VG Frankfurt 10. Kammer, 2003-04-30, 10 E 853/99

10 E 853/99Tribunale amministrativo / Chamber 1030 apr 2003

Testo completo

VG Frankfurt 10. Kammer — 10 E 853/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-04-30

Aktenzeichen: 10 E 853/99

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0430.10E853.99.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag wird abgelehnt.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; die außergerichtlichen Kosten hat die Antragstellerin zu tragen.

Gründe

1 I.

Die Antragstellerin nahm zum Wintersemester XXXX/XXXX ein Magisterstudium mit den Hauptfächern Japanologie und Musikwissenschaften an der Universität in A-Stadt auf. Für dieses Studium beantragte sie am … Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Bewilligungszeitraum Oktober XXXX bis September XXXX. Dabei gab sie an, in dem Bewilligungszeitraum voraussichtlich keine Einnahmen zu erzielen. Mit Bescheid vom … bewilligte ihr die Behörde für den Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderung von monatlich 526,00 DM.

2 Am … stellte die Klägerin einen Wiederholungsantrag für den Bewilligungszeitraum Oktober XXXX bis September XXXX. Sie gab an, in dem Bewilligungszeitraum voraussichtlich Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit von 7.200,00 DM brutto zu erhalten. Mit Bescheid vom … bewilligte ihr die Behörde einerseits für den Bewilligungszeitraum Oktober XXXX bis September XXXX Ausbildungsförderung von monatlich 571,00 DM (statt 526,00 DM wie nach dem Bescheid vom …) und außerdem für den Bewilligungszeitraum Oktober XXXX bis September XXXX Ausbildungsförderung von monatlich 359,00 DM.

3 Ab dem Wintersemester XXXX/XXXX war die Klägerin an der Universität A-Stadt für ein Magisterstudium mit dem Hauptfach Japanologie und den Nebenfächern Germanistik und Phonetik immatrikuliert. Für dieses Studium beantragte sie am … Ausbildungsförderung. Ausweislich der Bescheinigung nach § 9 BAföG (für das Wintersemester XXXX/XXXX) befand sich die Klägerin in dem Hauptfach Japanologie im fünften Fachsemester und in den beiden Nebenfächern jeweils im ersten Fachsemester. Als Grund für den Wechsel von einem Magisterstudium mit zwei Hauptfächern zu einem Magisterstudium mit einem Hauptfach und zwei Nebenfächern gab sie an, dass es angesichts des sehr arbeitsintensiven Hauptfachs Japanologie während des Grundstudiums nicht möglich gewesen sei, regelmäßig die Lehrveranstaltungen des zweiten Hauptfaches Musikwissenschaft zu besuchen. Es sei ihr zuvor nicht bewusst gewesen, dass sich die Lehrveranstaltungen der beiden Hauptfächer zeitlich häufig überschnitten. Nach einer Studienberatung sei sie zu der überzeugung gelangt, dass die Nebenfächer Phonetik und Germanistik das Hauptfach Japanologie ideal ergänzten und auch für die berufliche Qualifikation von Bedeutung seien. Das Hauptstudium des Hauptfaches sei nicht so arbeitsintensiv wie das Grundstudium, so dass sie sich intensiv mit den Nebenfächern beschäftigen könne.

4 Mit Bescheid vom … verweigerte die Behörde der Klägerin Ausbildungsförderung für dieses Studium unter Berufung auf § 7 Abs. 3 BAföG. Für den Wechsel nach dem vierten Fachsemester läge kein unabweisbaren Grund vor.

5 Gegen diese Entscheidung wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch.

6 Mit Bescheid vom … wurde der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Oktober XXXX bis September XXXX nur noch Ausbildungsförderung von monatlich 557,00 DM bewilligt, mit der Folge einer Rückforderung von 168,00 DM. Ebenfalls mit Bescheid vom … wurde ihr für den Bewilligungszeitraum Oktober XXXX bis September XXXX Ausbildungsförderung verweigert, mit der Folge einer Rückforderung in Höhe von 4.308,00 DM. Insgesamt ergab sich eine Rückforderung von 4.476,00 DM, die aus der nachträglichen Anrechnung des in den beiden Bewilligungszeiträumen erzielten Einkommens der Klägerin resultierten.

7 Auch gegen diese Entscheidung wandte sich die Klägerin mit weiterem Widerspruch. Sie stellte ferner einen Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG hinsichtlich des Einkommens ihres Ehemanns in den beiden Bewilligungszeiträumen, da ihr Ehemann in den Jahren XXXX bis XXXX erheblich geringere Einkünfte als in den Jahren XXXX und XXXX erzielt habe.

8 Die Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom … als unbegründet zurück.

9 Zum Widerspruch gegen den Bescheid vom … (Fachrichtungswechsel) führte die Behörde zur Begründung aus: Nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 S. 1 BAföG werde Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende entweder 1. erstmals und aus wichtigem Grund oder 2. aus unabweisbarem Grund die Fachrichtung gewechselt hat; bei Auszubildenden an Hochschulen gelte Nr. 1 nur bis zum Beginn des dritten Fachsemesters. Ein Auszubildender wechsele nach § 7 Abs. 3 S. 2 BAföG die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte der selben Ausbildungsstättenart anstrebe. Fachrichtung sei ein durch Lehrpläne, Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen geregelter Ausbildungsgang der auf einen bestimmten berufsqualifizierenden Abschluss

oder ein bestimmtes Ausbildungsziel ausgerichtet sei und für den in der Regel die Mindestdauer sowie die Zahl und Art der Lehrveranstaltungen festgelegt seien.

10 In dem die Klägerin nach vier Semestern zum Wintersemester XXXX/XXXX von einem Magisterstudium mit zwei Hauptfächern zu einem Magisterstudium mit einem Hauptfach und zwei Nebenfächern wechselte, sei aufgrund der geänderten Studieninhalte ein Fachrichtungswechsel nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 BAföG erfolgt. Bei dem Magisterstudium handele es sich um ein sogenanntes Mehrfächerstudium. Der Wechsel eines Faches im Rahmen eines Magisterstudium sei stets als Fachrichtungswechsel anzusehen, sofern damit nicht bloß eine Verlagerung des Studienschwerpunktes verbunden sei, die mit keiner Verlängerung der Gesamtstudienzeit bis zum berufsqualifizierenden Abschluss verbunden ist. Im Falle der Klägerin werde sich jedoch der Studienabschluss verzögern. Ausweislich der Magisterordnung sei es für die Zulassung zur Magisterprüfung erforderlich, dass ein Hauptfach mindestens acht Semester und die Nebenfächer mindestens vier Semester studiert würden. Die Förderungshöchstdauer des Magisterstudiums betrage neun Semester, so dass infolge der Aufnahme der beiden Nebenfächer innerhalb der Förderungshöchstdauer allenfalls eine Zulassung, aber kein Abschluss des Magisterstudium mehr erfolgen könne.

11 Für den Fachrichtungswechsel liege, da er nach dem vierten Semester erfolgt sei, kein unabweisbarer Grund vor. Unabweisbar sei ein Grund, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder den Wechsel in eine andere Fachrichtung nicht zulasse. Ein unabweisbarer Grund sei zum Beispiel eine unerwartete Behinderung (z. B. Unfall) oder Allergie gegen bestimmte Stoffe, die die Ausbildung des bisher angestrebten Berufes unmöglich machten.

12 Einen unabweisbaren Grund stelle aber nicht die angesichts der hohen Zahl der Lehrveranstaltungen des Hauptfaches Japanologie gegebene Unmöglichkeit dar, die Lehrveranstaltung für das zweite Hauptfach Musikwissenschaft regelmäßig zu besuchen. Dabei sei davon auszugehen, dass sich die Klägerin schon vor Studienaufnahme hätte informieren müssen, ob zusätzlich zu dem Hauptfach Japanologie die Aufnahme eines zweiten Hauptfaches oder zweier Nebenfächer angezeigt sei.

13 Zum Widerspruch gegen den Bescheid vom … (Rückforderung) führte die Behörde aus: § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG bestimme: Wenn die Voraussetzungen für die Leistungen von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie gezahlt worden ist, so ist insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 BAföG erzielt hat, dass bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist. Die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG stelle eine für die Ausbildungsförderung geltende abschließende Sonderregelung für die Aufhebung von Bescheiden über die Bewilligung von Ausbildungsförderung und die Rückforderung zu unrecht gewährter Förderungsleistung gegenüber den §§ 45, 50 SGB X dar, die das Vertrauen des Auszubildenden auf die Beibehaltung der rechtswidrigen Förderung nicht schützt und Grundsätze aus dem Bereicherungsrecht unberücksichtigt lässt. Voraussetzung für das Entstehen des Rückforderungsanspruchs sei allein, dass der Auszubildende Einkommen erzielt und die Behörde dieses Einkommen bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt habe. Subjektive Elemente spielten für das Entstehen des Rückforderungsanspruchs weder auf Seiten des Auszubildenden noch auf Seiten der Behörde eine Rolle. Ohne rechtliche Bedeutung sei demnach, ob der Auszubildende oder die Behörde gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass der Auszubildende während des Bewilligungszeitraums Einkommen erziele. Ferner komme es nicht darauf an, ob dem Auszubildenden vorzuwerfen sei, er habe die Behörde auf die Einkommenserzielung nicht hingewiesen oder ob es in den Verantwortungsbereich der Behörde falle, dass sie das Einkommen bei der Bewilligung unberücksichtigt gelassen habe. Nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 BAföG seien auf den Bedarf des Auszubildenden gem. den Regelungen der §§ 21 ff. BAföG Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, seines Ehegatte und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen. § 21 Abs. 1 BAföG bestimme, dass als Einkommen die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz gelte. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten zur Zeit nicht zulässig. Einkünfte seien positiven, wenn bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit ein Gewinn (§§ 4 bis 7e EStG) erzielt worden sei, beziehungsweise bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie bei sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 EStG die Einnahmen, die Werbungskosten (§ 8 bis 9a EStG) übersteigen.

14 Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden seien dabei nach § 22 Abs. 1 BAföG die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums werde nach § 22 Abs. 2 BAföG der Betrag angerechnet, der sich ergebe, wenn das gesamte Einkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt werde.

15 A. Für den Bewilligungszeitraum Oktober XXXX bis September XXXX: Ausweislich der der Behörde vorliegenden Nachweise (Forum C) habe die Klägerin vom …. bis zum … Einnahmen von 7.492,50 DM brutto erzielt. Nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages von 2.000,00 DM seien positive Einkünfte von 5.492,50 DM, dass heißt von monatlich 457,66 DM verblieben. Von diesem Betrag sei nach § 21 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BAföG die Pauschale für die Beiträge für soziale Sicherung von 21,4 % der positiven Einkünfte in Abzug zu bringen, dass heißt von monatlich 97,24 DM, demzufolge ergebe sich ein Einkommen von monatlich 359,72 DM. Des Weiteren sei der Freibetrag für Einkommensbezieher nach § 23 Abs. 1 Nr. 1c BAföG von 345,00 DM zu berücksichtigen gewesen, so dass sich der in dem Bescheid vom … ausgewiesene Betrag des anzurechnenden Einkommens der Klägerin von monatlich 14, 72 DM ergeben habe.

16 Da sich der Bedarf der Klägerin auf monatlich 905,00 DM belaufen habe, sei ihr unter Berücksichtigung ihres Bewilligungszeitraums anzurechnenden Einkommens und des anzurechnenden Einkommens ihrer Eltern nur Ausbildungsförderung von monatlich 557,00 DM zu bewilligen gewesen, mit der Folge einer Rückforderung von 168,00 DM.

17 B. Bewilligungszeitraum Oktober XXXX bis September XXXX: Ausweislich der der Behörde vorliegenden Nachweise (Forum C) habe die Klägerin in der Zeit vom … bis zum … Einnahmen von 9.616,20 DM brutto bzw. unter Berücksichtung weiterer Nachweise (Firma D.) Einnahmen von 3.069,35 DM, also insgesamt Einnahmen von 12.685,55 DM gehabt, wobei nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages von 2.000,00 DM positiver Einkünfte von 10.685,55 DM verblieben seien, d. h. monatlich 890, 41 DM. Nach Abzug der Pauschale für die Beiträge zur sozialen Sicherung (190,55 DM; Einkommen von monatlich 699,86 DM) und des Freibetrages nach § 23 Abs. 1 Nr. 1c BAföG (345,00 DM) habe sich der in dem Bescheid vom 31.12.1998 ausgewiesene Betrag des anzurechnenden Einkommens von monatlich 354,86 DM ergeben.

18 Im Hinblick auf den monatlichen Bedarf der Klägerin von 905,00 DM und der anzurechnenden Einkommen habe ihr für den Bewilligungszeitraum Oktober XXXX bis September XXXX Ausbildungsförderung verweigert werden müssen, mit der Folge einer Rückforderung von 4.308,00 DM.

19 Auch der mit dem Widerspruch vom … gestellte Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 2 BAföG hinsichtlich des Einkommens ihres Ehemanns helfe der Klägerin nicht weiter, da entsprechend dem Gesetzeswortlaut nach dem Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge nicht mehr berücksichtigt werden.

20 Demzufolge sei der frühere Bescheid vom … gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG aufzuheben und die überzahlten Förderungsleistungen von 4.476,00 DM zurückzufordern.

21 Der Widerspruchsbescheid ist per Postzustellungsurkunde am … zugestellt worden.

22 Mit Schriftsatz vom 11.03.1999 hat die Klägerin Klage erhoben und verfolgt ihr Anliegen weiter. Sie trägt vor: Die Rückforderungsbescheide seien rechtswidrig. Der Beklagte habe in den beiden Bewilligungszeiträumen (Oktober XXXX bis September XXXX und Oktober XXXX bis September XXXX) für den Ehemann der Klägerin fälschlicherweise die Einkünfte aus dem Jahre XXXX zugrunde gelegt. Im Jahr XXXX bis XXXX habe der Ehemann der Klägerin jedoch erheblich geringere Einkünfte gehabt.

23 Auch die Verweigerung von Förderungsleistungen für das neue Studium der Klägerin sei rechtswidrig. Es liege kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine förderungsrechtliche unschädliche Schwerpunktverlagerung vor.

24 Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der Wechsel der Fächer auch nicht mit einer Verlängerung der Gesamtstudienzeit verbunden. Das Nebenfachstudium umfasse eine Studienzeit von mindestens 4 Semestern; die Förderungshöchstdauer betrage neun Hochschulsemester. Da die Klägerin zum fünften Hochschulsemester das Studium der Nebenfächer Phonetik und Germanistik aufgenommen hatte, sei ein Abschluss innerhalb der Förderungshöchstdauer möglich. Dies gelte erst recht, weil es sich bei den beiden Nebenfächern nicht um "Neuland" gehandelt hatte. Teile der Lehrinhalte bei den Nebenfächern seien bereits in das Hauptfach integriert und von der Klägerin auch absolviert worden.

25 Rein vorsorglich werde jedoch noch vorgetragen, dass die Klägerin für einen etwaigen Fachrichtungswechsel jedenfalls einen wichtigen Grund hatte. Ein solcher wichtiger Grund sei gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zugemutet werden könne; dass sei insbesondere bei einem ernsthaften Neigungswandel der Fall. Ein solcher werde dann anerkannt, wenn der Auszubildende während der Ausbildung in einer Fachrichtung die neue Erkenntnis gewinne, dass nicht diese sondern eine andere Fachrichtung seiner Neigung entspreche. Die Klägerin habe das Fach Musikwissenschaften als zweites Hauptfach hauptsächlich deshalb gewählt, weil sie durch das Elternhaus entsprechend vorgeprägt sei, Mutter wie Vater seien Berufsmusiker. Vor der Aufnahme des Studiums der Musikwissenschaften habe die Klägerin keinen Zweifel daran gehabt, dass dieses Fach nicht ihrer Neigung entspreche. Erst im Laufe des Studium habe sie festgestellt, dass ihr Interesse vielmehr bei der Literatur und Sprache liege, als bei der Musik. Deshalb habe sie unverzüglich nach dem Erkennen des Neigungswandels die bisherige Ausbildung abgebrochen.

26 Die Klägerin hat beantragt, die Bescheide aufzuheben und die Beklagte zur Weiterförderung zu verpflichten.

27 Für diese Klage beantragt sie Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt Baur.

28 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und trägt dazu vor:

29 A. Hinsichtlich der Rückforderung bezahlter Förderungen übersehe die Klägerin, dass die Minderung der Förderungsbeträge nicht durch eine spätere Erhöhung der Anrechnungsbeträge vom Einkommen ihres Ehegatten, sondern der Anrechnungsbeträge von ihrem eigenen Einkommen verursacht worden seien. Die Einkommensverhältnisse des Ehegatten der Klägerin seien von Anbeginn vollständig berücksichtigt worden. Dabei sei nach § 24 Abs. 1 BAföG für den Bewilligungszeitraum Oktober XXXX bis September XXXX sein Einkommen des Jahres XXXX bzw. für den Bewilligungszeitraum Oktober XXXX bis September XXXX sein Einkommen des Jahres XXXX heranzuziehen gewesen. Für den Bewilligungszeitraum Oktober XXXX bis September XXXX habe sich dabei kein Anrechnungsbetrag ergeben, weshalb auch keine Veranlassung bestanden habe, nach § 24 Abs. 3 BAföG ein geringeres Einkommen im Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen. Vielmehr sei ein entsprechender Antrag mit Bescheid vom … bestandskräftig abgelehnt worden.

30 Für den Bewilligungszeitraum Oktober XXXX bis September XXXX sei das Einkommen des Ehegatten mit monatlich 212,02 DM angerechnet worden. Für diese Monate sei ein derartiger Antrag nicht gestellt worden, obwohl der Ehegatte in dem Formblatt, in dem er sein Einkommen für das Jahr XXXX erklärt hatte, ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei. Der erst im Rahmen des Widerspruchsverfahren, d. h. nach Ende des Bewilligungszeitraums, formlos gestellte Antrag sei nach Maßgabe von § 24 Abs. 3 S. 1, 2. HS BAföG nicht mehr zu berücksichtigen gewesen.

31 Gründe dafür, dass die Anrechnung des eigenen Einkommens der Klägerin fehlerhaft sein könne, seien von ihr nicht vorgetragen worden.

32 B. Wechsel der Fachrichtung ab dem Wintersemester XXXX/XXXX: Der innerhalb des Magisterstudiums der Japanologie zum fünften Fachsemester vorgenommene Austausch des zweiten Hauptfaches Musikwissenschaft gegen die beiden Nebenfächer Germanistik und Phonetik sei förderungsrechtlich keine sogenannte Schwerpunktverlagerung. Eine Schwerpunktverlagerung läge lediglich dann vor, wenn sich bei einem Wechsel der Studienfächer keine Verlängerung des Studiums ergeben haben würde. Diese Voraussetzung sei aber nicht gegeben; vielmehr könne die Klägerin in Folge des Studienfachaustausches das Studium nicht mehr (innerhalb der Förderungshöchstdauer von neun Fachsemestern) ordnungsgemäß beenden. Denn nach der Magisterordnung seien Nebenfächer über mindestens vier Semester zu studieren.

33 Da die Klägerin das Studium der Nebenfächer im fünften Fachsemester aufgenommen hat, werde sie bis zum achten Fachsemester (einschließlich) die Nebenfächer studieren müssen, um zur Magisterprüfung zugelassen zu werden. Da ferner das Prüfungsverfahren ein ganzes Jahr dauere, werde die Klägerin ihr Examen frühestens in ihrem zehnten Fachsemester (= ein Semester nach Ablauf der Förderungshöchstdauer) bestehen können. Damit liege ein Wechsel der Fachrichtung im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG vor. Danach könne ein wichtiger Grund ohnehin nur dann berücksichtigt werden, wenn der Wechsel bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt sei. Das sei hier aber nicht der Fall, da die Klägerin erst zu Beginn des fünften Fachsemesters gewechselt habe. Schließlich sei der Wechsel der Fachrichtung auch nicht - wie im Widerspruchsbescheid schon ausgeführt - aus unabweisbarem Grund erfolgt.

34 Die Behördenakten haben vorgelegen.

35 Die Kammer hat den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter mit Beschluss vom 29.10.2002 übertragen.

36 II.

Die Anträge haben keinen Erfolg.

37 Nach § 114 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), der hier wegen § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gilt, ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn jemand nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aussicht auf Erfolg besteht für die Klage nicht.

38 Zur Vermeidung von Wiederholung wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und die in der Antragserwiderung im gerichtlichen Verfahren, denen sich das Gericht im Ergebnis anschließt, verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Aus diesen Gründen scheitert sowohl der Prozesskostenhilfe- wie der Beiordnungsantrag (§ 121 ZPO).

39 Die Gerichtskostenfreiheit des vorliegenden ausbildungsförderungsrechtlichen Verfahrens ist in § 188 VwGO gesetzlich angeordnet, die außergerichtlichen Kosten hat die Antragstellerin als unterlegene Beteiligte zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

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