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10 E 2121/02•VG Frankfurt 10. Kammer, 2003-08-12, 10 E 2121/02
10 E 2121/02Tribunale amministrativo / Chamber 1012 ago 2003
Förderungsrechtlicher Vermögensbegriff
Entscheidungsdatum: 2003-08-12
Aktenzeichen: 10 E 2121/02
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0812.10E2121.02.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 11 BAföG, § 26 BAföG, § 27 BAföG, § 28 BAföG, § 29 BAföG ... mehr
Förderungsrechtlicher Vermögensbegriff
Unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide vom 28.03. und 07.05.2002 wird der Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der 1971 geborene Kläger nahm zum Sommersemester 2001 ein Studium der Rechtswissenschaft an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main auf und beantragte dafür am 18.12.2001 Ausbildungsförderung. Dabei gab er an, Eigentümer einer Eigentumswohnung in Ingelheim zu sein, die er auch selbst bewohne (Kaufpreis 1997 = 250.000,-- DM, Wohnfläche = 83 m²). Er gab ferner die Guthabenbeträge auf verschiedenen Konten an und die Darlehensverpflichtungen.
2 Mit Bescheid vom 28.03.2002 lehnte das Amt für Ausbildungsförderung des Beklagten den Antrag auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum April 2002 bis März 2003 ab, weil der Betrag des anzurechnenden Vermögens des Klägers seinen Bedarf übersteige.
3 Dagegen richtete sich der Widerspruch, den der Kläger damit begründete, dass er für den vorangegangenen Bewilligungszeitraum April 2001 bis März 2002 Ausbildungsförderung von 1.015,-- DM monatlich erhalten habe. Da sich seine Vermögensverhältnisse nicht geändert hätten, habe er darauf vertraut auch künftig einen entsprechenden Förderungsbetrag zu erhalten, denn ohne die Bewilligung von Ausbildungsförderung hätte er von einer Durchführung des Studiums abgesehen. Die Eigentumswohnung müsse von einer Vermögensanrechnung freigestellt werden, weil sie von ihm selbst genutzt werde. Im Übrigen sei der Verkehrswert der Wohnung nach dem Kauf erheblich gefallen und betrage maximal noch 78.850,-- Euro.
4 Den Widerspruch wies das Amt für Ausbildungsförderung des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2002 als unbegründet zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dass Vermögen des Auszubildenden nach den §§ 27 bis 30 BAföG angerechnet werde. Der Wert eines Gegenstandes sei nach § 28 Abs. 1 BAföG bei Wertpapieren mit der Höhe des Kurswertes und bei sonstigen Gegenständen mit der Höhe des Zeitwertes zu bestimmen. Maßgebend sei der Zeitpunkt der Antragstellung, bei Wertpapieren der Kurswert zum Jahresende vor der Antragstellung. Schulden und Lasten seien nach § 28 Abs. 3 BAföG abzuziehen. Von dem Vermögen des Klägers seien 10.000,-- DM anrechnungsfrei (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG).
5 Weiter ist ausgeführt: Nach § 28 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BAföG sei der Wert eines Grundstückes nach der Höhe des Zeitwertes im Zeitpunkt der Antragstellung zu bestimmen. Der Zeitwert werde durch den Preis bestimmt, der mit dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung beziehe, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstückes oder des sonstigen Gegenstandes ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Auf § 9 Abs. 3 Bewertungsgesetz werde Bezug genommen. Auch die Geltendmachung der Bestimmung des Verkehrswertes auf 78.850,-- Euro, wie sie der Kläger vorgetragen habe, könne nicht zum Erfolg der Klage führen, denn selbst bei Berücksichtigung des niedrigeren Verkehrswertes könne keine Förderung geleistet werden. Es liege keine unbillige Härte vor, wenn die Behörde nicht einen weiteren Teil des Vermögens anrechnungsfrei stelle, wozu sie nach § 29 BAföG verpflichtet sei. Die Regelung bezwecke Härten auszugleichen, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergebe. Zu diesen Typisierungen gehöre, dass das Gesetz für den Regelfall davon ausgehe, dass das anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch wirklich einsetzbar sei. Treffe dies nicht zu, so könne der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Kläger auf Vermögen verweise, das einem Verwertungszugriff nicht zugänglich sei. Dass sei hier aber nicht der Fall, denn der Kläger könne seine Eigentumswohnung veräußern. Angemessener Wohnraum richte sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, dem Zuschnitt und der Ausstattung der Wohnung sowie dem Wert des Grundstückes. Für die Beurteilung der Angemessenheit einer Eigentumswohnung böten die Wohnflächengrenzen des inzwischen aufgehobenen § 39 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (WoBauG) einen Anhalt. Danach sei für einen Vier-Personen-Haushalt ein Grenzwert von 130 m² gegeben. Werde die Wohnfläche von weniger als vier Personen genutzt, sie die Bezugsgröße für jede Person um 20 m² zu vermindern. Danach sei im Falle des Klägers eine Wohnfläche von 70 m² angemessen, seine Eigentumswohnung habe aber nach dem Einheitswertbescheid des Finanzamtes Bingen vom 23.04.1998 eine Wohnfläche von 83 m². Damit übersteige die Eigentumswohnung die genannten Wohnflächengrenzen. Auch unter Berücksichtigung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG ergäben sich keine weiteren Anhaltspunkte für eine atypische Fallgestaltung, die Eigentumswohnung könne daher nicht mehr als angemessenes Hausgrundstück angesehen werden, so dass eine Freistellung nach § 29 Abs. 3 BAföG nicht erfolgen könne. Mit den weiteren Vermögenswerten (Aktien, Guthaben auf Bankkonten) verfüge der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung über Vermögen von 81.723,17 Euro.
6 Weiter wird in dem Widerspruchsbescheid argumentiert, dass nach Abzug der Schulden und Lasten von 53.490,34 Euro ein Betrag von 28.232,83 Euro verbleibe. Nach Abzug des Freibetrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG (5.112,92 Euro) ergebe sich deshalb ein anzurechnendes Vermögen von 23.119,41 Euro, also monatlich 1.926,62 Euro. Dieser Betrag übersteige den Bedarf von monatlich 518,97 Euro, weshalb dem Kläger für den Bewilligungszeitraum April 2002 bis März 2003 Ausbildungsförderung nicht bewilligt werden könne.
7 Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde (Blatt 80 der Behördenakten) am 10.05.2002 zugestellt worden. Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05.06.2002 (Fax) Klage erhoben. Zur Begründung der Klage macht er geltend, dass die Voraussetzungen eines Härtefalles nach § 29 Abs. 3 BAföG vorlägen. Seine selbstgenutzte Eigentumswohnung müsse von seinem Vermögen freigestellt werden. Er argumentiert weiter, die Eigentumswohnung habe er 1997 während der Zeit seiner Berufstätigkeit gekauft. Auch nachdem er sich entschlossen habe, ein Studium der Rechtswissenschaft zu absolvieren, habe er alles getan, um die selbstgenutzte Wohnung zu erhalten, so habe er am 30.03.2001 einen Kreditvertrag abgeschlossen, um die monatlichen Verbindlichkeiten gegenüber der Sparda-Bank und dem BHW zu tilgen. In der Eigentumswohnung stecke schließlich sein Kapital aus elf Jahren Berufstätigkeit im Fleischerhandwerk (davon über sieben Jahre als Fleischermeister). Er habe damals als Kaufpreis 250.000,-- DM aufgewandt, aus der Bescheinigung der Firma S Immobilien vom 24.04.2002 ergebe sich aber, dass der tatsächliche Wert dieser Wohnung in fast fünf Jahren um ca. 100.000,-- DM gesunken sei und eine Erhöhung des Wertes aufgrund der Konjunkturschwäche in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Ein jetziger Verkauf käme einer Verschleuderung seiner Ersparnisse gleich. Unter Zugrundelegung der Wohnflächenbedarfsberechnung des Beklagten bedeute dies für ihn, dass ihm die Ausbildungsförderung wegen 13 m² verweigert worden sei.
8 Der Kläger argumentiert weiter, er halte es für fraglich, für die Freistellung einer Wohnung nur die Quadratmeterzahl zugrunde zu legen und den tatsächlichen Verkehrswert nicht zu berücksichtigen. Dies führe zu regionalen Ungerechtigkeiten. Eine Wohnung in Frankfurt mit einem Verkehrswert von ca. 78.000,-- Euro habe mit Sicherheit weniger als 70 m² Wohnfläche, was zur Folge hätte, dass diese Wohnung freigestellt würde. Eine Eigentumswohnung mit dem gleichen Verkehrswert habe jedoch in ländlicher Gegend mit Sicherheit erheblich mehr Quadratmetern an Wohnfläche, bei gleichem Verkehrswert würden die Eigentümer von städtischen Wohnung gegenüber den Eigentümern von ländlichen Wohnungen bei der Ausbildungsförderung bevorzugt.
9 Der Kläger führt weiter aus, dass es nicht dem Willen des Gesetzes entsprechen könne, die Ausbildungsförderung einem Auszubildenden, der vorher elf Jahre berufstätig gewesen sei und Steuern gezahlt habe, zu verweigern, wenn dieser sich auf dem zweiten Bildungsweg fortbilden wolle.
10 Der Kläger beantragt,
11 unter Aufhebung des Bescheides vom 28.03.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2002 den Beklagten zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung nach dem BAföG zu gewähren.
12 Der Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Die Ablehnung von Ausbildungsförderung der Höhe nach für den Bewilligungszeitraum April 2002 bis März 2003 sei allein durch die Anrechnung der Eigentumswohnung des Klägers als Vermögen im Sinne von § 27 BAföG verursacht worden sei. Diese Anrechnung sei aber gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen für eine Freistellung des Wohneigentums im Rahmen von § 29 Abs. 3 BAföG nicht vorlägen. Ein derartiger Härtefreibetrag könne gewährt werden, wenn eine Eigentumswohnung in angemessener Größe veräußert oder belastet werden müsste. Mit 83 m² Wohnfläche erscheine die Wohnung aber nicht mehr als angemessen, für eine Einzelperson liege der Richtwert bei 70 m².
15 Der Beklagte argumentiert weiter, dass dem Kläger durchaus zuzustimmen sei, dass in einer Großstadt für denselben Kaufpreis nur eine kleinere Wohnung erworben werden könne, die leichter die Norm der Angemessenheit erfüllen werde und deshalb eher von der Anrechnung freigestellt werden könnte. Dies gelte aber innerhalb der Bundesrepublik für Großstädte wie Frankfurt und München im Gegensatz zu Bremen, Dresden oder Leipzig. Daraus die Folgerung einer Benachteiligung des Wohnungseigentümers im ländlichen Raum abzuleiten, gehe an der Sache vorbei, der Kläger übersehe, dass er bis zu einer Veräußerung des Objekts eine größere Wohnfläche nutzen könne als der städtische Wohnungseigentümer. Wenn die Wohnung zudem nicht verkauft sondern lediglich belastet werde, entstehe dieser Vorteil sogar auf Dauer.
16 Beide Beteiligte haben ihr Einverständnis erklärt, dass der Berichterstatter anstelle der Kammer über die Klage entscheidet.
17 Die Behördenakten des Beklagten (Blatt 1 bis 98) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
18 Das Urteil darf durch den Berichterstatter ergehen, weil die Beteiligten einverstanden sind, dass dieser anstelle der Kammer entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
19 Die Klage ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft, denn die erstrebte Ausbildungsförderung wird durch den Erlass eines Bewilligungsbescheides gewährt. Die Zulässigkeit der Klage scheitert auch nicht daran, dass der Kläger ggf. auch nach Neubescheidung entsprechend der nur anteiligen Anrechnung seiner Wohnung als Vermögen für den Bewilligungszeitraum April 2002 bis März 2003 keine Ausbildungsförderung der Höhe nach erhält. Mit seiner Klage will er jedoch die Klärung von Ausbildungsförderung dem Grunde nach herbeiführen, was auch bedeutet, dass sich sein Begehren nicht nur auf den genannten Bewilligungszeitraum erstreckt, sondern auch für die Zukunft gelten soll.
20 Die Klage ist auch begründet, denn die Ablehnung der Ausbildungsförderung infolge der vollen Vermögensanrechnung der Eigentumswohnung ist rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt; in diesem Fällen hat das Gericht die Verwaltungsbehörde zu verpflichten, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Sache spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das ist hier nicht der Fall, weshalb das Gericht die Behörde zu verpflichten hat, den Kläger unter Beachtung seiner Rechtsauffassung (neu) zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
21 Zwar ist das Gericht durch die Verwaltungsgerichtsordnung verpflichtet, im Rahmen des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) und des dadurch bestimmten Gegenstand alle für die Entscheidung über dieses Begehren maßgebenden Tatsachen und rechtlichen Voraussetzungen festzustellen. Das verbietet sich jedoch bei Ermessensentscheidungen, weil sonst in unzulässiger Weise der zuständigen Behörde vorgegriffen würde, was letztlich zu einer Verletzung des (aus Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz - GG - abgeleiteten) Gewaltenteilungsgrundsatzes führte. Die Spruchreife fehlt aber auch dann, wenn für eine abschließende Entscheidung noch weitere erhebliche Ermittlungen und rechtliche Überlegungen erforderlich sind. Sowohl das eine wie das andere ist hier der Fall.
22 Zu Recht ist die Behörde davon ausgegangen, dass die Eigentumswohnung zum Vermögen des Klägers im Sinne der §§ 11 Abs. 2, 26 Abs. 1, 27 ff. des Bundesausbildungsförderungsgesetzes BAföG in der hier anzuwendenden Fassung des 7. BAföGÄnderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) gehört. Zu Unrecht ist sie allerdings davon ausgegangen, dass die Anrechnung der gesamten Eigentumswohnung keine unbillige Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG darstellt.
23 Die Vorschriften über die Anrechnung von Vermögen (§§ 11 Abs. 2, 26 bis 30 BAföG) konkretisieren den Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, nach dem individuelle Ausbildungsförderung nur dann beansprucht werden kann, "wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen" (§ 1 zweiter Halbsatz BAföG). Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass Aufwendungen für eine Ausbildung, die auf die Vermittlung einer beruflichen Qualifikation hinzielt, die maßgebliche Investition des Auszubildenden für die Schaffung seiner zukünftigen Lebensgrundlage darstellen und es deshalb einem unverheirateten, kinderlosen Auszubildenden (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG) im Regelfall zuzumuten ist, vorhandenes Vermögen für diesen Zweck im Grundsatz voll einzusetzen (Begründung zum Regierungsentwurf des 4. BAföGÄnderungsgesetzes, BTDrucks. 8/134, S. 9 zu Art. 1 Nrn. 8 und 9).
24 Zwar sind bereits vom förderungsrechtlichen Vermögensbegriff Gegenstände ausgenommen, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Rechtliche Verwertungshindernisse sind aber nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. Aber auch wirtschaftliche Verwertungshindernisse sind ihrer Art nach geeignet, eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG zu begründen. Das 4. BAföGÄnderungsgesetz hat zwar die rechtlichen Verwertungshindernisse aus dem Anwendungsbereich der früher geltenden Härtevorschrift herausgelöst und in § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG der tatbestandlichen Prägung des Vermögensbegriffes zugewiesen; dadurch hat der Gesetzgeber aber nicht zu erkennen gegeben, dass nur rechtliche, nicht aber wirtschaftliche Verwertungshindernisse zur Schonung eigener Vermögenswerte des Auszubildenden zu Lasten der staatlichen Ausbildungsförderung führen dürften und deshalb rein wirtschaftliche Verwertungshindernisse eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG nicht zu begründen vermöchten. Dies findet in der Entstehungsgeschichte des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG keinerlei Stütze (BVerwG 13.06.1991 - 5 C 33/87 -; BVerwGE 88, 303 = ZfS 1991, 306 = NJW 1991, 3047 = DÖV 1991, 1019 = Buchholz 436.36 § 29 BAföG Nr 4 = MDR 1992, 199 = FamRZ 1992, 237).
25 Die Eigentumswohnung des Klägers gehört nur zum geringen Teil zum anrechnungsfähigen Vermögen; anrechnungsfähig ist nur der Teil der Wohnung, der über die Größe von 70qm hinausgeht. 70qm gehören - auch nach der Argumentation der Behörde im Widerspruchsbescheid - zum (geschützten) anrechnungsfreien Bereich. Wegen der Begründung hierfür wird auf die Argumentation im Widerspruchsbescheid verwiesen. Nur hinsichtlich des die angemessene Wohnungsgröße übersteigenden Teils von 13qm ist der Kläger zum Einsatz d.h. zur Verwertung verpflichtet.
26 Für die angemessene Wohnungsgröße von 70qm besteht ein Verwertungshindernis, denn die Verwertung wäre eine unbillige Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG. Das Gericht folgt der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in seinem bereits genannten Urteil vom 13.06.1991. Danach dient § 29 Abs. 3 BAföG dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrundeliegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Zu diesen Typisierungen gehört auch diejenige, dass das Gesetz für den Regelfall davon ausgeht, dass das nach den §§ 26 bis 29 Abs. 1 BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch wirklich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist. § 29 Abs. 3 BAföG dient, so gesehen, unter anderem auch der Abwehr von Gefahren für die Durchführung der Ausbildung, die daraus entstehen, dass der Auszubildende trotz vorhandener, die Freibeträge übersteigender Vermögenswerte seinen Ausbildungsbedarf aus dem angerechneten Vermögen nicht decken kann. Wirtschaftliche Verwertungshindernisse können daher nach der Schutzrichtung der Norm eine unbillige Härte sein. Das ist hier der Fall, wenn der Kläger geltend macht, er müsse die Wohnung zu einem deutlich niedrigeren Preis verkaufen als er sie gekauft habe, weil in der Zwischenzeit ein Preisverfall auf dem Grundstücksmarkt eingetreten sei. Das gilt insbesondere deshalb, weil es sich bei dem Kläger nicht um einen jungen Erwachsenen handelt, der unmittelbar nach der Schule (und ggf. einer weiteren nützlichen Ausbildungszeit) sein Studium aufgenommen hat, sondern (nach einer abgeschlossenen Ausbildung) Jahre der Erwerbs- und Berufstätigkeit zugebracht, und auch die Erträge aus dieser Erwerbstätigkeit zur Deckung seines Wohnbedarfs durch den Kauf der Wohnung verwandt hat. Dieser Umstand stellt gerade bei einem Auszubildenden, der sich im fortgeschrittenen Lebensalter zu einer weiteren Ausbildung entschließt, eine Maßnahme der Zukunfts- und Alterssicherung dar, die ihren Ausdruck in dem von der Behörde zutreffenderweise zitierten § 88 BSHG findet.
27 Daraus entsteht zwar nicht regelmäßig ein Verwertungshindernis, wohl aber dann, wenn eine Verwertung durch Veräußerung der gesamten Wohnung (bzw. Anrechnung des geschätzten Veräußerungserlöses) verlangt wird und der Markt nur einen erheblich geringeren Erlös als der Aufwand beim Erwerb hergibt. Ganz abgesehen davon, dass bei einer Veräußerung der größeren Wohnung und dem Erwerb einer kleineren Wohnung unverhältnismäßig hohe (Neben-) Kosten anfallen würden (Notarkosten, Grunderwerbsteuer usw.). Deshalb ist es geboten, dass die Behörde nur den Teil des Wertes der Eigentumswohnung anrechnet, der über dem zur Deckung des angemessen Wohnbedarfs hinausgehenden Teil liegt.
28 Die konkrete Berechnung unter Berücksichtigung der Freibeträge und Freigrenzen bleibt der Behörde vorbehalten, weshalb sie zur Bescheidung zu verpflichten war.
29 Da der Beklagte unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO); Gerichtskosten werden in Verfahren auf Ausbildungsförderung nicht erhoben (§ 188 VwGO).
30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO geboten.
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