VG Frankfurt 1. Kammer, 2004-12-13, 1 E 4640/03

1 E 4640/03Tribunale amministrativo / 1a camera13 dic 2004

Testo completo

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 4640/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-12-13

Aktenzeichen: 1 E 4640/03

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:1213.1E4640.03.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Verfügung des Beklagten vom 08.03.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 21.08.2003 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.

2 Die Klägerin ist serbisch-montenegrinische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und stammt aus dem Sandschak.

3 Die Klägerin reiste am 03.01.1994 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zwei Asylverfahren blieben erfolglos. Anfang 1999 wurde die Klägerin aus Dänemark in die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben.

4 Ein weiteres Asylverfahren der Klägerin blieb erfolglos. Die Klage der Klägerin wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden vom 21.11.2001 abgelehnt.

5 Mit Schreiben vom 05.12.2001 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis bzw. Erteilung einer Duldung. Zur Begründung führte sie aus, eine Rückkehr in ihre Heimat könne ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden.

6 Mit Verfügung vom 08.03.2002 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ab. Der Widerspruch der Klägerin vom 12.03.2002 wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 21.08.2003 abgelehnt. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG scheide aus. Soweit die Klägerin nicht in Besitz eines Passes sei, sei dieses Abschiebungshindernis von ihr zu vertreten, da sie keine Bemühungen unternommen habe, einen Pass ihres Heimatlandes zu erhalten.

7 Soweit die Klägerin zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse geltend mache, sei der Beklagte an die Feststellungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gebunden, dass solche nicht vorliegen. Auch ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis sei zu verneinen. Die Klägerin sei - wie sich aus dem amtsärztlichen Gutachten ergebe - reisefähig. Soweit sie Angst vor der Abschiebung in ihr Heimatland habe und ihr deshalb gesundheitliche Beeinträchtigungen für den Fall der Abschiebungen attestiert seien, liege letztlich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vor. Die psychische Erkrankung der Klägerin könne auch in ihrem Heimatland behandelt werden. Ein Abschiebungshindernis könne schließlich auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Klägerin nicht getrennt von ihren Eltern leben könne. Die Entwicklungsverzögerung der Klägerin sei nicht derartig stark wie ärztlicherseits bescheinigt werde. Die Klägerin könne durchaus eigenständig leben. Im übrigen liege der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG vor, da der Lebensunterhalt der Klägerin nicht gesichert sei. Die Klägerin arbeite nicht und werde derzeit von ihrer Familie unterhalten. Es liege kein Ausnahmefall vor. Die Klägerin sei arbeitsfähig.

8 Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 30 Abs. 4 AuslG scheide ebenfalls aus.

9 Aus dem Erlass vom 12.06.2001 könne die Klägerin ebenfalls nichts für sich herleiten. Die Klägerin habe den Antrag nicht rechtzeitig gestellt und im übrigen lägen die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Erlasses nicht vor.

10 Auch aus § 22 i.V.m. § 17 AuslG könne die Klägerin im Hinblick auf das Vorliegen des Regelversagungsgrundes nichts für sich herleiten.

11 Die Klägerin hat am 19.09.2003 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Ihr stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG zu, da Duldungsgründe im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG gegeben sei. Die Klägerin leide an einer schweren reaktiven Depression mit Angststörungen auf dem Hintergrund einer gravierenden Entwicklungsstörung was zu einer erheblichen emotionalen Instabilität geführt habe. Bei der Klägerin bestehe die Gefahr einer Dekompensation und die Gefahr einer suizidalen Krise. Die erforderliche psychotherapeutische Behandlung in Serbien-Montenegro nicht erhalten. Überdies erfolge die Versorgung nur mit veralteten Medikamenten. Die Medikation und die Untersuchungen müssten selbst bezahlt werden. Hierzu sei die Klägerin, die über keinerlei Verwandte in ihrer Heimat verfüge, nicht in der Lage. Im übrigen liege der Regelversagungsgrund nicht vor. Da die Klägerin arbeitsunfähig sei, liege ein Ausnahmefall vor.

12 Die Klägerin beantragt,

die Verfügung der Beklagten vom 08.03.2002 i. d. F. des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums in Darmstadt vom 21.08.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.

13 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14 Die Beklagte nimmt auf den Inhalt der ergangenen Bescheide Bezug und weist daraufhin, dass die Klägerin die erforderliche ärztliche Behandlung auch in ihrem Heimatland erhalten könne. Die erforderliche Behandlung könne sie auch dann erhalten, wenn sie arbeitsunfähig erkrankt sei, da sie von öffentlicher Unterstützung leben könne. Es gebe auch eine positive Liste von psychiatrischen Medikamenten, die die Klägerin kostenlos auf Rezept eines Arztes aus einer staatlichen Ambulanz erhalten könne. Insoweit nimmt die Beklagte Bezug auf einen Bericht der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad vom 04.10.2004.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16 Die zulässige Klage ist begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 08.03.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 21.08.2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

17 Einer Ausländerin, deren Asylantrag wie der der Klägerin unanfechtbar abgelehnt worden ist, darf nach § 30 Abs. 5 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis nur nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 AuslG erteilt werden.

18 Nach § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer, der - wie die Klägerin - unanfechtbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 für eine Duldung vorliegen, weil ihrer freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die sie nicht zu vertreten hat.

19 § 30 Abs. 3 AuslG beinhaltet eine Rechtsgrundverweisung auf § 55 Abs. 2 AuslG und setzt das Bestehen eines Rechtsanspruches auf Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG voraus. Nach § 55 Abs. 2 AuslG wird dem Ausländer eine Duldung erteilt, solange eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll. Vorliegend steht der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 55 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG zu.

20 Ein derartiger Duldungsgrund ist dann anzunehmen, wenn aufgrund einer abgesicherten Einschätzung über die gesundheitlichen Gefahren davon ausgegangen werden kann, dass die Abschiebung als solche die konkrete Gefahr birgt, den Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich zu verschlechtern (vgl. Beschl. des VGH Baden-Württemberg vom 05.07.2001, InfAuslR 2001, S. 384). Für die Annahme einer derartigen Gefahr genügt nicht die bloße theoretische Möglichkeit der entsprechenden Gesundheitsverschlechterung, diese muss vielmehr wahrscheinlich sein. Das Element der Konkretheit der Gefahr statuiert dabei für den jeweils betroffenen Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten Gefahrensituation. Hinzu kommen muss, dass die Verschlimmerung der Krankheit allein eine Folge der Abschiebung als solche - in welchen Staat auch immer - ist und nicht erst wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung eintritt. Nur dann handelt es sich um ein sogenanntes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis und nicht um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 383; Urt. v. 29.10.2002, DVBl. 2003, S. 463). Soweit es um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse geht, ist vorliegend der Beklagte nach § 42 AsylVfG an die Entscheidungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gebunden, durch die das Vorliegen derartiger Abschiebungshindernisse verneint wird.

21 Ein sogenanntes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis zugunsten der Klägerin ergibt sich einerseits wie sich insbesondere aus der Stellungnahme von F. vom 23.06.2004 entnehmen lässt, dass die Klägerin einerseits an einer schweren lang anhaltenden Depression mit zusätzlich ausgeprägter Angstentwicklung und latenter Suizidalität auf dem Hintergrund einer emotionalen instabilen Persönlichkeit leidet und andererseits nur über eine eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit gepaart mit einer stark geminderten Anpassungsfähigkeit an neue Gegebenheiten und unter einer deutlichen Entwicklungsverzögerung leidet. Zwar können diese Erkrankungen und Einschränkungen der Klägerin grundsätzlich auch in Serbien-Montenegro behandelt werden. Dies ergibt sich insbesondere aus der Stellungnahme der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Belgrad vom 04.10.2004, wonach das gesamte Territorium von Serbien und Montenegro durch ein Netz von staatlichen medizinischen Anstalten abgedeckt ist, auch psychische Erkrankungen in Serbien und Montenegro grundsätzlich behandelbar sind und auch Mittellose grundsätzlich Zugang zu einer entsprechenden Behandlung haben (vgl. insoweit auch HessVGH, Beschl. v. 19.08.2004 AuAS S. 254). Soweit die Klägerin meint, dass ihre gesundheitliche Versorgung in ihrem Heimatland nicht gesichert sei, ist darauf hinzuweisen, dass nicht jede Verschlechterung des Gesundheitszustandes die auf einer Abschiebung beruht, bereits die Abschiebung rechtlich unmöglich macht. Die Abschiebung ist vielmehr lediglich dann rechtlich unmöglich, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen oder Beeinträchtigung seiner körperlichen oder psychischen Unversehrtheit ausgesetzt sein würde. Hiervon kann im Hinblick auf die in Serbien und Montenegro bestehenden Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen, die möglicherweise nicht dem Standard der Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland entsprechen, gleichwohl aber eine gesundheitliche Versorgung sicherstellen, keine Rede sein.

22 Eine andere Beurteilung ist vorliegend nur deshalb geboten, weil die Klägerin nicht nur unter schweren psychischen Erkrankungen leidet, sondern darüber hinaus im Hinblick auf ihre eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit sowie ihre geminderte Anpassungsfähigkeit und deutliche Entwicklungsstörung bei der Bewältigung des Alltagslebens auf fremde Hilfe angewiesen ist, die derzeit insbesondere durch die Mutter der Klägerin geleistet wird. Würde die Klägerin abgeschoben, bestände die Gefahr, dass sie trotz bestehender Behandlungsmöglichkeiten in Serbien und Montenegro wegen des Fehlens der Unterstützung durch ihre Familie das Leben in ihrer Heimat nicht selbständig bewerkstelligen könnte und wegen der fehlenden Lebenshilfe durch Dritte in existentielle Schwierigkeiten geraten würde. F. kommt daher in der bereits zitierten Stellungnahme vom 23.06.2004 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin der Aufnahme in einer sozialpsychiatrischen Rehabilitationseinrichtung sowie der Unterstützung durch die Familienangehörigen bedarf. Da die Klägerin in ihrer Heimat über keine Verwandten mehr verfügt, müsste sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat auf die erforderliche familiäre Lebenshilfe verzichten.

23 Entgegen der Ansicht des Beklagten steht der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis auch der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG nicht entgegen. Nach der zitierten Vorschrift wird die Aufenthaltsgenehmigung in der Regel versagt, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, aus Stipendien, Umschulungs- oder Ausbildungshilfen, aus Arbeitslosengeld oder sonstigen auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln bestreiten kann. Vorliegend liegen zwar die Voraussetzungen des Regelversagungsgrundes vor, denn die Klägerin arbeitet nicht und hat einen Anspruch auf Sozialhilfe, der allerdings derzeit nicht ausgezahlt wird, weil die Klägerin nicht in der ihr zugewiesenen Unterkunft wohnt, sondern sich bei ihrer Mutter aufhält und ihr Unterhalt durch die Familienangehörigen abgedeckt wird. Eine Sicherung des Lebensunterhaltes der Klägerin durch die Familienangehörigen, etwa durch Abgabe einer Verpflichtung nach § 84 Abs. 2 AuslG, liegt nicht vor. Vorliegend hat jedoch der Beklagte zu Unrecht das Vorliegen eines Ausnahmefalles verneint.

24 In dem die Vorschrift des § 7 Abs. 2 die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung "in der Regel" ausschließt, verlangt sie von der Ausländerbehörde die Prüfung, ob ein von der Regel abweichender Ausnahmefall vorliegt. Dies ist der Fall, wenn ein atypischer Sachverhalt gegeben ist. Die Behörde hat diese Frage aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden, die gerichtlich voll überprüfbar ist (BVerwGE 94, 35 (43)). Die Behörde hat sämtliche für und gegen den Aufenthalt des Ausländers sprechende Belange gegeneinander abzuwägen und mit dem ihnen nach der Entscheidung des Gesetzgebers zukommenden Gewicht einzubeziehen. Vorliegend hat der Beklagte den Umstand, dass die Klägerin an einer schweren psychischen Erkrankung leidet und ihr Leben derzeit nicht eigenständig bewältigen kann mit dem Ergebnis, dass sie auch zur Aufnahme einer Arbeitsfähigkeit krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, nicht ausreichend in seine Überlegungen eingestellt. Dieser Umstand in Verbindung zu dem weiteren Umstand, dass die gesamte Familie der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland lebt und die Klägerin auf die Lebenshilfe ihrer Familie angewiesen ist, führt dazu, dass in der Person der Klägerin besondere Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht des dem einschlägigen Regelversagungsgrund zugrundeliegenden öffentlichen Interesses beseitigt. Dabei ist auch von Bedeutung, dass - wie aus der Stellungnahme von F. e.V. vom 23.06.2004 - ersichtlich ist, es vorstellbar ist, dass die Klägerin nach Behandlung und Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes und Besuch einer Rehabilitationseinrichtung wahrscheinlich in der Lage sein wird, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen und ihren Lebensunterhalt mittelfristig selbst zu sichern.

25 Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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