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3 E 5586/00•VG Frankfurt 3. Kammer, 2003-08-08, 3 E 5586/00
3 E 5586/00Tribunale amministrativo / 3a camera8 ago 2003
1. Einzelfall zur Ausschlussfrist nach § 111 SGB X. 2. In Anwendung des Interessenwahrungsgrundsatzes (§ 89 f Abs 1 SGB VIII) hat der hilfegewährende Träger bei der Entscheidung über die Gewährung der Hilfe und ihrer Durchführung die Sorgfalt zu beachten, die er auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Entscheidungsdatum: 2003-08-08
Aktenzeichen: 3 E 5586/00
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0808.3E5586.00.0A
Dokumenttyp: Urteil
Einzelfall zur Ausschlussfrist nach § 111 SGB X.
In Anwendung des Interessenwahrungsgrundsatzes (§ 89 f Abs 1 SGB VIII) hat der hilfegewährende Träger bei der Entscheidung über die Gewährung der Hilfe und ihrer Durchführung die Sorgfalt zu beachten, die er auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
1 Ursprünglich leistete die Beklagte Jugendhilfe für die am 20.03.198 geborene S.-S:S: besuchte in diesem Zeitraum zunächst - bis zum 23.07.1998 - dies S.-Schule in Frankfurt am Main und begann am 01.08.1998 eine Ausbildung zur Hotelfachfrau. Ihr Vater - der seine Vaterschaft nicht anerkannt hatte - war zu keiner Zeit in Deutschland wohnhaft, sondern war nur vorübergehend als Fernfahrer anwesend und ist - soweit ersichtlich - unbekannten Aufenthaltes in Algerien. Der zum damaligen Zeitpunkt in Frankfurt am Main wohnhaften Mutter von ... wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.02.1997 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S.-S.S. entzogen und dem Jugendamt der Beklagten als Pfleger übertragen. S.-S.S. erhielt seit dem 20.05.1996 Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung nach § 34 KJHG und war zunächst im Haus U., einer Einrichtung der Caritas, untergebracht. Ab dem 01. Oktober 1997 wurde für ... im Rahmen von deren Verselbständigung eine 2-Zimmer-Wohnung in Frankfurt am Main-Nied angemietet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag (Bl. 45 ff BA) verwiesen.
2 Als die Kindesmutter am 01.04.1997 nach Berlin-Kreuzberg umzog, übernahm der Kläger den Hilfefall als zuständiges Jugendamt und leistete dementsprechend auch Kostenerstattung an die Beklagte für den Zeitraum ab dem 01.04.1997, allerdings unter Abzug von monatlich 220,-- DM Kindergeld. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kostenrechnung vom 17.03.1998 (Bl. 28, 29 BA) verwiesen.
3 Im Dezember 1998 ermittelte der Kläger, dass die Kindesmutter am 13. März 1998 wieder in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten, nämlich in die Windhorststraße, umgezogen war. Ab dem 13.03.1998 bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Hilfe am 20.12.1998 erbrachte der Kläger folgende Leistungen:
4 Betreuungskosten vom 13.3.98 - 20.9.98 = 14.544,00 DM Nachbetreuungskosten vom 21.9.98 - 20.12.98 = 529.50 DM Miete, Hilfe zum Lebensunterhalt u. Nebenkosten = 10.025,34 DM Reisepauschale = 400,00 DM Gesamt = 25.498,84 DM
5 Mit Schreiben vom 10.05.1999, bei der Beklagten eingegangen am 14.05.1999, teilte der Kläger mit, dass die Zuständigkeit der Hilfegewährung für S.-S.S. zum 13.03.1998 in den Bereich der Beklagten gewechselt sei und meldete zugleich ab dem 13.03.1997 (richtig wohl: 13.03.1998) bis zum 20.12.1998 seinen Kostenerstattungsanspruch an.
6 Daraufhin teilte die Beklagte unter dem 23.06.1999 mit, dass zwar durch den Umzug der personenberechtigten Mutter grundsätzlich die örtliche Jugend- und Sozialamt der Beklagten übergegangen sei, dieser Zeitpunkt sei jedoch durch die Ausschlussfrist des § 111 SGB X frühestens auf den 14.05.1998 festzulegen. Zu dieser Zeit sei jedoch durch den Beklagten bereits Hilfe für junge Volljährige gewährt worden, nämlich seit dem 20.03.1998. Deshalb bleibe die Zuständigkeit des Klägers nach § 86 a Abs. 4 KJHG bestehen, so dass ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89 c KJHG abgelehnt werde.
7 Mit Schriftsatz vom 08.11.2000, bei Gericht eingegangen am 13.11.2000, hat der Kläger Klage erhoben.
8 Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfrist des § 111 SGB X nicht zulässig sei. Die 12-monatige Frist beginne frühestens mit der Entstehung des Erstattungsanspruchs. Bei wiederkehrenden Leistungen komme es für die Entstehung darauf an, wann die einzelnen Leitungen tatsächlich gezahlt worden sei. Der Pflegesatz für den Monat März 1998 sei erst am 23.11.1998 beglichen worden, die restlichen Kosten erst am 26.04.1999. Bezüglich des Kindergeldes sei erkennbar, dass Kindergeld im berechtigten Interesse beantragt worden sei. Der Kindergeldanspruch werde nach wie vor verfolgt und würde den Kostenerstattungsbetrag mindern, sobald ein Eingang zu verzeichnen sei. Ein Wohngeldantrag sei nicht gestellt worden. Ein Anspruch auf Wohngeld habe nicht bestanden. Die Hilfeempfängerin habe als Auszubildende dem Grunde nach keinen Anspruch auf Wohngeld gehabt. Darüber hinaus bestehe mit der Einrichtung kein mietähnliches Verhältnis, da Frau S.-S.S. lediglich eine Wohnung des Träges überlassen worden sei und kein Nutzungsvertrag mit ihr bestand.
9 Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 25.498, 84 DM nebst 5% Zinsen über den Basiszinssatz zu zahlen.
10 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
11 Zur Begründung wird vorgetragen, selbst wenn eine Kostenerstattung für den Zeitraum Mai 1998 bis 20.11.1998 dem Grunde nach in Betracht komme, sei der Kläger verpflichtet gewesen, auch die Interessen des erstattungspflichtigen Trägers zu wahren. Insofern werde einer Stellungnahme zur Behandlung des Anspruchs auf Kindergeld und des Wohngeldanspruches entgegengesehen. Die Darlegungen des Klägers hierzu seien nicht geeignet, den Einwand des Verstoßes gegen den Grundsatz der Interessenwahrung aufzuräumen. Solange dies nicht erfolge, könne ein etwaiger Erstattungsanspruch der Höhe nach nicht beziffert werden, so dass die Klage abzuweisen sei.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte des Klägers (1 Hefter) verwiesen.
13 Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, § 84 VwGO.
14 Die als allgemeine Leistungsklage statthafte und im übrigen zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch sind hier erfüllt, da mit dem Umzug der Mutter von S.-S.S. in den Bereich der Beklagten für die weitere Erbringung der Leistungen nicht mehr der Kläger, sondern die Beklagte zuständig war. Denn nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt - wie hier - die Mutter, wenn die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Dabei ist bei der Auslegung des Begriffes "gewöhnlicher Aufenthalt" in § 86 SGB VIII von der Legaldefinition dieses Begriffes in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I auszugehen (vgl. Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl., § 86 Rdnr. 6). Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zur Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes ist nicht ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt erforderlich. Es genügt vielmehr bereits, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.03.1999 - DVBl 1999, 1126). Dies war bei dem Umzug der Mutter von S.-S.S. in die Windhorststraße im Stadtgebiet der Beklagten offensichtlich der Fall (und wird auch von der Beklagten letztlich nicht in Abrede gestellt, wie sich aus dem Schriftsatz vom 28.03.2001 ergibt).
15 Gleichwohl kann der Kläger nicht Kostenerstattung in vollem Umfange verlangen. Dem steht die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X entgegen. Dabei ist hier § 111 SGB X in der Fassung des Art. 10 Nr. 8 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) anzuwenden. Nach Art. 68 Abs. 1 des 4. Euro-Einführungsgesetzes ist sein Art. 10 am 01.01.2001 in Kraft getreten so dass nach der Übergangsregelung des § 120 Abs. 2 SGB X die Vorschrift des § 111 Satz 2 SGB X in der vom 01.01.2001 an geltenden Fassung auf die Erstattungsverfahren anzuwenden ist, die - wie hier - am 01.06.2000 noch nicht abschließend entschieden worden waren (vgl. Roos in v. Wullfen, SGB X, 4 Aufl., § 120 Rdnr. 5). Nach § 111 Satz 2 SGB X in der hier anzuwendenden Fassung beginnt der Lauf frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt. Nach dem Wortlaut des § 111 Satz 2 SGB X hat hier die Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Anspruchs noch nicht zu laufen begonnen, weil der Kläger als erstattungsberechtigter Leistungsträger bis heute keine Kenntnis von der Entscheidung der Beklagten als erstattungspflichtiger Leistungsträgerin über ihre Leistungspflicht erlangt hat. Allerdings wird der Kläger im vorliegenden Fall auch keine Kenntnis von einer Entscheidung der erstattungspflichtigen Leistungsträgerin über deren Leistungspflicht erlangen. Die Beklagte wird nämlich eine solche Entscheidung nicht mehr treffen, da die Leistungsempfängerin inzwischen keine Leistungen nach dem SGB VIII mehr bezieht und auch in Zukunft nicht mehr beziehen wird. In diesem Fall kann deshalb nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 111 Satz 2 SGB X die Frist nie zu laufen beginnen. § 111 Satz 2 SGB X regelt daher in seiner hier anzuwendenden Fassung eine Fallgestaltung, die in Fällen vorliegender Art nicht eintreten kann (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 22.08.2001 - FEVS 53, 165 (167/168)). Dies bedeutet, dass in den anderen als in den von § 111 Satz 2 SGB X angesprochenen und geregelten Ausgleichsfällen § 111 Satz 1 SGB X alleine den Umfang der Ausschlussfrist regelt. Nach der Vorschrift des § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Kläger hat den Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Beklagten am 14. Mai 1998 geltend gemacht. Demzufolge kann sie mit ihrem Erstattungsbegehren nur insoweit Erfolg haben, als es sich auf den Zeitraum vom 14. Mai 1998 bis zum 20.12.1998 bezieht.
16 Wenn der Kläger demgegenüber die 12-monatige Ausschlussfrist erst von dem Zeitpunkt an berechnet haben will, in dem die Rechnungen der Caritas beglichen worden waren, nämlich am 23.11.1998 bzw. am 26.04.1999, so kann ihm insoweit nicht gefolgt werden. Maßgebend ist nach der Vorschrift des § 111 Satz 1 SGB X der Ablauf des Tages, für den die Leistung erbracht wird. Erbracht ist die Leistung, wenn die entsprechende Verpflichtung gegenüber dem Berechtigten - das ist die Hilfeempfängerin S.-S.S. - tatsächlich erfüllt, der Leistungserfolg also eingetreten ist. Dies gilt auch bei der Erbringung von Sachleistungen durch Dritte - wie hier durch das Haus U. der Caritas. Auf den Zeitpunkt der Befriedigung des Dritten durch den Leistungsträger kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 30. März 2000 - ZFSH-SGB 2000, 552 (556) m. w. N.).
17 Aus den obigen Darlegungen ergibt sich für die einzelnen Positionen folgendes:
18 Von den Betreuungskosten in Höhe von 14.544,-- DM sind daher abzuziehen 62 Tage (13.03.-13.05.) á 75,75DM = 4.696,50 DM ergibt 9.947,50 DM
19 Von dem Rechnungsposten Miete, Hilfe zum Lebensunterhalt und Nebenkosten in Höhe von 10.025,34 DM sind abzuziehen 2 Mieten 1.000,-- DM 2 Pauschalen 1.600,-- DM 2 Umlagen 220,-- DM Maingas vom 15.03. 100,-- DM Maingas vom 30.04. 100,-- DM Mainkraftwerke vom 30.4. 80,-- DM ergibt 6.925,34 DM.
20 Aus den obigen Darlegungen ergibt sich zugleich, dass der Kläger keine Erstattung für die geleistete Urlaubspauschale in Höhe von 400,-- DM begehren kann, da diese Urlaubsreise vom 03. bis zum 12. April 1998 stattfand.
21 Daneben hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung, soweit Kindergeld für ... zu leisten war. Insofern wird der Erstattungsanspruch des Klägers dem Umfange nach durch § 89 f Abs. 1 SGB VIII - der inhaltlich § 111 Abs. 1 BSHG entspricht - beschränkt. Danach sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden. Dabei ist anerkannt, dass der kostenerstattungsberechtigte Jugendhilfeträger verpflichtet ist, die Interessen des kostenerstattungspflichtigen Jugendhilfeträgers zu wahren. Dies bedeutet, dass der hilfegewährende Träger - der Kläger - die Pflicht hat, alle nach Lage des Einzelfalles zumutbaren und möglichen Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die erstattungsfähigen Kosten möglichst niedrig zu halten (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 22.06.2f001 - ZfSH/SGB 2001, 594 (595); VG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2000 - Juris-Rechtsprechung; Schwabe, die Entwicklung des Kostenerstattungsrechts seit dem 01.01.1994 - ZfF 1997, 97 (103)). Dies wird hinsichtlich dieser Beantragung von Kindergeld im berechtigten Interesse auch vom Kläger nicht verkannt, der einen entsprechenden Antrag gestellt und die nötigen Unterlagen dazu eingereicht hatte. Unabhängig davon, ob dem Antrag des Klägers auf Gewährung von Kindergeld stattgegeben wird, kann der Kläger jedoch in Höhe des Kindergeldbetrages von der Beklagten keine Erstattung verlangen. Denn der Kläger hat selbst von dem Erstattungsbetrag, wie ihn die Beklagte am 17.03.1998 (Bl. 28, 29 BA) geltend machte, das Kindergeld von monatlich 220,-- DM in Abzug gebracht, ohne dass ersichtlich war, ob der Beklagten für den maßgeblichen Zeitraum -01.04.1997 bis 31.01.1998 - Kindergeldleistungen zugeflossen waren. Hat der Kläger aber ohne nähere Prüfung als erstattungspflichtiger Kostenträger Kindergeldleistungen in Abzug gebracht, dann muss er sich für die Zeiträume, in denen er erstattungsberechtigter Leistungsträger ist, ebenfalls die entsprechenden Kindergeldleistungen abziehen lassen. Dies bedeutet, dass sich der Kläger für den Zeitraum vom 14.05.1998 bis zum 20.09.1998, also für vier Monate und sechs Tage (= 4 x 220,-- DM + 6 x 7,33 DM = 924,-- DM von dem Erstattungsbetrag abziehen lassen muss.
22 Da der monatliche Kindergeldbetrag von 220,-- DM in den Monaten Oktober bis Dezember 1998 die vom Kläger erbrachten Jugendhilfeleistungen überstiegen, kann der Kläger auch die entsprechenden Nachbetreuungskosten für diesen Zeitraum von der Beklagten nicht verlangen.
23 Andererseits kann die Beklagte nicht verlangen, dass ein eventuell bestehender Wohngeldanspruch - der von dem Kläger aus rechtlichen Gründen in Abrede gestellt wird, ohne dass dem weiter nachzugehen wäre - von der klägerischen Forderung in Abzug zu bringen ist. Denn die Beklagte hat in ihrem eigenen Erstattungsantrag vom 17.03.1998 selbst eventuelle Wohngeldansprüche nicht in Abzug gebracht, obwohl S.-S.S. seit dem 01.10.1997 die auch in dem hier streitbefangenen Zeitraum bewohnte Wohnung A. R. innehielt. Da der Interessenwahrungsgrundsatz des § 89 f Abs. 1 SGB VIII - wie oben ausgeführt - beinhaltet, dass der hilfegewährende Träger bei der Entscheidung über die Gewährung der Hilfe und ihrer Durchführung die Interessen des kostenerstattungsfähigen Trägers zu wahren hat und dabei insbesondere die Sorgfalt zu beobachten hat, die er auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (vgl. Bräutigam in Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, 8. Aufl., § 111 Rdnr. 14) kann die Beklagte keine anspruchsmindernden Abzüge wegen nicht beantragten Wohngeldes begehren, wenn sie bei ihrem eigenen Erstattungsantrag ebenfalls keine Abzüge für zu beantragendes Wohngeld vorgenommen hatte. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der der gesamten Rechtsordnung und damit auch dem öffentlichen Recht wie dem hier interessierenden Recht der Erstattung zwischen Jugendhilfeträgern zugrunde liegt (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 30. März 2000 a. a. O.).
24 Dass ein Kostenbeitrag der leiblichen Eltern von der Forderung des Klägers abzuziehen sein könnte, ist schon aufgrund des vorprozessualen Vorbringens der Beklagten (Schriftsatz vom 11.08.1997 (BA Bl. 7) und Schriftsatz vom 30.06.1999 (Bl. 102 BA)) auszuschließen und auch ansonsten nicht ersichtlich.
25 Danach ergibt sich folgender Anspruch des Klägers:
26 Betreuungskosten 9.947,50 DM Miete, Hilfe zum Lebensunterhalt, Nebenkosten 6.625,34 DM ergibt 16.572,84 DM abzüglich Kindergeld 924,-- DM Erstattungsbetrag 15.648,84 DM
27 Dies entspricht 8.001,12 €.
28 Dieser Betrag ist ab Rechtshängigkeit (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.02.2001 - FEVS 52, 433 (437 f)) mit dem sich aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebenden Zinssatz zu verzinsen (§ 291 Satz 2 BGB).
29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO:
30 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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