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9 E 4929/02•VG Frankfurt 9. Kammer, 2003-06-30, 9 E 4929/02
9 E 4929/02Tribunale amministrativo / Chamber 930 giu 2003
Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach BeamtVG § 14 a setzt voraus, dass der begünstigte Beamte Pflichtbeitragszeiten vorweisen kann; solche ergeben sich nicht aus der Übertragung einer Rentenanwartschaft auf Grund eines Versorgungsausgleichs nach Scheidung (BGB § 1587 b Abs. 1).
Entscheidungsdatum: 2003-06-30
Aktenzeichen: 9 E 4929/02
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0630.9E4929.02.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 14a BeamtVG, § 1587b BGB
Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach BeamtVG § 14 a setzt voraus, dass der begünstigte Beamte Pflichtbeitragszeiten vorweisen kann; solche ergeben sich nicht aus der Übertragung einer Rentenanwartschaft auf Grund eines Versorgungsausgleichs nach Scheidung (BGB § 1587 b Abs. 1).
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1 Die Klägerin stand als Lehrerin im Schuldienst des beklagten Landes und wurde mit Ablauf des 30.09.1999 in den Ruhestand versetzt. Mit Antrag vom 15.09.1999 begehrte sie im Hinblick auf zu ihren Gunsten bestehende Rentenanwartschaften, die im Rahmen eines Versorgungsausgleichs nach der Scheidung von ihrem früheren Ehemann begründet worden seien, eine vorübergehende Erhöhung ihres Ruhegehalts nach § 14 a BeamtVG. Das Regierungspräsidium Darmstadt setzte mit Bescheid vom 04.10.1999 die Versorgungsbezüge der Klägerin fest, ohne über diesen Antrag zu entscheiden, und bat um Nachreichung entscheidungserheblicher Unterlagen zum Beleg der von der Klägerin erworbenen Rentenanwartschaft, die für die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts nach § 14 a BeamtVG Voraussetzung sei. Die Klägerin füllte das entsprechende Merkblatt aus und überreichte eine Bescheinigung der BfA vom 30.01.1987, aus der sich ergab, dass zu ihren Gunsten eine Rentenanwartschaft ohne Beitragsentrichtung wegen Versorgungsausgleichs nach Scheidung bestehe. Aus weiteren Auskünften der BfA vom 11.03.1996 und vom 11.04.2000 ergab sich, dass zu Gunsten der Klägerin eine Wartezeit aus durchgeführtem Versorgungsausgleich von 180 Monaten zu berücksichtigen sei.
2 Mit Bescheid vom 15.05.2000 lehnte das Regierungspräsidium Darmstadt den Antrag auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts ab. Die Voraussetzungen für eine Erhöhung lägen nicht vor, da die Zeiten, für die zu Gunsten der Klägerin eine Rentenanwartschaft aufgrund Versorgungsausgleichs begründet worden sei, keine Pflichtbeitragszeiten im Sinne dieser Vorschrift seien. Die Klägerin erhob am 06.06.2000 Widerspruch, mit dem sie die Auffassung vertrat, dass die zu ihren Gunsten übertragenen Zeiten den Pflichtversicherungszeiten i. S. d. § 14 a BeamtVG gleichzusetzen seien. Außerdem könnten die von ihr in Anspruch genommenen Kindererziehungszeiten festen Zeiträumen zugeordnet werden, so dass diese auch in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden könnten.
3 Nachdem das Regierungspräsidium Darmstadt von der BfA die Auskunft erhalten hatte, dass die Kindererziehungszeiten der Klägerin bei ihrer Rente nicht berücksichtigt wurden, wies die Behörde den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 10.10.2002 zurück. Die Klägerin habe keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet, da sie nicht pflichtversichert gewesen sei. Dies stehe einer vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehalts entgegen. Darüber hinaus habe die BfA auch die Kindererziehungszeiten, die solchen Zeiten gesetzlich gleichgestellt seien, für den Rentenanspruch der Klägerin nicht berücksichtigt; sie seien darum auch im Rahmen von § 14 a BeamtVG nicht zu berücksichtigen. Im übrigen seien die Erziehungszeiten der Klägerin bereits bei der Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge im Hinblick auf § 85 Abs. 7 BeamtVG berücksichtigt worden. Der Widerspruchsbescheid ist der Klägerin am 15.10.2002 zugestellt worden.
4 Die Klägerin hat am 14.11.2002 Klage erhoben. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und macht darüber hinaus geltend, dass die Rechtsanwendung durch das beklagte Land zu einer Diskriminierung kindererziehender Mütter führe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 14.11.2002 und vom 14.02.2003 Bezug genommen.
5 Die Klägerin beantragt,
6 das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 15.05.2000 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 10.10.2002 zu verpflichten, bei der Berechnung des Ruhegehalts der Klägerin den Ruhegehaltssatz vorübergehend vom 01.10.1999 bis zum 31.08.2001 unter Anwendung der Vorschrift des § 14 a BeamtVG zu erhöhen.
7 Das beklagte Land beantragt,
8 die Klage abzuweisen.
9 Zur Begründung bezieht es sich im wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus macht das beklagte Land geltend, es sei an die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten gebunden, so dass es über die im Rentenbescheid berücksichtigten Zeiten hinaus keine Kindererziehungszeiten zu Gunsten der Klägerin berücksichtigen könne.
10 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt.
11 Die die Klägerin betreffende Versorgungsakte des beklagten Landes wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Versorgungsakte sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.
12 Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO).
13 Die zulässige Klage kann in der Sache keinen Erfolg haben. Der Klägerin steht ein Anspruch auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts gemäß § 14 a BeamtVG nicht zu; die angefochtenen Bescheide sind vielmehr rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO).
14 Zur Begründung folgt das Gericht den zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid und sieht insoweit zunächst von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
15 Zu Recht hat das beklagte Land im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht zu dem Personenkreis gehört, der in den Genuss der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehalts nach dieser Vorschrift kommen soll. Die diesbezüglichen Ausführungen des beklagten Landes sind rechtlich nicht zu beanstanden.
16 Die Klägerin erfüllt zwar die Voraussetzungen nach § 14 a Abs. 1 BeamtVG, auf Grund derer sich grundsätzlich der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend erhöhen soll. Insbesondere hat sie bis zum Beginn ihres Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt (§ 14 a Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG). Dass im Fall der Klägerin gleichwohl eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ausscheidet, hat das beklagte Land zu Recht aus Abs. 2 der Vorschrift gefolgert. Denn die Erhöhung bemisst sich nach dieser Vorschrift auf der Grundlage der für die Erfüllung der Wartezeit anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten (bzw. nach alter Fassung: Pflichtversicherungszeiten), soweit diese nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestands zurückgelegt und nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden sind. Derartige Zeiten hat die Klägerin, worauf der Widerspruchsbescheid zutreffend hinweist, nicht zurückgelegt. Ihr Rentenanspruch gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - dies ergibt sich aus dem Rentenbescheid vom 11.07.2001 (Bl. 127 ff. d. Versorgungsakte) - beruht vielmehr ausschließlich auf der ohne eigene Beitragsentrichtung der Klägerin begründeten Rentenanwartschaft, die sie aufgrund des Versorgungsausgleichs nach der Scheidung von ihrem frühere Ehemann erworben hat. Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ist aber nicht nur von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 14 a Abs. 1 BeamtVG abhängig; sie steht vielmehr auch unter der Einschränkung der Voraussetzungen des § 14 a Abs. 2 BeamtVG und setzt mithin voraus, dass die Klägerin Pflichtbeitragszeiten vorweisen kann. Die Regelung mag insoweit als schwer verständlich und in gesetzestechnischer Hinsicht misslungen anzusehen zu sein, da diese weitere einschränkende Voraussetzung des Erhöhungsanspruchs sich erst aus Abs. 2 der Regelung ergibt, der der Sache nach lediglich den Umfang der Erhöhung des Ruhgehaltssatzes betrifft, während die Entstehungsvoraussetzungen für den Anspruch auf vorübergehende Erhöhung im übrigen in Abs. 1 geregelt sind. Dies ändert aber nichts daran, dass die Regelung insgesamt den Zweck verfolgt, einer Versorgungslücke bis zum 65. Lebensjahr bei Beamten entgegenzuwirken, die erst nach einer vorangegangenen versicherungspflichtigen Beschäftigung in späteren Lebensjahren in das Beamtenverhältnis übernommen wurden und nicht in für den angemessenen Lebensunterhalt ausreichendem Umfang ruhegehaltfähige Vordienstzeiten für sich in Anspruch nehmen können. Diese können bei einem Eintritt oder einer Versetzung in den Ruhestand vor dem 65. Lebensjahr häufig nur einen niedrigen Ruhegehaltssatz erreichen, so dass ihre Lebenszeitversorgung durch das Beamtenverhältnis nur teilweise gewährleistet ist. Die notwendige ergänzende Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der vor dem Beamtenverhältnis liegenden versicherungspflichtigen Beschäftigung beginnt jedoch erst mit dem 65. Lebensjahr (zu dieser Zweckbestimmung Bauer, in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Erläuterung 11 a Nr. 4 zu § 14 a). Folglich kommt es - was § 14 a Abs. 2 BeamtVG letztlich zum Ausdruck bringt - für die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts darauf an, dass die oder der Begünstigte Pflichtbeitragszeiten bzw. Pflichtversicherungszeiten vorweisen kann, also selbst irgend wann einmal in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben muss. Auch darauf weist der Widerspruchsbescheid in der Sache zutreffend hin.
17 Hat hingegen eine Beamtin - wie hier die Klägerin - oder ein Beamter zu keiner Zeit in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden, bevor sie oder er in das Beamtenverhältnis übernommen wurde, tritt schon die Versorgungslücke nicht auf, zu deren Ausgleich die Regelung eine vorübergehende Erhöhung des Ruhgehaltssatzes vorsieht. Das Bestehen von Rentenanwartschaften - wie hier zu Gunsten der Klägerin -, die ausschließlich aufgrund eines Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 1 BGB übertragen oder nach § 1587 b Abs. 2 BGB begründet worden sind, führt folglich nicht dazu, dass sich der oder die Begünstigte in gleichem Umfang auf eine Pflichtbeitragszeit oder eine Pflichtversicherungszeit berufen kann, wie sie für die Begründung eines Anspruchs auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts nach § 14 a BeamtVG Voraussetzung ist (Bauer, a. a. O., Erläuterung 11 a Nr. 3.1 zu § 14 a BeamtVG).
18 Auch im Hinblick auf den Umstand, dass die Kindererziehungszeiten der Klägerin nicht als Pflichtversicherungs- oder Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt wurden, sind die angefochtenen Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht weist das beklagte Land darauf hin, dass es insoweit keine eigenständige Entscheidung treffen kann, sondern an die Entscheidung der BfA im Rentenbescheid gebunden ist; denn die Frage, was unter Pflichtbeitragszeiten bzw. Pflichtversicherungszeiten i. S. d. § 14 a BeamtVG alter und neuer Fassung zu verstehen ist, richtet sich mangels eigenständiger Regelung im Beamtenversorgungsrecht nach der Terminologie und Praxis des Rentenrechts. Es bedarf insoweit mithin stets des Rückgriffs auf die Festsetzungen im Rentenbescheid des Beamten, die für die Versorgungsbehörde verbindlich sind (so zu einem vergleichbaren Fall BVerwG Urteil vom 21.02.1991, ZBR 1991, 348, 349 ). Die BfA hat im Rentenbescheid vom 11.07.2001 Kindererziehungszeiten der Klägerin nicht als Pflichtversicherungs- oder Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt, so dass auch eine Berücksichtigung dieser Zeiten im Rahmen des § 14 a BeamtVG nicht möglich ist. Eine Diskriminierung, wie sie die Klägerin pauschal geltend macht, ist im Hinblick darauf nicht ersichtlich. Zu Recht weist das beklagte Land darauf hin, dass die Kindererziehungszeiten der Klägerin nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen des Beamtenversorgungsrechts bei der Festsetzung ihres Ruhegehalts berücksichtigt worden sind.
19 Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
21 Die Zulassung der Berufung stützt das Gericht auf §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die Rechtssache bislang, soweit ersichtlich, noch nicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war und im Hinblick auf die Auslegung des § 14 a BeamtVG grundsätzliche Bedeutung hat.
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