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1 E 616/03•VG Frankfurt 1. Kammer, 2003-06-12, 1 E 616/03
1 E 616/03Tribunale amministrativo / 1a camera12 giu 2003
Hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge festgestellt, dass in der Person des Ausländers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und/oder Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, so kann der Ausländer im Zusammenhang mit der Pflicht zur Vorsprache bei seiner Auslandsvertretung zwecks Ausstellung eines Reisepapiers nicht damit gehört erden, ihm sei die Vorsprache nicht zumutbar, weil er wegen Misshandlungen durch Staatsorgane in seinem Heimatland an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und die Konfrontation mit der Auslandsvertretung zu einer psychischen Dekompensation führen könne.
Entscheidungsdatum: 2003-06-12
Aktenzeichen: 1 E 616/03
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0612.1E616.03.0A
Dokumenttyp: Urteil
Hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge festgestellt, dass in der Person des Ausländers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und/oder Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, so kann der Ausländer im Zusammenhang mit der Pflicht zur Vorsprache bei seiner Auslandsvertretung zwecks Ausstellung eines Reisepapiers nicht damit gehört erden, ihm sei die Vorsprache nicht zumutbar, weil er wegen Misshandlungen durch Staatsorgane in seinem Heimatland an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und die Konfrontation mit der Auslandsvertretung zu einer psychischen Dekompensation führen könne.
Die Klage wird abgewiesen
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet
1 Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie hat in Deutschland erfolglos ein Asylverfahren betrieben und ist aufgrund einer Verfügung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19.04.1996 seit dem 18.11.2003 vollziehbar ausreisepflichtig. Sie besitzt keinen Reisepass. Auf einen Asylfolgeantrag hin hat das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage ist noch anhängig
2 Mit Verfügung vom 28.01.2003 forderte der Beklagte die Klägerin auf, bis zum25.02.2003 einen gültigen Reisepass oder ein Passersatzdokument vorzulegen, bzw. bis zum 20.02.2003 beim türkischen Generalkonsulat in Frankfurtvorzusprechen und ein Passersatzpapier zu beantragen. Für den Fall, dass sie dieser Aufforderung nicht Folge leisten sollte, wurde ihr die Zwangsvorführungangedroht
3 Hiergegen hat die Klägerin am 11.02.2003 Klage erhoben. Die Verfügung sei rechtswidrig, soweit von ihr verlangt werde, bei dem türkischen Generalkonsulat wegen der Passersatzbeschaffung vorzusprechen. Ihr sei die Vorsprache aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Insoweit beruft sie sich auf ärztliche Atteste der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. GBohn-Schwarz vom 17.12.2002 und vom 09.10.2001. Daraus geht hervor, dass die Klägerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Sie sei von türkischen Sicherheitskräften geschlagen und vergewaltigt worden, um den Aufenthaltsort ihres Mannes zu erfahren, nachdem dieser sich durch Fluchtseiner zwangsweisen Bestellung zum Dorfwächter entzogen habe. Sie werdemedikamentös behandelt und habe etwa alle 6 Wochen einen Gesprächstermin. Die dringend erforderliche psychotherapeutische Behandlung sei bisher darangescheitert, dass ein kurdisch sprechender Psychotherapeut nicht verfügbar sei
4 Die Klägerin beantragt,
die Verfügung vom 28.01.2003 aufzuheben
5 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
6 Er beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides
7 Mit Beschluss vom 22.04.2003 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat neben der Gerichtsakte einen Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht
8 In der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter beantragt, ein Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis dafür, dass bei der Klägerin im Falle einer persönlichen Vorsprache beim Generalkonsulat der Republik Türkei, wie sie die Beklagte in der Verfügung vom 28.01.2003verlangt, eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandeshervorgerufen wird, der zu einer erneuten stationären Aufnahme führen wird
9 Das Gericht hat den Beweisantrag abgelehnt
10 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid istrechtmäßig
11 Nach § 4 AuslG ist jeder Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhalten will, verpflichtet, einen gültigen Pass zu besitzen. Nach § 70 Abs. 4 AuslG kann das persönliche Erscheinen des Ausländers bei der zuständigen Vertretungangeordnet werden, um Maßnahmen nach dem AuslG vorzubereiten oder durchzuführen. In dem Bescheid beruft sich der Beklagte insoweit auf die Passpflicht des § 4 AuslG. Die Maßnahme ist also die Passbeschaffung zur Sicherstellung der Pflicht des § 4 AuslG. Das ist ein legitimer Zweck. Ob darüber hinaus auch die Vorbereitung der Abschiebung der Klägerin beabsichtigt ist, kann dahingestellt bleiben
12 Das Gericht konnte nicht feststellen, dass es der Klägerin nicht zumutbar ist, zwecks Passbeschaffung bei dem türkischen Generalkonsulat vorzusprechen
13 Allein die Tatsache, dass die Klägerin psychisch erkrankt und behandlungsbedürftig ist sowie bereits einmal in eine psychische Klinikverbracht werden musste, steht für sich genommen in keinem Zusammenhang mit der gebotenen Vorsprache. Ein solcher Zusammenhang kommt nur in Betracht, wenn die Klägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, die durch Erfahrungen der Misshandlung und Vergewaltigung durch staatliche Organe der Türkei ausgelöst worden ist. Es ist gerichtsbekannt, dass im Falle einerposttraumatischen Belastungsstörung eine den Gesundheitszustandverschlimmernde Situation eintreten kann, wenn es zu einer Dekompensation kommt. Eine solche Gefahr besteht insbesondere, wenn die betroffene Person wieder mit Umständen konfrontiert wird, die in einer relevanten Beziehung zu den traumatisierenden Ereignissen stehen. Es kann nach dem Kenntnisstand des Gerichts nicht ausgeschlossen werden, dass schon die Vorsprache bei der Auslandsvertretung des Staates, dessen Organe in der Heimat für das Traumaverantwortlich sind, eine solche Dekompensation auslöst
14 Das Gericht hält es auch durchaus für möglich, dass die von der Klägerinbehaupteten und ihren Ärzten mitgeteilten traumatisierenden Ereignissetatsächlich stattgefunden haben und zu der posttraumatischen Belastungsstörunggeführt haben. Dem steht nicht entgegen, dass sie diese Ereignisse im ersten Asylverfahren nicht erwähnt hat. Denn es ist gerichtsbekannt, dass es für eine posttraumatische Belastungsstörung nachgerade typisch ist, dass die Betroffenen psychisch lange Zeit blockiert sein können, darüber zu reden
15 Soweit das Bundesamt in seinem Bescheid vom 14.01.2003, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, ausführt, die Klägerin sei nicht glaubhaft, weil sie nicht schon im ersten Verfahren von ihren Erlebnissen berichtet habe, und die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Wiederaufnahmeverfahren seien nicht gegeben, weil die Klägerin nicht gehindertgewesen sei, ihre Erlebnisse schon im ersten Verfahren vorzubringen, dürfte dies nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis entsprechen
16 Gleichwohl kann das im vorliegenden Fall erkennende Gericht dem Vorbringen der Klägerin nicht nachgehen, denn es ist für die Entscheidung unerheblich. Denn selbst wenn die traumatisierenden Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben sollten und die Klägerin deshalb an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, muss sie im vorliegenden Verfahren so behandelt werden, als wenn dies alles nicht der Fall wäre. Denn sie stehen im Widerspruch zu den Feststellungen des Bundesamtes in dem Bescheid vom 19.04.1996, wonach in der Person der Klägerin weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse vorliegen. Wenn diese Feststellungen zutreffen, kann die Klägerin nicht aus politischen oder nichtpolitischen Gründen in ihrer Heimat misshandelt und vergewaltigt worden sein. Zwar können diese Feststellungen des Bundesamtes falsch sein. Indessen ist die Ausländerbehörde nach § 42 AsylVfG daran gebunden und an eigenen dem widersprechenden Feststellungen gehindert. Entsprechendes gilt für das Verwaltungsgericht, dass Rechtsakte des Beklagten zu überprüfen hat
17 Aus diesen Gründen ist auch der von der Klägerin gestellte Beweisantrag abzulehnen. Der Sachverhalt, der für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sprechen könnte, muss so behandelt werden, als wenn er nicht vorläge. Aufgrund der Unmöglichkeit der Verwertung ist die zum Beweisgestellte Behauptung nicht entscheidungserheblich
18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711ZPO.
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