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9 E 2536/02•VG Frankfurt 9. Kammer, 2003-07-10, 9 E 2536/02
9 E 2536/02Tribunale amministrativo / Chamber 910 lug 2003
Für die Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge (§ 57 BeamtVG) nacch § 5 VAHRG kommt es auf das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht an.
Entscheidungsdatum: 2003-07-10
Aktenzeichen: 9 E 2536/02
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0710.9E2536.02.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 57 BeamtVG, § 5 VersorgAusglHärteG
Für die Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge (§ 57 BeamtVG) nacch § 5 VAHRG kommt es auf das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht an.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger stand zuletzt als Technischer Fernmeldeamtsrat im Beamtenverhältnis in den Diensten der Beklagten; er wurde mit Ablauf des 31.12.2001 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 11.03.2002 setzte die Deutsche Telekom AG - Kundenniederlassung Düsseldorf die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Diese werden im Hinblick auf § 57 BeamtVG gekürzt ausgezahlt; denn nach der Scheidung des Klägers von seiner früheren Ehegattin wurden durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen vom 30.03.1999 im Rahmen des nachehelichen Versorgungsausgleichs zu Lasten der für den Kläger bestehenden Versorgungsanwartschaften bei der Deutschen Telekom AG auf dem Versicherungskonto der früheren Ehegattin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaften aus der Ehezeit i. H. v. mtl. 525,03 DM begründet.
2 Gegen den Festsetzungsbescheid erhob der Kläger am 02.04.2002 Widerspruch, mit dem er sich gegen die Kürzung nach § 57 BeamtVG i. H. v. monatlich 290,93 € wandte. Unter Berufung auf das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) wies er auf eine zum 01.01.2002 wirksam werdende Unterhaltsvereinbarung mit seiner früheren Ehefrau hin, aus der sich ergebe, dass zu deren Gunsten ein Gesamtunterhaltsanspruch i. H. v. 116,00 € bestehe. Im Hinblick darauf habe eine Kürzung der Versorgungsbezüge ab dem 01.01.2002 zu unterbleiben.
3 Wegen der Einzelheiten der Unterhaltsvereinbarung wird auf die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Kopie der Vereinbarung (Bl. 341 d. Versorgungsakte) Bezug genommen.
4 Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2002 (Bl. 342 ff. d. Versorgungsakte) wies die Deutsche Telekom AG - Competence Center Personalmanagement den Widerspruchsbescheid zurück. Von der Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers sei nicht im Hinblick auf § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich Abstand zu nehmen. Diese gesetzliche Regelung könne nur dann angewendet werden, wenn eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bestehe (§§ 1569 ff. BGB). Dies sei hier nicht der Fall. Die Vereinbarung mit der früheren Gattin des Klägers konkretisiere auch nicht eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Klägers. Vielmehr sei anzunehmen, dass die Vereinbarung nur geschlossen worden sei, um die Kürzung der Versorgungsbezüge abzuwenden. Eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Klägers sei hingegen nicht nachgewiesen worden. Der Bescheid wurde dem Kläger am 14.06.2002 zugestellt.
5 Der Kläger hat am 03.07.2002 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Insbesondere dürfe es ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er sich mit seiner geschiedenen Ehefrau ohne Einschaltung der Gerichte darauf verständigt habe, dass ein monatlicher Unterhalt i. H. v. 116,00 € beginnend ab Januar 2002 gezahlt werde. Diese Vereinbarung konkretisiere lediglich die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gem. §§ 1569 ff. BGB. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten des Klägers vom 19.07.2002 (Bl. 12 ff. d. A.) und vom 05.09.2002 (Bl. 58 ff. d. A.) Bezug genommen.
6 Der Kläger beantragt sinngemäß,
7 den Bescheid der Kundenniederlassung Düsseldorf - Versorgungsservice der Deutschen Telekom AG vom 05.03.2002 und den Widerspruchsbescheid vom 12.06.2002 aufzuheben, soweit darin die Versorgungsbezüge des Klägers unter Berücksichtigung einer Kürzung nach § 57 BeamtVG festgesetzt worden sind, und die Beklagte zu verpflichten, über die Versorgungsbezüge des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
8 die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Zur Begründung bezieht sie sich im wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, die sie ergänzend vertieft. Eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner früheren Ehefrau sei nicht erkennbar. Aus den in der Unterhaltsvereinbarung getroffenen Regelungen ergebe sich, dass diese nur zum Zweck der Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge abgeschlossen worden sei.
12 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
13 Die den Kläger betreffende Versorgungsakte (2 Bände) lag vor und war Grundlage der Entscheidung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Versorgungsakte sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
14 Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO) und im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann nicht beanspruchen, Versorgungsbezüge ohne eine Kürzung nach § 57 BeamtVG zu erhalten; die angefochtenen Bescheide sind vielmehr rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16 Zur Begründung kann zunächst in vollem Umfang auf die zutreffenden Darlegungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen und hier von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Berichterstatter schließt sich den Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vollinhaltlich an. Danach kann von der Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers nach § 57 BeamtVG nicht im Hinblick auf § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich abgesehen werden. Denn die darin geregelten Voraussetzungen für ein Absehen von der Kürzung sind im Fall des Klägers nicht erfüllt, wie der Widerspruchsbescheid im Einzelnen zutreffend darlegt.
17 Es ist nicht ersichtlich, dass die frühere Ehefrau des Klägers gegen diesen einen Anspruch auf Unterhalt hätte, der ein Absehen von der Kürzung nach § 57 BeamtVG rechtfertigen könnte. Ein Anspruch auf Unterhalt steht ihr auch nicht nur deshalb nicht zu, weil der Kläger zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außer Stande ist, was die Vorschrift als Ausnahmeregelung genügen ließe. Nach § 5 des Gesetzes kommt es maßgebend auf das Bestehen einer rechtlichen Unterhaltspflicht an, also, wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt hat, auf das Bestehen einer Unterhaltspflicht nach den Bestimmungen des BGB (so auch BVerwG, Urteil vom 10.03.1994 - 2 Z 4.92 -, ZBR 1994, 248, 249). Es kann aufgrund der zur Verfügung stehenden Erkenntnisse nicht davon ausgegangen werden, dass den Kläger eine derartige Unterhaltspflicht trifft.
18 Im Scheidungsverfahren sind Unterhaltsansprüche der früheren Ehefrau des Klägers nicht begründet worden. Das Gericht regelte seinerzeit nur den Versorgungsausgleich und begründete in diesem Rahmen nur Versorgungsanwartschaften zu Gunsten der früheren Ehefrau des Klägers. In Übereinstimmung damit erklärte der Kläger im Zeitraum nach der Scheidung gegenüber seinem Dienstherrn mehrfach, an seine frühere Ehefrau keinen monatlichen Unterhalt leisten zu müssen, so z. B. in der Erklärung zum Familienzuschlag für Beamte und Versorgungsempfänger vom 07.11.2000 (Bl. 306 f. d. Versorgungsakte). Folglich bestand auch nach Auffassung des Klägers keine Unterhaltsverpflichtung.
19 Die im Widerspruchsverfahren vorgelegte Unterhaltsvereinbarung ist nicht geeignet, eine Unterhaltsverpflichtung i. S. v. § 5 VAHRG zu begründen. Es kann dahinstehen, ob die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung zutrifft, dass insoweit lediglich gerichtlich festgestellte, nicht aber zwischen den Parteien frei vereinbarte Unterhaltsansprüche geeignet sein können, die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG im Hinblick auf § 5 VAHRG abzuwenden. Dieser Rechtsauffassung dürfte allerdings schon aus Gründen der Rechtsklarheit zur Vermeidung von Rechtsgeschäften, die der Umgehung des § 57 BeamtVG dienen, zuzustimmen sein. Unabhängig davon drängt sich hier bereits auf Grund der Formulierung der Unterhaltsvereinbarung die Vermutung auf, dass die Vereinbarung tatsächlich nur zu dem Zweck getroffen worden ist, die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers nach § 57 BeamtVG abzuwenden. Dies ergibt sich aus dem letzten Satz der Vereinbarung. Danach sind sich die Parteien darüber einig, dass der Unterhalt auch künftig nur geschuldet werde, sofern gem. § 57 BeamtVG eine Kürzung der Versorgungsbezüge nicht erfolge. Dieser Satz lässt sich nur dahin verstehen, dass die früheren Eheleute die Vereinbarung allein zu dem Zweck getroffen habe, eine entsprechende Kürzung der Versorgungsbezüge abzuwenden. Dieses Verständnis der Vereinbarung wird auch dadurch bestätigt, dass die früheren Eheleute ihre Vereinbarung nicht auf einen ausdrücklich von ihnen anerkannten (gesetzlichen) Unterhaltsanspruch gestützt haben; nach der Formulierung in der Vereinbarung sei ein solcher nachehelicher Ehegattenunterhaltsanspruch ihres Erachtens lediglich "denkbar". § 5 VARHG setzt aber nicht einen nur denkbaren Anspruch voraus, sondern einen tatsächlich bestehenden Unterhaltsanspruch. Folglich wäre es Sache der früheren Eheleute gewesen, einen etwa bestehenden Unterhaltsanspruch gerichtlich feststellen zu lassen, der sodann, sofern er tatsächlich bestünde, womöglich zu einer Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers führen könnte. Eine auf einen lediglich denkbaren Unterhaltsanspruch gestützte Unterhaltsvereinbarung vermag diese Rechtsfolge im Rahmen des § 5 VAHRG jedoch nicht herbeizuführen.
20 Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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