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9 G 2266/03•VG Frankfurt 9. Kammer, 2003-05-09, 9 G 2266/03
9 G 2266/03Tribunale amministrativo / Chamber 99 mag 2003
Zulassung zum Laufbahnwechsel nach § 15 ELV
Entscheidungsdatum: 2003-05-09
Aktenzeichen: 9 G 2266/03
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0509.9G2266.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Zulassung zum Laufbahnwechsel nach § 15 ELV
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.000,- € festgesetzt.
1 Das Begehren des Antragstellers geht bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) dahin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zur Vorstellung vor dem Prüfungsausschuss des Antragsgegners zu den Gesprächen zur Feststellung der Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes vorläufig zuzulassen und bis zu einer Entscheidung über die Zulassung dem Antragsgegner die Durchführung der ab dem 12.05.2003 terminierten Feststellungsgespräche zu untersagen. Das so verstandene Begehren ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im übrigen zulässig; mit einem ausschließlich gegen das Schreiben des Antragsgegners vom 20.01.2003 gerichteten Eilantrag auf Wiederherstellung oder Feststellung der aufschiebenden Wirkung des gegen die dort erklärte Ablehnung eingelegten Widerspruchs könnte der Antragsteller dieses Begehren nicht verfolgen.
2 In der Sache kann der Antrag jedoch keinen Erfolg haben. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Annahme, der Antragsgegner habe dem Antragsteller rechtswidrig die Zulassung zum Aufstieg in den höheren Dienst gem. § 15 ELV versagt, besteht nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht, so dass für die Kammer auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Antragsteller in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren wahrscheinlich obsiegen wird.
3 Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 20.01.2003 mitgeteilt, dass nach dem Ergebnis der Prüfung und Auswahl unter den Bewerbern um einen Aufstieg in den höheren Dienst gemäß § 15 ELV seine Auswahl in den Kreis der für einen Aufstieg geeigneten Bewerber in diesem Jahr nicht möglich sei. Dies beruht offenkundig auf dem Umstand, dass der Antragsteller in der Liste der Bewerber der DB AG um den Aufstieg in den höheren Dienst lediglich den 40. Rangplatz einnimmt und mithin nicht zu dem nach den personalwirtschaftlichen Vorgaben und dem personellen Bedarf bestimmten Kreis der 12 ausgewählten Bewerber gehört. Damit hat der Antragsgegner entsprechend § 5 der ab 01. August 1998 gültigen, von ihm offenkundig in ständiger Praxis angewandten Regelungen des Bundeseisenbahnvermögens zu § 15 der Eisenbahnlaufbahnverordnung entschieden, dass der Antragsteller zur Vorstellung vor dem Prüfungsausschuss, der im weiteren Verfahren über die Befähigung zum Laufbahnwechsel zu befinden hat (Abschnitt A § 5 der Verfahrensordnung über die Feststellung der Befähigung für den mittleren, gehobenen und höheren Dienst der anderen als Laufbahnbewerbern nach § 15 ELV), nicht zugelassen wird. Im Hinblick darauf kommt eine Beteiligung des Antragstellers am weiteren Verfahren zur Feststellung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach der genannten Verfahrensordnung nicht mehr in Betracht, so dass auf dieser Grundlage auch für das hier verfolgte Begehren des Antragstellers, vorläufig zu den ab dem 12.05.2003 stattfindenden Feststellungsgesprächen zugelassen zu werden, kein Raum mehr ist. Um so weniger kann der Antragsteller verlangen, dem Antragsgegner die Durchführung der Vorstellungsgespräche vorläufig zu untersagen.
4 Der Antragsteller hat zwar gegen die Mitteilung vom 20.01.2003 Widerspruch eingelegt. Selbst wenn diesem aufschiebende Wirkung zukommen sollte, ergibt sich daraus allerdings zum Einen kein Anspruch des Antragstellers, vorläufig zu den Vorstellungsgesprächen zugelassen zu werden. Die Kammer hat zum Anderen bei der gegebenen Erkenntnislage auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, der Widerspruch werde sich als erfolgreich erweisen oder der Antragsteller werde in einem womöglich nachfolgenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren Erfolg haben können. Es kann nach der im Beschlusszeitpunkt mögliche Erkenntnislage nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, dass der Ausschluss des Antragstellers vom weiteren Verfahren zur Feststellung der Befähigung zum Laufbahnwechsel als rechtswidrig anzusehen ist, wie der Antragsteller meint.
5 Die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses des Antragstellers ergibt sich jedenfalls nicht schon aus dem Umstand, dass ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Liste der Bewerber der DB AG um den Aufstieg in den höheren Dienst in weit überwiegendem Maß beurlaubte Beamte die Rangplätze vor dem Antragsteller einnehmen und der Antragsteller von den in der Tabelle als zugewiesene Beamte ausgewiesenen Bewerbern den zweiten Rangplatz innehat. Hieraus kann - entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers - nicht geschlossen werden, dass der Antragsteller im Ergebnis den zweiten Rangplatz unter den vorzuschlagenden Bewerbern einnehme, sodass er auf jeden Fall habe ausgewählt werden müssen, da der Laufbahnwechsel nach § 15 ELV, wie ihn der Antragsteller anstrebt, bei den im Rang dem Antragsteller vorgehenden beurlaubten Beamten nicht möglich sei; denn die Zulassung für den vertikalen Laufbahnwechsel nach § 15 ELV in eine Laufbahn des höheren Dienstes komme lediglich für solche Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes in Betracht, die dem DB Konzern oder einer nach § 23 DBGrG ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen seien. Dies ergebe sich daraus, dass lediglich für die zugewiesenen Beamten die Eisenbahnlaufbahnverordnung vollumfänglich Anwendung finde (§ 1 Abs. 1 ELV), hinsichtlich beurlaubter Beamter jedoch lediglich die §§ 8, 9, 10 und 11 sowie 12 Abs. 6 (§ 1 Abs. 2 ELV).
6 Dem Antragsteller ist zwar im Ausgangspunkt darin zu folgen, dass nach § 1 Abs. 1 ELV die Verordnung in vollem Umfang, also auch einschließlich des § 15, lediglich für solche Beamte gilt, die der DB-AG oder den nach §§ 2 und 3 DBGrG ausgegliederten Gesellschaften zugewiesen sind. Den persönlichen Geltungsbereich konkretisiert § 1 Abs. 1 ELV allerdings weitergehend dahin, dass er sich auf diejenigen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens erstreckt, die sich zum Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn AG in das Handelsregister im Dienst des Bundeseisenbahnvermögens befinden und nach § 12 Abs. 2 und 3 DBGrG der Gesellschaft zugewiesen sind. Ebenso kommt es für die nur eingeschränkte Geltung der ELV für beurlaubte Beamte darauf an, dass sie sich zum Zeitpunkt der Eintragung der DB AG in das Handelsregister im Dienst des BEV befinden und zur DB AG beurlaubt werden. In vollem Umfang gilt die Eisenbahnlaufbahnverordnung mithin für alle diejenigen Beamten, die zum Zeitpunkt der Eintragung der DB-AG in das Handelsregister der Gesellschaft zugewiesen waren. Eine nach diesem Zeitpunkt ausgesprochene Beurlaubung zugewiesener Beamter ändert nichts an der vollumfänglichen Geltung der ELV für diese Beamten, da diese lediglich daran anknüpft, dass sie zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister der DB AG zugewiesen waren. Eine nachträgliche Beurlaubung (§ 12 Abs. 1 DBGrG) wirkt nicht auf die zuvor kraft Gesetzes eingetretene Zuweisung des Beamten zum Zeitpunkt der Eintragung der DB AG in das Handelsregister (§ 12 Abs. 2 DBGrG) zurück mit der Folge, dass diese gegenstandslos würde; sie begründet Rechtsfolgen vielmehr nur für die Zukunft.
7 Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage lässt sich aus der vom Antragsteller vorgelegten Bewerberliste jedenfalls nicht ohne weiteres die Schlussfolgerung ziehen, dem Antragsteller seien in rechtswidriger Weise beurlaubte Beamte vorgezogen worden, für die ein Laufbahnwechsel nach § 15 ELV nicht in Betracht komme. Aus der Liste ergibt sich zwar der derzeitige Status der vorgeschlagenen Bewerber als beurlaubte oder zugewiesene Beamte; sie lässt aber in keiner Weise erkennen, ob es sich bei den betroffenen Bewerbern um Beamte handelt, die bereits zum Zeitpunkt der Eintragung der DB-AG in das Handelsregister beurlaubt waren oder erst nachträglich beurlaubt worden sind. Das ist allerdings entscheidungserheblich. Sind die Bewerber nämlich erst nach dem Zeitpunkt der Eintragung der DB-AG in das Handelsregister beurlaubt worden, steht dies einer Anwendung des § 15 ELV nicht entgegen, so dass die Berücksichtigung dieser Bewerber auf einer der Rangstelle des Antragstellers vorgehende Rangstelle folglich aus diesem Grund nicht als rechtswidrig erscheinen kann.
8 Der Antragsteller hat keine weiteren Einzelheiten zum Status der ihm vorgezogenen Bewerber zum Zeitpunkt der Eintragung der DB-AG in das Handelsregister vorgetragen. Es ist der Kammer auch nicht gelungen, hierzu kurzfristig Näheres in Erfahrung zu bringen, da eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Antragsgegners in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich war. Einen Anlass, die Entscheidung erst nach weiteren Ermittlungen zu treffen, sah die Kammer nicht. Einerseits sollen die Feststellungsgespräche nach § 6 der Verfahrensordnung über die Feststellung der Befähigung für den mittleren, gehobenen und höheren Dienst am 12.05.2003 beginnen; die Entscheidung ist mithin in hohem Maß eilbedürftig. Andererseits hat der Antragsteller bereits seit dem 20.01.2003 davon Kenntnis, dass er nicht zu diesen Gesprächen zugelassen wurde. Des weiteren sind dem Antragsteller im Rahmen des Widerspruchsverfahrens aufgrund eines Schreibens des Antragsgegners vom 21.02.2003 die im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Details bekannt geworden, ohne dass er dies zum Anlass genommen hätte, bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes zu stellen oder auch nur die für die ungeachtet der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes in jedem Fall gebotene substantiierte Darlegung seines Begehrens notwendigen Tatsachen in Erfahrung zu bringen. Unter diesen Umständen sieht die Kammer sich in Anbetracht der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit nicht daran gehindert, auch ohne weitere Ermittlungen auf der Grundlage der gegebenen Erkenntnisse eine Entscheidung in der Sache zu treffen.
9 Der Antragsteller hat auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass seine Bewerbung bei einer konsequenten Verwirklichung des Leistungsprinzips gegenüber den ihm vorgezogenen Bewerbern Erfolg haben müsste. Die allgemeinen Einwände des Antragstellers gegen das von dem Antragsgegner praktizierte Bewertungssystem vermögen insoweit sein Begehren nicht hinreichend zu begründen. Jedenfalls lässt sich aus den Darlegungen des Antragstellers nicht erkennen, dass wesentlich leistungsschwächere Bewerber dem Antragsteller vorgezogen würden und er bei einer Beachtung des Leistungsprinzips an deren Stelle zum Aufstieg hätte zugelassen werden müssen.
10 Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
11 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG; der Auffangstreitwert ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der im Eilverfahren zu treffenden Entscheidung um die Hälfte zu kürzen.
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