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10 G 1125/03•VG Frankfurt 10. Kammer, 2003-04-15, 10 G 1125/03
10 G 1125/03Tribunale amministrativo / Chamber 1015 apr 2003
Das Verlangen der Behörde, vor einer sozialhilferechtlichen Kostenzusage für eine neue Wohnung (Miete, Kaution, Umzug) die Wohnung konkret zu benennen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Entscheidungsdatum: 2003-04-15
Aktenzeichen: 10 G 1125/03
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0415.10G1125.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 88 VwGO, § 122 VwGO, § 123 Abs 1 S 2 VwGO, § 123 Abs 2 VwGO, § 920 Abs 2 ZPO ... mehr
Das Verlangen der Behörde, vor einer sozialhilferechtlichen Kostenzusage für eine neue Wohnung (Miete, Kaution, Umzug) die Wohnung konkret zu benennen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
1 I. Mit seiner Eingabe vom 14.03.2003 an das Gericht erstrebt der Kläger im "Eilverfahren", dem Antragsgegner aufzugeben, die Miete für seine Wohnung rückwirkend ab Januar zu übernehmen und ihm Sozialhilfe für den Monat März 2003 auszuzahlen.
2 Zur Begründung trägt er vor, dass das Sozialamt von ihm verlange, dass er Straftaten begehe, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er sei unverschuldet arbeitslos geworden und habe keine Möglichkeit eine Beschäftigung zu finden. Seine Rücklagen habe er in den Jahren 2000 und 2001 zum Lebensunterhalt und zur Schuldentilgung verbraucht, erst danach habe er sich an das Sozialamt gewandt. Er sei zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass die Behörde die Zinsen für seine Eigentumswohnung für zu hoch ansehe und dass eine entsprechende Miete über der der Zinsbelastung liege. Ihm sei mitgeteilt worden, dass das Sozialamt nur einen Höchstsatz von 175,-- € für die Miete anerkenne. Trotz entsprechender Bemühungen habe er aber keine Wohnung gefunden. Obwohl er sich auch auf dem freien Wohnungsmarkt bemüht habe, habe das Sozialamt die Übernahme der Kosten der Wohnungssuche sowie die Übernahme der Miete und der Nebenkosten abgelehnt. Für ihn und seinen Sohn bleibe nur noch die Obdachlosigkeit.
3 Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten mit der Begründung, es liege weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch vor. Der Antragsteller sei alleiniger Eigentümer einer Eigentumswohnung. Nachdem die Zinsbelastung für diese Eigentumswohnung festgestanden habe, habe die Behörde mit Bescheid vom 29.05.2002 eine Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt ab April 2002 vorgenommen. Der Antragsteller sei darauf hingewiesen worden, dass die Behörde die berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft mit 910,05 € als nicht angemessen angesehen habe. Ferner sei in dem Bescheid darauf hingewiesen worden, dass die aktuellen Kosten (Wohngeld und Zinsen) nur noch bis zum 31.08.2002 berücksichtigt werden würden. Ab dem 01.09.2002 werde das Sozialamt lediglich noch den höchstmöglichen Betrag von 407,-- € anerkennen.
4 Ferner führte der Antragsgegner aus, dass der Antragsteller sich nicht um eine neue Wohnung bemüht habe, denn dem Sozialamt sei lediglich bekannt, dass sich der Antragsteller bei der Stadt Eschborn als Wohnungssuchender beworben habe, ansonsten lägen dem Amt keinerlei Nachweise über eine Wohnungssuche vor. Erst am 09.01.2003 habe der Antragsteller bei der Behörde angerufen und um die Zuweisung einer neuen Wohnung gebeten. Danach habe er die Kosten für einen Makler, die Kaution und eine neue Wohnung sowie für den Umzug angemeldet. Mit Bescheid vom 17.01.2003 habe das Sozialamt erstmals die Kosten der Unterkunft herabgesetzt (auf 407,-- €). Gleichzeitig sei die Übernahme der Maklerkosten abgelehnt worden und die Übernahme der Kaution und der Umzugskosten erst nach konkreter Nennung einer neuen Wohnung in Aussicht gestellt worden.
5 Der Antragsgegner argumentiert weiter, dass die vom Antragsteller nachgewiesenen Wohnungsangebote sämtlich vom 01.02.2003 stammten. Einen Nachweis, ob der Antragsteller sich tatsächlich in irgendeiner Weise um diese Wohnungen bemüht habe, sei nicht geführt worden. Hätte sich der Antragsteller bereits ab Juni 2002 um eine kostenangemessene Wohnung bemüht, so hätte er sie wahrscheinlich auch gefunden. Der Antragsteller habe aber vielmehr erst reagiert, als die Behörde die berücksichtigungsfähigen Kosten tatsächlich abgesenkt habe, er habe gemäß § 3 Abs.1 Satz 3 der Regelsatzverordnung nur Anspruch auf die sozialhilferechtlich angemessenen Unterkunftskosten.
6 Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat März 2003 sei dem Antragsteller gewährt worden. Infolge eines Fehlers in der EDV sei zunächst ein zu niedriger Betrag errechnet worden, der Hilfeanspruch sei jedoch vom Sozialamt am 24.03.2003 in korrekter Höhe ermittelt worden und am selben Tag mit einem neuen Bescheid dem Antragsteller mitgeteilt worden (882,69 €).
7 Den Erhalt des Bescheides und die Überweisung des Hilfebetrages hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14.03.2003 (Fax) bestätigt.
8 Die Behördenakten (5 Bände) haben vorgelegen.
9 II. Der Antrag der als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzusehen ist (§§ 88, 122 VwGO), hat keinen Erfolg.
10 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidungen und die Voraussetzungen des geltend gemachten Sozialleistungsanspruchs glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 2 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 940 ZPO).
11 Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht nötig, weil dem Begehren des Antragstellers auf die Auszahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt bereits Rechnung getragen worden ist. Dies wird von ihm auch nicht bestritten sondern vielmehr bestätigt, ohne dass er den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt hat. Ein weiteres Recht steht dem Antragsteller nicht zu. Dies gilt insbesondere für die geltend gemachte Übernahme der Kosten für eine neue Wohnung, denn das Verlangen der Behörde, dass die Wohnungssuche nur dann sozialhilferechtlich "abgesichert" werden kann, wenn der Antragsteller eine konkrete Wohnung benennt, was er auch nach seinem eigenen Vortrag bisher nicht getan hat, ist nicht zu beanstanden.
12 Da der Antragsteller unterlegen ist, hat der die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO); Gerichtskosten werden nach der gesetzlichen Anordnung des § 188 Satz 2 VwGO in sozialhilferechtlichen Verfahren nicht erhoben.
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