VG Frankfurt 10. Kammer, 2003-09-09, 10 E 2800/02

10 E 2800/02Tribunale amministrativo / Chamber 109 set 2003

Regest

Klagefrist, Wiedereinsetzung

Testo completo

VG Frankfurt 10. Kammer — 10 E 2800/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-09-09

Aktenzeichen: 10 E 2800/02

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0909.10E2800.02.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Klagefrist, Wiedereinsetzung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger ist als Asylbewerber von dem Beklagten in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht worden.

2 Mit Bescheid vom 6.8.1998 setzte der Beklagte eine Gebühr für die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft fest mit der Begründung, dass der Kläger über eigenes Einkommen verfüge und sozialhilfeunabhängig leben könne.

3 Dagegen richtete sich der Widerspruch des Klägers, den er damit begründete, dass der Erhebung einer Gebühr die Rechtsgrundlage fehle.

4 Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2002 als unbegründet zurück. Es bestehe eine Rechtsgrundlage in dem §§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über die vorläufige Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und 7 Abs. 1 AsylbLG. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid verweisen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 21.6.2002 zugestellt.

5 Mit Schriftsatz vom 21.07.2002, bei Gericht am 23.07.2002 eingegangen, hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erhoben und beantragt,

6 die Bescheide vom 6.8.1998 und 19.6.2002 aufzuheben.

7 Der Beklagte beantragt,

8 die Klage abzuweisen.

9 Er hält die Klage für unzulässig, weil der Kläger die Klagefrist versäumt habe.

10 Der Kläger hat daraufhin vorgetragen, er habe die Klage bereits am 21.7.2002 per Fax erhoben und legt ein Sendeprotokoll seines Faxgerätes vor. Dieses weist als "Rufnummer Gegenstelle" nicht die Fax-Rufnummer des Gerichts aus. Der Kläger führt weiter aus, wegen der Frage einer Anwaltshaftung könne die Klage nicht zurückgenommen werden.

11 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10.4.2003 zur Entscheidung auf den Berichterstatter übertragen

12 Die Behördenakten haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

13 Die Klage ist unzulässig, weil der Kläger die Klagefrist nicht eingehalten hat (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat seine Anfechtungsklage nicht innerhalb eines Monats erhoben. Die Monatsfrist war am 21.7.2002 abgelaufen, der Klageschriftsatz ist jedoch erst am 23.7.2002 bei Gericht eingegangen.

14 Auch der schriftsätzlich gestellte Widereinsetzungsantrag muss scheitern, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht, "ohne Verschulden" an der Einhaltung der Frist verhindert gewesen zu sein. Die Wahl einer unzutreffenden Rufnummer für das Faxgerät des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main fällt in die Sphäre des Klägers bzw. seines Bevollmächtigten.

15 Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154. Abs. 1 VwGO).

16 Die Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten und die Vollstreckungsabwehrbefugnis ist gesetzlich geboten (§§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 ZPO).

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