VG Frankfurt 1. Kammer, 2004-09-09, 1 E 3042/03

1 E 3042/03Tribunale amministrativo / 1a camera9 set 2004

Testo completo

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 3042/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-09-09

Aktenzeichen: 1 E 3042/03

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0909.1E3042.03.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 PreisAngG, § 2 PrKV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Unter dem 07.10.2002 beantragte die ... & Partner Vermietungs-GbR die Genehmigung einer sogenannten Preisklausel in einem Vertrag zwischen dem Landkreis Weimar und der ... & Partner Vermietungs-GbR vom 24.11.1992. Der Vertrag vom 24.11.1992 betrifft die Unterbringung von 580 Aussiedlern in einem bestimmten Objekt und sieht in § 4 des Vertrages vor, dass die von ... & Partner Vermietungs-GbR zu erbringenden Leistungen mit DM 15,50 pro Person und Tag vergütet werden. Die Preisklausel in § 6 lautet:

2 "Die Vergütung nach § 4 wird jährlich der Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst, wobei dem Entgelt nach § 4 Abs. 1 nur der Betrag angepasst wird, der den Sockelbetrag von 5,50 übersteigt.

3 Der Anpassung zugrunde zu legen ist dabei, der vom statistischen Bundesamt für den Bereich der neuen Bundesländer (Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Mecklenburg Vorpommern und Thüringen) ermittelte durchschnittlicher Wert, der sich aus der Gegenüberstellung des dem Stichtages vorausgehenden Kalendermonats des Vorjahres ergibt."

4 Unter dem 07.11.2002 erteilte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu der in § 6 des Vertrages vereinbarten Preisklausel die Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Preisangaben- und Preisklauselgesetz i.V.m. §§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 E, 2 Preisklauselverordnung. Dieser Genehmigung beigefügt ist der Satz: "Hierbei gehe ich davon aus, dass es sich bei dem gewählten Wertmaßstab um eine Preisindex für die Gesamtlebenshaltungskosten handelt." Der Kläger erhielt keine Ausfertigung dieser Genehmigung.

5 Mit Schreiben vom 21.05.2003 erhob der Kläger Widerspruch. Die Preisklausel sei nicht genehmigungsfähig, da sie eine unangemessene Benachteiligung enthalte und nicht an eine zulässige Bezugsgröße anknüpfe.

6 Mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2003 wies das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei unzulässig, soweit er die Bezugsgröße betreffe und unbegründet, soweit eine unangemessene Benachteiligung gerügt werde.

7 Hinsichtlich der Bezugsgröße sei der Kläger durch die Erteilung der Genehmigung nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt. Die Frage, welcher Index ein preisrechtlich zulässiger Vergleichsmaßstab sei, betreffe ausschließlich das öffentliche Interesse an der Wahrung der Preisstabilität.

8 Was die unangemessene Benachteiligung betreffe liege kein Genehmigungshindernis nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Preisklauselverordnung vor. In preisrechtlicher Hinsicht sei es ausreichend, dass der Teil der Vergütung, auf den sich die Preisklausel beziehe, der Indexentwicklung in gleichem Maße und in beiden Richtungen folge. Die Unveränderlichkeit des Sockelbetrags vorliegend sei unschädlich, weil für ihn die Preisklausel nach dem Parteiwillen nicht gelten solle.

9 Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 12.06.2003.

10 Mit Schriftsatz vom 20.06.2003, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen am 24.06.2003, hat der Kläger Klage erhoben, die er mit Schriftsatz vom 20.04.2004 begründet hat. Bei der Preisklausel handele es sich um eine unzulässige Mindestklausel. Eine solche zeichne sich dadurch aus, dass zwar eine Anpassung des Entgeltes nach oben unbegrenzt möglich sei, nach unten allerdings nur bis zu einer gewissen Grenze. Die Preisklauselverordnung knüpfe an "den Zahlungsanspruch" an. Daraus ergebe sich, dass das gesamte Entgelt an den Index gekoppelt sein müsse. Sei eine uneingeschränkte Anpassung nicht möglich, sei eine Partei einseitig begünstigt und die andere werde benachteiligt. Die betreffende Klausel des Vertrages gehe auch zunächst davon aus, dass das gesamte Entgelt angepasst werden solle. Erst dann erfolge die Einschränkung über den Sockelbetrag. Damit werde der Betreiber einseitig gesichert und erhalte in jedem Falle 5,50 DM. Soweit eine Steigerung der Lebenshaltungskosten erfolge bewirke dies, dass das Betreiberentgeld unbegrenzt steige. Demgegenüber sei eine Absenkung des selben unter den Betrag von 5,50 DM nicht möglich, selbst wenn die Lebenshaltungskosten entsprechend sänken.

11 Die Preisklausel sei auch ferner nicht genehmigungsfähig, weil sie i.S.v. § 3 Abs. 1 PrKV an eine unzulässige Bezugsgröße anknüpfe. Die hinreichende Bestimmtheit einer Klausel sei gemäß § 2 Abs. 1 Preisklauselverordnung eine allgemeine Genehmigungsvoraussetzung. Danach müsse genau erkennbar sein, an welche Bezugsgröße angeknüpft werde. Zunächst einmal sei unklar, an welchen "Wert" angeknüpft werde. Selbst wenn man unterstelle, dass es sich dabei um den Wert für die Lebenshaltungskosten in den neuen Bundesländern handele, so sei dies keine zulässige Bezugsgröße, da ein solcher Index nie ermittelt worden sei. Ein Index sei lediglich für die im Vertrag aufgezählten Länder und Berlin Ost ermittelt worden. Berlin Ost werde in dem Vertrag aber nicht benannt. In der Genehmigung werde dann allerdings eine Anknüpfung an einen existierenden Index einfach unterstellt. Hierfür sei jedoch eine Änderung des Vertrages notwendig gewesen. Hierdurch werde der Kläger in seinen Rechten verletzt. Ihm habe es oblegen, eine Änderung des Vertrages herbeizuführen und nicht der Beklagten. Sei eine hinreichend bestimmte und somit zulässige Bezugsgröße nicht vorhanden und werde sie von der Genehmigungsbehörde erst hineininterpretiert und unterstellt, so sei hierdurch ein Recht des Klägers als Vertragspartei betroffen.

12 Der Kläger beantragt,

die Genehmigung im Bescheid vom 07.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2003 aufzuheben.

13 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14 Durch die genehmigte Preisklausel werde weder eine Vertragspartei unangemessen benachteiligt noch durch die gewählte Bezugsgröße in ihren Rechten verletzt. Es handele sich vorliegend nicht um eine sogenannte Mindestklausel. Der in dem Vertrag festgelegte Sockelbetrag verhindere nicht, dass sich der der Anpassung unterworfene Zahlungsanspruch stets im selben Maße wie der Index nach oben oder unten verändern könne. Der Sockelbetrag selbst unterliege nicht der Anpassung und wirke sich damit bei indexbedingten Erhöhungen nicht aus. Nur wenn dies der Fall wäre, würde er bei indexbedingten Verringerrungen als Mindestbetrag wirken, der gegebenenfalls eine gleichmäßige Verringerung des Zahlungsanspruchs verhindern würde. Der Kläger sei ferner durch die Genehmigung der gewählten Bezugsgröße nicht in seinen Rechten verletzt. Der gewählte Wertmaßstab sei auch hinreichend bestimmt. In der Genehmigung sei mit dem Hinweis auf einen Preisindex für die gesamten Lebenshaltungskosten nur eine Präzisierung vorgenommen worden. Der Vertrag sei jedenfalls so auszulegen, dass die Vertragsparteien einen genehmigungsfähigen Index hätten wählen wollen.

15 Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte (1 Band) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16 Die erhobene Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Das Begehren ist i.S.d. § 42 Abs. 1 VwGO gerichtet auf die Aufhebung eines Verwaltungsakts. Bei der Genehmigung einer sogenannten Preisklausel nach dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz vom 03.12.1984 (BGBl. I, S. 1429) i.d.F. des Art. 9, § 4 des Gesetzes vom 09.06.1998 (BGBl. I S. 1242) i.V.m. der Preisklauselverordnung vom 23.09.1998 (BGBl. I S. 3043) handelt es sich um einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt (vgl. Stellkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 35 Rn. 140), also um einen Regelung mit öffentlich- rechtlichem Inhalt, bei der die Rechtswirkungen auf dem Gebiet des Privatrechts auftreten. Der Erlass der Genehmigung in Form eines Verwaltungsaktes ist Rechtsbedingung für das Privatgeschäft, das bis zur Erteilung schwebend unwirksam bleibt (BGH, NJW 1982, S. 2251 ).

17 Die statthafte Anfechtungsklage ist jedoch bereits insoweit unzulässig als der Kläger rügt, die Beklagte habe einen bestimmten Index als Bezugsindex i.S.v. § 3 PvKV nicht anerkennen dürfen. Insoweit fehlt es bereits an der Klagebefugnis, da insoweit ausschließlich das öffentlich- rechtliche Interesse an der Preisstabilität betroffen ist. Die Genehmigungsbehörde hat ihre Entschließung, einen bestimmten Bezugsindex anzuerkennen, an der Funktion der deutschen Währung auszurichten, ohne die Interessen der Vertragspartner zu würdigen. Was die insoweit einschlägige Vorgängernorm des § 3 Währungsgesetz anbelangt, so herrschte in Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend die Auffassung, dass diese Norm lediglich dem öffentlichen Interesse und nicht auch dem Individualinteresse diene (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1996, Az.: 1 B 105/96, Juris). Auch § 2 Abs. 1 der Preisklauselverordnung erweist sich nicht als Rechtssatz, der dem Schutz der individuellen Interessen eines der Vertragspartner zu dienen bestimmt wäre. Die hierin normierte Voraussetzung der hinreichenden Bestimmtheit der Preisklausel weist gleichfalls keinen subjektiv rechtliche Ausrichtung auf. Die Preisklauselverordnung ersetzt insoweit lediglich die bisherigen Genehmigungsgrundsätze. Da § 2 Preisangaben- und Preisklauselgesetz eine echte Nachfolgeregelung zum bisherigen § 3 Währungsgesetz darstellt, ist auch die zu § 3 Währungsgesetz ergangene Rechtsprechung weiterhin relevant (vgl. Vogler, Indexierungsverbote nach § 2 Preisangaben- und Preisklauselgesetz, NJW 1999, S. 1236, 1237). Aber selbst wenn § 2 Abs. 1 Preisklauselverordnung einen subjektiv- rechtlichen Gehalt hätte, so könnte im Übrigen eine fehlende hinreichende Bestimmtheit der von den Vertragsparteien gewählten Bezugsgröße nicht angenommen werden. Zum einen hat die Genehmigungsbehörde mit ihrem Hinweis auf die "Gesamtlebenshaltungskosten", anknüpfend an die im Vertrag erwähnten "Lebenshaltungskosten" lediglich zum Ausdruck gebracht, was die Beteiligten des Vertrages selbst offensichtlich vereinbart haben. Zum anderen kann nicht daran angeknüpft werden, dass ein entsprechender Index der genannten Bundesländer Sachsen, Sachsen- Anhalt, Brandenburg, Mecklenburg Vorpommern, und Thüringen nicht existiere, da es ausreichend ist, dass eine Wertermittlung insoweit erfolgen kann. Es ist nicht ersichtlich, dass das statistische Bundesamt entsprechende Werte nicht ermitteln könnte. Was die Bezugsgröße angelangt kann sich der Kläger ferner nicht etwa auf die ursprünglichen Bedenken der Landeszentralbank Sachsen und Thüringen berufen, wie sie in dem vorgelegten Schreiben vom 06.03.1997 zum Ausdruck kommen. Die mit der nunmehrigen Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zum Ausdruck kommende Änderung der Auffassung betreffend der Geeignetheit der gewählten Bezugsgröße erweist sich offensichtlich im Bereich des Schutzes der Preisstabilität liegend und ist somit, wie bereits oben dargelegt, einer Klage eines Vertragsbeteiligten entzogen.

18 Aber auch soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die genehmigte Preisklausel ihn im Sinne des § 2 Abs. 2, 1. Alt. Preisklauselverordnung unangemessen benachteiligt, bestehen Zweifel an der Klagebefugnis. Auch insoweit könnte man nämlich daran denken, dass hiermit eine rein objektiv rechtliche Vorgabe existiert, wonach es der Behörde nicht zugemutet werden soll, eine im Übrigen währungspolitisch unbedenklichen Regelung zu genehmigen, wenn sie gewissermaßen sehenden Auges erkennt, dass die entsprechende Vereinbarung in sittenwidrigerweise oder in sonstiger Weise unangemessen zu Lasten eines Vertragspartners geht. Diese Frage kann jedoch offen bleiben. Selbst wenn man dem § 2 Abs. 2 der Preisklauselverordnung einen subjektiv- rechtlichen Kern zuspricht so erweist sich die statthafte Anfechtungsklage zwar als zulässig, aber unbegründet. Die Genehmigung vom 07.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

19 Zwar ist vor der Erteilung der Genehmigung vom 07.11.2002 ausweislich der Behördenakte keine Anhörung des Klägers i.S.d. § 28 VwVfG des Bundes erfolgt, doch ist diese jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 VwVfG des Bundes im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden.

20 Die Genehmigung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Gemäß § 2 Abs. 2, 1. Alt. der Preisklauselverordnung liegt eine unangemessene Benachteiligung insbesondere vor, wenn einseitig ein Preis- oder Wertanstieg einer Erhöhung, nicht aber umgekehrt ein Preis- oder Wertrückgang eine entsprechende Ermäßigung des Zahlungsanspruchs bewirkt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat unterliegt von dem zwischen den Beteiligten vereinbarten Betrag von 15,50 DM lediglich der über 5,50 DM hinausgehende Betrag von 10,- DM der Wertsicherungsklausel. Bezüglich des Sockelbetrags von 5,50 DM soll hingegen nach dem Parteiwillen die vereinbarte Wertsicherungsklausel nicht gelten. Dies bedeutet, dass der Sockelbetrag von 5,50,- DM zwar einerseits nicht an einer Ermäßigungsentwicklung teilnimmt, was zu Lasten des Klägers geht, dieser Betrag aber andererseits auch nicht an einer Erhöhungsentwicklung teilnimmt, was dem Kläger zu gute kommt. Bezogen auf die den Sockelbetrag überschreitenden 10,- DM ist es hingegen so, dass dieser Betrag der Bezugsgröße in gleichem Maße und in beiden Richtungen folgt, er sich also entsprechend prozentual erhöht oder ermäßigt. Nur wenn sich der Sockelbetrag bei indexbedingten Erhöhungen auswirken würde, bei indexbedingten Verringerungen jedoch als Mindestbetrag dahingehend wirken würde, dass eine entsprechende Verringerung des Zahlungsanspruchs verhindert würde, läge eine sogenannte Mindestklausel vor, die dem § 2 Abs. 2, 1. Alt. der Preisklauselverordnung unterfallen könnte. Um eine solche Mindestklausel handelte es sich bei dem vom Kläger zitierten Urteil des BGH vom 27.02.1970, Az.: VII ZR 68, 68, wo zwischen den Beteiligten vereinbart war, dass der Materialabgabe der Tariflohn eines Steinbrechers zugrunde gelegt werde und die Materialabgabe mit demselben prozentual steige und alle, jedoch nicht unter 1,80,- DM pro Tonne.

21 Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO.

22 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Permalink

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.