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10 G 5798/03•VG Frankfurt 10. Kammer, 2004-04-06, 10 G 5798/03
10 G 5798/03Tribunale amministrativo / Chamber 106 apr 2004
Regelmäßig keine einstweilige Anordnung behördlicher Verfahrenshandlungen
Entscheidungsdatum: 2004-04-06
Aktenzeichen: 10 G 5798/03
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0406.10G5798.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 123 Abs 1 VwGO, § 44a VwGO
Regelmäßig keine einstweilige Anordnung behördlicher Verfahrenshandlungen
Der Antrag wird abgelehnt.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
1 I. Der Antragsteller erhielt von dem Antragsgegner Sozialhilfeleistungen. Wie sich aus dem Zusammenhang der von ihm vorgelegten Schriftstücke in diesem Verfahren ergibt, beantragte er beim Sozialamt des Antragsgegners die Einstufung in die Pflegestufe II und die "Beschäftigung" seiner Ehefrau als Pflegekraft.
2 Diesen Antrag lehnte das Sozialamt des Antragsgegners mit Bescheid vom 04.04.2003 ab und führte zur Begründung aus: "Laut Stellungnahme des Kreisgesundheitsamtes haben sich Ihre vorliegenden Erkrankungen nicht so verschlechtert, dass sie einen Pflegebedarf begründen. Da die Voraussetzungen für die Einstufung in die Pflegestufe II somit nicht gegeben sind, ist Ihr Antrag abzulehnen. Daraus ergibt sich die Ablehnung der Beschäftigung Ihrer Ehefrau als Pflegekraft."
3 Offenbar hat der Antragsteller gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben, wie sich aus dem Schreiben des Gesundheitsamtes des Antragsgegners vom 05.06.2003 an ihn ergibt; in diesem Schreiben wurde er aufgefordert, sich zu einer Untersuchung am 03.07.2003 im Gesundheitsamt zu melden (das gegen ihn bestehende Hausverbot wurde zum Zwecke und für die Zeit der Untersuchung aufgehoben). Mit Schreiben vom 23.06.2003 wandte sich der Antragsteller an das Gesundheitsamt des Antragsgegners und teilte mit, dass er den Untersuchungstermin nicht wahrnehmen werde, weil er Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung des Amtsarztes bzw. seiner Stellvertreterin und "der gesamten Ärzteschaft des Kreisgesundheitsamtes" habe. Er kündigte an, dass das Sozialgericht Frankfurt am Main einen Weg finden müsse, "die Angelegenheit objektiv zu entscheiden".
4 Mit Schriftsatz vom gleichen Tage, bei dem angerufenen Sozialgericht Frankfurt am Main am 30.06.2003 eingegangen, hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer "einstweiligen Anordnung" gestellt und will das Kreisgesundheitsamt verpflichtet sehen, einer von dem Gericht festzulegenden Pflegestufe nachzukommen, "wobei die hierzu notwendigen Untersuchungen keinesfalls von Ärzten des Kreisgesundheitsamtes 65704 Hofheim wahrzunehmen sind". Er regt an, die Pflegestufenbestimmung durch Ärzte des Versorgungsamtes in Frankfurt am Main durchführen zu lassen. Zur Begründung führt er weiter aus, dass er aufgrund seiner Schwerbehinderung und Erwerbsunfähigkeit und seine Ehefrau Sozialhilfe von dem Antragsgegner zu erhalten habe "bis die am 28.02.2003 von der Landesversicherungsanstalt Hessen gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente zum Tragen" komme. Dem Antrag fügte er 15 ärztliche Atteste (Blatt 7 bis 21 der Gerichtsakte) und den Neufeststellungsbescheid nach § 4 des Schwerbehindertengesetzes vom 07.04.1993 bei, der einen Grad der Behinderung von 100 ausweist.
5 Aufgrund der Verweisung vom 26.08.2003 ist das Verfahren am 08.09.2003 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangen.
6 Das Rechtsamt des Antragsgegners hat den Antragsschriftsatz am 20.10.2003 erhalten (Empfangsbekenntnis Blatt 40 der Gerichtsakten), zu dem Verfahren aber keine Stellung genommen und auch keine Behördenakten übersandt.
7 Die Kammer hat das Verwaltungsstreitverfahren mit Beschluss vom 10.11.2003 auf den Berichterstatter zur Entscheidung übertragen.
8 II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
9 Soweit aus dem Gesamtvorbringen des Antragstellers ersichtlich, geht es ihm um Leistungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen, hier Hilfe zur Pflege nach den §§ 69 bis 69c BSHG. Für die Entscheidung ist, weil eine Zuständigkeit der Pflegekasse (vgl. auch § 68a BSHG) nicht gegeben ist, der Sozialhilfeträger zuständig, so dass der Antrag statthaft und der Antragsgegner entscheidungskompetent ist. Der Antragsteller erstrebt jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut seines Antrages nicht die Feststellung seiner Pflegebedürftigkeit bzw. die Einstufung in eine bestimmte Pflegestufe sondern die Vornahme der entsprechenden ärztlichen Untersuchung und die "Pflegestufenbestimmung" durch Ärzte des Versorgungsamtes Frankfurt am Main. Die beiden begehrten Handlungen erweisen sich damit als behördliche Verfahrenshandlungen, da sie jedenfalls keine Sachentscheidung im Sinne des § 44a VwGO sind.
10 Das Gericht, das für die Entscheidung der Hauptsache zuständig ist, kann auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dieses vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung als auch die Voraussetzungen des geltend gemachten Sachanspruchs glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO, der hier wegen § 123 Abs. 3 VwGO gilt).
11 Zwar mag es nicht für ausgeschlossen, sondern für vertretbar gehalten werden, den "Anordnungsanspruch" im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO auch in einem Verfahrensrecht zu sehen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen und die Eiligkeit der Sache insbesondere eine Regelung erfordern. Das ist aber vorliegend nicht der Fall, so dass ein dahingehender Antrag nicht erfolgreich sein kann. Regelmäßig bezieht sich der Anordnungsanspruch auf den materiellen Anspruch, für den der vorläufige Rechtsschutz begehrt wird. Diesen Anspruch, der in der Pflegestufenbestimmung mit der Zahlung des darauf folgenden Pflegegeldes bestünde (nach dem Antrag: die Pflegestufe II), macht der Antragsteller jedoch nicht geltend.
12 Aber selbst wenn man dieser Ansicht nicht folgt und einen Anordnungsanspruch auch in einem Verfahrensrecht sieht, hätte der Antrag keinen Erfolg. Der Antragsteller würde dann nämlich im Eilverfahren mehr erhalten als er im Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) erhalten könnte. Zwar sieht § 17 SGB X ein Mitwirkungsverbot eines Amtsträgers wegen Besorgnis der Voreingenommenheit vor, dabei handelt es sich jedoch nicht um ein subjektives Ablehnungsrecht der Beteiligten wie im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 65 Abs. 1, § 71 Abs. 3 HVwVfG). In einem Hauptsacheverfahren könnte der Antragsteller sein vermeintliches Recht mithin nicht finden.
13 Als Unterlegener hat der Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1, § 188 VwGO).
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