VG Frankfurt 5. Kammer, 2003-05-08, 5 E 54/03

5 E 54/03Tribunale amministrativo / 5a camera8 mag 2003

Regest

1. Führt das Parken eines Fahrzeugs in einem absoluten Halteverbot zu einer erheblichen Behinderung des öffentlichen Nahverkehrs, ist das unverzügliche Abschleppen eines Fahrzeugs rechtmäßig. 2.Zur (hier verneinten) Verwirkung eines Anspruches einer Kommune auf Erstattung angefallener Abschleppkosten.

Testo completo

VG Frankfurt 5. Kammer — 5 E 54/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-05-08

Aktenzeichen: 5 E 54/03

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0508.5E54.03.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Führt das Parken eines Fahrzeugs in einem absoluten Halteverbot zu einer erheblichen Behinderung des öffentlichen Nahverkehrs, ist das unverzügliche Abschleppen eines Fahrzeugs rechtmäßig.

2.Zur (hier verneinten) Verwirkung eines Anspruches einer Kommune auf Erstattung angefallener Abschleppkosten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger parkte am 22.08.1995 gegen 09:00 Uhr den von ihm gefahrenen Pkw der Marke Opel Omega mit dem amtlichen Kennzeichen HG - XXXX in Bad Homburg vor der Höhe im Bereich Seedammweg 32/Lahnstraße in einer durch ein mobiles Schild ausgewiesenen absoluten Halteverbotszone. Dieser Sachverhalt wurde von dem Hilfspolizeibeamten M. um 09:15 festgestellt, nachdem ein Fahrer eines Busses der Linie 6 mitgeteilt hatte, dass durch das Falschparken des klägerischen Fahrzeuges der Busverkehr massiv behindert werde. Um 09:50 Uhr forderte der Hilfspolizeibeamte ein Abschleppfahrzeug an, das um 10:10 Uhr vor Ort war und mit dem aufgeladenen Pkw um 10:16 Uhr die Örtlichkeiten Richtung Kalbacher Straße verlassen hatte. Der Abschleppdienst Bad Homburg stellte der Beklagten die angefallenen Abschleppkosten in Höhe von 181,13 DM am 22.08.1995 in Rechnung.

2 Mit Kostenbescheid vom 04.10.1995, der an die "Firma Anwaltssozietät M.K.T." in Oberursel gerichtet war, forderte die Beklagte die angefallen Abschleppkosten an. Hiergegen ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 17.11.1995 Widerspruch einlegen. Zugleich machte er Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten bzw. gegenüber dem Land Hessen aufgrund von Falschauskünften über den Standort des abgeschleppten Fahrzeuges geltend. Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens vor dem Widerspruchsausschuss am 02.12.1997, in dem auch die Frage der vom Kläger behaupteten Falschauskunft ausführlich erörtert wurde, wurde der Vorgang an das Regierungspräsidium Darmstadt zur Entscheidung abgegeben. Mit Schreiben vom 05.11.1998 gab das Regierungspräsidium Darmstadt den Vorgang an die Beklagte zurück und regte an, den Kostenbescheid aufzuheben, da er nicht an einen eindeutigen bestimmten Adressaten gerichtet sei. Nach weiterer teils kontroverser Diskussion der Beklagten mit dem Regierungspräsidium Darmstadt wurde schließlich der Kostenbescheid vom 04.10.1995 am 11.05.2000 aufgehoben.

3 Am 18.05.2000 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Kostenbescheid, mit dem diesem die Zahlung der angefallenen Abschleppkosten aufgegeben wurde. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2002 zurück, legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf und setzte für den Widerspruchsbescheid eine Gebühr von 27,- € fest.

4 Der Kläger hat am 06.01.2003 durch seinen Bevollmächtigten Klage erhoben. Im Wesentlichen macht er geltend, dass die Abschleppmaßnahme zu Unrecht erfolgt sei. Durch eine Halterauskunft hätte man herausfinden können, wo er sich aufgehalten habe. Nach einem entsprechenden Anruf hätte er selbst das Fahrzeug aus dem absoluten Halteverbot entfernen können. Darüber hinaus sei die Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig gewesen, da das Fahrzeug auch an nähergelegener Stelle etwa in der Kaiser-Friedrich-Promenade hätte abgestellt werden können. Schließlich sei der Anspruch der Beklagten verwirkt. Darüber hinaus erklärt er Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch aus Verdienstausfall. Diesen Anspruch begründet er damit, dass aufgrund von Falschauskünften der Beklagten die Suche nach dem abgeschleppten Fahrzeug mehr als drei Stunden in Anspruch genommen habe. Es sei ihm nämlich gesagt worden, dass das Fahrzeug zu dem Park and Ride Parkplatz Frankfurt-Kalbach abgeschleppt worden sei.

5 Der Kläger beantragt,

6 den Bescheid der Beklagten vom 18.05.2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 22.10.2002 aufzuheben.

7 Die Beklagte beantragt,

8 die Klage abzuweisen.

9 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Abschleppmaßnahme zu Recht erfolgt sei. Somit sei der Kläger auch dazu verpflichtet, die durch das Abschleppen des Fahrzeuges entstandenen Kosten zu tragen. Auch lägen die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nicht vor.

10 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte sowie auf das von der Beklagten vorgelegte Diensttagebuch für die Zeit vom 28.04.1994 bis 18.08.1999 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Kostenbescheid der Beklagten vom 18.05.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 22.10.2002 ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger in seinen Rechten nicht.

12 Zu Recht ist am 22.08.1995 das vom Kläger in Bad Homburg, Seedammweg 32/Lahnstraße, in einem ausgeschilderten absoluten Halteverbot geparkte Kraftfahrzeug abgeschleppt worden. Von diesem ordnungswidrig geparkten Fahrzeug ging nämlich eine erhebliche Verkehrsbehinderung aus, so dass es geboten war, das Fahrzeug abzuschleppen. Diese Verkehrsbehinderung trat dadurch ein, dass der Linienbusverkehr nach Einschätzung des Hilfspolizisten M. erheblich behindert worden war. Dies ergibt sich auch aus dem in der Behördenakte (Bl. 1 R) befindlichen Foto, auf dem die Parksituation mit dem verbotswidrig abgestellten Fahrzeug des Klägers wiedergegeben ist. Dass ein erheblicher Verkehrsverstoß vorgelegen hat, wird auch vom Kläger nicht bestritten.

13 Dem Kläger gereicht es auch nicht zum Vorteil, dass der Hilfspolizeibeamte M., der den Verkehrsverstoß um 09:15 Uhr feststellte, erst um 09:50 Uhr ein Abschleppfahrzeug geordert hatte. Zwar wäre es aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Sachverhalts rechtlich ohne weiteres zulässig gewesen, bereits unmittelbar nach Feststellung der Behinderung des Busverkehrs eine Abschleppmaßnahme einzuleiten. Die Verzögerung ist offenbar dadurch eingetreten, dass ausweislich der Verhandlungsniederschrift (Bl. 2 d. BA) ein Mitarbeiter der Firma Alpina, die die Buslinie betreibt, versucht hatte, in der Umgebung den Fahrer des Fahrzeuges herauszufinden.

14 Es war auch nicht geboten, das klägerische Fahrzeug in der Nähe des Einsatzortes auf einem freien Parkplatz abzustellen. Insbesondere sind durch den Transport des Fahrzeuges zu dem Parkplatz Kalbacher Straße in Bad Homburg keine weiteren Kosten angefallen. Seitens des Abschleppunternehmens wurde eine Einsatzzeit von einer Stunde in Ansatz gebracht, woraus sich Gesamtkosten in Höhe von 181,13 DM ergaben. Der Abstellplatz in der Kalbacher Straße in Bad Homburg/Ober-Eschbach ist nämlich lediglich zwei Kilometer entfernt von dem Ort von dem das klägerische Fahrzeug abgeschleppt worden war.

15 Der Anspruch der Beklagten ist auch nicht verjährt. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenbescheides der Beklagten am 18.05.2000 galt noch die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. Diese betrug seinerzeit 30 Jahre. Auf diese Vorschrift ist mangels einer anderweitigen gesetzlichen Spezialregelung in Streitigkeiten über die Heranziehung zur Zahlung von Abschleppkosten abzustellen.

16 Schließlich ist der von der Beklagten geltend gemachte Kostenanspruch auch nicht verwirkt. Zwar liegen zwischen dem Parkverstoß des Klägers und dem Erlass des Kostenbescheids vom 18.05.2000 etwa vier Jahre und neun Monate. In dieser Zeit ist die Beklagte jedoch nicht untätig geblieben. Vielmehr hatte sie zunächst mit Kostenbescheid gegenüber der Anwaltssozietät M.K.T. am 04.10.1995 ihre Forderung geltend gemacht. Auch im weiteren Verlauf war der Kläger aktiv beteiligt und hatte stets Kenntnis von dem Verfahrensstand. Darüber hinaus vermag der Einwand der Verwirkung in Anbetracht der 30ig-jährigen Verjährungsfrist nicht durchzugreifen. Es wäre ein rechtlicher Wertungswiderspruch, wollte man in Fällen einer so langen Verjährungsfrist bereits nach Ablauf mehrerer Jahre die Voraussetzung für eine Verwirkung als gegeben annehmen. Dies bedürfte jedenfalls besonderer Umstände, die im Falle des Klägers nicht gegeben sind.

17 Schließlich sind die Voraussetzungen für eine Aufrechnung mit einem vom Kläger behaupteten Schadensersatzanspruch nicht gegeben. Insbesondere besteht eine entsprechende titulierte Forderung, mit der gegebenenfalls aufgerechnet werden könnte, unbestrittenermaßen nicht. Es ergeben sich aus dem gesamten Verlauf des Verwaltungsverfahrens auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Schadensersatzanspruch des Klägers anerkannt hätte. Vielmehr wurde darüber auch im Rahmen der Anhörung vor dem Widerspruchsausschuss kontrovers diskutiert. Allein der Umstand, dass in diesem Zusammenhang die Möglichkeit einer Aufrechnung intensiv erörtert worden ist, lässt auf eine Anerkennung einer entsprechenden Forderung nicht schließen.

18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

19 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

20 Die Voraussetzungen, um die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben.

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