VG Frankfurt 1. Kammer, 2003-04-24, 1 G 1482/03

1 G 1482/03Tribunale amministrativo / 1a camera24 apr 2003

Testo completo

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 G 1482/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-04-24

Aktenzeichen: 1 G 1482/03

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0424.1G1482.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

  2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1 I.

Der Antragsteller ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er ist seit dem 29.05.2002 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Am 28.08.2002 heiratete er die marokkanische Staatsangehörige XXX. Diese stellte am 10.10.2002 einen Visumsantrag. Mit Schreiben vom 05.03.2003 versagte die Antragsgegnerin im Sinne von § 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz die Zustimmung. Der Lebensunterhalt für den Antragsteller, die Ehefrau sowie das zu erwartende Kind sei nicht gesichert.

2 Mit Schriftsatz vom 18.03.2003, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen am 28.03.2003 suchte der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nach. Das Visumsverfahren vor dem deutschen Konsulat bzw. dem Bundesverwaltungsamt sei noch anhängig. Die einstweilige Anordnung sei zur Sicherung des Rechts des Antragsstellers auf Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft dringend erforderlich. Auch seien die Voraussetzungen für die Erteilung des Einreisevisums gegeben. Es könne nicht zugewartet werden, bis eine abschlägige Entscheidung der deutschen Botschaft vorliege.

3 Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine positive Stellungnahme hinsichtlich der Einreise seiner Ehefrau gegenüber dem Bundesverwaltungsamt abzugeben.

4 Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

5 Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten (2 Bände) Bezug genommen.

6 II.

Der Antrag ist unzulässig. Er richtet sich an den falschen Antragsgegner. Ausländer bedürfen nach § 3 Abs. 1 AuslG für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eine Aufenthaltsgenehmigung. Die Aufenthaltsgenehmigung ist nach § 3 Abs. 3 AuslG vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks einzuholen. Im Ausland sind für Visa- Angelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig (§ 63 Abs. 3 AuslG). Hierzu gehört auch die Erteilung einer Versagung eines Visums. Da ein Daueraufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angestrebt wird, bedarf die Visumserteilung nach § 11 Abs. 1 Nummer 1 Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde. Das Zustimmungsverfahren ist ein rein innerbehördlicher Vorgang, die Zustimmung ist lediglich Verwaltungsintern zu klären, im Verwaltungsrechtsweg aber nicht selbstständig erzwingbar (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.09.1984 BVErwGE 70, 127). Rechtsschutz kann der Antragsteller nur gegenüber der Entscheidung der Ausländervertretung, die Erteilung des Visums zuständig ist erlangen. Die Ausländervertretungen bilden gemeinsam mit dem Auswärtigen Amt eine einheitliche Behörde unter Leitung des Bundesministers des Auswärtigen. In der Hauptsache ist daher im Falle der Ablehnung der Visumserteilung Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Visums gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Auswärtigen möglich. Diese ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin zu erheben. Sofern die nach § 11 DVAuslG zuständige Ausländerbehörde die erforderliche Zustimmung zur Visumserteilung versagt, ist sie dem Rechtsstreit beizuladen. Einstweiligen Rechtschutz mit dem Ziel der Erteilung eines Visums kann nur im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ebenfalls gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Auswärtigen beim Verwaltungsgericht Berlin begehrt werden.

7 Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, da er unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO.

8 Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

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