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1 E 148/04•VG Frankfurt 1. Kammer, 2004-06-07, 1 E 148/04
1 E 148/04Tribunale amministrativo / 1a camera7 giu 2004
Entscheidungsdatum: 2004-06-07
Aktenzeichen: 1 E 148/04
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0607.1E148.04.0A
Dokumenttyp: Urteil
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
1 Die Klägerin wehrt sich gegen eine Inanspruchnahme aufgrund einer von ihr abgegebenen Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG.
2 Die Klägerin verpflichtete sich in einer Formblatterklärung gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt am Main für die drei Kinder S, G und T des Herrn A vom 15.06.2000 an für drei Monate nach § 84 AuslG die Kosten für den Lebensunterhalt und nach §§ 82 und 83 AuslG die Kosten für die Ausländer zu tragen.
3 Die Kinder reisten mit einem Besuchsvisum für die Dauer von drei Monaten in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 27.07.2000 ihre Anerkennung als Asylberechtigte und wurden am 28.07.2000 dem Beklagten zugewiesen.
4 Am 16.08.2000 wurden für die drei Kinder Leistungen nach den Asylbewerberleistungsgesetz beantragt und mit Bescheid vom 16.08.2000 bewilligt.
5 Nach vorheriger Anhörung der Klägerin forderte der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 26.01.2001 auf, dem Hochtaunuskreis einen Betrag von 2.226,88 DM zu erstatten. Im einzelnen ist ausgeführt, dass im Zeitraum vom 14.08. bis 14.09.2000 folgende öffentliche Mittel aufgewendet worden sein:
| 1. Küchengeschirr | 90,00 DM |
| 2. Leistungsgewährung ab 16.08. bis 31.08. | 402,59 DM |
| 3. Sachleistungen Gebrauchs- und Verbrauchsgüter 16.08. bis 31.08. | 46,45 DM |
| 4. Leistungsgewährung ab 01.09.2000 bis 14.09.2000 | 364,00 DM |
| 5. Sachleistungen Gebrauchs- und Verbrauchsgüter 01.09. bis 14.09. | 42,00 DM |
| Summe: | 945,04 DM |
6 Des Weiteren wurden Unterkunftskosten in Höhe von 1.281,84 DM geltend gemacht. Dies hat der Beklagte wie folgt berechnet. Aus der monatlich zu zahlenden Miete von 7.750 DM geteilt durch die Anzahl der Bewohner (August/September jeweils neunzehn Personen) geteilt durch die Anzahl der Tage des Monats (31 August/30 Tage September) gleich Tagessatz pro Person errechnet sich für den Zeitraum vom 14.08. bis 31.08.2000 ein Tagessatz von 236,88 DM mal drei gleich 710,64 DM und für den Zeitraum vom 01.09. bis 14.09.2000 in Höhe von 190,40 DM mal drei gleich 571,20 DM.
7 Die Klägerin legte mit Schreiben vom 13.02.2001 Widerspruch ein. Die Inanspruchnahme der Klägerin sei unbillig und gesetzlich. Die Klägerin habe die Erklärung abgegeben, um eine Besuchsreise der Kinder zu ihrem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Vater, der ein Asylverfahren betreibe, zu ermöglichen. Bereits unmittelbar nach Einreise habe sich herausgestellt, dass für die Kinder ebenfalls Asylanträge hätten gestellt werden sollen und auch gestellt worden seien. Die Kinder seien praktisch sogleich in das Asylverfahren übernommen worden und hätten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Sinn und Zweck der Verpflichtungserklärung der Klägerin sei jedoch unter keinen Umständen eine teilweise Refinanzierung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewesen. Die Kinder hätten nur diejenigen Leistungen bezogen, die ihnen Kraft Gesetzes zugestanden hätten.
8 Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 05.12.2003 zurückgewiesen. Die Klägerin habe eine formgerechte Verpflichtungserklärung dahin abgegeben, dass sie sämtliche öffentlichen Mittel, die während des Besuchszeitraums der öffentlichen Hand entstünden, erstatten werde. Da die in der Verpflichtungserklärung genannten Kinder öffentliche Mittel in Anspruch genommen hätten sei die Klägerin zur Erstattung verpflichtet.
9 Die Klägerin hat am 12.01.2004 Klage erhoben, mit der sie Aufhebung des Erstattungsbescheides begehrt. Die Klägerin nimmt auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug und vertritt die Auffassung, sie sei zur Erstattung der geltend gemachten Kosten nicht jedenfalls nicht in voller Höhe verpflichtet.
10 Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 26.01.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2003 zu verpflichten, auf die geltend gemachte Forderung zu verzichten.
11 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
12 In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten den Erstattungsbescheid im Hinblick auf die Beträge von 46,45 DM und 42 DM aufgehoben.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgelegten Behördenvorgänge (fünf Bände) Bezug genommen.
14 Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Aufhebung des Erstattungsbescheides in Höhe von 46,45 DM bzw. 42 DM übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
15 Soweit sich die Klage gegen den in Höhe von 2.138,43 DM aufrechterhaltenen Erstattungsbescheid wendet, ist sie als Anfechtungsklage statthaft und auch im übrigen Zulässig.
16 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26.01.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 05.12.2003 ist - soweit er noch Gegenstand des Rechtsstreites ist - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
17 Rechtsgrundlage für den streitigen Erstattungsbescheid ist § 84 AuslG. Nach § 84 hat derjenige, der sich der Ausländerbehörde gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, der öffentlichen Stelle, die öffentlichen Mittel für den Lebensunterhalt des Ausländers aufgewendet hat, diese gemäß § 84 Abs. 1 und Abs. 2 AuslG zu erstatten. Eine derartige Verpflichtung bedarf der Schriftform und ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Die Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Die Erklärung, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen ist primär nicht auf die Erstattung öffentlicher Mittel gerichtet und kann bereits deshalb nicht für sich die rechtliche Grundlage für die Durchsetzung eines Erstattungsanspruches gemäß § 84 Abs. 1 AuslG bilden. Die aus einer Verpflichtungserklärung folgende gesetzliche Pflicht, Aufwendungen öffentlicher Stellen für den Lebensunterhalt des Ausländers zu erstatten, bedarf näherer Bestimmung im Hinblick auf den Anspruchsberechtigten und die zu erstattenden Aufwendungen. Diese Konkretisierung geschieht durch den Verwaltungsakt. Dies folgt daraus, dass die Erstattungspflicht nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar ist. Die Bezugnahme auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz in § 84 Abs. 2 Satz 2 AuslG verlöre ohne die Befugnis des Anspruchsberechtigten, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt zu titulieren ihren Sinn (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 24.11.1998, NVwZ 1999, Seite 779).
18 Die Voraussetzungen des § 84 AuslG sind gegeben.
19 Der Erstattungsanspruch nach § 84 Abs. 1 Satz 1 AuslG trifft denjenigen, der sich der Ausländerbehörde gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen. Zur Begründung des Anspruches ist danach eine entsprechende einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung erforderlich. Die von der Klägerin unter dem 22.05.2000 abgegebene Verpflichtungserklärung entspricht inhaltlich § 84 Abs. 1 AuslG und ist von der Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt entgegen genommen worden. Die von der Klägerin unterzeichnete Urkunde erfüllt die gesetzlich vorgesehene Schriftform und ist hinreichend bestimmt. Die Klägerin hat sich in der Erklärung vom 22.05.2000 verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt und nach §§ 82 und 83 AuslG die Kosten für die Ausreise der drei jemenitischen Kindern Sawsan, Tahani und Ghaida ab 15.06.2000 für drei Monaten zu tragen. Die Erklärung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Klägerin durch ihre Verpflichtungserklärung eine Einreise der drei Kinder zu Besuchszwecken und die Erteilung eines Besuchsvisums für die Kinder ermöglichen wollte.
20 Dem gemäß ist die Erklärung der Klägerin dahin auszulegen, dass sie sich verpflichtet hat, den Lebensunterhalt für die drei Kinder für die Gesamtdauer eines dreimonatigen Aufenthalts ab 15.06.2000 tragen zu wollen.
21 Dem gegenüber kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass sie lediglich für den Lebensunterhalt der drei Kinder habe aufkommen wollen, nicht aber staatliche Leistungen habe refinanzieren wollen, auf die die Kinder einen gesetzlichen Anspruch hätten. Soweit die Klägerin damit geltend machen will, dass sie nicht zur Erstattung staatlicher Leistungen, auf die die Kinder einen gesetzlichen Anspruch haben, herangezogen werden will, ist darauf hinzuweisen, dass sich bereits aus § 84 Abs. 1 AuslG ergibt, dass die Erstattungspflicht sämtliche öffentliche Mittel erfasst, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Da sich die Klägerin in ihrer Verpflichtungserklärung verpflichtet hat, nach § 84 AuslG die Kosten für den Lebensunterhalt zu tragen hat sie auch die Verpflichtung übernommen, solche Aufwendungen zu erstatten, auf die der Ausländer einen gesetzlichen Anspruch hat. Diese Reichweite ihrer Erklärung war für die Klägerin infolge der Bezugnahme auf § 84 Abs. 1 AuslG auch erkennbar. Soweit die Klägerin des weiteren einwenden will, dass für sie bei Abgabe der Verpflichtungserklärung nicht absehbar gewesen sei, dass die Kinder nach ihrer Einreise zu Besuchszwecken in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag und sodann Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Anspruch nehmen konnten, für die ebenfalls nicht zum Wegfall ihrer Erstattungspflicht.
22 Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem bereits zitierten Urteil vom 24.11.1998 ausführt, ist es Sinn und Zweck der Verpflichtungserklärung einer Belastung öffentlicher Kassen während der Anwesenheit des Ausländers der aufgrund der Verpflichtungserklärung einreisen kann, vorzubeugen. Daher kommt es auf die rechtliche Grundlage und nähere Ausgestaltung des Aufenthalts des Ausländers nicht an. Die Unterhaltsverpflichtung erstreckt sich grundsätzlich auch auf Zeiträume illegalen Aufenthalts einschließlich der Dauer einer etwaigen Abschiebung. Sie endet jedoch wenn sie - wie hier befristet ist, mit der Befristung. Insoweit ist die konkret abgegebene Verpflichtungserklärung kausal geworden für die Einreise der Ausländer und die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel. Allein der Umstand, dass sich während des durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten dreimonatigen Besuchsaufenthaltes der Aufenthaltszweck der drei Kinder dadurch geändert hat, dass die drei Kinder einen Asylantrag gestellt haben und ihnen daher nach § 55 Abs. 1 AsylVfG eine Aufenthaltsgestattung zu erteilen war, führt nicht zu einem Wegfall der Erstattungspflicht der Klägerin, denn die Klägerin hat für die Dauer eines Besuchsaufenthaltes von drei Monaten die Haftung für den Lebensunterhalt für die drei Kinder übernommen, ohne dass es darauf an kommt, aufgrund welcher rechtlichen Grundlage. Relevanz hätte dieser Vortrag nur für den Zeitraum nach Ablauf der drei Monate weil dann der weitere Aufenthalt über die drei Monate hinaus ungeachtet der Verpflichtungserklärung auf neuer rechtlicher Grundlage, nämlich auf der Grundlage des § 55 AsylVfG weiter gestattet wurde und damit die ursprüngliche Verpflichtungserklärung in ihrer Kausalität für den weiteren Aufenthalt der Kinder überholt wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass vorliegend atypische Gegebenheiten vorliegen, die vom Gesetzgeber nicht gewollt sind und mit der Grundsätzen der Gerechtigkeit unter Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Rücksichtnahme auf die individuelle Leistungsfähigkeit nicht zu vereinbaren wären (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.1998 a.a.O.). A typische Gegebenheiten können schon nicht darin gesehen werden, dass die Kinder nach ihrer Einreise Asylanträge gestellt haben und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben. Die Klägerin musste nämlich aufgrund ihrer Verpflichtungserklärung damit rechnen, dass sie, die die Kinder ja eingeladen hatte, für ihren Lebensunterhalt aufkommen musste. Ihr musste klar sein, dass dann, wenn sie die Kinder nicht selbst aufnimmt und unterhält diese staatliche Mittel in Anspruch nehmen. Von daher ist ein a typischer Ablauf zu verneinen. Gesichtspunkte der fehlenden individuellen Leitungsfähigkeit der Klägerin werden nicht geltend gemacht.
23 Der geltend gemachte Erstattungsanspruch - soweit er noch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist - ist auch hinsichtlich der Höhe rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 84 Abs. 1 AuslG gehören zu den Kosten für den Lebensunterhalt sämtliche öffentliche Mittel, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall aufgewendet werden.
24 Vor dem Hintergrund dieser gesetzlicher Vorgabe sind die geltend gemachten Erstattungsbeträge, die von der Klägerin nicht substantiiert bestritten werden, nicht zu beanstanden.
25 Zum einen wird die Erstattung von Geldleistungen für den Lebensunterhalt der drei Kinder nach näherer Maßgabe des Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von 402,59 DM für den Zeitraum 16.08. bis 31.08. und 364 DM für den Zeitraum 01.09. bis 14.09.00 geltend gemacht. Dieser Betrag, der von der Klägerin nicht angegriffen wird, ist hinsichtlich Grund und Höhe nicht zu beanstanden. Auch die Sachleistung von 90 DM für die Anschaffung von Küchengeschirr für die drei Kinder gehört zum Lebensunterhalt der Kinder und kann nicht beanstandet werden.
26 Auch die geltend gemachten Unterkunftskosten in Höhe von 1.281,84 DM begegnen keinen Bedenken. Die Berechnung der Unterkunftskosten wird nachvollziehbar dargelegt und von der Klägerin nicht angegriffen. Soweit die Klägerin eingewendet, bis zum 23.08.2000 seien die Wohnverhältnisse der Familie unverändert geblieben hat die Leitstelle Aussiedler und Asyl mit Schreiben vom 11.01.2001 dem Bevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, dass der Familie bereits am 11.08.2000 und damit vor Anmeldung der Kinder in der Gemeinschaftsunterkunft der Familie der Zimmerschlüssel für ein zusätzliches Zimmer mit drei Betten übergeben worden sei. Diesen Angaben der Beklagten ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten, so dass das Gericht von einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes durch Beweisaufnahme absehen konnte.
27 Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist. Die Klägerin hat auch die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens teils zu tragen. Insoweit wären zwar die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da sie die Klägerin im Hinblick auf einen Betrag von 88,45 DM klaglos gestellt hat. Da dieses Unterliegen der Beklagten nur geringfügig ist, waren die gesamten Verfahrenskosten nach näherer Maßgabe von § 155 Abs. 1 Satz3 VwGO der Klägerin aufzuerlegen.
28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.
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