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23 LG 7051/03 (V)•VG Frankfurt 23. Kammer, 2003-12-16, 23 LG 7051/03 (V)
23 LG 7051/03 (V)Tribunale amministrativo / Chamber 2316 dic 2003
§ 46 NV-Bühne enthält Regelungen, die eine Mitbestimmung zur Vereinbarung eines Sozialplans aus Anlass der Schließung von Sparten eines Theaters ausschließen.
Entscheidungsdatum: 2003-12-16
Aktenzeichen: 23 LG 7051/03 (V)
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:1216.23LG7051.03V.0A
Dokumenttyp: Beschluss
§ 46 NV-Bühne enthält Regelungen, die eine Mitbestimmung zur Vereinbarung eines Sozialplans aus Anlass der Schließung von Sparten eines Theaters ausschließen.
Der Antrag wird abgewiesen.
1 I.
Der Antragsteller will im Wege des einstweiligen Rechtschutzes ein von ihm angenommenes Mitbestimmungsrecht zur Erstellung eines Sozialplans bei den Städtischen Bühnen Frankfurt am Main durchsetzen. Anlass dieses Begehrens ist die von der Beteiligten auf der Grundlage des Magistratsbeschlusses vom September 2003 verfügte Einstellung der Sparten Ballett und TAT mit Wirkung zum 31.08.2004. Zur Durchführung dieser Spartenschließung wurde gegenüber dem künstlerischen Personal von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Nichtverlängerungsmitteilungen auszusprechen, soweit dies nicht im Hinblick auf besonders langandauernde Beschäftigungsverhältnisse tariflich ausgeschlossen ist. Angestellte und Arbeiter, die bislang in den Sparten des Ballett und des TAT im nichtkünstlerischen Bereich eingesetzt waren, werden auf der Basis ihrer Arbeitsverträge innerhalb des Amtes 46, der städtischen Bühnen, neue Aufgabenfelder erhalten.
2 Mit Schreiben vom 17. September 2003 (Bl. 9 f. d. A.) überreichte der Antragsteller der Beteiligten einen ausgearbeiteten Sozialplanentwurf für die Sparten Ballett und TAT der städtischen Bühnen Frankfurt am Main (Bl. 11 - 15 d. A.) und stellte unter Bezug auf § 69 Abs. 3, § 74 Abs. 1 Nr. 15 und § 81 Abs. 2 HPVG einen entsprechenden Initiativantrag. Dieser Gründe auf der Absicht, den unmittelbar vor der Einstellung des Betriebes TAT und Ballett betroffenen Beschäftigten durch Umschulungen, Qualifizierung, Fortbildungen die Fortsetzung ihrer Arbeitsverhältnisse zu sichern sowie durch die im Entwurf des Sozialplans dargestellten weiteren Maßnahmen einen Ausgleich oder eine Milderung ihrer wirtschaftlichen Nachteile herbeizuführen. Das Erfordernis der Erstellung eines Sozialplanes werde durch die tarifliche Regelung zum Übergangsgeld und der Umzugsbeihilfe nicht erledigt. Die Beteiligte lehnte in der Folgezeit einer Erörterung dieses Initiativantrages ab und teilte mit Schreiben vom 13. Oktober 2003 (Bl. 24 d. A.) mit, dass für die Aushandlung eines Sozialplans im Hinblick auf die Regelungen im Tarifvertrag "Normalvertrag (NV) Bühne" kein Spielraum bestehe. Dieser Tarifvertrag enthalte für den Fall der Nichtverlängerung von Vertragsverhältnissen abschließende Regelungen über die Zahlung von Übergangsgeld. Darüber hinausgehende Leistungen finanzieller Art könnten wegen der angespannten Haushaltslage nicht gewährt werden. Die im Ballett und im TAT eingesetzten Angestellten und Arbeiter würden auf der Basis ihrer Arbeitsverträge innerhalb des Amtes 46 neue Aufgabenfelder erhalten, wirtschaftliche Nachteile seien mit dem veränderten Einsatz nicht verbunden, sodass für diesen Personenkreis weder die Anwendung der Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz noch die Aushandlung eines Nachteilausgleich in der Form eines Sozialplans in Betracht komme.
3 Der Antragsteller hat daraufhin beschlossen, sein Mitbestimmungsrecht im einstweiligen Rechtschutzverfahren klären zu lassen und die Beteiligte zu verpflichten, das Mitbestimmungsverfahren durch Erörterung der Angelegenheit und Betreibung des Einigungsverfahrens einzutreten. Er trägt vor, der Tarifvertrag enthalte keine abschließende Regelung, da er lediglich die Zahlung von Übergangsgeldern oder Umzugsbeihilfen vorsehe. Zu Umschulungen enthalte § 46 NV Bühne demgegenüber keine Regelung, § 74 Abs. 1 Nr. 15 HPVG sehe jedoch gerade Sozialpläne auch für Umschulungsmaßnahmen vor. Im übrigen sei bis zum 31. Juli 2004 nicht mit einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu rechnen, sodass sich daraus die Eilbedürftigkeit ergebe.
4 Der Antragsteller beantragt,
im Wege der einstweiligen Verfügung die Beteiligte vorläufig zu verpflichten, mit dem Antragsteller dessen Entwurf für einen Sozialplan gemäß Schreiben vom 17.09.2003 in der Sache zu erörtern und im Falle der Nichteinigung das Einigungsverfahren zu betreiben,
hilfsweise,
vorläufig festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, mit dem Antragsteller dessen Entwurf für einen Sozialplan gemäß Schreiben vom 17.09.2003 in der Sache zu erörtern.
5 Die Beteiligte beantragt,
den Antrag abzuweisen.
6 Sie vertritt die Auffassung, es liege weder ein Verfügungsgrund noch ein Verfügungsanspruch vor. Es sei sehr wohl möglich, dass Hauptsacheverfahren einzuleiten und gegebenenfalls im Beschwerdeverfahren einen einstweiligen Rechtschutzantrag zu stellen. Derzeit sei jedenfalls keine Entscheidung im Eilverfahren erforderlich. Im übrigen sei ein Mitbestimmungsrecht nicht gegeben, da § 46 NV Bühne eine Sperrwirkung zu komme.
7 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
8 II.
Der statthafte Antrag bleibt ohne Erfolg, da der Antragsteller weder einen Verfügungsgrund noch einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht.
9 Da das Begehren des Antragstellers auf Abschluss eines Sozialplans zielt, der zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile dienen soll, scheidet eine Eilbedürftigkeit schon deshalb aus, weil finanzielle Ausgleichsleistungen auch noch nach dem 31. August 2004 gewährt werden können. Es ist dem Antragsteller durchaus zu zumuten, zunächst das Hauptsacheverfahren einzuleiten, um in dessen Rahmen auf der Basis des Beschleunigungsgrundsatzes eine alsbaldige Entscheidung zumindest in erster Instanz zu erhalten. Selbst wenn dieses Verfahren aufgrund Einlegung von Rechtsmittel nicht zum rechtskräftigen Abschluss bis zum 31. Juli 2004 führen würde, können doch wirtschaftliche Ausgleichsleistungen in der Gestalt eines Sozialplans auch noch nach dem 01. September 2004 vereinbart und den Beschäftigen gewährt werden. Das Mitbestimmungsrecht wird allein durch den Zeitablauf seines Inhalts und seiner Gestaltungsmöglichkeiten nicht beraubt.
10 Der Antragsteller hat im übrigen auch keinen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Dem Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 15 HPVG steht der Vorrang einer tariflichen Regelung in Gestalt des § 46 NV Bühne entgegen. § 74 Abs. 1 HPVG lässt ein Mitbestimmungsrecht nur dann und insoweit zu, wie keine tarifliche Regelung vorliegt. § 46 NV Bühne regelt für das von der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse betroffene künstlerische Personal den Fall, dass es zu dieser Auflösung von Beschäftigungsverhältnissen wegen der Auflösung einer Sparte eines Theaters kommt. Genau dies ist vorliegend von der Beteiligten auch entschieden werden, da das Ballett und das TAT Sparten der städtischen Bühnen darstellen, die mit Ablauf des 31. August 2004 endgültig aufgelöst werden sollen. Folglich trifft § 46 Abs. 1 NV Bühne mit den dort und nachfolgend enthaltenen Regelungen genau den Fall, für den der Antragsteller vorliegend den Abschluss eines Sozialplans beansprucht. Die Tarifvertragsparteien haben vorgesehen, dass es für den Fall der Spartenauflösung unter bestimmten Voraussetzungen zur Zahlung von Übergangsgelder kommt, sofern die Beschäftigungsverhältnisse künstlerischen Personals durch Nichtverlängerungsmitteilung, gründend auf der Spartenauflösung, beendet werden. Soweit eine kürzere Beschäftigungsdauer vorliegt, werden Umzugsbeihilfen statt eines Übergangsgeldes gewährt. Der Tarifvertrag enthält eine vollständige und auch aus sich heraus vollziehbare kollektivrechtliche Regelung im Hinblick auf den Anlass, der hier vom Antragsteller in Anspruch genommen wird, um zu einem Sozialplan zu kommen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich in der Sache um eine Betriebsänderung handelt, was von der Beteiligten in Abrede gestellt wird. Unterstellt man dies, so ist die Betriebsänderung, die von der Beteiligten hier vollzogen wird, in ihren Folgen für das künstlerische Personal tariflichvertraglich abschließend ausgestaltet.
11 § 74 Abs. 1 Nr. 15 HPVG zählt zwar auch Umschulungen zu den Maßnahmen, die in einem Sozialplan zum Ausgleich oder zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile in Folge einer Betriebsänderung oder Rationalisierungsmaßnahme vereinbart werden können. Diese Umschulungen stellen jedoch keinen selbstständigen Vereinbarungsgegenstand dar, sie können nur als Inhalt eines Sozialplans verstanden werden, dessen Zweck darin liegt, den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile zu bewirken. Haben die Tarifvertragsparteien im Hinblick auf eine bestimmte Art der Betriebsänderung nur Übergangsgelder oder Umzugsbeihilfen als Ausgleichsmaßnahmen zur Milderungen wirtschaftlicher Nachteile vereinbart, so hat es damit sein Bewenden. Personalvertretungsrechtlich kann diese kollektivrechtliche Regelung nicht erweitert werden, da ein Sozialplan keineswegs typischerweise Umschulungsmaßnahmen und deren Finanzierung durch den Arbeitgeber enthält, vielmehr üblicherweise gerade darauf gerichtet ist, durch Geldzahlungen die wirtschaftlichen Nachteile zu mindern, die durch eine Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen oder Abgruppierungen entstehen können. Umschulungsmaßnahmen stellen eine Ausnahmeerscheinung dar, die regelmäßig nur dann in Betracht kommen können, wenn Beschäftigungsverhältnisse unkündbar sind, und die Betriebsveränderung als solche auch nicht zur Auflösung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisse berechtigt. Auch dies kann jedoch nichts daran ändern, dass Mitbestimmungsgegenstand § 74 Abs. 1 Nr. 15 HPVG die Vereinbarung eines Sozialplans zum Ausgleich oder zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile ist, Umschulungsmaßnahmen nur ein Element dieser Ausgleichsmaßnahme darstellen können. Folglich kann aus der Erwähnung von Umschulungsmaßnahmen nicht darauf geschlossen werden, wann eine tariflich abschließende Regelung zu einem Sozialplan bzw. dem dort zu vereinbarenden Ausgleichsmaßnahmen zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile vorliegt. Es ist insoweit Sache der Tarifvertragsparteien, durch die Bezeichnung bestimmter Anlässe für wirtschaftliche Ausgleichsmaßnahmen auch deren Reichweite und deren Umfang konkret zu vereinbaren. Hier haben die Tarifvertragspartein keine Umschulungsmaßnahmen für künstlerisches Personal in Erwägung gezogen, sodass sich die "Sozialplanregelung" des § 46 NV Bühne auf einen Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile durch Übergangsgelder und Umzugsbeihilfen beschränkt. Auch dies stellt eine hinreichende Sozialplanregelung dar, hinreichend insoweit, als es um die Ausfüllung des gesetzlichen Begriffs des Sozialplans geht.
12 Die Kammer verkennt nicht, dass Tarifverträge keine Höchstarbeitsbedingungen enthalten und günstigere Regelungen individuell jederzeit vereinbart werden können. Ansatzpunkt des Mitbestimmungsrecht des in § 74 Abs. 1 HPVG ist jedoch nicht die Möglichkeit, im Rahmen individueller Vertragsvereinbarungen günstigere Regelungen im Verhältnis zu einer tariflichen Gestaltung zu vereinbaren. Das Mitbestimmungsrecht des § 74 Abs. 1 Nr. 15 HPVG zielt vielmehr darauf ab, kollektivrechtlich und deshalb auch mit Wirkung für alle davon betroffenen Beschäftigten eine bestimmte Sozialplanreglung herbei zu führen. Folglich kann das Günstigkeitsprinzip in § 4 Abs. 3 TVG nicht dazu herhalten, den Personalrat zu einer kollektivrechtlichen Überschreitung tariflicher Vereinbarungen zu berechtigen, sofern dies nicht gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. § 74 Abs. 1 Nr. 15 HPVH gewährt jedoch ein Mitbestimmungsrecht nur, soweit keine abschließende tarifliche Regelung vorliegt, ohne hinsichtlich der Sozialpläne Ausnahmen zu machen. Folglich kann ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nur dann und insoweit nach § 74 Abs. 1 Nr. 15 HPVG beansprucht werden, wie seitens der Dienststelle selbst über die tarifliche Regelung hinaus finanzielle Mittel bereitgestellt werden, um sozialplanfähige Regelungen über das tarifliche Niveau hinaus zu vereinbaren. Derartige Maßnahmen könnte die Beteiligte nicht allein treffen, sondern nur unter Wahrung des Mitbestimmungsverfahrens nach § 69, § 70, § 74 Abs. 1 HPVG. Dafür besteht jedoch keinerlei Anlass, da die Beteiligte bereits im Oktober gegenüber dem Antragsteller unmissverständlich ausgeführt hat, dass es für ergänzende Sozialplanmaßnahmen keine finanziellen Mittel gebe, diese im Hinblick auf die angespannte Haushaltslage nicht bereit gestellt werden könnten. Folglich fehlt es an einer verteilungsfähigen Finanzmasse. Nur sie kann aber ein ergänzendes kollektivrechtliches Regelungsbedürfnis auslösen.
13 Der Antragsteller kann sich insoweit auch nicht auf die gesetzliche Normierung des Initiativantragsrecht in § 69 Abs. 3 HPVG berufen. Eine Initiativantrag kann nicht weiter reichen als das Mitbestimmungsrecht selbst und ist von seinem Zweck her darauf bezogen, einen ungeregelten Zustand in der Dienststelle kollektivrechtlich zu gestalten. Hier enthält § 46 NV Bühne eine kollektivrechtliche abschließende und aus sich heraus auch vollziehbare Regelung, sodass von einem kollektivrechtlich ungeregelten Zustand keine Rede sein kann. Folglich würde ein Initiativantrag des Antragstellers, ließe man ihn in der angegebenen Weise zu, ein kollektivrechtliches Regelbedürfnis erst erzeugen, obwohl dies nach Lage der Dinge gerade nicht besteht.
14 Was die nichtkünstlerischen Beschäftigten angeht, hat die Beteiligte bereits im Oktober 2003 ausgeführt, dass diesem Personal keine wirtschaftlichen Nachteile drohen. Dazu hat der Antragsteller im einstweiligen Rechtschutzverfahren nichts vorgetragen, was auch nur zu irgendeinem Zweifel daran Anlass gäbe. Folglich besteht hinsichtlich dieses Personals auch kein Anlass, zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile einen Sozialplan zu vereinbaren.
15 Damit stellen sich die Erfolgsaussichten des Antragstellers im Hauptsacheverfahren zu obsiegen, als äußert gering da. Auf dieser Grundlage ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht möglich.
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