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9 E 6980/03•VG Frankfurt 9. Kammer, 2004-12-17, 9 E 6980/03
9 E 6980/03Tribunale amministrativo / Chamber 917 dic 2004
Zulage nach Nr. 12 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A + B nur bei Verwendung in einer zulageberchtigten Tätigkeit.
Entscheidungsdatum: 2004-12-17
Aktenzeichen: 9 E 6980/03
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:1217.9E6980.03.0A
Dokumenttyp: Urteil
Zulage nach Nr. 12 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A + B nur bei Verwendung in einer zulageberchtigten Tätigkeit.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger war vom 01.07.2000 bis einschließlich 30.06.2002 als Angestellter im Justizvollzugsdienst bei der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.07.2002 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Obersekretäranwärter im Justizvollzugsdienst ernannt, wobei im Hinblick auf seine bisherige Tätigkeit im Angestelltenverhältnis die vorgeschriebene Einführungszeit als abgeleistet anerkannt wurde. Zur Fortsetzung seiner Ausbildung überwies der Leiter der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I den Kläger mit Verfügung vom 24.06.2002 für die Zeit vom 01.07.2002 bis einschließlich 30.09.2002 zur Ableistung des Grundlehrgangs an die Aus- und Fortbildungsstätte für Justizvollzugsbedienstete des Landes - H. B. Wagnitz-Seminar - in W..
2 Der Kläger beantragte am 21.08.2002 auch für den Zeitraum der Absolvierung des Grundlehrgangs vom 01.07.2002 bis 30.09.2002 die Gewährung der Zulage nach Nr. 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B im Hinblick auf den Umstand, dass die Ausbildung umbaubedingt in der Justizvollzugsanstalt Wiesbaden stattfinde. Diesen Antrag wies zunächst der Leiter des H. B. Wagnitz-Seminars durch Bescheid vom 21.11.2002 zurück. Nachdem der Kläger hiergegen Widerspruch erhoben hatte, hob der Leiter des H. B. Wagnitz-Seminars den Ablehnungsbescheid auf, da er von einer sachlich unzuständigen Stelle getroffen worden sei. Mit Bescheid vom 09.10.2003 lehnte sodann die Hessische Bezügestelle den Antrag des Klägers auf Gewährung der Stellenzulage für den Zeitraum des Grundlehrgangs ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Unterrichtseinheiten zwar in der Justizvollzugsanstalt Wiesbaden, und zwar im Verwaltungsgebäude durchgeführt worden seien. Dies habe indes nicht dazu geführt, dass der Kläger und die übrigen Teilnehmer des Lehrgangs Aufgaben zu Ausbildungszwecken bei einer Justizvollzugsanstalt selbst zu erfüllen gehabt hätten, was indes für die Gewährung der Stellenzulage erforderlich gewesen sei. Die Teilnehmer des Grundlehrgangs hätten während ihres fachtheoretischen Ausbildungsabschnitts nicht den besonderen Erschwernissen und Belastungen des Justizvollzugsdienstes unterlegen, zu deren Ausgleich die Stellenzulage gewährt werde.
3 Der Kläger erhob gegen diese Entscheidung erneut Widerspruch. Er vertrat die Auffassung, dass im Hinblick auf seine Vordienstzeiten ihm die sog. "Gitterzulage" auch im Zeitraum seines fachtheoretischen Ausbildungsabschnitts zugestanden habe. Zur Begründung verwies er auf das Urteil des OVG Lüneburg vom 26. Januar 1988 (Az.: 2 OVG A 113/85). Er sei - ebenso wie der Kläger in dem vom OVG Lüneburg entschiedenen Fall - bereits vor dem 01.07.2002 den typischen Belastungen des Bewachungspersonals ausgesetzt gewesen; die lediglich vorübergehende Unterbrechung dieses belastenden Dienstes durch den Ausbildungsabschnitt habe die Gefährdungen, denen er, der Kläger, in seinem privaten Bereich ausgesetzt gewesen sei, nicht beendet. Mit dem Kläger am 26.11.2003 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 20.11.2003 wies die Hessische Bezügestelle den Widerspruch im wesentlichen unter Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheids zurück.
4 Der Kläger hat am 01.12.2003 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
5 Der Kläger beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids der Hessischen Bezügestelle vom 09.10.2003 und ihres Widerspruchsbescheids vom 20.11.2003 zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.07.2002 bis 30.09.2002 die Zulage nach Nr. 12 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in Höhe von 286,59 € zu zahlen.
6 Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
7 Zur Begründung bezieht es sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Auf das Urteil des OVG Lüneburg könne sich der Kläger demgegenüber nicht berufen, da im Fall der fachtheoretischen Lehrgänge - wie hier - keine Verwendung in einer zulageberechtigenden Tätigkeit gegeben sei.
8 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
9 Ein gehefteter Verwaltungsvorgang (Bl. 1-31) liegt vor und ist Grundlage der Entscheidung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den Verwaltungsvorgang sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.
10 Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO) und im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).
11 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf die Zahlung der Zulage nach Nr. 12 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B für den Zeitraum vom 01.07.2002 bis 30.09.2002 nicht zu; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
12 Zur Begründung kann in vollem Umfang auf die zutreffenden Darlegungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen und hier von einer weiteren Darlegung der Entscheidungsgründe insoweit abgesehen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).
13 Auf den geltend gemachten Anspruch kann sich der Kläger auch nach Maßgabe der Entscheidungsgründe des Urteils des OVG Lüneburg vom 26. Januar 1988 (ZBR 1989 S. 248 ff.) nicht mit Erfolg berufen. Diesem Urteil liegt die Fallgestaltung zugrunde, dass ein Beamter vorübergehend, etwa wegen Urlaubs, Freizeitausgleichs oder Krankheit, nicht in einer Justizvollzugsanstalt Dienst leisten kann oder muss; in diesen Fällen erlischt der Anspruch auf die Zulage nach Ansicht des Gerichts nicht. Demgemäß bejahte das Gericht einen Anspruch auf Weitergewährung der Zulage auch für den Fall, dass die vorübergehende Abwesenheit von der Justizvollzugsanstalt durch eine vorläufige Dienstenthebung bedingt ist, da auch in diesem Fall ein enger Zusammenhang mit den Erschwernissen bestehe, den das dem Beamten übertragene Amt mit sich bringe. Unabhängig davon setzt die Gewährung der Zulage indes auch nach Auffassung des OVG Lüneburg voraus, dass der Beamte eine herausgehobene Funktion bei einer Justizvollzugsanstalt wahrnimmt; diese Funktion werde dadurch begründet, dass der Beamte in ein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne bei einer bestimmten Justizvollzugsanstalt eingewiesen wird. Daran fehlt es hier, wie das beklagte Land bereits im Widerspruchsbescheid, aber auch in diesem Verfahren zutreffend ausgeführt hat. Ausweislich der Verfügung vom 24.06.2002 wurde der Kläger lediglich zum Obersekretäranwärter im Justizvollzugsdienst ernannt, sodann aber zur Fortsetzung seiner Ausbildung zur Ableistung des Grundlehrgangs an die Aus- und Fortbildungsstätte für Justizvollzugsbedienstete des Landes Hessen überwiesen. Folglich bekleidete der Kläger für diesen Zeitraum kein Amt im abstrakt-funktionellen Sinn bei einer bestimmten Justizvollzugsanstalt, welches erst die Gewährung der Zulage nach Nr. 12 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B begründen könnte.
14 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger vor Beginn des Ausbildungslehrgangs während eines Zeitraums von 2 Jahren aufgrund seiner Tätigkeit im Angestelltenverhältnis in einer Justizvollzugsanstalt eine Zulage, die der hier begehrten Zulage entspricht, erhalten hat. Die Gewährung dieser Zulage beruht auf einer anderen Rechtsgrundlage, dies schon deshalb, weil die Vortätigkeit im Angestelltenverhältnis absolviert wurde, nicht im Beamtenverhältnis, sodass der Gewährung der Zulage jedenfalls ein anderer Rechtsgrund als der hier geltend gemachte zugrunde gelegen haben muss. Unabhängig davon kann aber auch im Hinblick auf seine Vortätigkeit die Ausbildungstätigkeit nicht im Sinne des Urteils des OVG Lüneburg als Unterbrechung einer zulageberechtigenden Verwendung angesehen werden. Wie bereits dargelegt, kommt hier die Annahme einer derartigen Unterbrechung schon deswegen nicht in Betracht, weil dem Kläger nicht bereits zuvor ein Amt bei einer bestimmten Justizvollzugsanstalt zugewiesen war, aufgrund dessen er hier die geltend gemachte Zulage hätte beanspruchen können.
15 Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. (§ 154 Abs. 1 VwGO).
16 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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