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10 G 6328/03.A•VG Frankfurt 10. Kammer, 2003-10-29, 10 G 6328/03.A
10 G 6328/03.ATribunale amministrativo / Chamber 1029 ott 2003
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Rechtsträgerin der Ausländerbehörde aufgegeben wird, von Abschiebemaßnahmen abzusehen, weil neue Tatsachen für eine politische Verfolgung geltend gemacht werden und der "Asylrechtsweg" nicht erschöpft ist, ist unzulässig.
Entscheidungsdatum: 2003-10-29
Aktenzeichen: 10 G 6328/03.A
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:1029.10G6328.03.A.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Rechtsträgerin der Ausländerbehörde aufgegeben wird, von Abschiebemaßnahmen abzusehen, weil neue Tatsachen für eine politische Verfolgung geltend gemacht werden und der "Asylrechtsweg" nicht erschöpft ist, ist unzulässig.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
1 I.
Der Antragsteller ist Asylbewerber, dessen Asylantrag durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 23.01.2003 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. über die dagegen erhobene Klage ist noch nicht entschieden. Ein Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in der Türkei ist mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.02.2003 abgelehnt worden. Drei Abänderungsanträge zu diesem Beschluss sind mit Beschlüssen vom März, Mai und Oktober abgelehnt worden, weil das Gericht keine veränderten Umstände zu dem ersten Eilbeschluss sah.
2 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat der Ausländerbehörde in Frankfurt am Main mitgeteilt, dass die Abschiebungsandrohung vollziehbar sei. Der Antragsteller wurde festgenommen und befindet sich zur Zeit in Abschiebehaft.
3 Mit Schriftsatz vom 27.10.2003 hat der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung unverzüglich zu verpflichten, von Abschiebemaßnahmen gegen den Antragsteller bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzusehen und die Antragsgegnerin unverzüglich von dem Eingang des Antrages in Kenntnis zu setzen.
4 Die Antragsgegnerin hat sich zu dem Verfahren nicht geäußert.
5 Die Behördenakte des Bundesamtes und die Gerichtsakten (10 E 614/03.AO, 10 G 615/03.AO, 10 G 1274/03.AO, 10 G 2089/03.AO, 10 G 2797/03.AO und 10 G 6327/03.AO) haben zur Beratung vorgelegen.
6 II.
Der Antrag ist erfolglos. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung und die Voraussetzungen des geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechts glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 2 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 940 ZPO).
7 Der Antrag ist unzulässig, weil die Antragsgegnerin nicht der richtige Gegner ist, dem die beantragte Maßnahme aufgegeben werden darf. Soweit aus der Antragsschrift zu entnehmen ist, beruft sich der Antragsteller zu der von ihm erstrebten Verhinderung seiner Abschiebung auf die Begründung in dem Verfahren 10 G 2797/03.AO. Einer Entscheidung über die vorgebrachten Gründe kann lediglich in dem letztgenannten Verfahren gegen die "richtige" Antragsgegnerin, die Bundesrepublik Deutschland als Trägerin der Asylrechtsbehörden, ergehen, weil allein diese für die erstrebte Regelung kompetent ist.
8 Dagegen ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Ausländerbehörde gesetzwidrig. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 42 AsylVfG, wonach die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts gebunden ist. Die Vorschrift ist indes nicht so zu verstehen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem anderen als in dem Verfahren gegen die Asylrechtsbehörden ergehen kann. Die Vorschrift ist eindeutig, für eine Auslegung ist kein Raum. Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung gegen höherrangiges Recht verstieße und dies im vorliegenden Verfahren relevant wäre, sind nicht ersichtlich und auch vom Antragsteller nicht vorgetragen.
9 Der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO), weil er unterlegen ist.
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