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1 E 367/02•VG Frankfurt 1. Kammer, 2003-05-08, 1 E 367/02
1 E 367/02Tribunale amministrativo / 1a camera8 mag 2003
Sonderabgabe Erstattungsanspruch
Entscheidungsdatum: 2003-05-08
Aktenzeichen: 1 E 367/02
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0508.1E367.02.0A
Dokumenttyp: Urteil
Sonderabgabe
Erstattungsanspruch
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerinnen zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Klägerinnen wenden sich dagegen, dass die im Rückstellungsfonds zur Sicherung der Altölbeseitigung verbliebenden Mittel aus der Altölabgabe nach § 30 Abs. 3 AbfG in den Bundeshaushalt überführt wurden.
2 Die Klägerinnen als Mineralunternehmen waren Schuldnerinnen der vom 01.01.1969 bis zum 31.12.1988 erhobenen Ausgleichsabgabe nach dem Altölgesetz. Die Ausgleichsabgabe speiste den vom Bundesamt für Wirtschaft verwalteten Rückstellungsfonds aus dessen Mitteln den Unternehmen, die das Altöl beseitigten, Zuschüsse zu den ungedeckten Kosten gezahlt wurden.
3 Nach Auslaufen der Kostenzuschüsse zum 31.12.1989 wurden die im Rückstellungsfonds verbliebenen Mittel nach § 30 Abs. 3 AbfG in den Bundeshaushalt überführt. Dies waren 33.362.285,32 DM.
4 Mit Schreiben vom 08.12.1997 beantragten die Klägerinnen unter Hinweis auf ein Urteil des Hessischen VGH vom 20.12.1995, in dem ein solcher Anspruch für möglich erachtet wurde, anteilige Erstattung der im Rückstellungsfonds verbliebenen Mittel, was die Beklagte unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 30 Abs. 3 AbfG ablehnt.
5 Unter dem 20.02.1998 haben die Klägerinnen Klage erhoben, mit der sie anteilige Erstattung der im Rückstellungsfonds verbliebene Mittel begehren.
6 Die Klägerinnen vertreten die Auffassung, die Überführung der im Rückstellungsfonds verbliebenen Mittel in den Bundeshaushalt sei rechtswidrig.
7 Der Anspruch auf anteilige Rückzahlung der im Rückstellungsfonds verbliebenen Mittel beruhe auf einem öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch. Die Altölabgabe als verursacherbezogene Sonderabgabe dürfe nur gruppennützig für Zuschüsse nach § 2 Altölgesetz, dass heißt zur umweltverträglichen Beseitigung von Altöl verwendet werden. Die Überführung der im Rückstellungsfond verbliebenen Mittel in den Bundeshaushalt sei zweck- und damit rechtswidrig. § 4 Abs. 4 Altölgesetz könne dies nicht rechtfertigen, denn die Vorschrift regele lediglich die Abgabenerhebung und nicht die Verwendung. Die verbliebenen Mittel hätten vielmehr an die Schuldner der Ausgleichsabgabe anteilig zurückerstattet werden müssen. § 30 Abs. 3 AbfG, der die Überführung der Restmittel in den Bundeshaushalt vorsehe, sei verfassungswidrig und daher gemäß Artikel 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
8 Gegenüber dem Erstattungsanspruch könne sich die Beklagte auch nicht auf Entreicherung berufen, da es der öffentlichen Hand nach einhelliger Auffassung versagt werde, diese Einwendung zu erheben. Im übrigen sei der Beklagten die zweckwidrige Verwendung der Fondsmittel bekannt gewesen, so dass sich die Beklagte, da ihr der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt gewesen sei, nach dem Rechtsgedanken der §§ 819, 818 Abs. 4 BGB nicht auf Entreicherung berufen könne.
9 Auf Verwirkung könne sich die Beklagte ebenfalls nicht berufen. Insoweit fehle es bereits an dem Zeitmoment. Die Klägerin habe erst im Juli 1997 durch ein Urteil des Hessischen VGH davon erfahren, dass bei Auslaufen der Zuschüsse noch erhebliche Mittel im Rückstellungsfonds vorhanden gewesen seien.
10 Zur Geltendmachung des Erstattungsanspruches seien die Klägerinnen auch aktiv legitimiert. Erstattungsberechtigte sei im Abgabenrecht stets der Abgabenschuldner. Dies folge im übrigen aus dem in § 37 Abs. 2 Abgabenordnung normierten allgemeinen Grundsatz des abgabenrechtlichen Erstattungsanspruches. Die Frage, ob der Abgabeschuldner die Abgabe auf wen und in welchem Umfang abgewälzt habe, bleibe bei der Betrachtung des Erstattungsanspruches außer Betracht. Insbesondere im Umsatz- und Verbrauchssteuerrecht wäre ansonsten ein Erstattungsanspruch faktisch ausgeschlossen. Im übrigen hätten die Klägerinnen die Ausgleichsabgabe wegen der Marktsituation seinerzeit nur bedingt abwälzen können.
11 Dem Erstattungsanspruch stünden auch keine bestandskräftigen Abgabenbescheide entgegen, denn solche seien von der Beklagten nicht erlassen worden. Die Mitteilung der abgabepflichtigen Waren nach § 6 Abs. 1 1. DVO sei keine Abgabenanmeldung im Sinne der §§ 150 Abs. 1, 167, 168 Abgabenordnung. Es fehle bereits an der gesetzlichen Anordnung des Steueranmeldeverfahrens. Im übrigen sei die Meldung gegenüber der Zollstelle erfolgt und sowohl nach § 6 Abs. 3 1. DVO als auch nach dem Erlass des Bundesministers für Wirtschaft sei es dann Aufgabe der Beklagten, die Ausgleichsabgabe festzusetzen.
12 Im übrigen machten die Klägerinnen auch nicht geltend, dass die ursprünglichen Abgabebescheide rechtswidrig seien. Vielmehr sei durch die rechtswidrige Verwendung der Abgabe der Rechtsgrund für das Behalten dürfen der Abgabe nachträglich entfallen.
13 Aber selbst dann wenn man in den bestandskräftigen Abgabenbescheiden einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen auch bei zweckswidriger Verwendung sehe, hätte die Klägerinnen jedenfalls ein Anspruch auf Rücknahme der Abgabebescheide. Die Abgabebescheide seien Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, die durch die zweckswidrige Verwendung der Fondsmittel rechtswidrig geworden seien. Das Ermessen der Beklagten sei auf null reduziert, weil das Festhalten an den Bescheiden im Hinblick auf die zweckwidrige Verwendung gegen Treue und Glaube verstoßen würde. Die Klägerinnen hätten die zweckswidrige Verwendung auch weder gegenüber den Abgabebescheiden geltend machen können, da solche nicht erlassen worden seien, noch hätte sie die zweckwidrige Verwendung erkennen können.
14 Der Erstattungsanspruch sei auch nicht verjährt. Die Verjährungsvorschriften der §§ 228 Abgabenordnung könnten wegen der nichtvergleichbaren Interessenlage nicht analog angewandt werden. Der öffentlich rechtlich Erstattungsanspruch beruhe auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, so dass regelmäßig die dreißigjährige Verjährung angemessen sei. § 228 Abgabenordnung könne allenfalls dann zur Anwendung kommen, wenn der zu erstattende Betrag auf einer rechtswidrigen Leistung des Erstattungsgläubigers beruhe. Wenn aber der Erstattungsanspruch auf einer rechtsgrundlosen Verwendung einer zunächst rechtmäßig erhobene Abgabe beruhe, was für den Erstattungsgläubiger nicht ersichtlich sei, sei die kurze Verjährung nicht angemessen. Aber selbst dann, wenn man davon ausgehe, dass § 228 Abgabenordnung analog anzuwenden sei, sei keine Verjährung eingetreten. Da vorliegend die Beklagte wie die zweckswidrige Verwendung des Rückstellungsfonds den Abgabeschuldnern nicht zur Kenntnis gebracht habe, beginne die Verjährungsfrist des § 229 Abgabenordnung in Heranziehung des Rechtsgedankens des § 852 BGB erst mit positiver Kenntnis von der zweckwidrigen Verwendung. Hiervon habe die Klägerin erst 1997 erfahren.
15 Dem Erstattungsanspruch der Klägerinnen stehe formell § 30 Abs. 3 AbfG entgegen. § 30 Abs. 3 AbfG sei jedoch materiell verfassungswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sei die Altölabgabe als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion nur dann zulässig, wenn sie gruppennützig verwendet werde. Der Eingriff in das durch Artikel 14 GG geschützte Eigentum sei nur unter der Voraussetzung einer gruppennützigen Verwendung der Abgabe durch die Sozialpflichtigkeit des Privateigentums gerechtfertigt. Im übrigen ergäben sich die formellen und materiellen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtssprechung für Sonderabgaben entwickelt habe, unmittelbar aus den Grundrechten und der Finanzverfassung des Grundgesetzes. Der Verstoß von § 30 Abs. 3 AbfG gegen das Gebot der gruppennützigen Verwendung des Abgabeaufkommens führe somit zur materiellen Verfassungswidrigkeit der Vorschrift. Die Notwendigkeit einer konkreten Normkontrolle entfalle auch nicht, weil § 30 Abs. 3 AbfG mittlerweile außer Kraft getreten sei. Denn ein Gesetz könne auch dann, nachdem es außer Kraft getreten sei, dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden, solange es für einen Rechtsstreit rechtserheblich sei.
16 Die Klägerinnen beantragen,
17 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen den Anteil an den Mitteln des Rückstellungsfonds, die nach dem Auslaufen der Kostenzuschüsse in dem Rückstellungsfonds geblieben sind und auf die jeweiligen Klägerinnen entfällt, nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 01.07.1990 zurückzuzahlen.
18 Die Beklagte beantragt,
19 die Klage abzuweisen.
20 Die Klägerinnen seien bereits nicht aktiv legitimiert. Die Altölabgabe sei eine verursacherbezogene Sonderabgabe, die ausschließlich durch den Endverbraucher, hier die Autofahrer finanziert worden sei. Da die Klägerinnen die Abgabenbelastung über den Preis weitergegeben hätten, seien die Klägerinnen durch die Abgabe auch nicht belastet. Zur Geltendmachung etwaiger Erstattungsansprüche seien allein die Verwender von Motoren- und Getriebeöl befugt. Wenn die Altölabgabe an die Klägerinnen erstattet würde, würde ihnen etwas erstattet, was sie materiell nie erbracht hätten.
21 Rechtsgrundlage für die Überführung der Restmittel des Rückstellungsfonds in den Bundeshaushalt sei § 30 Abs. 3 AbfG. Diese inzwischen außer Kraft getretene Vorschrift könne dem Bundesverfassungsgericht nicht mehr vorgelegt werden, da dem Bundesverfassungsgericht nur gültige Gesetze vorgelegt werden könnten. Alle Beteiligten müssten daher von der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift ausgehen. Im übrigen bestünden auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm. Die gesetzgeberischen Motive, die den Gesetzgeber zum Erlass des § 30 Abs. 3 AbfG bewogen hätten, rechtfertigten die Überführung in den Bundeshaushalt. Bei der Festsetzung der jährlichen Zuschusssätze sei man 1987 davon ausgegangen, dass die bis Oktober 1988 eingegangenen Ausgleichsabgaben ausreichen würden, um alle Zuschusszahlungen bis Ende 1989 abzudecken. Deshalb sei die Ausgleichsabgabe zum 01.01.1989 auf null abgesenkt worden. Soweit nach diesen Prognosen überhaupt Restmittel in dem Fond verbleiben würden, sollten diese zur Abdeckung bestehender Prozessrisiken dienen. Ende der achtziger Jahre seien alle Altölaufbereitungsunternehmen mit dem Begehren an die Beklagte herangetreten, erhöhte Zuschüsse für die Altölaufbereitung zu erhalten. Bis 1988 habe der maximale Bedarf für an- und rechthängige Verfahren circa 151.000.000 betragen. Da bis zum Auslaufen des Fonds zum damaligen Zeitpunkt mit weiteren Klagen habe gerechnet werden müssen, sei ein maximaler zusätzlicher Bedarf von 252.000.000 DM bei negativem Ausgang für den Rückstellungsfond angenommen worden. Bei Berücksichtigung der Verzinsung über einen Zeitraum von sechs Jahren und den drohenden Anwalts- und Prozesskosten sei ein gesamter Mittelbedarf von 290.000.000 DM angenommen worden. Am 31.12.1989 habe der Rückstellungsfonds lediglich über rund 35.400.000 DM verfügt. Die Rückstellung betrug seinerzeit lediglich 12 % der Summe, die bei einem für die Beklagte nachteiligen Ergebnis der anstehenden Rechtsstreitigkeiten zu zahlen gewesen wäre. Zur Bildung einer angemessen Rücklage sei der Gesetzgeber berechtigt gewesen, um nicht Folgekosten der Altölabgabe aus dem allgemeinen Haushalt finanzieren zu müssen. Diese Prognose sei nicht fehlerhaft gewesen. Insbesondere sei dem Gesetzgeber gestattet, Rücklagen zu bilden, um noch offene Positionen zu finanzieren, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Fond stehen.
22 Schließlich auch eine Rückabwicklung der eingenommenen Abgaben aus Praktikabilitätsgründen praktisch unmöglich. Es sei nicht darstellbar in welcher Höhe die einzelnen Unternehmen in den einzelnen Jahren Abgaben geleistet hätten. Ausgangspunkt für eine Rückerstattungspflicht müsste das gesamte eingenommene Fondsvermögen seit Beginn des Fonds sein. In diesen Fond hätte eine Vielzahl von Unternehmen in unterschiedlichen Jahren und für unterschiedliche Zeiträume einbezahlt. Es sei verwaltungstechnisch schlechthin unmöglich, den auf die einzelnen Unternehmen entfallenen Anteil zu berechnen. Aus Praktikabilitätsgründen müsse der Gesetzgeber berechtigt sein, bei Auslaufen eines Sonderabgabefonds die Mittel dem allgemeinen Bundeshaushalt zur Verfügung zu stellen. Im übrigen scheitere ein Erstattungsanspruch der Klägerinnen selbst dann, wenn § 30 Abs. 3 AbfG verfassungswidrig sein sollte. Ein öffentlich rechtlicher Erstattungsanspruch scheide schon deshalb aus, weil die Beklagte nicht auf Kosten der Klägerinnen bereichert sei. Der Bereicherung der Beklagte korrespondiere keine Entreicherung der Klägerinnen, weil sie die Belastung durch die Ausgleichsabgabe an die Endverbraucher weiter gegeben habe. Schließlich sei die Beklagte auch entreichert und sei auch noch weiteren Forderungen von Zuschussberechtigten nach dem Altölgesetz ausgesetzt. Die weiteren Verpflichtungen beliefen sich inzwischen auf 603.373,33 DM.
23 Schließlich bezuschusse die Beklagte seit dem Haushaltsjahr 2001 wieder die Aufarbeitung von Altöl. Begrenzt bis 2007 würden Mittel aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt. Für das Jahr 2001 stünden insgesamt 2.560.000 EUR zur Verfügung.
24 Die Beklagte vertritt des weiteren die Auffassung, ein öffentlich rechtlicher Erstattungsanspruch scheide auch deshalb aus, weil die Erhebung der Altölabgabe auf bestandskräftigen Bescheiden beruhe. Die Erhebung der Altölabgabe sei als Anmeldeverfahren durch Selbstberechnung ausgestattet gewesen. Auf dieses Verfahren seien die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Eine Regelungslücke liege vor, weil weder das Altölgesetz noch die hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen eine ausdrückliche Regelung träfen. Die Interessenlage des Altölgesetzes sei mit der des Anmeldeverfahrens nach § 167 ff. Abgabenordnung, wie es bei der Mineralölsteuer praktiziert werde, vergleichbar. Nach § 167 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung sei im Anmeldeverfahren eine Festsetzung der Steuer durch Bekanntgabe eines Steuerbescheides nur dann erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer von den Angaben des Steuerpflichtigen abweichenden Steuer führe. Durch § 218 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung werde die Steueranmeldung dem Steuerbescheid gleich gesetzt. § 6 Abs. 1 1. DVO sehe entsprechend § 150 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung vor, dass eine Anmeldung durch den Schuldner der Ausgleichsabgabe vorzunehmen sei. Dass in § 6 Abs. 1 Satz 1 1. DVO nur die Meldung der Menge der Ware und nicht ausdrücklich die Selbstberechnung der Ausgleichsabgabe verlangt werde, schade nicht, da sich die Ausgleichsabgabe wegen der feststehenden Abgabesätze unschwer errechnen lasse. Dementsprechend hätten die Abgabepflichtigen seinerzeit in ihrem Anmeldungen nicht nur die Menge der Waren, sondern auch die Höhe der Ausgleichsschuld angegeben. Das andersartige Abrechnungsverfahren nach § 9 Abs. 4 KraftfahrzeugsteuerDVO sei ein nicht verallgemeinerungsfähiger Sonderfall.
25 Entgegen der Auffassung der Klägerin folge aus § 6 Abs. 3 1. DVO zum Altölgesetz nicht die Pflicht der Beklagten, auf jede monatliche Anmeldung einen Festsetzungsbescheid zu erlassen. Aus der zitierten Vorschrift folge nur, dass die Beklagte für die Festsetzung der Höhe der Ausgleichsabgabe zuständig sei, nicht aber, dass sie die Abgabe durch Abgabebescheide festzusetzen habe. Diese Auslegung werde durch § 6 Abs. 4 1. DVO bestätigt, wonach bei unrichtigen Angaben ein Berichtigungsbescheid zu erlassen habe. Auch § 8 Abs. 1 DVO gehe davon aus, dass vollstreckbare Abgabenbescheide vorliegen. Alle Beteiligten hätten im übrigen Jahrzehntelang ein Verfahren praktiziert, dass dem Anmeldeverfahren der Abgabenordnung entspreche. Wenn die Klägerinnen sich nunmehr an ihr früheres Verhalten nicht mehr gebunden fühlten, müssten sie sich dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten lassen.
26 Wenn man § 168 Abgabenordnung nicht entsprechend anwende, müsse man auf die Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Abgabenerhebung im Wege der Selbsterrechnung zurückgreifen, wonach ein Verwaltungsakt vorliege, wenn ein Steuerpflichtiger eine Steuererklärung abgegeben habe, den selbsterrechneten Betrag bezahle und die Steuerbehörde keine Einwendungen erhebe.
27 Entgegen der Auffassung der Klägerinnen sei die Bestandskraft von Ausgleichsabgabenbescheiden auch nicht davon abhängig, dass die Ausgleichsabgabe gruppennützig verwendet werde. Insbesondere entfalle im Falle der nicht gruppennützigen Verwendung nicht der Grund für das Behaltendürfen der Abgabe von Verfassungswegen. Ein solcher Rechtssatz sei dem Deutschen Recht fremd. Den Abgabenschuldnern stehe kein einklagbares Recht auf Verwaltungskontrolle im Hinblick auf die gruppennützige Verwendung der Sonderabgabe zu. Insbesondere sei nicht ersichtlich, wie die objektiv rechtliche Pflicht zur gruppennützigen Verwendung ein subjektives Recht des Abgabeschuldners begründen könne. Solange der Abgabenbescheid nicht aufgehoben worden sei, sei er der Grund für das Behaltendürfen.
28 Die Klägerinnen hätten auch keine Anspruch auf Aufhebung der Abgabenbescheide. Da die Klägerinnen selbst davon ausgehe, dass der Abgabenbescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig gewesen sei, komme § 48 VwVfG als Rechtsgrundlage für eine Aufhebung nur dann Betracht, wenn man in dem Abgabenbescheid einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung sehe, dessen Wirkung sich erst mit der zweckgerechten Verwendung der Abgabe erschöpfe. Da die Klägerinnen selbst davon ausgehen, dass der Abgabenbescheid zum Zeitpunkt seines Erlassens rechtmäßig gewesen sei, komme § 48 VwVfG als Rechtsgrundlage für eine Aufhebung nur dann in Betracht, wenn man in dem Abgabenbescheid einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung sehe, dessen Wirkung sich erst mit der zweckgerechten Verwendung der Abgabe erschöpfe. Dies sei jedoch zu verneinen, da die konkrete Verwendung der einzelnen Abgabezahlungen nicht nachvollziehbar sei und eine solche Betrachtung dem Abgabenrecht selbst bei Kommunalbeiträgen fremd sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Erhebung der Sonderabgabe eine Prognose über den Finanzbedarf zugrunde liege, deren Nichteintritt die Abgabenerhebung aber nicht rechtswidrig mache. Eine Aufhebung der rechtmäßigen Abgabenbescheide wegen zweckwidriger Verwendung komme daher allein unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Änderung der Sachlage nach § 49 bzw. § 51 VwVfG in Betracht. Einen solchen Wiederaufgreifensanspruch hätten die Klägerinnen aber bisher gegenüber der Beklagten nicht geltend gemacht, so dass es auch an einem anfechtbaren Verwaltungsakt fehle, den die Klägerinnen hätten angreifen können. Die Klägerinnen hätten aber auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Aufhebung der Abgabenbescheide, insbesondere sei das Ermessen der Beklagten nicht auf null reduziert. Dies folge schon darauf, dass die Klägerinnen die Altölabgabe wirtschaftlich an die Verbraucher weiter gegeben hätten und deshalb wirtschaftlich nicht belastet seien.
29 Selbst wenn die Abgabenbescheide etwa wegen Nichtigkeit von § 30 Abs. 3 rechtswidrig sein sollten, ergebe sich kein Anspruch auf Rücknahme, da nach der gefestigten Rechtssprechung zu § 51 Abs. 1 Nummer 1 VwVfG die Aufhebung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht keine die Wiederaufnahme rechtfertigende Änderung der Rechtslage darstelle.
30 Im übrigen sei ein möglicher öffentlich rechtlicher Erstattungsanspruch verjährt. Wenn - wie hier - das jeweilige Spezialgesetz keine Regelung für die Verjährung treffe, leite das Bundesverwaltungsgericht aus der öffentlich rechtlichen Natur des Erstattungsanspruches die Berechtigung zur analogen Anwendung der §§ 228 ff. Abgabenordnung her, sofern sie zu interessegerechten Ergebnissen führe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes führe die Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist der §§ 228 ff. Abgabenordnung zu einem angemessenen Ausgleich zwischen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einerseits und dem Interesse an der Aufrechterhaltung des Finanzierungssystems und der Rechtssicherheit andererseits. Die von der Klägerin vorgeschlagen entsprechende Anwendung des § 852 BGB führe zu keiner interessengerechten Regelung, da sie dem Gedanken der Finanzierungssicherheit der öffentlichen Hand nicht Rechnung trage.
31 Die Verjährung sei selbst dann eingetreten, wenn man für den Verjährungsbeginn nicht auf den Zeitpunkt der angeblichen Zweckverfehlung, Überführung der Restmittel in den Bundeshaushalt, sondern zugunsten der Klägerinnen davon ausgehe, dass die Verjährungsfrist erst zu laufen beginne, wenn die Klägerinnen Kenntnis von der angeblichen Zweckverfehlung erlangt hätten. Nach der Rechtssprechung des BGH zur Kenntnis im Sinn des § 852 BGB komme es nicht auf positive Kenntnis an, sondern darauf, ob sich der Anspruchsinhaber in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen konnte. Kenntnis der Anspruchshöhe sei nicht erforderlich. Für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist genüge es, wenn Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht dem Grunde nach hätte erhoben werden können.
32 Die Klägerinnen haben vorgetragen, dass sie erst im Juni 1997 aufgrund eines Urteils des Hess. VGH erfahren hätte, dass noch erheblich Überschüsse im Rückstellungsfond vorhanden gewesen seien. Auf diesen Zeitpunkt könne es jedoch nicht ankommen. Entscheidend sei vielmehr der Zeitpunkt, zu denen die Klägerinnen von möglichen Ansprüchen hätte Kenntnis erlangen können. § 30 Abs. 3 AbfG, der am 30.08.1986 im Bundesgesetzblatt verkündet worden sei, habe bereits die Überführung der verbleibenden Mittel in den Bundeshaushalt vorgesehen. Da § 30 Abs. 2 AbfG das Ende der Bezuschussung für das Jahr 1989 vorgesehen habe, hätten die Klägerinnen sich bereits 1990 oder 1991 mit einem entsprechenden Auskunftsverlangen an die Beklagte wenden und die behaupteten Erstattungsansprüche geltend machen können. Die Verjährungsfrist sei daher im Jahre 1996 abgelaufen.
33 Jedenfalls seien eventuelle Ansprüche der Klägerinnen verwirkt. Seit in Kraft treten des Abfallgesetzes 1986 sei den Klägerinnen bekannt, dass der Rückstellungsfond 1989 aufgelöst werde und sie hätten eventuelle verfassungsrechtliche Bedenken vorbringen können. Außerdem sei im Hinblick auf den Wegfall der Altölabgabe ab 1989, Ende 1988, bezüglich der Restbestände am ausgleichsabgabepflichtigen Mineralöl ein Entsteuerungsverfahren durchgeführt worden. Nach Durchführung dieses Verfahrens sei die Beklagte davon ausgegangen, dass sie im Hinblick auf die Ausgleichsabgabe von den Klägerinnen nicht mehr in Anspruch genommen werde.
34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Akte des Verfahrens 1 E 570/98 (V) Bezug genommen.
35 Die als Leistungsklage statthafte und auch im übrigen zulässige Klage der Klägerinnen ist nicht begründet. Den Klägerinnen steht der geltend gemachte Anspruch, die Mittel des Rückstellungsfonds nach dem Altölgesetz, die nach dem Auslaufen der Kostenzuschüsse in dem Rückstellungsfonds verblieben sind, anteilig an die Klägerinnen auszuzahlen, nicht zu.
36 Mögliche Rechtsgrundlage für den geltend gemachte Anspruch ist der inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkannte allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (zur Herleitung des Anspruches vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.12.1967 DVBl 1968, 918 ; Bundesverwaltungsgericht E 71, 85 [88]; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5.Auflage 1998, Seite 422 ff.). Der allgemeine öffentlich rechtliche Erstattungsanspruch soll ebenso wie der Bereicherungsanspruch im Zivilrecht rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen ausgleichen. Der Erstattungsanspruch dient daher der Korrektur einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung (vgl. hierzu Ossenbühl a.a.O. Seite 426). Eine solche rechtsgrundlose Vermögensverschiebung ist nach Ansicht des Gerichtes vorliegend zu verneinen.
37 Dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch steht § 30 Abs. 3 des AbfG vom 27.08.1986 (BGBl I, Seite 1410) entgegen. Danach werden die nach Auslaufen der Kostenzuschüsse nach dem Altölgesetz verbleibenden Mittel des Rückstellungsfonds in den Bundeshaushalt übernommen. Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Restmittel durch die Bundesrepublik Deutschland ist daher jedenfalls § 30 Abs. 3 AbfG. Dem steht nicht entgegen, dass § 30 Abs. 3 AbfG inzwischen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - Krw-AbfG vom 27.09.1994 [BGBl. I, Seite 2705]) und zwar aufgrund von Artikel 13 des Gesetzes vom 27.09.1996 außer Kraft getreten ist. Denn die Restmittel aus dem Rückstellungsfonds nach dem Altölgesetz sind auf dieser Grundlage in den Bundeshaushalt überführt worden so dass sich die Rechtmäßigkeit der Überführung der Restmittel weiterhin nach dieser Vorschrift beurteilt.
38 § 30 Abs. 3 AbfG ist entgegen der Rechtsansicht der Klägerinnen nicht verfassungswidrig. Es bedarf daher der von den Klägerinnen beantragten Vorlage der Rechtsnorm an das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 GG nicht.
39 Die Verfassungswidrigkeit von § 30 Abs. 3 AbfG wollen die Klägerinnen daraus herleiten, dass die Überführung der Restmittel aus dem Rückstellungsfonds in den Bundeshaushalt gegen die Pflicht zur gruppennützigen Verwendung der Sonderabgabe verstößt, die Voraussetzung für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Sonderabgabe ist.
40 Unstreitig handelt es sich bei der von der Beklagten auf der Grundlage des § 4 Altölgesetzes erhobenen Altölabgabe um eine Sonderabgabe im Sinne der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes. Bei der Altölabgabe handelt es sich um eine sogenannte gruppennützige Sonderabgabe. Als solche wird die Sonderabgabe wie ein Steuer voraussetzungslos geschuldet und dient der Erzielung von Einnahmen. Der Unterschied zur Steuer wird erst durch die gruppennützige Mittelverwendung begründet, die letztlich auch eine Form der nachträglichen Gegenleistungsabhängigkeit darstellt (vgl. hierzu Heun in H. Dreier [Hrsg], GG- Kommentar Band III, Artikel 105, Randnummer 24 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur). Die Zulässigkeit der Erhebung einer sogenannten gruppennützigen Sonderabgabe ist von dem Vorliegen dreier Elemente abhängig. Zum einen müssen die mit der Sonderabgabe belasteten Abgabepflichtigen eine homogene Gruppe bilden, die sich durch eine spezifische Sachnähe zu der finanzierten Aufgabe auszeichnet und das Aufkommen der Sonderabgabe muss gruppennützig, also zugunsten der belasteten Gruppe verwendet werden (vgl. Bundesverfassungsgericht E 55, 274 [307 ff.]; Bundesverfassungsgericht E 67, 256 [276]; Bundesverfassungsgericht E 82, 159 [180 ff.]; Heun, DVBl. 1990, 666 [675 ff.]; Kloepfer, JZ 1983, 742 [748]).
41 Aus dem Grundsatz der gruppennützigen Verwendung folgt allerdings nicht, dass das Aufkommen aus der Sonderabgabe jeweils im spezifischen Interesses jedes einzelnen Abgabepflichtigen zu verwenden ist; es genügt, wenn es überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (vgl. hierzu insbesondere Bundesverfassungsgericht E 82, 159 [180]). Es muss also immer eine individuelle Zurechnung von Vorteilen, die sich aus der Abgabenverwendung ergeben, möglich sein. Dem einzelnen Abgabenpflichtigen muss zumindest die Chance eines individuellen Vorteils bleiben. Eine solche individuelle Ab- und Zurechnung von Vorteilen aus der Verwendung der Altölabgabe ist vorliegend nach Ansicht des Gerichtes möglich. Aus dem Rückstellungsfond, der durch die Ausgleichsabgabe gespeist wurde, sollte nach § 2 Abs. 1 Altölgesetz den Unternehmen, die das Altöl umweltschädlich beseitigen, ein Zuschuss gezahlt werden. Unstreitig hat die Beklagte aus den Rückstellungsfonds in der Vergangenheit Zuschüsse an Altölaufbereitungs- und Altölverbrennungsunternehmen gezahlt, die das Altöl umweltunschädlich beseitigt haben. Damit waren mit der Mittelverwendung auch den Klägerinnen als Mineralölunternehmen zurechenbare Vorteile verbunden, weil sie eine gewisse Mitverantwortung für die Entstehung des Altöles tragen und damit auch von der umweltunschädlichen Beseitigung des Altöls profitiert haben. Damit steht fest, dass die Ausgleichsabgabe überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wurde.
42 Mit der Überführung der nicht unerheblichen Restmittel aus dem Rückstellungsfonds in den Bundeshaushalt auf der Grundlage des § 30 Abs. 3 AbfG wird worauf die Klägerinnen zurecht hinweisen gegen den Grundsatz der gruppennützigen Verwendung des Abgabeaufkommens verstoßen, denn durch die Überführung in den Bundeshaushalt ist in keiner Weise sicher gestellt, dass dem einzelnen Abgabepflichtigen zumindest die Chance eines individuellen Vorteils durch die Verwendung der Restmittel aus dem Rückstellungsfonds zukommt.
43 Nach Auffassung der Kammer erweist sich § 30 Abs. 3 AbfG gleichwohl nicht als verfassungswidrig.
44 Wie bereits dargelegt ist Voraussetzung für die Erhebung der Sonderabgabe dass sie der Finanzierung einer spezifischen Aufgabe dient und das Mittel aufkommen gruppennützig, also zugunsten der belasteten Gruppe verwendet wird. Daraus folgt zugleich, dass Sonderabgaben nur in dem Umfang erhoben werden dürfen, der bei Beachtung der gesetzlichen Aufgabe des Finanzierungssystems und des Gebotes der Sparsamkeit unbedingt geboten ist (vgl. hierzu auch Götz - AöR 85, 201 [216]).
45 Soll ein Fonds der aus der Erhebung von Sonderabgaben gespeist wird, geschlossen werden, sind die Sonderabgaben im Hinblick auf den obigen Grundsatz der Höhe nach so festzusetzen, dass sich bei einer prognostischen Betrachtung der weiteren Entwicklung des Fonds zum Zeitpunkt der Schließung des Fonds ein Guthaben von null ergibt. Da es eine offensichtliche Erfahrungstatsache ist, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse meist anders entwickeln, als sie einer Prognose zugrunde gelegt worden sind, musste der Gesetzgeber darüber hinaus eine Bestimmung darüber treffen, was mit dem im Zeitpunkt der Schließung des Fonds noch vorhandenen Restmitteln geschieht. Dabei stand er vor der Aufgabe einerseits dem Grundsatz der gruppennützigen Verwendung der Sonderabgaben Rechnung zu tragen, andererseits auch vor der Aufgabe, eine praktikable und dem Grundsatz der Sparsamkeit der Verwaltung Rechnung tragende Lösung zu finden. Dabei müssen die selben Grundsätze Platz greifen, die auch für die Vereinnahmung von Überschüssen bei Gebührenaufkommen anzuführen sind und diese nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 08.12.1961; Urteil der erkennenden Kammer vom 14.02.1991 [Az I/1 E 2435/88] E 13, 214, 222) rechtfertigen. Danach dürfen unbeabsichtigte Gebührengewinne zum allgemeines Haushalt vereinnahmt werden. Ist jedoch der erzielte Überschuss deshalb rechtswidrig, weil der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber sein Prognosespielraum überschritten hat, in dem er bei der Festsetzung der Sonderabgabe nicht dem zu erwartenden Zuschussbedarf bis zum Zeitpunkt des Auslaufens des Fonds zum Maßstab der Festsetzung des Abgabensatzes gemacht hat oder von vorneherein die Abgaben so festgesetzt hat, um einen Überschuss zu erzielen, ist die Abgabenerhebung rechtswidrig.
46 Nach dem Maßstab der vorstehenden Ausführungen ist § 30 Abs. 3 AbfG i.V.m. der Festsetzung der Ausgleichsabgabe durch § 30 Abs. 2 AbfG rechtlich nicht zu beanstanden.
47 Wie sich insbesondere aus dem Schreiben des früheren Bundesministers für Wirtschaft vom 17.11.1987 und dem der zugehörigen Vermerk vom 12.11.1987 (Blatt 318-324 GA) ergibt, ist der Bundesminister für Wirtschaft bei der Festsetzung der Höhe der Sonderabgabe vor dem Hintergrund der Schließung des Fonds prognostisch davon ausgegangen, dass die bis Oktober 1988 eingegangenen Ausgleichsabgaben ausreichen werden, um alle Zuschusszahlungen bis zum Jahre 1989 abzudecken. Deshalb wurde die Ausgleichsabgabe zum 01.01.1989 auf null abgesenkt (BGBl. I 1988, Seite 3142). Die über den Zuschussbedarf hinausgehenden Einnahmen durch die Ausgleichsabgabe, d.h. die Ausgleichsabgabe aus den Monaten November und Dezember 1988 sollte dazu dienen, Prozessrisiken abzudecken. Es wurde damit gerechnet, dass bis zum Jahresende 1988 zusätzliche Einnahmen in Höhe von 20.000.000 DM entstehen, denen ein Prozessrisiko gegenüberstand, dass nach Ansicht des Referates II D 5 des seinerzeitigen Bundesministers für Wirtschaft auf 37.000.000 und in dem Vermerk vom 12.11.1987 auf 14.000.000 beziffert wurde. Wenn vor diesem prognostischer Hintergrund der Gesetzgeber die Ausgleichsabgabe nicht bereits ab November 1988 auf null, sondern erst ab 01.01.1989 auf null festgesetzt hat, - um wie die beiliegenden Aktenvermerke zeigen - dass nur schwer zu kalkulierende Prozessrisiko abzudecken, kann dies bei Beachtung den Gesetzgeber grundsätzlich zustehenden Prognosespielraums rechtlich nicht beanstandet werden.
48 Allein der Umstand, dass letztlich mehr Restmittel im Rückstellungsfonds verblieben sind, als prognostisch zu erwarten war, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Abgabenerhebung und damit auch die Verfassungsmäßigkeit des § 30 Abs. 3 AbfG nicht in Frage.
49 Der Gesetzgeber war entgegen der Ansicht der Klägerinnen aufgrund der Verpflichtung der gruppennützigen Verwendung der Sonderabgabe auch nicht verpflichtet, eine gesetzliche Regelung für eventuelle Restmittel des Rückstellungsfonds in der Weise zu treffen, dass die bei Auflösung des Fonds noch verbliebenen Restmittel auf die früheren Abgabenschuldner aufgeteilt werden. Dieser denkbaren Lösung steht der Grundsatz der Praktikabilität entgegen. Denn eine Aufteilung der Restmittel des Rückstellungsfonds auf die früheren Abgabenschuldner wie es die Klägerinnen begehren, hätte erfordert, dass die einzelnen Abgabenschuldner die von 1969-1988 Sonderabgaben gezahlt haben, ermittelt und die jeweilige Höhe der von ihnen gezahlten Abgaben ermittelt werden müssen. Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob eine derartig Ermittlung der Abgabenschuldner und der von ihnen jeweils gezahlten Abgaben überhaupt möglich ist, wäre hiermit ein erheblicher Verwaltungsaufwand verbunden gewesen, so dass der Gesetzgeber sich bei Beachtung des gesetzgeberischen Ermessens damit begnügen durfte, die Abgaben so festzusetzen, dass bei ein prognostischen Betrachtung bei Auflösung des Fonds keine Restmittel mehr vorhanden sind und durfte die Überführung der prognostisch nicht zu erwartenden Restmittel in den Bundeshaushalt anordnen.
50 Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerinnen zu tragen, da sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 1 VwGO).
51 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.
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