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23 L 3496/03 (V)•VG Frankfurt 23. Kammer, 2003-12-16, 23 L 3496/03 (V)
23 L 3496/03 (V)Tribunale amministrativo / Chamber 2316 dic 2003
Maßnahmen, die gewährleisten wollen, dass bereits bestehende Dienstpflichten tat-sächlich und termingerecht erfüllt werden, sind nicht auf eine Hebung der Arbeits-leistung angelegt.
Entscheidungsdatum: 2003-12-16
Aktenzeichen: 23 L 3496/03 (V)
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:1216.23L3496.03V.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 76 Abs 2 S 1 Nr 5 BPersVG, § 74 Abs 1 Nr 2 PersVG HE
Maßnahmen, die gewährleisten wollen, dass bereits bestehende Dienstpflichten tat-sächlich und termingerecht erfüllt werden, sind nicht auf eine Hebung der Arbeits-leistung angelegt.
Der Antrag wird abgewiesen.
1 I
Der Antragsteller begehrt die Feststellung eines Mitbestimmungsrechtes an der Amtsleiterverfügung vom 03. April 2003, in der Maßnahmen zur Sicherstellung der Durchführung von Jahresrevisionen im Bereich des Jugend- und Sozialamtes getroffen wurden (Bl. 35-38 d. A.). In dieser Verfügung sieht der Antragsteller eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung der Beschäftigten, die mit der Erbringung von wirtschaftlichen Leistungen an Hilfeempfänger und Hilfeempfängerinnen betraut sind.
2 Die Beteiligte hat sich zu der streitigen Maßnahme vom 03. April 2003 entschlossen, nachdem das Städtische Revisionsamt mit Bericht vom 05. April 2001 Feststellungen zu Art und Umfang der seinerzeit schon vorgesehenen regelmäßigen Jahresrevisionen im Bereich des Jugend- und Sozialamtes getroffen hatte. Das Ergebnis der Aktenprüfung ergab, dass die "PROSOZ-Jahresrevision" in nur 16,7 % der überprüften 180 Leistungsakten ordnungsgemäß und zeitnah innerhalb von 4 Wochen durchgeführt wurde. In weiteren 10,6 % der Fälle wurde der Revisionsbogen zwar vollständig, aber mit einer Verzögerung von 5-15 Wochen bearbeitet. In 1,6 % der Fälle erfolgte die Bearbeitung zwar zeitnah, aber unvollständig. Insgesamt ergab sich damit eine Erledigung von Jahresrevisionen im Höchstumfang von 28,9 % der Fälle, während in allen übrigen Fällen die Anfertigung einer Jahresrevision gänzlich unterblieben war. Das Revisionsamt leitete diese stichprobenartige Feststellung an das Jugend- und Sozialamt weiter und forderte zur Abhilfe auf. Daraufhin wurden im Bereich des Jugend- und Sozialamtes Überlegungen angestellt, wie die regelmäßige Durchführung von Jahresrevisionen im Bereich der Leistungserbringung sichergestellt werden kann. Grundlage der Überlegungen war dabei, dass im Rahmen der seinerzeit noch eingesetzten Software PROSOZ der Termin der jeweiligen Jahresrevision zwingend einzutragen war, weil ohne die entsprechende Eintragung sonstige Eintragungen im Bereich der entsprechenden Softwaremaske nicht erfolgen konnten. Die Software sah allerdings nicht vor, den Termin im einzelnen dergestalt zu überwachen, dass die Beschäftigten ohne Erfüllung der jeweiligen Jahresrevisionsvorgabe von einer weiteren Sachbearbeitung abgehalten wurden. Dem will die von der Amtsleitung erlassene Verfügung vom 03. April 2003 abhelfen, indem nunmehr Verfahrensregeln eingeführt werden, durch die verwaltungstechnisch eine kontinuierliche Anfertigung der Jahresrevisionen, abhängig vom jeweiligen Beginn eines Leistungsfalles und seiner Bearbeitung durchgeführt werden, um die Höhe der erbrachten Leistungen, ihre Gründe usw. in zusammengefasster Form regelmäßig ermitteln zu können.
3 Der Antragsteller sieht in dieser Maßnahme eine Hebung der Arbeitsleistung, da der Umfang der im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu bearbeitenden Fälle und Klienten in den vergangenen Jahren stark angestiegen sei, verstärkt durch die Neueinführung der Grundsicherung. Diese starke Belastung habe in der Vergangenheit bereits mehrfach dazu geführt, dass Sozialrathäuser für einige Tage hätten geschlossen werden müssen, um aufgelaufene Rückstände abzuarbeiten. In der Vergangenheit sei es im Rahmen einer anderen Prioritätensetzung zu Gunsten der beschleunigten Abarbeitung von Klientenfällen dazu gekommen, dass man auf die Durchführung von Jahresrevisionen in regelmäßiger Form als Standard verzichtet habe. Wenn jetzt auf der regelmäßigen Erfüllung dieser Vorgabe bestanden werde, führe dies automatisch zu einer Hebung der Arbeitsleistung, der die Beschäftigten schon aufgrund ihrer sonstigen Belastungen nicht ausweichen könnten.
4 Der Antragsteller beantragt,
5 festzustellen, dass die Verfügung der Beteiligten vom 03. April 2003 zur Durchführung der PROSOZ-Jahresrevision der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 HPV unterliegt.
6 Die Beteiligte beantragt,
7 den Antrag abzuweisen.
8 Sie sieht in der streitigen Amtsleiterverfügung lediglich eine Änderung der Prioritätensetzung, die zudem nur der Einhaltung bereits bestehender Dienstpflichten diene. Die Revision falle nur einmal pro Jahr an, was bei einer angenommenen Zahl von 150 Fällen pro Sachbearbeiter eine Belastung je Monat im Umfang von 13 Fällen ausmache. Insgesamt liege die zusätzliche Belastung bei ca. 1-2 % der Jahresarbeitszeit, was so gering sei, dass man sie nur als marginal bezeichnen könne.
9 Ein Band Verwaltungsvorgänge der Beteiligten hat vorgelegen und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf seinen Inhalt und den Inhalt der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.
10 II
Der nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg, da dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 HPVG wegen Hebung der Arbeitsleistung nicht zusteht.
11 Legt man die Rechtsprechung des HessVGH und des BVerwG zugrunde, setzt das Mitbestimmungsrecht bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung voraus, dass die entsprechende Maßnahme der Dienststelle gerade auf die Hebung der Arbeitsleistung abzielt, und zwar dergestalt, dass innerhalb eines als gleichbleibend angenommenen Zeitraums eine höhere Arbeitsleistung verlangt wird, also eine Verdichtung der Belastung eintritt. Eine derartige Absicht zur Hebung der Arbeitsleistung durch eine intensivere Inanspruchnahme der Arbeitskraft ist der streitigen Amtsleiterverfügung nicht zu entnehmen. Die Beteiligte hat schon vor Einleitung des gerichtlichen Beschlussverfahrens dem Antragsteller gegenüber ausgeführt, dass die Verfügung lediglich auf eine geänderte Prioritätensetzung hin ausgerichtet sei, es im übrigen aber den Beschäftigen überlassen bleibe, den genauen Termin und Zeitpunkt der Erstellung der jeweiligen Jahresrevision nach Maßgabe des eigenen Belastungsumfangs und anderer Prioritäten selbst zu bestimmen. Die Beteiligte besteht gerade nicht darauf, dass die bislang innerhalb der Arbeitszeit erledigten Aufgaben in vollem Umfang und ohne Abstrich, d. h. unverändert weiter erbracht werden und die Erledigung der jeweiligen Jahresrevision hinzukommt. Die Beteiligte will lediglich sicherstellen, das für jeden Hilfefall kontinuierlich Jahresrevisionen erstellt werden, weil nur so der überblick über den finanziellen Ausgabenumfang und die entsprechenden Leistungsgründe vollständig gewährleistet ist. Wie die Beschäftigten dies mit den übrigen Aufgaben vereinbaren, bleibt ihnen im Rahmen der autonomen Prioritätensetzung, Aufgabenabschichtung oder ähnlicher Maßnahmen überlassen, so dass ggf. auch gewisse Qualitätsabstriche in der Art der Leistungserbringung den Klienten gegenüber z. B. durch Verkürzung von Beratungsgesprächen oder ähnlichem ohne weiteres möglich bleibt, weil die Beteiligte insoweit keine genauen Vorgaben macht. Damit zielt die Maßnahme der Beteiligten zur Erledigung und Umsetzung der Jahresrevisionen in verwaltungstechnischer Hinsicht nicht auf eine Hebung der Arbeitsleistung, sondern auf eine veränderte Prioritätensetzung für die von den Beschäftigten ohnehin zu erledigenden Dienstaufgaben ab. Eine Intensivierung der Beanspruch der Beschäftigten wird also nicht angestrebt.
12 Die Hebung der Arbeitsleistung stellt auch keine automatisch eintretende unabwendbare Folge der Maßnahme dar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beteiligte auf bindende Vorgaben zu Art und Umfang der sonst von den Beschäftigten zu erledigenden Aufgaben in sachlicher oder terminlicher Hinsicht verzichtet hat, die Beschäftigten insoweit über erhebliche Gestaltungsspielräume verfügen, die sie nach dem Willen der Beteiligten auch behalten sollen, wobei lediglich sicherzustellen ist, dass in gewissen Zeitabständen die jeweilige Jahresrevision auch tatsächlich erfolgt, was von den Vorgesetzten auch zu überwachen ist. Damit tritt durch das Bestehen der Beteiligten auf der tatsächlichen Anfertigung der ohnehin zu erstellenden Jahresrevisionen keine zwangsläufige Intensivierung der Arbeitsleistung ein, da die dadurch eintretende zusätzliche Belastung durch anderweitige Maßnahmen ggf. ausgeglichen werden kann. Soweit der starke Arbeitsanfall auf zusätzliche Klientenzahlen, die erweiterte Inanspruchnahme von Hilfsmaßnahmen oder neue Aufgaben wie die Grundsicherung zurückzuführen ist, hat dies mit der Erledigung der jeweiligen Jahresrevision nichts zu tun. Insofern geht die steigende Belastung der Beschäftigten auf die verstärkte Kundennachfrage oder neue gesetzlich bedingte Aufgabenfelder zurück, die aber mit der Erstellung der Jahresrevision nichts, vor allem nichts Zwangsläufiges zu tun hat.
13 Hält man es für die Erfüllung des Tatbestandes einer Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung bereits für ausreichend, dass die Maßnahme geeignet ist, nach ihrer objektiven Ausgestaltung eine Hebung der Arbeitsleistung zu bewirken, greift der Mitbestimmungstatbestand aber ebenfalls nicht ein. Es fehlt hier an der notwendigen Kausalität zwischen der Maßnahme und der dadurch eintretenden Mehrbelastung. Die Anfertigung von Jahresrevisionen war seit jeher eine Dienstpflicht der Beschäftigen, der sie sich lediglich in großem Umfang entzogen haben, ohne dafür jedoch auf eine entsprechende Anweisung der Beteiligten oder sonstiger Vorgesetzter verweisen zu können. Es wurde offenbar lediglich geduldet, dass Jahresrevisionen nur in begrenztem Umfang angefertigt wurden, ohne dass die Beschäftigten jedoch von der entsprechenden Verpflichtung je entbunden worden wären. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Eingabemasken für die Hilfebearbeitung von jedem Beschäftigten verlangten, den Termin der Jahresrevision einzutragen, was jedes Mal aufs Neue daran erinnerte, dass die entsprechende Verpflichtung bestand und auch termingerecht zu erfüllen war. Da die Beschäftigten dies in der Vergangenheit in größerem Umfang unterlassen haben, so stellt eine Maßnahme der Dienststelle, durch die nunmehr die tatsächliche Erfüllung einer ohnehin bestehenden Dienstpflicht tatsächlich und effektiv sichergestellt werden soll, keine Maßnahme dar, die auf eine Hebung der Arbeitsleistung hin angelegt ist. Die Maßnahme ist vielmehr darauf angelegt, ohnehin bestehende Dienstpflichten tatsächlich erfüllen zu lassen, sie enthalten also nichts Neues oder Anderes. Dann aber kann die entsprechende Maßnahme nicht dahin verstanden werden, sie sei auf eine Hebung der Arbeitsleistung hin angelegt. Die Mehrbelastung ergibt sich vielmehr aus veränderter Kundennachfrage, einer Steigerung der Zahl der Hilfeempfänger, neu hinzugekommenen Sachaufgaben oder auch einem erhöhten Schwierigkeitsgrad in der Bearbeitung von Hilfeanträgen. All dies aber hat mit der Frage der regelmäßig anzufertigenden Jahresrevisionen nichts zu tun, zumal die Jahresrevisionen gerade dazu dienen, der Dienststelle einen genauen überblick über Grund und Höhe der Leistungen zu geben. Dass damit womöglich zugleich eine intensivere Kontrolle in der Hilfebearbeitung durch die einzelnen Beschäftigten einhergeht, ist ebenfalls nichts Neues und kann sich jedenfalls nicht als Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung darstellen.
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