VG Frankfurt 5. Kammer, 2004-03-29, 5 G 1163/04

5 G 1163/04Tribunale amministrativo / 5a camera29 mar 2004

Regest

Das vorläufige Ruhen der Schulpflicht kann gemäß § 65 Abs 2 HessSchulG gegenüber einem Schüler oder einer Schülerin angeordnet werden, wenn er oder sie an einer gefährlichen Körperverletzung i.S. des § 224 StGB, die gegenüber Mitschülerinnen oder Mitschülern begangen wird, beteiligt ist.

Testo completo

VG Frankfurt 5. Kammer — 5 G 1163/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-03-29

Aktenzeichen: 5 G 1163/04

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0329.5G1163.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 65 Abs 2 SchulG HE, § 82 SchulG HE, § 80 Abs 2 Nr 4 VwGO, § 80 Abs 3 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO

Leitsatz

Das vorläufige Ruhen der Schulpflicht kann gemäß § 65 Abs 2 HessSchulG gegenüber einem Schüler oder einer Schülerin angeordnet werden, wenn er oder sie an einer gefährlichen Körperverletzung i.S. des § 224 StGB, die gegenüber Mitschülerinnen oder Mitschülern begangen wird, beteiligt ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag des Antragstellers,

2 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 26.02.2004 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20.02.2004 in Verbindung mit der Anordnung des Sofortvollzugs vom 01.03.2004 wiederherzustellen,

3 ist zulässig, jedoch nicht begründet. Nach dem Sach- und Streitstand, wie er sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag des Antragstellers darstellt, erweist sich die Verfügung des Antragsgegners vom 20.02.2004, mit der gemäß § 65 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz für die Dauer des Entscheidungsverfahrens über das Ruhen der Schulpflicht deren vorläufiges Ruhen angeordnet wurde, als offensichtlich rechtmäßig. Daher genießt das öffentliche Interesse an einer Aufrechterhaltung des Schulfriedens Vorrang vor den privaten Interesse des Antragstellers, für die Dauer des Entscheidungsverfahrens weiter beschult zu werden (§ 80 Abs. 2 Nummer 4, Abs. 5 VwGO).

4 Der Antragsgegner hat die Anordnung des Sofortvollzuges den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend begründet. Dass zwischen dem Erlass der Grundverfügung und der Anordnung des Sofortvollzuges elf Tage liegen, ist rechtlich unschädlich. § 80 VwGO verpflichtet die Behörde nicht, Grundverfügung und Anordnung des Sofortvollzuges zu verbinden. Im vorliegenden Fall liegt zwischen beiden Maßnahmen auch ein enger zeitlicher Abstand.

5 Die Voraussetzungen, um im Falle des Antragstellers das vorläufige Ruhen der Schulpflicht anzuordnen, sind, soweit sich dies dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand entnehmen lässt, gegeben. Nach § 65 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes kann für Kinder und Jugendliche, die auch in einer Sonderschule oder durch Sonderunterricht nicht gefördert werden können, die Schulpflicht auf Dauer oder vorübergehend ruhen. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift entscheidet hierüber das Staatliche Schulamt nach Anhörung der Eltern aufgrund eines pädagogisch- psychologischen und eines schulärztlichen Gutachtens. Gemäß Satz 3 kann das Staatliche Schulamt anordnen, dass die Schulpflicht für die Dauer des Entscheidungsverfahrens vorläufig ruht, wenn es die Aufrechterhaltung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder die Sicherheit von Personen erfordert. Die Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 Satz 3 Hessisches Schulgesetz sind vorliegend erfüllt. Die Anordnung dieser Maßnahme ist geboten und auch weiter aufrecht zu erhalten, da dies sowohl im Interesse eines ordnungsgemäß verlaufenden Schul- oder Unterrichtsbetriebs als auch zur Sicherheit dritter Personen zwingend erforderlich ist. Dies ergibt sich aus dem Verhalten des Antragstellers seit dem Besuch der Otto-Hahn-Schule in Frankfurt am Main mit Beginn des fünften Schuljahres in den Jahren 2000/2001, wie es in eindrucksvoller Weise in dem Bericht des Schulleiters der Otto-Hahn-Schule an das Staatliche Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main vom 09.02.2004, dargestellt wurde. Dieses war ausschlaggebend für den Antrag der Klassenkonferenz der Klasse H8b, die der Antragsteller besuchte, eine Schulordnungsmaßnahme zu verhängen und hilfsweise das Ruhen der Schulpflicht auf unbestimmte Dauer anzuordnen. Anhand verschiedener Beispiele wird dort belegt, dass der Antragsteller vom Beginn des fünften Schuljahres an nicht in der Lage war, sich in die Ordnung des Schulalltages der Otto-Hahn-Schule einzufügen.

6 Dass die Anordnung des vorläufigen Ruhens der Schulpflicht zwingend geboten ist, ergibt sich insbesondere aus den Vorfällen am 19.12.2003 und 22.01.2004. Hierzu heißt es auszugsweise in dem Bericht des Schulleiters der Otto-Hahn-Schule in Frankfurt am Main vom 09.02.2004:

7 "Am 19. Dezember 2003, dem letzten Schultag vor Beginn der Weihnachtsferien, kam es zwischen einigen Schülern jüngerer Jahrgänge während der großen Pause in der Zeit von 09.20 Uhr bis 09.35 Uhr zu einer Rangelei in der Pausenhalle. Die zufällig vorbeikommenden Schüler M. K. und O. Y. (beide G 12) versuchten, den Streit zu schlichten und gerieten dabei selbst in Konflikt mit M. N. (H 9 b). Dieser empfand wohl das Verhalten der beiden Oberstufenschüler als unzulässige Einmischung und verwahrte sich lautstark dagegen. H. A., der sich in der Nähe aufgehalten hatte, eilte umgehend dem ihm bekannten Nasiri zu Hilfe. Bei dem Versuch, die streitenden Schüler zu trennen, berührte O. Y. unbeabsichtigt den Akefi im Gesicht. Darauf versetzte dieser dem Karabult eine Ohrfeige. Dies brachte den Nasiri derart in Rage, dass er den Kontrahenten lautstark Prügel androhte und bekundete, seine Brüder und andere Bekannte anrufen und zu seiner Unterstützung holen zu wollen. Der Pausengong und das Eingreifen der Aufsicht unterbrachen den Streit an dieser Stelle.

8 Nach Unterrichtsschluss am Ende der 3. Stunde (10.20 Uhr) wurden Karabulut und Yilderim von Akefi, Nasiri und dem B. S. (R 8 a) vor dem Schultor erwartet. Der Streit setzte sich fort. Nasiri und Yilderim schubsten sich gegenseitig, wobei der letztere zu Boden fiel. Dem B. S. wurde von einer Schülerin ein etwa 1 Meter langer und ca 3 cm dicker Prügel abgenommen. Gleichfalls ging der Karabulut zu Boden. Mitschüler halfen ihm wieder auf die Beine. Als er sah, dass Akefi in seine Tasche fasste, meinte er, dieser wolle eine Hieb- oder Stichwaffe ziehen und versetzte ihm einen kräftigen Faustschlag auf das linke Auge. Dies führte zu einer erheblichen sichtbaren Verletzung. Der Bereich um das Auge verfärbte sich blau und schwoll an. Da die Streitenden inzwischen das Weite gesucht hatten, konnten die zu Hilfe eilenden Mitglieder der Schulleitung dem Akefi nur noch erste Hilfe leisten und dafür Sorge tragen, dass er abgeholt und ärztlicher Behandlung zugeführt wurde. Da bereits die Weihnachtsferien begonnen hatten, war an eine schnelle und zeitnahe Aufklärung des Falles nicht zu denken.

9 Am ersten Schultag nach den Weihnachtsferien beleidigte H. A. die Schülerin, die dem B. S. den Knüppel abgenommen hatte, mit übelsten Ausdrücken aus dem Sexual- und Fäkalbereich. Auch stießen der Akefi und der Nasiri nach wie vor Drohungen gegen Karabulut und Yilderim aus. Bereits am Freitag, den 16. Januar 2004 beobachteten Mitschüler gegen 13.00 Uhr die Ansammlung einer Gruppe Schulfremder, die sich nach dem Unterrichtsschluss von Karabulut und Yilderim erkundigten. Da diese jedoch noch am Nachmittagsunterricht der Klasse 12 teilnehmen mussten und das Schulgelände nicht verließen, zerstreute sich die genannte Gruppe wieder.

10 Am Donnerstag, den 22. Januar 2004 entfernten sich Akefi und Nasiri bereits um 12.20 Uhr unerlaubt vom Unterricht der 6.Stunde und hielten sich im Umkreis der Schule auf. gegen 12.40 Uhr hatte sich wiederum eine Gruppe Schulfremder, unter denen der Bruder des Akefi, A. A., von mehreren Schülern einwandfrei erkannt wurde, vor der Schule versammelt. Als um kurz nach 13.00 Uhr Karabulut und Yilderim die Schule über den Parkplatz verließen, wurden sie sofort von dieser Gruppe umringt. Akefi und Nasiri hielten sich zu diesem Zeitpunkt an der Ecke Albert-Schweitzer-Straße/Urseler Weg auf, von wo sie das Geschehen beobachten konnten. Gleichfalls waren etwa 150 andere Schüler anwesend, die von den Absichten der Schulfremden im Laufe des Vormittags Kenntnis erhalten hatten und zuschauen wollten. Zu dieser Kenntnis hatte auch H. A. beigetragen, der an diesem Tag mehreren anderen gegenüber Äußerungen über den geplanten überfall gemacht hatte.

11 Der O. Y. wurde zu Fall gebracht. Als er am Boden lag, wurde mit einem Baseballschläger, der dabei zu Bruch ging, auf ihn eingeprügelt, so dass er mehrere Platzwunden am Kopf und eine schwere Gehirnerschütterung davontrug. Er wurde zur Schulleitung gebracht. Diese veranlasste umgehend seinen Transport in ein Krankenhaus, wo er stationär aufgenommen wurde. Die Gruppe Schulfremder zerstreute sich daraufhin umgehend, so dass die Suche der zu Hilfe gerufenen Polizei nach den Tätern ergebnislos verlief.

12 Die Schulleitung leitete am nächsten Tag umgehend Ermittlungen ein, die sich vor allem deshalb schwierig gestalteten, da Akefi und Nasiri jegliche Beteiligung, Information und Kenntnis ableugneten. Akefi gab an, seinen von mehreren anderen Schülern erkannten Bruder A. nicht erkannt zu haben. Eine erhebliche Anzahl anderer Schüler trug jedoch durch ihre bis ins Einzelne gehenden Aussagen während der Woche vom 26. bis zum 30. Januar 2004 dazu bei, den Ablauf der Geschehnisse in der Form aufzuklären, wie er hier geschildert wurde. Dabei wurde auch bekannt, dass Akefi sich am Nachmittag des 22. Januar im Stadtteil Bonames mit seiner Beteiligung bei der Vorbereitung gebrüstet hatte.

13 Am Dienstag, den 27. Februar wurde weiterhin bekannt, dass Schüler, die bei diesem Vorfall anwesend waren, beobachtet hatten, wie aus der Gruppe der Schulfremden bei ihrer Entfernung ein ca 40 cm langer Gummiknüppel und ein Messer in der Albert-Schweitzer-Straße ins Gebüsch geworfen wurden. Sie nahmen diese am nächsten Tag an sich und bewahrten sie zu Hause auf. Beide Gegenstände wurden nach Bekanntwerden von der Schulleitung eingezogen."

14 Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ist davon auszugehen, dass der Antragsteller zwar nicht unmittelbar an den Auseinandersetzungen am 22.01.2004 beteiligt war. Es spricht jedoch sehr viel dafür, dass er am 22.01.2004 die Gruppe Schulfremder, der auch der Bruder A. des Antragstellers angehörte zu den tätlichen übergriffen auf die Mitschüler Karabulut und Yilderim angestiftet hat. Hierbei handelte es sich um die Anstiftung zu einer gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 223 a StGB, einer durchaus schwerwiegenden Tat. Unerheblich ist im vorliegenden Zusammenhang, dass der Antragsteller, der am 10.08.1988 geboren ist, derzeit noch strafunmündig ist.

15 Aufgrund der Biographie des Antragstellers und seines immer wieder zu Tage getretenen unsozialen und zum Teil gewalttätigen Verhaltens ist davon auszugehen, dass sein Verbleib an der bisher besuchten Otto-Hahn-Schule oder auch der Besuch einer anderen Schule in nachhaltiger Weise den Schul- oder Unterrichtsbetrieb stören und dass von ihm auch eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit sowohl von Schülerinnen und Schülern als auch von Lehrerinnen und Lehrern und sonstigen Bediensteten einhergeht (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation VG Frankfurt a. M., Urteil v. 18.04.1996 - 5 E 583/95 (1), S. 7 f.).

16 Daher war es geboten, für die Dauer des Entscheidungsverfahrens, ob der Antragsteller überhaupt noch beschulbar ist, das vorläufige Ruhen der Schulpflicht anzuordnen. Ob das generelle Ruhen der Schulpflicht angeordnet wird oder ob eine Beschulung des Antragstellers in einer Schule für Erziehungshilfe in Betracht kommt, muss im Rahmen des Verfahrens nach § 65 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Schulgesetz entschieden werden.

17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2 und 20 Abs. 3 GKG.

19 Da mit dem vorliegenden Rechtsstreit die Hauptsache weitgehend vorweggenommen wird, sieht die Kammer keine Veranlassung, den Auffangstreitwert zu reduzieren.

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