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5 E 6407/03.A•VG Frankfurt 5. Kammer, 2004-07-13, 5 E 6407/03.A
5 E 6407/03.ATribunale amministrativo / 5a camera13 lug 2004
Einer Mutter mit zwei Kindern, die der Religionsgemeinschaft der Hindus angehören, ist derzeit eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zuzumuten.
Entscheidungsdatum: 2004-07-13
Aktenzeichen: 5 E 6407/03.A
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0713.5E6407.03.A.0A
Dokumenttyp: Urteil
Einer Mutter mit zwei Kindern, die der Religionsgemeinschaft der Hindus angehören, ist derzeit eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zuzumuten.
1 Die 32jährige Klägerin 1. ist afghanische Staatsangehörige und Hindu. Sie ist die Mutter der 11jährigen Klägerin 2. und der 6jährigen Klägerin zu 2. Sie reisten am 11. 07. 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 19.07.2001 die Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Schwalbach gab die Klägerin 1. an, sie seien über Karachi mithilfe eines Fluchthelfers auf dem Luftweg eingereist. Nachweisen könne sie den Flug nicht. Sie sei in Karachi von ihrem Ehemann getrennt worden. Ihre Mutter und Geschwister lebten hier. Sie sei Hindu, weshalb das Leben in Afghanistan sehr schwierig gewesen sei. Die Taleban hätten sie unterdrückt. Ihr Mann sei auf der Straße schikaniert, beschimpft und auch geschlagen worden. Er sei immer wieder aufgefordert worden, zum Islam überzutreten. Sie hätten gelbe Kleidung tragen und die Häuser mit gelben Fahnen schmücken müssen. Ihr Ehemann habe immer im Tempel gelebt und dort gearbeitet. Er sei aber regelmäßig gehindert worden, den Tempel aufzusuchen. Ihre älteste Tochter leide besonders unter der Fluchtsituation. Sie selbst habe sich auf der Straße verschleiern müssen und habe das Zentrum nur aufgesucht, wenn wenig Betrieb auf der Straße gewesen sei. Bei einer Rückkehr hätten sie Probleme, weil sie Hindus seien. Ihr selbst sei nie etwas passiert. Aber man wolle Hindus loswerden. In Kandahar hätten nicht viele Hindu-Familien gelebt. Man habe ja untereinander keinen Kontakt gehalten. Das sei auch schwierig gewesen.
2 Mit Bescheid vom 16. 10. 2003 wurde der Asylantrag abgelehnt, festgestellt, dass weder die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebehindernisse nach § 53 vorlägen, und die Klägerinnen zur Ausreise aufgefordert. Außerdem wurde ihnen die Abschiebung angedroht, wenn sie nicht freiwillig ausreisen würden. Asylrecht nach Art. 16 a Abs. 1 GG könnten sie schon deshalb nicht beanspruchen, weil zu vermuten sei, dass sie über ein sicheres Drittland i. S. d. Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26 a Abs. 2 AsylVfG eingereist seien. Zur weiteren Begründung ist ausgeführt, die politische Lage habe sich seit der Ausreise entscheidend verändert. Zwar seien weite Regionen Afghanistans nicht sicher. Sie könnten sich aber im Sinne einer inländischen Fluchtalternative in Kabul niederlassen. Auch die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Hindus hindere eine Rückkehr nicht. Sie seien keinen besonderen Schwierigkeiten ausgesetzt. Auch Abschiebehindernisse i.S.d. § 53 AuslG lägen nicht vor. Es gebe keine Gründe anzunehmen, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul derart schlecht sei, dass die Antragstellerinnen bei einer Rückkehr dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzung ausgeliefert würden. Die Sicherheitslage in Kabul sei zwar fragil, aber vergleichsweise zufrieden stellend. Ähnliches gelte für die Versorgungslage. Mithilfe der Zuwendungen internationaler Organisationen sei ein Überleben in Kabul möglich.
3 Am 30. 10. 2003 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Zur Begründung beziehen sie sich darauf, dass sie in Afghanistan über keine verwandtschaftlichen Verhältnisse verfügten. Sie hätten auch keine Ausbildung, die ihnen ermöglichen würde, ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu sichern. Darüber hinaus leide die Klägerin 2. an einem globalen Entwicklungsrückstand und einem cerebralen Anfallsleiden. Das könne in Afghanistan nicht behandelt werden.
4 In der mündlichen Verhandlung am 29. 06. 2004 haben die Klägerinnen die Klagen zu Ziff. 1. bis 3. aus dem Klageschriftsatz zurückgenommen.
5 Sie beantragen nunmehr,
für sie Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich Afghanistans festzustellen.
6 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
7 Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
8 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der beigezogenen Akten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie der Ausländerbehörde des Landrates des Hochtaunuskreises und die in der Erkenntnisliste zu Afghanistan aufgeführten Auskünfte und Berichte. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Die Klägerin 1. ist in der mündlichen Verhandlung am 29. 06. 2004 informatorisch gehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
9 Soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren mit der gesetzlichen Kostenfolge einzustellen, §§ 92 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
10 Mit dem nunmehr noch anhängigen Begehren ist die Klage begründet. Insoweit ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 VwGO). Die Klägerinnen gerieten nämlich im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose und ihr Leib und Leben bedrohende Situation.
11 Die Voraussetzungen für einen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG sind gegeben. Danach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1). Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt (Satz 2). Nach § 54 AuslG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für eine Dauer von längstens 6 Monaten ausgesetzt wird (Satz 1); für längere Aussetzungen bedarf es des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern (Satz 2). Beruft sich der einzelne Ausländer auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 2 S. 2 AuslG, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur im Rahmen eines generellen Abschiebestopps nach § 54 AuslG erhalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, dürfen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die Verwaltungsgerichte sich über die in diesen Regelungen zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Kompetenzentscheidung grundsätzlich nicht hinwegsetzen. Sie haben diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers wegen ihrer Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) vielmehr zu respektieren (vgl. BVerwG, U. v. 08. 12. 1998, BVerwGE 108, S. 77; dem folgend VGH Kassel, B. v. 26.02.2003 - 7 UE 847/01.A -). Im Einzelfall dürfen sie daher Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist aber nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung dorthin "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde" (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. 10. 1995, BVerwGE 99, S. 324 ff.; U. v. 12. 07. 2001, BVerwGE 114, S. 379 ff.). Dabei ist nicht erforderlich, dass die genannten Folgen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat, eintreten. Die Gefahr besteht auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG, B. v. 26. 01. 1999, NVwZ 1999, S. 668 ). Darüber hinaus muss die extreme Gefahrenlage landesweit bestehen oder ein Ausweichen nicht möglich sein. Individuelle Gefährdungen des Ausländers, die sich aus einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berücksichtigt werden, wenn sie auch durch Umstände in der Person oder den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber gleichwohl insgesamt nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (BVerwG U. v. 08. 12. 1998, BVerwGE 108, S. 77).
12 Gemessen an diesen Voraussetzungen hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu Unrecht Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG versagt. Den Klägerinnen drohen bei einer Rückkehr nach Afghanistan derart existenzielle Gefahren, die sie individuell und konkret treffen und sie damit aus dem Kreis der durch die allgemeine Gefahrenlage betroffenen Personen herausheben, dass ein Abweichen von der politischen Grundentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gerechtfertigt ist.
13 Die Klägerinnen haben vor ihrer Ausreise aus Afghanistan keine politische Verfolgung erlitten. Das, was die Klägerin 1. geschildert hat sind Schikanen und Erschwernisse, wie sie viele Menschen erdulden mussten. Soweit sie speziell auf die Religionsgemeinschaft der Hindus zielten, erreichten sie nicht den Grad asylrelevanter politischer Verfolgung. Die Einschränkungen, die die Klägerin 1. hinnehmen musste, mussten unter den Taleban alle Frauen ertragen. Die Taleban üben keine Regierungsgewalt mehr aus. Jedoch werden Hindus auch in der heutigen afghanischen Gesellschaft nachhaltig diskriminiert. Sie müssen damit rechnen, dass ihnen, soweit sie Grundstücke besitzen, diese weggenommen werden. Sie können sich nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. 04. 2004 praktisch nur in Tempeln unter äußerst schwierigen Bedingungen aufhalten. Den Klägerinnen fehlt die für eine Rückkehr notwendige Infrastruktur an Verwandtschaft und Freunden. Der Vater der Klägerin 1. ist verstorben, die Mutter lebt in der Bundesrepublik Deutschland. Als Frau mit Kindern alleine könnte sie sich nirgendwo in Afghanistan eine menschenwürdige Existenz sichern. Eine Rückkehr nach Kandahar, einer Hochburg islamischer Traditionalisten, verbietet sich für sie von selbst. Aber auch eine Schutzsuche in Kabul ist den Klägerinnen nicht zuzumuten. Sie gehören zu dem besonders schutzbedürftigen Personenkreis, der ohne hinreichende Aufnahme in vorhandene Lebensstrukturen bei Verwandten oder Freunden in Kabul nicht eine Existenz sichern könnte, die den o. g. Anforderungen genügte. Zwar hat sich nach dem neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. 04. 2004 die Sicherheits- und Versorgungslage gegenüber den früheren Feststellungen nicht grundsätzlich geändert. Bereits im Lagebericht vom 06. 08. 2003 wurde wie auch jetzt ausgeführt, dass im Raum Kabul aufgrund der ISAF-Präsenz die Lage vergleichsweise zufriedenstellend sei, jedoch fragil bleibe. Diese sei vom UNHCR seit Mitte 2002 für freiwillige Rückkehrer als "ausreichend sicher" bezeichnet worden. Nach den Angaben des UNHCR seien im Jahre 2003 etwa 1 Million Afghanen nach Afghanistan zurückgekehrt, davon knapp 500.000 mit Hilfe des UNHCR. Die Zahl der Rückkehrer sei zwar zurückgegangen; doch kämen die Rückkehrer in den meisten Fällen bei Familienangehörigen unter. Die Versorgungslage habe sich in Kabul zwar grundsätzlich verbessert, wegen mangelnder Kaufkraft profitierten jedoch längst nicht alle Bevölkerungsschichten von der verbesserten Lage. Für die Klägerinnen bedeutet dies, dass sie sich ohne familiären oder sonstigen persönlichen Rückhalt und ohne männlichen Beistand ein Obdach und Nahrung organisieren müssten, war sich für sie außerordentlich schwierig gestalten dürfte. Der Klägerinnen können auf vorhandene Strukturen nicht zurückgreifen, weil sie nie in Kabul gelebt haben. Ein Unterkommen in einem Hindu-Tempel ist sehr schwierig überhaupt nur zu erreichen, da sie keine Anknüpfungspunkte haben. In Kandahar haben sie zudem nicht im Tempel selbst wohnen dürfen, wenn sie auch von dort unterstützt wurden. Selbst wenn sie mit ihrem Ehemann und Vater reisen würden, würden die Schwierigkeiten nicht so stark gemindert werden, dass ihnen eine Zuflucht in Kabul zuzumuten wäre.
14 Für die Klägerin 2. kommt hinzu, dass sie dringend ärztlicher Behandlung bedarf. Eine ärztliche Versorgung ist in Kabul schon für die dort Lebenden völlig unzureichend, für mittellose Rückkehrer wie die Klägerin zu 2. aber nahezu unmöglich. Die Klägerin 3. ist erst 6 Jahre alt und mit 3 Jahren in das Bundesgebiet eingereist, so dass sie den gesundheitlichen Risiken, die ein Leben mit unzulänglicher Wohnsituation und Hygiene, das die Klägerin 3. in Afghanistan erwarten würde, kaum gewachsen sein dürfte. Eine medizinische Versorgung bei Krankheit könnte kaum erfolgen und die Widerstandskraft von Kindern ist im Vergleich mit der Erwachsener deutlich geringer.
15 Die Kostenentscheidung berücksichtigt das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Parteien (§ 155 Abs. 1 VwGO).
16 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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