VG Frankfurt 9. Kammer, 2003-10-27, 9 E 4043/02

9 E 4043/02Tribunale amministrativo / Chamber 927 ott 2003

Regest

Übernahme in das Beamtenverhältnis; ermessensfehlerfreie Entscheidung; Höchstaltersgrenze

Testo completo

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 E 4043/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-10-27

Aktenzeichen: 9 E 4043/02

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:1027.9E4043.02.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Übernahme in das Beamtenverhältnis; ermessensfehlerfreie Entscheidung; Höchstaltersgrenze

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Arbeitsamts Frankfurt am Main vom 08.02.2002 und des Widerspruchsbescheids des Landesarbeitsamts Frankfurt am Main vom 07.08.2002 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 14.12.2002 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der am 16.08.1948 geborene, mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. schwerbehinderte Kläger ist aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 29.08.1984 seit dem 01.09.1984 als Berufsberater im Angestelltenverhältnis bei der Beklagten tätig. Mit Bescheid vom 01.10.1984 wurde ihm der Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes bei der Beklagten bestätigt. Bereits im Jahr 1985 verfolgte der Kläger seine Ernennung zum Verwaltungsinspektor z. A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Ausweislich eines Vermerks in der Personalakte (Bl. 41 a) bat der Kläger jedoch am 04.09.1985 die Beklagte, die "Verbeamtung" vorerst zu "stoppen". Mit Antrag vom 14.12.2000 begehrte der Kläger erneut die Einstellung in das Beamtenverhältnis in der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Bundesanstalt für Arbeit. In einem internen Vermerk befürwortete das Arbeitsamt Frankfurt diesen Antrag im Hinblick auf den Umstand, dass der Kläger im Hinblick auf sein Begehren in der Vergangenheit durch Mitarbeiter der Personalabteilung falsch beraten worden sei. Das Landesarbeitsamt Hessen wandte sich hingegen zunächst gegen die Anträge des Klägers wie auch dreier Kolleginnen des Klägers, erklärte sich dann aber mit einer Berufung zweier dieser Kolleginnen ins Beamtenverhältnis einverstanden, während beim Kläger eine positive Bescheidung des Antrags wegen seines eindeutigen früheren Willensentschlusses, das Verbeamtungsverfahren nicht weiterzuführen, nicht in Betracht kommen könne.

2 Mit Bescheid vom 08.02.2002 teilte das Arbeitsamt Frankfurt dem Kläger mit, eine Übernahme in das Beamtenverhältnis sei nicht möglich. Er habe das Höchstalter von 35 Jahren überschritten. überdies sei zu seinen Lasten auch zu berücksichtigen, dass er das frühere Verfahren auf eigenen Wunsch nicht weiter verfolgt habe. Unter diesen Umständen könne auch ein Ausnahmeantrag gem. § 44 BLV nicht begründet werden.

3 Mit Schreiben vom 08.03.2002 erhob der Kläger Widerspruch. Er vertrat die Auffassung, dass ein Verzicht auf die Ableistung der Mindestprobezeit (§ 7 BLV) eine direkte Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ermögliche, für die eine Höchstaltersgrenze nicht gelte. Darüber hinaus verwies er auf den Fall der beiden Kolleginnen, die - was unstreitig ist - in das Beamtenverhältnis trotz Überschreitung des Höchstalters berufen worden seien. Für ihn müssten die gleichen Maßstäbe gelten. Seinem Begehren dürfe auch nicht entgegengehalten werden, dass er das frühere Verfahren aus eigenem Willen nicht weiter betrieben habe, da es für die Einstellung lediglich auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung ankomme. Erneut wies er auf die falsche Beratung durch den Personalsachbearbeiter der Beklagten hin.

4 Das Landesarbeitsamt Hessen wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 07.08.2002 zurück. Der Kläger habe die für ihn maßgebende Höchstaltersgrenze von 43 Jahren überschritten. Diese Grenze gelte nicht nur für Beamte auf Probe und im Vorbereitungsdienst. Eine "Wiedereinsetzung" sei in seinem Fall nicht möglich; er müsse sich daran festhalten lassen, dass er seinen im Jahr 1985 gestellten Antrag seinerzeit nicht weiterverfolgt habe. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 02.09.2002 persönlich übergeben.

5 Der Kläger hat am 02.10.2002 Klage erhoben. Er vertieft seine Argumentation aus dem Widerspruchsverfahren. Die Höchstaltersgrenze, die § 14 Abs. 2 BLV festsetze, sei in seinem Fall bei einer unmittelbaren Einstellung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unbeachtlich.

6 Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Arbeitsamts Frankfurt am Main vom 08.02.2002 und des Widerspruchsbescheides des Landesarbeitsamts Hessen vom 07.08.2002 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 14.12.2000 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

7 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8 Sie vertieft im wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Erstmals trägt sie im gerichtlichen Verfahren vor, dass eine positive Entscheidung über den Antrag des Klägers auch nicht im Hinblick auf § 48 BHO in Betracht komme. Zwar sei sie - die Beklagte - für eine Zulassung von Ausnahmen von der darin bestimmten haushaltsrechtlichen Höchstaltersgrenze selbst zuständig; sie könne aber einer entsprechenden Ausnahme bereits deswegen nicht zustimmen, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits älter als 50 Jahre gewesen sei und die Voraussetzungen des § 107 b BeamtVG nicht vorliegen, so dass eine Ausnahme nach § 48 BHO ohnehin nicht in Frage komme (Seite 2 d. Ss. v. 22.07.2003, Bl. 60 d. A.).

9 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt.

10 Ein gehefteter Verwaltungsvorgang (Bl. 1-56) sowie die den Kläger betreffende Personalakte wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

11 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die genannten Unterlagen sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12 Die Klage, über die im Einverständnis mit den Beteiligten der Berichterstatter allein entscheidet (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO), ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger kann beanspruchen, dass die Beklagte erneut über seinen Antrag auf Einstellung unter Beachtung der in diesem Urteil dargelegten Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet. Die von ihm mit der Klage zugleich angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).

13 Dem Begehren des Klägers steht nicht entgegen, dass das geltende Recht einen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit grundsätzlich nicht kennt, wie auch der Kläger zutreffend einräumt. Der Kläger kann sich auf einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten über seinen Einstellungsantrag berufen, da er persönlich die Ernennungsvoraussetzungen erfüllt und auch davon auszugehen ist, dass die Beklagte jedenfalls zum Antragszeitpunkt über eine freie Beamtenplanstelle verfügt hat (Plog/Wiedow, BBG, Kommentar, § 6 Rdnr. 26). Vor allem zielt das Begehren des Klägers nicht darauf ab, die von ihm derzeit innegehaltene Angestelltenstelle in eine Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 9 umzuwandeln. Wäre dies so, stünde seinem Begehren allerdings der Umstand entgegen, dass er sich mangels entsprechender Rechtsgrundlage insoweit nicht auf ein subjektives Recht berufen könnte, über einen derartigen Antrag auf Umwandlung einer Angestelltenstelle in eine Beamtenstelle müsse ermessensfehlerfrei entschieden werden (BVerwG, Urteil vom 26.10.2000, ZBR 2001, S. 140, 141 ). Nach der Schilderung der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist indes davon auszugehen, dass die Beklagte jedenfalls in der Vergangenheit über eine hinreichende Zahl freier Beamtenplanstellen verfügte, bevor sie entsprechende Bewerber jeweils auf Antrag in das Beamtenverhältnis übernahm. Dies ist auch im Fall der beiden Kolleginnen des Klägers so gewesen, die - anders als er - in das Beamtenverhältnis übernommen wurden, und soll nach Angaben der Beklagten auch in Bezug auf den Kläger möglich gewesen sein. Unter diesen Umständen kann der Antragsteller verlangen, dass über seinen Antrag ermessensfehlerfrei und, soweit er sich in einer vergleichbaren Lage wie die erfolgreichen Bewerberinnen befunden hat, nach den gleichen Maßstäben wie in deren Fällen entschieden wird.

14 Es kann offen bleiben, ob die Beklagte berechtigt gewesen wäre, den Antrag des Klägers schon im Hinblick auf § 4 BBG abzulehnen. Allerdings dürfte unstreitig sein, dass der Kläger keine hoheitlichen Aufgaben erfüllt, deretwegen die Begründung eines Beamtenverhältnisses angezeigt oder gar geboten sein könnte. Die Beklagte hat sich auf diese Erwägung nicht berufen, wird dies aber im Fall einer neuerlichen Entscheidung über den Antrag berücksichtigen müssen.

15 Ebenso kann im Ergebnis auch offen bleiben, ob die dem Widerspruchsbescheid maßgebend zugrunde liegende Rechtsauffassung zutrifft, dem Begehren des Klägers stehe entscheidend entgegen, dass er die aus § 14 Abs. 2 BLV sich ergebende Höchstaltersgrenze von 43 Jahren überschritten habe. Zwar dürfte insoweit im Ansatz der Argumentation des Klägers zu folgen sein. Danach gilt die Höchstaltersgrenze nach § 14 BLV lediglich bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf oder eines solchen auf Probe; hingegen dürfte entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht angenommen werden können, dass die Höchstaltersgrenze für die Begründung jedes Beamtenverhältnisses Geltung beansprucht. Andererseits kommt in dieser Regelung wie auch in anderen Regelungen, etwa § 38 BLV, deutlich die Wertung des Verordnungsgebers zum Ausdruck, dass Erwägungen im Hinblick auf das Alter von in das Beamtenverhältnis zu übernehmenden Bewerbern jedenfalls eine nicht unerhebliche Bedeutung bei der Entscheidung zukommen kann, ob ein Beamtenverhältnis begründet werden soll oder nicht. Eine im Hinblick auf das Alter begründete Ablehnung des Antrags des Klägers wird sich aufgrund dessen jedenfalls nicht von vornherein und allgemein als ermessensfehlerhaft erweisen, da derartige Erwägungen jedenfalls im Rahmen des Ermessens berücksichtigt werden dürfen. Für die Zulässigkeit von Altersbegrenzungen dürfte insbesondere der Gesichtspunkt sprechen, dass auch die versorgungsrechtliche Rechtslage nicht außer acht gelassen werden darf. Diese sieht derzeit noch einen Anspruch des Beamten auf eine bestimmte Mindestversorgung (§ 14 BeamtVG) unabhängig von der Dauer der Dienstleistung im Beamtenverhältnis vor, so dass es jedenfalls nicht als sachwidrig erscheint, die Begründung eines Beamtenverhältnisses davon abhängig zu machen, dass noch die Ableistung einer gewissen Mindestdienstzeit im Beamtenverhältnis sichergestellt ist, um eine ungerechtfertigte versorgungsrechtliche Besserstellung solcher Beamter zu vermeiden, die erst mit einem höheren Lebensalter als die Mehrzahl der Beamten in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind.

16 Schließlich kann auch offen bleiben, ob die Beklagte zu Recht eine Gleichbehandlung des Klägers mit denjenigen Kolleginnen abgelehnt hat, die sie in das Beamtenverhältnis übernommen hat. Insoweit spricht allerdings manches für die Annahme, dass die Beklagte zu Recht angenommen hat, der Kläger habe sich nicht in einer vergleichbaren Situation befunden, dies insbesondere im Hinblick auf den Altersunterschied zu den wesentlich lebensjüngeren Kolleginnen und den Umstand, dass im Fall des Klägers bereits im Jahr 1985 die Übernahme in das Beamtenverhältnis angestrebt, letztlich aber auf dessen eigenen Wunsch nicht durchgeführt wurde.

17 Ungeachtet all dieser Umstände, die nach Auffassung des Berichterstatters als Ermessenserwägungen die Entscheidung der Beklagten im Ergebnis zu tragen vermöchten, muss das Begehren des Klägers deswegen Erfolg haben, weil die Beklagte den Regelungsgehalt des § 48 BHO grundlegend verkannt und folglich ihr Ermessen im Hinblick auf die Frage nicht sachgerecht ausgeübt hat, ob der Kläger auch ungeachtet seines Alters ausnahmsweise in das Beamtenverhältnis übernommen werden kann.

18 Die Beklagte sieht sich aufgrund der in § 48 BHO getroffenen Regelung in Bezug auf das Begehren des Klägers insoweit als gebunden an, als sie die Auffassung vertritt, dass einer Übernahme von Bewerbern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, grundsätzlich nicht zugestimmt werden könne und im Fall des Klägers, da die Voraussetzungen des § 107 b BeamtVG nicht erfüllt seien, eine Einstellung im Beamtenverhältnis ohnehin nicht in Frage komme. Dieses im Schriftsatz vom 22.07.2003 zum Ausdruck kommende Verständnis der Regelung ist rechtsfehlerhaft. Nach § 48 BHO bedarf die Einstellung von Beamten in den Bundesdienst der Einwilligung des Bundesministers der Finanzen, wenn der Bewerber ein vom Bundesministerium der Finanzen allgemein festzusetzendes Lebensalter überschritten hat. Für Bewerber, die wie der Kläger das 50. Lebensjahr vollendet haben, hat das Bundesministerium der Finanzen durch Rundschreiben vom 23.03.1995 (GMBl. 1996, S. 79) allgemein für einen bestimmten Personenkreis, zu dem der Kläger ersichtlich nicht gehört, der Übernahme in das Beamtenverhältnis zugestimmt (Abschnitt II Nr. 1 des Rundschreibens). Im übrigen kann zwar gemäß Nr. II 2 des Rundschreibens der Übernahme von Bewerbern in das Bundesbeamtenverhältnis grundsätzlich nicht zugestimmt werden; Ausnahmen sind hingegen unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt. Hier ist - abweichend von dem Rundschreiben - die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme zwar der Beklagten übertragen. Die Beklagte hat aber in der Annahme, eine Ausnahme könne schon angesichts des Alters des Klägers und unter Berücksichtigung von § 107 b BeamtVG nicht in Betracht kommen, nicht einmal geprüft, ob eine Ausnahme zu Gunsten des Klägers möglich sein könne. Es wäre indes ihre Aufgabe gewesen, Erwägungen im Hinblick auf § 48 BHO und die in dem genannten Rundschreiben (a. a. O.) erwähnten Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme auch im Fall des Klägers anzustellen und zu prüfen, ob angesichts dieser Voraussetzungen nicht ausnahmsweise doch eine Übernahme in das Beamtenverhältnis in Betracht kommen könnte. An solchen Erwägungen fehlt es nicht nur in den angefochtenen Bescheiden, sondern auch im vorangegangenen Verwaltungsverfahren. Die erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Erwägungen zu § 48 BHO greifen hingegen in der Sache zu kurz und schöpfen den dadurch eröffneten Ermessensspielraum nicht aus. Damit hat die Beklagte den Regelungsgehalt von § 48 BHO wie auch der auf seiner Grundlage erlassenen Ermessensrichtlinien des Bundesministeriums der Finanzen, die sie in ihrer Praxis nach eigenen Angaben zugrunde legt, grundlegend verkannt und entsprechende Ermessenserwägungen nicht angestellt. Mithin liegt ein Fall der Ermessensunterschreitung vor, der zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide führt (§ 114 S. 1 VwGO), ohne dass es noch auf die Frage ankäme, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Nachschiebens oder Ergänzens von Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren (§ 114 S. 2 VwGO) - auf die es angesichts des Fehlens derartiger Erwägungen in den angefochtenen Bescheiden ankommt - erfüllt sind.

19 Die Beklagte wird folglich eine neue Entscheidung über das Begehren des Klägers unter Ausschöpfung des ihr durch § 48 BHO und das zu dieser Vorschrift ergangene Rundschreiben eröffneten Ermessensspielraums - aber auch unter Berücksichtigung der derzeit gültigen Rechtslage im übrigen - zu treffen haben.

20 Da die Beklagte unterliegt, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

21 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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