VG Frankfurt 1. Kammer, 2004-01-26, 1 E 3408/03

1 E 3408/03Tribunale amministrativo / 1a camera26 gen 2004

Regest

nachträgliche Befristung

Testo completo

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 3408/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-01-26

Aktenzeichen: 1 E 3408/03

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0126.1E3408.03.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

nachträgliche Befristung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld anzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die nachträgliche Befristung der Ausweisung des Ehemannes der Klägerin.

2 Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie heiratete am 18.10.2002 in Indien den indischen Staatsangehörigen K.

3 Der indische Ehemann der Klägerin reiste erstmals am 18.12.1988 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 03.11.1989 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens stellte der indische Ehemann der Klägerin einen Asylfolgeantrag, der ebenfalls abgelehnt wurde.

4 Am 27.09.1990 wurde der indische Staatsangehörige K auf Veranlassung der Ausländerbehörde der Stadt Augsburg nach Indien abgeschoben.

5 Am 09.01.1997 reiste der indische Staatsangehörige K erneut und unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22.04.1997 ein weiteres Asylbegehren unter den Aliaspersonaldaten C. Der indische Staatsangehörige K wurde aufgefordert, sich in der Erstaufnahmeeinrichtung zu melden, kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Darauf hin wurde er mit Verfügung des niederschlesischen Oberlausitzkreises vom 02.12.1997 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Durch das Amtsgericht Görlitz wurde der indische Staatsangehörige K am 09.11.1998 unter dem Aliasnamen wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Einen Teil dieser Strafe verbüßte er im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe. Am 20.04.1999 wurde er durch das Amtsgericht Frankfurt am Main wegen unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten und drei Wochen verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt.

6 Anschließend begab sich der indische Staatsangehörige K nach Portugal und reiste am 14.01.2002 ohne Besitz eines gültigen indischen Nationalpasses und eines Visums erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein.

7 Im Rahmen einer Gaststättenkontrolle in der Gaststätte "Zum Schwanen" in Hanau wurde der indische Staatsangehörige am 24.01.2002 vorläufig festgenommen.

8 Durch Urteil des Landgerichtes Hanau vom 06.05.2002 wurde der indische Staatsangehörige wegen unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt nach Abschiebung und Ausweisung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt.

9 Mit Verfügung vom 19.07.2002 wies die Beklagte den indischen Staatsangehörigen K ter Anordnung der sofortigen Vollziehung unbefristet aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Zur Begründung der auf §§ 45 Abs. 1 AuslG i.V.m. 47 Abs. 2 AuslG gestützten Ausweisungsverfügung ist ausgeführt, es liege ein Fall der Regelausweisung vor. Auf besonderen Ausweisungsschutz könne sich der indische Staatsangehörige nicht berufen. Auch ein Ausnahmenfall liege nicht vor. Das Interesse der Öffentlichkeit an einer Ausweisung überwiege das private Interesse des indischen Staatsangehörigen.

10 Der indische Staatsangehörige wurde am 23.07.2002 nach Indien abgeschoben.

11 Unmittelbar nach der Heirat beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 31.10.2002 die nachträgliche Befristung der Wirkungen der Ausweisungsverfügung. Sie verwies darauf, dass sie bereits vor der Abschiebung ihres Ehemannes hätten heiraten wollen und nunmehr die Ehe aufrecht erhalten wollten.

12 Mit Verfügung vom 21.01.2003 befristete die Beklagte die Wirkung der Ausweisungsverfügung nachträglich zum 23.07.2005. Zur Begründung ist ausgeführt, bei der zu treffenden Ermessensentscheidung lege die Beklagte die Tilgungsfristen des Bundeszentralregisters zugrunde. Danach betrage die günstige Tilgungsfrist im Falle des Ehemannes der Klägerin zehn bis fünfzehn Jahre. Die Frist beginne mit dem Tag der letzten erfolgten Ausreise. Da der Ehemann der Klägerin am 23.07.2002 auf den Luftweg in sein Heimatland abgeschoben worden sei, laufe die Tilgungsfrist zwischen dem 23.07.2012 und 23.07.2017. Da dem Schutzgedanken des Artikel 6 GG Rechnung getragen werden müsse, werde die Ausweisungsverfügung nachträglich zum 23.07.2005 befristet. Eine kürzere Frist komme nicht in Betracht. Insoweit müsse das rechtswidrige Verhalten des Ehemanns der Klägerin in der Vergangenheit berücksichtigt werden. Der Ehemann der Klägerin sei mehrfach unerlaubt und ohne erforderliches Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Selbst nach einem erfolglos abgeschlossenen Asylverfahren sei der Ehemann der Klägerin nicht bereit gewesen, freiwillig die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und habe erstmals im Jahre 1990 von der Ausländerbehörde Augsburg nach Indien abgeschoben werden müssen. Trotz des Einreiseverbotes sei er 1997 erneut illegal unter falschen Personalien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und habe versucht, die deutschen Behörden zu täuschen und erneut politisches Asyl beantragt. Trotz zweier Verurteilungen durch das Amtsgericht Görlitz und das Amtsgericht Frankfurt am Main sei der Ehemann der Klägerin Anfang 2002 erneut illegal ohne Visum und trotz des bestehenden Einreiseverbotes in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Auch das Amtsgericht Hanau sei in seinem Urteil vom 06.05.2002 zu einer negativen Zukunftsprognose bezüglich des Ehemannes der Klägerin gekommen.

13 Die Klägerin legte Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 25.06.2003 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung ist ausgeführt, der Ehemann der Klägerin habe massiv und beharrlicher Weise gegen die spezifisch ausländerrechtlichen Bestimmungen verstoßen. Gerade wegen dieses kontinuierlich rechtswidrigen Verhaltens, welches teilweise erhebliche kriminelle Energie voraussetze, erscheine es keinesfalls fernliegend, dass sich der Ehemann der Klägerin auch zukünftig nicht an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland halte. Aus diesem Grunde liege es im öffentlichen Interesse, die Sperrfrist einen weiteren angemessen Zeitrahmen aufrecht zu erhalten. Bei der Würdigung des Interesses der Klägerin an der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft sei zu berücksichtigen, dass die Ehe drei Monate nach Abschiebung des indischen Ehemannes geschlossen wurde. Seinerzeit hätten beiden Ehepartner klar sein müssen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht sofort in der Bundesrepublik Deutschland geführt werden könne. Insoweit sei der Vertrauensschutz der Klägerin gemindert. Die Klägerin habe Eheschluss nicht annehmen können, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft bereits kurz nach der Eheschließung im Inland in Betracht kommen. Die vorgenommene Befristung auf einen Gesamtzeitraum von drei Jahren entspreche der üblichen Verwaltungspraxis. Bei einer weiteren Verkürzung der Frist wäre den öffentlichen Interessen nicht mehr hinreichend Rechnung getragen.

14 Die Klägerin hat am 14.07.2003 Klage erhoben, mit der sie Neubescheidung ihres Befristungsantrages begehrt. Die getroffene Entscheidung sei Ermessensfehlerhaft habe die Beklagten verkannt, dass die Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung angesichts des Schutzgebotes des Artikel 6 Abs. 1 GG nicht länger aufrechterhalten werden dürften, wenn von dem Ausländer keine konkrete und entsprechend schwere Gefahr für ein wichtiges Schutzgut mehr ausgehe. Entgegen der Ansicht der Beklagten entfalle die Pflicht zur Berücksichtigung der ehelichen Lebensgemeinschaft des Ausländers mit einer deutschen Staatsangehörigen nicht allein deshalb, weil die Ehe erst nach der Ausweisung oder Abschiebung des Ausländers geschlossen worden sei. Entgegen der Ansicht der Beklagte gingen von dem indischen Ehemann der Klägerin keine schwerwiegenden Gefahren mehr aus.

15 Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 21.01.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 25.06.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über das Befristungsbegehren der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung erneut zu entscheiden.

16 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

17 Die gesetzte Frist sei angemessen. Der Ehemann der Klägerin habe wiederholt erheblich gegen ausländerrechtliche Bestimmungen verstoßen.

18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (2 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19 Über die Klage kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

20 Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 21.01.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 25.06.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

21 Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG darf ein Ausländer, der wie der Ehemann der Klägerin ausgewiesen worden ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Die in § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AuslG bezeichneten Wirkungen werden nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG auf Antrag in der Regel befristet.

22 Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Befristungsentscheidung sind zwei Regelungsbereiche zu unterscheiden: Zum einen die Frage, ob eine Befristung überhaupt in Betracht kommt und zum anderen die Dauer der Frist.

23 Die Frage, ob überhaupt eine Befristung in Betracht kommt, beurteilt sich danach, ob ein Regelfall im Sinne der Bestimmungen gegeben ist. In der Regel genügt eine zeitlich befristete Ausweisung zur Erreichung des damit verfolgten Zweckes. Ausnahmefälle sind durch einen a-typischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigt. Hierbei müssen überwiegende öffentliche Interessen vorliegen, die in der Regel dadurch begründet sein müssen, dass der mit der Ausweisung verfolgte Zweck durch eine zeitlich befristete Fernhaltung aus dem Bundesgebiet nicht erreicht werden kann. Dabei sind neben dem Gewicht des Ausweisungsgrundes die mit der Ausweisung verfolgten spezial- und generalpräventiven Ausweisungszwecke zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 02.05.1996, InflAuslR 1996, Seite 303).

24 In Ansehung der Ausweisungsverfügung der Beklagten und den dieser Verfügung zugrundeliegenden Verstöße gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und der mit der Ausweisungsverfügung verfolgten Zwecke ist ein Regelfall zu bejahen. Es liegen keine Besonderheiten vor, die einen a-typischen Geschehensablauf aufweisen.

25 über die Dauer der Frist und die bei ihrer Bemessung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte trifft das Gesetz keine Aussage. Es ist allein geregelt, dass die Frist mit der Ausreise in Lauf gesetzt wird. Gemeint ist damit die erstmalige Ausreise. Die Festlegung der Frist ist eine Ermessensentscheidung, die sich an den nach § 40 VwVfG geltenden Grundsätzen auszurichten hat. Für die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung bedeutet dies, dass die konkrete Dauer der Frist nach dem im jeweiligen Einzelfall für Ausweisung vorgegebenen spezial- und/oder generalpräventiven Ausweisungszweck zu bemessen ist. Denn auch die Sperrwirkung soll als gesetzliche Folge der Ausweisung einer künftigen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorbeugen, in dem der Ausländer vom Bundesgebiet ferngehalten wird; dies ist keine zur Ausweisung hinzutretende Strafe. Die Sperrwirkung teilt mithin den ordnungsrechtlichen Charakter der Ausweisung und darf daher nur so lange aufrecht erhalten werden, als der Ausweisungszweck die Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet noch erfordert oder anders ausgedrückt, wann voraussichtlich die die Ausweisung begründende Gefahr entfallen ist. Bei dieser Prognose sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles - soweit sie von dem Kläger im Rahmen seiner aus § 70 Abs. 1 AuslG folgenden Mitwirkungspflicht geltend gemacht wurden oder - soweit sie von der Behörde erkennbar sind, zu berücksichtigen und ihrem Gewicht entsprechend unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des behördlichen Ermessens vor allem des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Schutzwirkung der Grundrechte sachgerecht abzuwägen. Besonderes Gewicht kommt dabei den Umständen zu, die nach den für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung maßgebenden Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung eingetreten sind und die Fortdauer der Sperrwirkung als ungeeignet, nicht erforderlich oder unangemessen erscheinen lassen; insoweit ist die Befristungsentscheidung Ausdruck des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

26 Ungeachtet einer vom Ausländer ausgehenden Gefahr, die es aus spezial- oder generalpräventiven Gründen abzuwehren gilt, sind im übrigen bei der Entscheidung über die Befristung strafgerichtliche Verurteilungen unerheblich, die nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr gegen den Ausländer verwandt werden dürfen (vgl. Ziffer 8.2.4.5 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum AuslG vom 07.06.2000). Im Hinblick auf die Regelungen im Bundeszentralregistergesetz erscheint es bei Ausweisungen wegen Straftaten sachgerecht, von der jeweiligen Tilgungsfrist des Bundeszentralregisters als Obergrenze der Dauer der Frist auszugehen (vgl. GK-AuslG, § 8 Rdnr. 56 m.w.N.).

27 Vorliegend wurde der Ehemann der Klägerin gemäß § 45 Abs. 1 AuslG i.V.m. § 47 Abs. 2 AuslG für unbefristete Dauer aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, nach dem er durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichtes Hanau vom 06.05.2002 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz verurteilt worden war.

28 Dem gemäß hatte der Beklagte entsprechend § 46 Abs. 1 Nummer 4 BZRG bei seiner Ermessensausübung von einer Frist von fünfzehn Jahren auszugehen. Denn nach der zitierten Vorschrift beträgt die Tilgungsfrist im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung fünfzehn Jahre. Der Beklagte hat auch nicht verkannt, dass die sich bei der strafgerichtlichen Verurteilung jeweils aus dem Bundeszentralregister ergebende Tilgungsfrist die zeitliche Obergrenze der Befristung darstellt, die in Ansehung der von dem jeweiligen Ausländer ausgehenden und fortbestehenden spezial- oder generalpräventiven Gefahr auch geringer sein kann. Ausgehend von der Obergrenze hat die Ausländerbehörde in Ansehung der vom jeweiligen Ausländer ausgehenden und fortbestehenden spezial- oder generalpräventiven Gefahr unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und eventuell betroffener Grundrechte einer Ermessensentscheidung zu treffen, in die die einzelnen Gesichtspunkte entsprechend ihrem Gewicht einzustellen sind.

29 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte ist die von der Beklagten getroffenen Ermessungsentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden.

30 Bei der Entscheidung über die Dauer der Befristung hat die Beklagte zurecht zunächst das Gewicht des ursprünglichen strafrechtlichen Verhaltens sowie die Missachtung der ausländerrechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland durch den Kläger gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass im Hinblick auf die hartnäckige Verletzung der Einreisebestimmungen der Bundesrepublik Deutschland von der er sich auch durch eine Ausweisung und eines strafrechtliche Verurteilung nicht hat abhalten lassen, die Aufrechterhaltung der Wirkungen der Ausweisung nach wie vor geboten sind. Die Beklagte hat dann erkannt, dass durch die weiteres Aufrechterhaltung der Wirkung der Ausweisung die Grundrechte der Klägerin aus Artikel 6 Abs. 1 GG tangiert werden können und hat den Konflikt zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Ausländers und den Grundrechten dahin gelöst, dass er die Wirkung und damit auf den 23.07.2005 befristet hat. Sie durfte in diesem Zusammenhang in ihre Überlegungen einbeziehen, dass der Kläger und seine deutsche Ehefrau erst nach der Abschiebung des Ehemannes in Indien die Ehe miteinander geschlossen haben und zu diesem Zeitpunkt für beide Ehepartner absehbar war, dass sie im Hinblick auf die Ausweisung des Ehemannes in absehbarer Zeit nicht gemeinsam in Deutschland leben können. Insofern haben die Klägerin und ihr indischer Ehemann von vorneherein in Kauf genommen, dass sie - sofern die Klägerin ihrem Ehemann nicht nach Indien folgt - zunächst getrennt leben müssen. Da der ausweisungsbedingte Trennungszeitraum der Klägerin und ihres indischen Ehemannes etwa zweieinhalb Jahre beträgt, kann auch nicht gesagt werden, dass die Dauer der Sperrfrist zu einer völligen Entfremdung der Klägerin von ihrem indischen Ehemann führt. Sonstige Gesichtspunkte, die die Trennung der Klägerin von ihrem indischen Ehemann als unverhältnismäßig erscheinen lassen, sind nicht dargetan, zumal aus der Ehe weder Kinder hervorgegangen sind noch ersichtlich ist, dass die Klägerin und ihr indischer Ehemann jemals zusammengelebt haben.

31 Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.

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