VG Frankfurt 1. Kammer, 2004-05-19, 1 E 1184/04 (1)

1 E 1184/04 (1)Tribunale amministrativo / 1a camera19 mag 2004

Testo completo

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 1184/04 (1) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-05-19

Aktenzeichen: 1 E 1184/04 (1)

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0519.1E1184.04.1.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 42 Abs 2 VwGO, § 81 Abs 1 S 2 VAG, § 22 VwVfG, § 9 VwVfG, § 4 Abs 4 FinDAG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Mit Schreiben vom 08.08.2003 bat der Kläger die Beklagte um eine Übersendung der allgemeinen Versicherungsbedingungen AUB 88 vor dem Hintergrund der Schadensabwicklung eines Versicherungsfalls (Invaliditätsleistungen) zwischen dem Kläger und der Allianz-Versicherungsaktiengesellschaft.

2 Mit Schreiben vom 14.08.2003 übersandte die Beklagte dem Kläger die erbetene AUB 88.

3 Mit Schreiben vom 20.08.2003 erhob der Kläger bei der Beklagten eine Beschwerde gegen die Allianz Versicherungs- AG. Auf die Ausführungen des Klägers zum Beschwerdegrund wird Bezug genommen. Hintergrund ist die Ablehnung der Allianz Versicherungs- AG, Invaliditätsleistungen aus einem bestehenden Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger zu erbringen.

4 Mit Schreiben vom 09.09.2003 bat die Beklagte die Allianz Versicherungs- AG um Stellungnahme zu der Beschwerde des Klägers.

5 Mit Schreiben vom 26.09.20063 nahm die Allianz Versicherungsgesellschaft Stellung. Hierauf wird Bezug genommen.

6 Mit Schreiben vom 22.10.2003 reicht die Beklagte dem Kläger die Stellungnahme der Allianzversicherungsgesellschaft weiter und teilte mit, dass Anhaltspunkte für einen Missstand im Sinne des § 81 Abs. 1 und 2 Versicherungsaufsichtsgesetz nicht festzustellen seien. Deshalb bestehe weder eine Berechtigung noch ein Grund zum Einschreiten seitens der Beklagten. Die zivilrechtlichen Streitfragen seien durch die ordentliche Gerichte zu entscheiden.

7 Mit Schreiben des Klägers vom 21.11.2003 beantragte er bei der Beklagten, der Allianz Versicherungsaktiengesellschaft zu untersagen, zukünftig Unfallversicherungen anzubieten und Versicherungsverträge abzuschließen, die eine Unfallversicherung zum Inhalt haben.

8 Mit Schreiben vom 16.01.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Schreiben vom 21.11.2003 als Petition gewertet werden, jedoch kein Anspruch auf ein konkretes Verwaltungshandeln bestehe.

9 Mit Schriftsatz vom 30.01.2004 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Köln, von wo aus das Verfahren an das zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen wurde. Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten, ihm einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. Die Klage werde im Sinne des § 75 VwGO als Untätigkeitsklage erhoben. Aufgrund des Antrages des Klägers habe ein Verwaltungsverfahren gemäß § 9 VwVfG durchgeführt werden müssen. Dieses Verwaltungsverfahren ende mit einem Verwaltungsakt. Die Beklagte habe das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden und einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen.

10 Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen.

11 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12 Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtskate sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13 Die erhobene Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, da das Begehren des Klägers auf den Erlass eines unterlassenen Verwaltungsaktes im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG des Bundes gerichtet ist.

14 Diese Klage ist aber bereits unzulässig, da der Kläger nicht geltend machen kann, durch die Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein, § 42 Abs. 2 VwGO. Nach der in der Rechtsprechung und der herrschenden Literaturmeinung insoweit zugrunde zu legenden Möglichkeitstheorie reicht es zwar aus, wenn die Möglichkeit der vom Kläger behaupteten Verletzung "in seinen Rechten" besteht und die Klagebefugnis ist lediglich dann zu verneinen, wenn offensichtlich und eindeutig die vom Kläger behaupteten subjektiv öffentlichen Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können. So ist es aber vorliegend. Der Kläger behauptet ein subjektives Recht auf aufsichtsrechtliches Tätigwerden der BaFin gegenüber der Allianz Versicherungsgesellschaft. Ein derartiges Recht besteht aber offensichtlich nicht. Gemäß § 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nimmt die Bundesanstalt "ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr". Diese Norm bringt für sich genommen bereits zum Ausdruck, dass insoweit subjektiv rechtliche Rechte nicht existieren. Eine Verletzung von Rechten des Klägers kommt aber auch insoweit nicht in Betracht, als § 81 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG) regelt, dass die BaFin in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde auf die ausreichende "Wahrung der Belange der Versicherten" achtet. Die "Belange der Versicherten" im Sinne dieser Norm sind die Belange der Gesamtheit der Versicherten, nicht die jedes einzelnen Versicherten (vgl. zur insoweit wortgleichen Norm § 8 Abs. 1 Nr. 3 VAG; BVerwG, Bd. 30, 135, 137). Da die Versicherungsaufsicht somit zumindest grundsätzlich den Versicherten in ihrer Gesamtheit dient, kann der einzelne Versicherungsnehmer kein subjektiv öffentliches Recht auf gesetzmäßige Ausübung der Aufsicht über das Versicherungsunternehmen haben. Da die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen grundsätzlich nicht den Interessen des Einzelnen dient, dies allenfalls als sogenannter bloßer Rechtsreflex mittelbar der Fall sein kann, dient die Aufsicht auch nicht dem Grundrechtsschutz, so dass sich der Kläger auch hierauf nicht berufen kann.

15 Selbst wenn man nun aber von der Klagebefugnis des Klägers ausginge, so wäre die Klage jedenfalls unbegründet. Die Ablehnung bzw. Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts ist im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig. Der Kläger hat hierauf keinen Anspruch. Ein solcher ergibt sich nicht aus dem zugrunde zu legenden Fachgesetz VAG i. V. m. dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes.

16 Dabei kann offen bleiben, ob und inwieweit das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes in dem Verhältnis der BaFin gegenüber einem Kunden eines beaufsichtigten Versicherungsunternehmens überhaupt Anwendung findet, da § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen bestimmt, dass für das vom Bundesaufsichtsamt anzuwendende Verfahren die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes sinngemäß gelten und das Nähere über das Verfahren und die Geschäftsordnung des Bundesaufsichtsamtes die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regelt.

17 Selbst wenn das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes insgesamt zur Anwendung käme, so entscheidet die Behörde gemäß § 22 Satz 1 VwVfG des Bundes nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Diese Vorschrift regelt jedoch lediglich die verfahrensrechtliche Befugnis der Behörde zur Einleitung eines Verfahrens. Ob die Behörde dieses Verfahren durch Erlass eines Verwaltungsaktes abschließen kann, ist nicht geregelt. Die materiell-rechtliche Befugnis bzw. Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes ist ausschließlich in dem der Sache nach anwendbaren materiellen Recht geregelt. Im Falle des Klägers kann insofern jedoch noch nicht einmal ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung existieren, da ein derartiger Anspruch wiederum nur dann bejaht werden könnte, wenn der zu vollziehende Rechtssatz des materiellen Rechts auch den Rechtsschutz des betroffenen Bürgers zum Ziel hat. Dies ist, wie bereits oben dargelegt, nicht der Fall. überdies braucht die Behörden jedenfalls dann kein Verwaltungsverfahren durchzuführen, wenn offensichtlich ist, dass am Ende dieses Verfahrens kein Verwaltungsakt (oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag) stehen wird. Gemäß § 9 VwVfG des Bundes ist Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes nämlich die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes (oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags) gerichtet ist. Die Antwort auf den Antrag des Klägers auf aufsichtliches Einschreiten gegenüber der Allianz Versicherungsgesellschaft erweist sich aber offensichtlich nicht als Verwaltungsakt. Bei einem derartigen Ablehnungsschreiben handelt es sich vielmehr um einen Hinweis ohne Regelungsgehalt. "Kein Verwaltungsakt ist mangels unmittelbarer Rechtserheblichkeit gegenüber dem Bürger (dem nach materiellem Recht kein Anspruch auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde oder einer sonst geschützte Rechtsposition insoweit zukommt) auch die Weigerung der höheren Behörde oder der Aufsichtsbehörde, gegen eine ihrer Aufsicht unterstehende Behörde oder Körperschaft im Aufsichtsweg einzuschreiten (BSG, DVBl. 1968, 809); ebenso nicht die Ablehnung eines dahingehenden Antrags des Bürgers" (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., Rdnr. 56).

18 Insgesamt ist die Beklagte somit mit dem Begehren des Klägers offensichtlich rechtmäßigerweise verfahren und hat mit der Behandlung als Petition dem Anspruch des Klägers genüge getan, dass der Staat individuelle sowie allgemeine Anliegen zur Kenntnis nimmt und zwar auch außerhalb formaler Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren. Die Aufsichtsbehörde hat sich inhaltlich mit dem Anliegen des Klägers befasst und ihm einen schriftlichen Bescheid zukommen lassen, der erkennen lässt, wie die Aufsichtsbehörde die Beschwerde behandelt hat (vgl. BVerfGE Bd 2, S. 230).

19 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Kläger unterlegen ist hat er diese zu tragen.

20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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