., der Beklagten, als der für sie zuständigen Partnerorganisation der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" Anerkennung als Leistungsberechtigte im Sinne von § 11 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes.

4 Die Beklagte teilte den Klägern in gleichlautenden Schreiben mit, dass unter Berücksichtigung der eingegangenen Unterlagen eine Anerkennung der Kläger als Leistungsberechtigte nicht erfolgen könne. Die Kläger legten "Widerspruch" ein, auf den gleichlautende Schreiben der Beschwerdestelle der Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc., der Appeals Authority in Jerusalem ergingen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Kläger weder in einem Ghetto interniert gewesen seien, noch als sog. Hidden Children anspruchsberechtigt seien.

5 Mit Schreiben vom 03.06.2004 bzw. 19.10.2004 haben die Kläger Klage erhoben.

6 Mit der Klage wollen die Kläger die Anerkennung ihrer Leistungsberechtigung erreichen.

7 Sie vertreten die Auffassung, der Rechtsstreit unterliege der deutschen Gerichtsbarkeit. Die Beklagte nehme als beliehene Behörde hoheitliche Aufgaben einer anderen Behörde, nämlich der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" wahr. Die Vergabeentscheidungen der Beklagten seien auch justitiabel. Das Stiftungsgesetz selbst enthalte keine Regelung über die Justitiabilität der Beschwerdeentscheidung des Appeals Authority in Jerusalem. Jedoch müsse die Vergabeentscheidung der Partnerorganisation in Vollzug des Stiftungsgesetzes im Hinblick auf die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG zumindest im Hinblick auf die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 GG überprüft werden können.

8 Für die Überprüfung sei nach § 40 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Anspruchsnorm des § 11 Abs. 1 Stiftungsgesetz sei eine Norm des öffentlichen Rechtes. Die Stiftung sei eine Stiftung des öffentlichen Rechts. In dem sie die Gewährung und Abwicklung der im Stiftungsgesetz vorgesehenen Entschädigungsleistungen an Opfer des Nationalsozialismus aus dem Stiftungsvermögen regele, nehme sie hoheitliche Aufgaben wahr. Die Beklagte selbst sei Beliehene. Ihr sei durch § 10 Stiftungsgesetz die Entscheidung über das Vorliegen der Leistungsberechtigung übertragen worden.

9 Die Klage sei auch zu Recht gegen die Beklagte erhoben worden. Bei hoheitlichem Handeln einer Beliehenen müsse die Klage gegen diese und nicht gegen den Verwaltungsträger, dessen Aufgaben wahrgenommen würden, erhoben werden. Die Kläger seien auch klagebefugt. Es bestehe zumindest die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die Nichtgewährung der Leistungen nach § 11 Stiftungsgesetz. Die Kläger könnten ihre Rechte auch im Wege der sogenannten subjektiven Klagehäufung verfolgen.

10 Die Entscheidung der Beklagten über die Leistungsberechtigung stelle einen Verwaltungsakt dar. Das im Stiftungsgesetz geregelte Beschwerdeverfahren entspreche dem Widerspruchsverfahren in § 68 VwGO.

11 Den Klägern stehe ein Anspruch auf Entschädigung aus § 11 Stiftungsgesetz bzw. aus Art. 3 GG zu. § 11 Abs. 1 regele entgegen der Auffassung der Beklagten keine freiwillige, außergesetzliche humanitäre Leistung, sondern biete eine Anspruchsgrundlage für eine Entschädigungsleistung.

12 Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 Stiftungsgesetz seien in der Person der Kläger gegeben. Bei dem Amsterdamer Ghetto habe es sich um ein Ghetto im Sinne der Vorschrift gehandelt. Nach der zum Bundesentschädigungsgesetz entwickelten Rechtsprechung handele es sich bei einem Ghetto um einen von der Außenwelt abgeschnittenen Wohnbezirk, der per Dekret oder Befehl ausschließlich dem Aufenthalt von Juden zugewiesen worden sei und in dem KZ-ähnliche Bedingungen geherrscht hätten. Nach dieser Definition verwirkliche das Judenviertel Amsterdams den Ghetto-Begriff. Das Amsterdamer Judenviertel werde von zwei Flüssen umschlossen und sei für seine Kommunikation mit anderen Stadtteilen auf Brücken oder Fähren angewiesen gewesen. Es habe die ständige Möglichkeit bestanden, das Judenviertel abzusperren, indem die Brücken hochgezogen wurden und den Juden verboten worden sei, die Fähre zu benutzen. Das Amsterdamer Judenviertel sei auch als sogenanntes geschlossenes Ghetto einzuordnen. Nach der Besetzung Hollands durch die deutschen Truppen seien alle holländischen Juden gezwungen worden, nach Amsterdam umzusiedeln und sich im Judenviertel niederzulassen. Die Deutschen hätten das Viertel mit großen Bannern mit der Aufschrift "Judenviertel" markiert. Die in diesem Viertel lebenden Juden hätten sich nicht mehr frei bewegen können. Zunächst sei die Errichtung eines Ghetto nach osteuropäischem Muster geplant gewesen. Nach einem Generalstreik der Amsterdamer Bevölkerung im Februar 1941 habe man sich jedoch auf die Errichtung eines halboffenen Ghettos beschränkt. Im Hinblick auf die geographische Lage sei es nicht notwendig gewesen, das Ghetto wie die osteuropäischen Ghettos abzusperren. Dennoch hätten die deutschen Besatzungstruppen zusätzliche Stacheldrahtabsperrungen angebracht. Unter Ausnutzung der Möglichkeit zum Absperren des Judenviertels hätten die deutschen Ordnungskräfte gemeinsam mit der holländischen Polizei systematische Razzien durchgeführt. Außerdem sei es den Juden verboten worden, die Stadt zu verlassen und es sei ein Judenrat eingesetzt worden, der es den deutschen Behörden ermöglicht habe, die jüdische Bevölkerung vollständig zu kontrollieren. Die am 14.07.1942 begonnene Konzentration aller in Holland lebender Juden in Amsterdam sei die Vorstufe zur Mitte 1942 begonnenen Deportation der Juden zunächst in das Lager Westerbork und dann in die Todeslager gewesen. Die Ghettoisierung der in Holland lebenden Juden in Amsterdam habe der Registrierung und Verwaltung der Juden als Vorstufe ihrer Deportierung gedient. Nur aufgrund dieser Ghettoisierung sei es möglich gewesen, 100.000 Juden von Amsterdam nach Westerbork zu deportieren. Technisch und formal sei daher das Amsterdamer Judenviertel als erweitertes Lager von Westerbork anzusehen. Innerhalb des Ghettos seien die Juden auch zur Arbeit gezwungen worden.

13 Es sei ein bloßer Formalismus das Amsterdamer Ghetto nur deshalb nicht als ein geschlossenes Ghetto zu bezeichnen, weil es tatsächlich nicht durchgängig separiert gewesen sei. Es müsse vielmehr darauf abgestellt werden, dass die Möglichkeit bestanden habe, das Viertel jederzeit zu schließen und in ein geschlossenes Ghetto zu verwandeln. Von einer solchen Schließung des Ghettos sei häufig Gebrauch gemacht worden. Allein wegen der geographischen Besonderheit habe das Amsterdamer Ghetto anderer Begrenzungen und Umzäunungen nicht bedurft. Die Wirkungen innerhalb des Ghettos seien die gleichen gewesen wie in den osteuropäischen Ghettos. Eine andere Auslegung würde dem Gesetzeszweck des Stiftungsgesetzes zuwider laufen.

14 Nach dem Aufenthalt im Ghetto hätten alle Kläger bis zum Kriegsende als sogenannte Hidden Children bei holländischen Familien versteckt gelebt. Eine Vielzahl der Kinder sei von ihren Gastfamilien zur Arbeit gezwungen und misshandelt worden. Außerdem seien sie ihrer religiösen Identität beraubt worden. Die Kläger zu 4. und 7. hätten zunächst nicht in Amsterdam, sondern in Schevenningen gelebt und seien kurz vor ihrer erzwungenen Übersiedlung nach Amsterdam versteckt worden.

15 Für Kinder, die in einem Ghetto inhaftiert gewesen seien, habe das Kuratorium der Stiftung am 25.01.2001 beschlossen, dass bei ihnen vermutet werde, dass sie Zwangsarbeit geleistet hätten und damit die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Stiftungsgesetz erfüllen.

16 Qualifiziere man das Amsterdamer Judenviertel nicht als Ghetto im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Stiftungsgesetz ergebe sich ein Anspruch der Kläger auf Entschädigungsleistungen aus Art. 3 GG. Während aufgrund des Kuratoriumsbeschlusses vom 25.01.2002 bei Kindern, die in Ghettos gelebt hätten, vermutet werde, dass sie Zwangsarbeit geleistet hätten, müssten Kinder, die in so genannten anderen Haftstätten im Sinne des § 12 Stiftungsgesetzes gelebt hätten, nachweisen, dass sie Zwangsarbeit geleistet hätten. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung sei nicht erkennbar. Es sei bereits im Grundsatz nicht sachlich nachvollziehbar, warum bei Kindern, die ihre ersten Lebensjahre in den Ghettos verbracht hätten, die Zwangsarbeit und damit die Leistungsberechtigung vermutet werde, obwohl sich aus objektiven Gründen ergebe, dass die Kinder aufgrund ihres Alters überhaupt nicht in der Lage gewesen seien, Zwangsarbeit zu leisten. Es sei sachlich nicht zu rechtfertigen von Kindern, die sich in anderen Haftstätten befunden hätten, den Nachweis der Zwangsarbeit zu verlangen, einen Nachweis den sie nicht führen könnten, weil die Gasteltern bereits verstorben seien. Dieses Verlangen der Beklagten sei willkürlich. Der Gleichheitssatz verlange daher, beide Kindergruppen gleich zu behandeln. Das Differenzierungsmerkmal des Aufenthaltsortes im Kuratoriumsbeschluss sei daher fehlerhaft.

17 Die Kläger, die alle als Hidden Children den Krieg überlebt hätten, erfüllten auch das Tatbestandsmerkmal der Inhaftierung in anderen Haftstätten. Ihre Unterkünfte bei den Gasteltern hätten Zwangsunterkünfte dargestellt, in die sie gegen ihren Willen und unter Trennung von ihren Eltern verbracht worden seien. Die Unterbringungsbedingungen seien oft denen eines Konzentrationslagers gleich gewesen. So habe eine der Klägerinnen in einem Raum unter einem Flur schlafen müssen, der nur eine Höhe von 50 cm gehabt habe. Außerdem seien die Kinder oft körperlich und seelisch misshandelt worden. Aus Gründen der Selbstbindung der Verwaltung könne auch für diesen Personenkreis der Nachweis der Zwangsarbeit nicht verlangt werden.

18 Neben gegen Art. 3 verstoße die Vergabepraxis der Beklagten auch gegen Art. 26 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte.

19 Entgegen der Auffassung der Beklagten hätten sich die Hidden Children auch auf deutsche Veranlassung in den genannten anderen Haftstätten aufgehalten. Der Begriff der deutschen Veranlassung sei weit auszulegen und könne dahin verstanden werden, dass die Hidden Children sich jedenfalls aufgrund mittelbarer deutscher Veranlassung im Versteck aufgehalten hätten. Die Ursachenkette sei klar nachvollziehbar. Ohne das deutsche Besatzungsregime in Holland wären die holländischen Familien auch nicht zum Verstecken der Kinder gezwungen worden.

20 Schließlich verstoße auch die konkrete Vergabepraxis der Beklagten gegen Art. 3 GG. In neun Fällen habe die Beklagte an Hidden Children, die im Amsterdamer Ghetto gelebt hätten und anschließend in verschiedene Unterkünfte gebracht worden seien, Leistungen gezahlt. In weiteren 167 Fällen hätten Personen in Holland als sogenannte Hidden Children Leistungen erhalten.

21 Schließlich habe die Beklagte auch an 1.778 Antragsteller, die in Kinderheimen untergebracht gewesen seien, eine symbolische Leistung von je 4.240,-- Euro erbracht. Auch dies belege die völlig willkürliche Praxis der Beklagten. Zwar treffe es zu, dass für Zwangsarbeiter Kinderheime gemäß § 11 Abs. 1 S. 5 Stiftungsgesetz eine besondere Leistungsberechtigung bestehe. Allerdings habe die Beklagte die besonderen Tatbestandsvoraussetzungen dieser Leistungsberechtigung nicht dargelegt, so dass das Verhalten der Beklagten als willkürlich anzusehen sei.

22 Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu 1.-27. jeweils einen Betrag von 7.669,38 € zu zahlen.

23 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

24 Die Klage sei schon deshalb abzuweisen, weil auf die Leistungen nach dem Stiftungsgesetz kein Rechtsanspruch bestehe. Es handele sich um eine außergesetzliche humanitäre Leistung. Dies sei höchstrichterlich durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.06.2004 bestätigt worden. Danach verstoße der Ausschluss einer klageweisen Durchsetzung von Leistungsberechtigungen nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Gleiches ergebe sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 09.09.2004.

25 Im Übrigen sei die Klage unzulässig. Die Beklagte sei nicht prozessfähig und sei daher nicht der richtige Klagegegner. Die Beklagte sei auch nicht Beliehene. Die Beklagte entscheide nicht allein, sondern in letzter Instanz entscheide die Bundesstiftung über das Ob der Leistungsberechtigung.

26 Die Kläger seien auch nicht klagebefugt. Die eingereichte Klage sei eine Sammelklage nach amerikanischem Muster. Die Kläger hätten ihre Rechtsverletzung nicht individuell dargelegt. Die Leistungsberechtigung nach dem Stiftungsgesetz stelle gerade kein rechtlich geschütztes Interesse dar. Das Gesetz vermittele keine subjektiven Rechte.

27 Die Klage sei auch nicht begründet. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Stiftungsgesetz sei leistungsberechtigt, wer in einem Ghetto inhaftiert gewesen sei. Diese Voraussetzungen seien nur bei einem sogenannten geschlossenen Ghetto gegeben. Nach allen historischen Kenntnissen habe es sich jedoch bei dem Amsterdamer Ghetto nicht um ein geschlossenes Ghetto gehandelt. Es habe sich vielmehr um ein offenes Ghetto gehandelt, das nicht nachhaltig und vollständig abgeschlossen gewesen sei. Lediglich zum Zweck der Durchführung von Razzien seien die Brücken hochgezogen worden und das Judenviertel abgeschlossen worden. Bei der Regelung der Leistungsberechtigung in § 11 Abs. 1 Nr. 1 Stiftungsgesetz handele es sich um eine abschließend positiv geregelte Leistungsberechtigung. Eine Leistungsberechtigung für eine Inhaftierung in einem Ghetto unter vergleichbaren Bedingungen im Sinne der Norm bestehe keine Anspruchsgrundlage. Entgegen der Auffassung der Kläger reiche allein die Möglichkeit einer jederzeitigen Schließung des Viertels für eine Erfüllung der Voraussetzungen eines geschlossenen Ghettos nicht aus. Die unterschiedlichen Voraussetzungen seien erforderlich, um zwischen einer Freiheitsbeschränkung in einem halb offenen Ghetto und einer Freiheitsentziehung in einem geschlossenen Ghetto und damit zwischen verschiedenen Verfolgungsschicksalen unterscheiden zu können. Die Unterscheidung zur Festlegung einer Leistungsberechtigung entspreche gerade Sinn und Zweck des Stiftungsgesetzes.

28 Entgegen der Auffassung der Kläger verstoße auch der Kuratoriumsbeschluss vom 25.01.2002 weder gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG noch gegen Art. 26 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte. Der Beschluss besage lediglich, dass bei nachgewiesener Inhaftierung in einem Ghetto Zwangsarbeit unterstellt werde, gleich welchen Alters die Inhaftierten gewesen seien. Der Kuratoriumsbeschluss sei aus Gründen der Beweiserleichterung erlassen worden, weil es eine historische Tatsache sei, dass in dem Ghetto alle, ungeachtet ihres Alters, hätten arbeiten müssen. Eine Übertragung auf andere Haftstätten sei schon deshalb nicht möglich, weil teilweise kein vergleichbares Schicksal bestanden habe. Außerdem seien nicht in allen anderen Haftstätten Zwangsarbeiten geleistet worden, so dass der Nachweis der Zwangsarbeit im Einzelfall erbracht werden müsse.

29 Die Hidden Children, die den Krieg im Versteck bei holländischen Familien überlebt hätten, seien auch deshalb nicht antragsberechtigt, weil die "Zwangsunterkünfte" nicht unter den Begriff der Haftstätte im Sinne des § 12 Stiftungsgesetz fielen. Ausgangspunkt für die Antragsberechtigung seien immer die Lebensbedingungen in der jeweiligen Haftstätte. Grundvoraussetzung für jede Antragsberechtigung sei die deutsche Veranlassung, was bedeute, dass die Haftstätte von Deutschen oder ihren Verbündeten geleitet und bewacht worden sein müsse. Entgegen der Auffassung der Kläger reiche eine mittelbare deutsche Veranlassung nicht aus, um den Begriff der deutschen Veranlassung, der bereits in Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetzen klar definiert worden sei, zu erfüllen. Unzweifelhaft seien die Verstecke der Kläger bei holländischen Behörden nicht von deutschen Stellen bewacht und kontrolliert worden. Die Hidden Children seien gerade der deutschen Besatzungsmacht durch Verstecken bei den holländischen Familien entzogen worden.

30 Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Hinblick auf die konkrete Vergabepraxis vor. Es treffe zwar zu, dass in den von den Klägern genannten Fällen Hidden Children Leistungen gewährt und die erste Rate ausgezahlt worden sei. Hierbei habe es sich jedoch um eine falsche irrtümlich erfolgte Entscheidung gehandelt. Die Betroffenen seien auch über die irrtümliche Auszahlung informiert worden und die zweite Rate sei einbehalten worden.

31 Desweiteren sei die Situation der Hidden Children nicht vergleichbar mit der Unterbringung von Kindern in Zwangsarbeiterkinderheimen. Die Leistungsberechtigung dieses Personenkreises ergebe sich aus § 11 Abs. 1 S. 5 Stiftungsgesetz i.V.m. § 9 Abs. 3 Stiftungsgesetz. Voraussetzung hierfür sei eine durch nationalsozialistisches Unrecht veranlasste Unterbringung in einem Zwangsarbeiterkinderheim. Die Leistungen erfolgten aus einem geschlossenen Plafonds. Da die Mittel nicht ausgereicht und § 9 Abs. 3 Stiftungsgesetz eine Hierarchie der Leistungsberechtigten aufstelle, hätten nur die Leistungsberechtigten der prioritären Gruppe entschädigt werden können. Wegen des durch die pro rata Kürzungen sehr geringen Auszahlungsbetrages habe das Kuratorium mit Beschluss vom 24.09.2003 eine einmalige Anhebung auf 8.600,-- DM beschlossen.

32 II.

Für die vorliegende Streitigkeit ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Das Verfahren ist daher nach § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 S. 1 GVG an das Landgericht Frankfurt am Main als das zuständige Gericht des ordentlichen Rechtsweges zu verweisen.

33 Gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich- rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

34 Ob eine Streitigkeit öffentlich- rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der im Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1986 BVerwGE 75, 109).

35 Öffentlich- rechtlich sind danach Streitigkeiten, wenn sie sich als Folge eines Sachverhalts darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Der Charakter des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel des Rechtsschutzbegehrens und den vom Kläger zu dessen Begründung vorgetragenen Behauptungen tatsächlicher Art. Maßgeblich ist allein die wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, nicht dagegen die rechtliche Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs durch den Kläger selbst (BVerwG, Urt. v. 19.05.1994, BVerwGE 96, 71). Nicht ausreichend als Kriterium für den öffentlich- rechtlichen Charakter einer Streitigkeit ist es, dass eine Maßnahme wie hier die Feststellung der Leistungsberechtigung nach § 11 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 02.08.2000 (BGBl. I S. 1263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.08.2004 (BGBl. I S. 2166), der Erfüllung des Stiftungszweckes einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechtes dient (vgl. hierzu § 1, 2 Stiftungsgesetz). Denn öffentliche Aufgaben können auch mit Mitteln und in den Formen des Privatrechts erfüllt werden mit der Folge, dass auch die daraus entspringenden Streitigkeiten im Zivilrechtsweg auszutragen sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 06.03.1990, DÖV 1990, S. 614 ; Kopp/Schenke VwGO 13. Aufl., § 40 Rn. 12 f. ).

36 Handelt nach außen ein privatrechtlich organisierter Rechtsträger wie hier die Beklagte als ein ausländischer gemeinnütziger Verein, der gemäß dem Gesetz über gemeinnützige Vereine des Staates New York eingetragen ist, bzw. dessen Niederlassung in Frankfurt, ist dieses Handeln grundsätzlich dem Privatrecht und damit der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach § 13 GVG zuzuordnen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 11.12.1980 BVerwGE 61, 222 (225); BVerwG, Beschl. v. 06.03.1990 a.a.O.).

37 Auch der Umstand, dass die Beklagte der Aufsicht der Stiftung, die als Stiftung des öffentlichen Rechts konstruiert ist, unterliegt, (vgl. insbesondere § 17 S. 2 Stiftungsgesetz) ändert nichts daran, dass das Handeln der Beklagten privatrechtlich ist (vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urt. v. 11.12.1980 a.a.O., S. 225). Auch der weitere Umstand, dass die Beklagte bei der Mittelvergabe nach näherer Maßgabe von § 10 Abs. 1 Stiftungsgesetz wie insbesondere der auszugsweise vorgelegte Vertrag zwischen der Stiftung und der Beklagten vom 14.03.2001 zeigt, an Vorgaben des Kuratoriums der Stiftung (vgl. hierzu § 5 Abs. 7 Stiftungsgesetz) bzw. der Stiftung selbst gebunden ist, und hälftig auch Mittel des Bundes und der Länder in die Stiftung eingeflossen sind, ändert nichts daran, dass sich die öffentlich- rechtliche Stiftung zur Erfüllung des Stiftungszweckes Privater bedient, die privatrechtlich handeln.

38 Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Beklagte als sogenannte beliehene Unternehmerin tätig geworden wäre. Als beliehene Unternehmer bezeichnet man Privatrechtssubjekte, die mit hoheitlicher Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben betraut sind, dass heißt dazu befugt sind, Staatsaufgaben in den Handlungsformen des öffentlichen Rechtes (durch Verwaltungsakt, Verwaltungsvertrag oder schlicht hoheitlich) selbständig wahrzunehmen. Ausschlaggebendes Kriterium für die Zurechnung ihres Tätigwerdens ist die Berechtigung zum Einsatz des von Rechts wegen ausschließlich dem Staat vorbehaltenen öffentlich- rechtlichen Instrumentariums. Der Beliehene ist Verwaltungsträger und Teil der mittelbaren Staatsverwaltung. Voraussetzung für die sogenannte Beleihung Privater ist im Hinblick auf den grundgesetzlichen Gesetzesvorbehalt, dass dem jeweiligen Privatrechtssubjekt durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes öffentlich- rechtliche Handlungs- oder Entscheidungsbefugnisse übertragen wurden.

39 Eine ausdrückliche Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen ist dem Stiftungsgesetz selbst nicht zu entnehmen. Wenn es in § 10 Abs. 1 Stiftungsgesetz heißt, dass die Gewährung und die Auszahlung der Einmalleistungen an die nach § 11 Leistungsberechtigten durch Partnerorganisationen erfolgen, ist damit lediglich geregelt, dass die Mittelvergabe durch - ausländische - Privatrechtssubjekte wie die Beklagte erfolgen soll, dies beinhaltet nicht, dass dem Privatrechtssubjekten zugleich auch die Befugnis übertragen werden sollte, die übertragene Aufgabe mit hoheitlichen Befugnissen wahrzunehmen. Auch die weiteren Regelungen des Stiftungsgesetzes über das Zusammenwirken der Stiftung und die Partnerorganisationen lassen keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Partnerorganisationen mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet sein sollen, was im Hinblick darauf, dass es sich bei ihnen ausschließlich um ausländische juristische Personen handelt, nicht unbedenklich wäre, weil hoheitliche Gewalt nur nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 24 GG auf ausländische Rechtsträger übertragen werden kann.

40 Die Beklagte hat auch nicht etwa gesetzwidrig für sich das Recht in Anspruch genommen, über die Leistungsgewährung in den Formen des öffentlichen Rechts zu entscheiden. Die Beklagte ist den Leistungsempfängern vielmehr entsprechend der Organisationsform wie ein privater gegenübergetreten, der die Aufgaben der öffentlich- rechtlichen Stiftung erfüllt.

41 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 S. 2 VwGO).

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