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1 E 1796/02•VG Frankfurt 1. Kammer, 2003-03-20, 1 E 1796/02
1 E 1796/02Tribunale amministrativo / 1a camera20 mar 2003
Entscheidungsdatum: 2003-03-20
Aktenzeichen: 1 E 1796/02
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0320.1E1796.02.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 8 Abs 1 EGV 1291/2000, Art 13 Abs 2 EGV 1291/2000, Art 19 EGV 1291/2000, Art 35 Abs 2 EGV 1291/2000
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Am 31.10.2001 beantragte die Klägerin die Genehmigung zur Einfuhr von 21.000 kg Basmati-Reis des KN Codes 10062017. In der Rubrik "Handelsübliche Bezeichnung" stand die Eintragung: "Basmati-Reis der Art Tajmahal Brand" (Feld 14 des Antrages der Einfuhrlizenz). Zur Sicherstellung der Einfuhrverpflichtung stellte die Klägerin eine Sicherheit in Höhe von 5.775,00 €. Unter dem 02.11.2001 erteilte die Beklagte die beantragte Einfuhrlizenz, gültig bis zum 31.01.2002.
2 Mit Schreiben vom 23.11.2001 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Die im Feld 14 der Einfuhrlizenz gemachte Bezeichnung mache bei der Zollabfertigung Probleme. Der Absender sei nicht in der Lage aufgrund der schlechten Ernte und der ausgebrochenen Kämpfe seine Verpflichtungen nachzukommen und den bestellten Braunreis zu liefern. Die Klägerin bat, die 5.775,00 € zurück zu überweisen.
3 Mit Bescheid vom 08.02.2002 erklärte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die geleistete Sicherheit in Höhe von 5.775,00 € für verfallen.
4 Mit Schreiben vom 12.02.2002 legte die Klägerin auch hiergegen Widerspruch ein.
5 Mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2002 wies die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Widersprüche zurück.
6 Der Widerspruch die Lizenzerteilung könne keinen Erfolg haben, da die Lizenz auf entsprechenden Antrag der Klägerin hin erteilt worden sei und ein Antrag auf Erteilung einer Lizenz nur schriftlich, fernschriftlich oder auf elektronischem Wege widerrufen werden könne, wobei die betreffende Mitteilung, außer im Falle höherer Gewalt, spätestens um 13:00 Uhr am Tag der Antragstellung bei der zuständigen Stelle eingehen müsse (Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000).
7 Auch der Kautionsverfall sei rechtmäßig. Eine Stornierung der Einfuhrverpflichtung bzw. einer Rücknahme der Kautionsverfallentscheidung könne nicht erfolgen. Dies sei nur möglich, wenn ein Lizenznehmer hierfür Gründe höherer Gewalt geltend machen könne. (Art. 40 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1291/00 bzw. Art. 35 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1291/00). Ein Fall höherer Gewalt liege nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei geklärt, dass Fallgestaltungen, bei denen der Lieferant eines Lizenznehmers seinen Lieferverpflichtungen nicht nachkomme, dem kaufmännischen Risikobereich zu zurechnen und damit vom Lizenznehmer zu verantworten seien. Es obliege einem Lizenznehmer, sich durch entsprechende Vertragsklauseln und den Abschluss von Versicherungen abzusichern. Im übrigen hätten andere Lizenznehmer, die im gleichen Zeitraum wie die Klägerin Einfuhrlizenzen für Basmati-Reis aus Indien erhalten hätten, ihre Einfuhrverpflichtung problemlos erfüllen können.
8 Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 19.04.2002.
9 Mit Schriftsatz vom 12.05.2002, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen am 17.05.2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin sei von der Beklagten nicht hinreichend informiert worden. Bei der Verzollung habe der Zollbeamte den Basmati-Reis als geschliffen eingruppiert und die Warennummer 10063098 gegeben. Für diesen Basmati-Reis sei die erteilte Einfuhrlizenz nutzlos gewesen. Für den eingeführten Reis sei der hohe Zollsatz von 480,00 € per 1000 kg gezahlt worden. Die nicht benötigte Einfuhrlizenz sei zurückgeschickt worden da der Lieferant nicht in der Lage gewesen sei, nochmals einen Container zu senden, weil er keine Reserve mehr gehabt habe und seine letzte Ernte nicht gut genug gewesen sei. Ferner sei, abgesehen von militanten Auseinandersetzungen zwischen Hindus und Moslems, durch die nicht vorhersehbaren Kriegsereignisse in Afghanistan, die Preise für Seefracht verdoppelt worden. Die Bundesanstalt habe die Einfuhrlizenz auch ausdrücklich mit der Art Tajmahal Brand bezeichnet. Tajmahal Brand sei die Produktion der Lieferfirma in Kaschmir. Sie sei eine registrierte Marke. Dieses Produkt könne mit dieser Bezeichnung nicht bei einer anderen Firma eingekauft werden. Die Rechtsgültigkeitszeit der Lizenz sei im übrigen noch mehr als 2 Monate gewesen. Die Beklagte habe die ungenutzte Menge in dem Kalenderjahr noch an andere Importfirmen erteilen können. Wenn andere Lizenznehmer im gleichen Zeitraum Basmati-Reis importiert hätten, so sei der Grund darin zu sehen, dass in verschiedenen Teilen Indiens Reis gehandelt werde. Es könne auch sein, dass viele große Firmen eigene Zollager hätten. Mit der Eintragung Basmati-Reis der Art Tajmahal Brand sei die Klägerin auf eine Lieferfirma beschränkt gewesen. Der Kauf bei einer anderen Firma hätte bei der Verzollung wiederum neue Probleme mit sich gebracht.
10 Die Klägerin beantragt,
11 die Einfuhrlizenz vom 02.11.2001 sowie den Kautionsverfallbescheid vom 08.02.2002 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2002 aufzuheben.
12 Die Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Die Einfuhrverpflichtung der Klägerin habe sich auf die genannte Menge Basmati-Reis der in der Einfuhrlizenz vom 02.11.2001 durch die Angabe der Nummer des Warenverzeichnisses bezeichneten Art bezogen. Es gebe keine Konkretisierung der Einfuhrverpflichtung aus einer Lizenz auf den Bezug von Lieferanten. Soweit die Einfuhr der vorgesehenen Ware nicht den Angaben in der Lizenz entsprochen habe, sei die Klägerin zur Einfuhr von weiteren 21.000 kg Basmati-Reis der KN. Nr. 10062017 verpflichtet geblieben. Es sei ihr Risiko gewesen, ob ihr der Einkauf einer solchen Ware in Indien gelinge. Ferner obliege es dem Lizenznehmer, eine amtliche Zolltarifauskunft einzuholen bei Zweifel über die richtige Eintarifierung.
15 Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen.
16 Die als Anfechtungsklagen statthaften und auch im übrigen zulässigen Klagen gegen den Kautionsverfallbescheid vom 08.02.2002 sowie die Einfuhrlizenz vom 02.11.2001 sind unbegründet. Beide Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
17 Ermächtigungsgrundlage für den Kautionsverfallbescheid ist Art. 35 Abs. 2 S. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1291/00 der Kommission vom 09. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Amtsblatt der EG l 152 vom 24. Juni 2000 S. 1). Danach verfällt die Sicherheit vollständig sofern die eingeführte Menge weniger als 5 % der in der Lizenz angegebenen Menge beträgt. Diesen Sicherheitsverfall bei Nichterfüllung der Verpflichtung zur Einfuhr erfolgt gem. Art. 35 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/00 vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Art. 40, 41 und 49 der Verordnung. Art. 35 der Verordnung (EG) Nr. 1291/00 sichert die Hauptpflichten des Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung, wonach die Einfuhrlizenz dazu berechtigt und verpflichtet , mit dieser Lizenz, ausgenommen im Falle höherer Gewalt, innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer die angegebene Menge des bezeichneten Erzeugnisses und/oder der bezeichneten Ware einzuführen. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin unstreitig nicht nachgekommen.
18 Eine derartige Einfuhrverpflichtung scheitert vorliegend auch nicht etwa daran, dass der gestellte Antrag auf Erteilung einer Lizenz durch das Widerspruchsschreiben der Klägerin vom 23.11.2001 widerrufen worden wäre. Gem. Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/00 kann ein Antrag auf Erteilung einer Lizenz nur schriftlich, fernschriftlich oder auf elektronischem Wege widerrufen werden, wobei die betreffende Mitteilung außer im Falle höherer Gewalt spätestens um 13:00 Uhr am Tag der Antragstellung bei der zuständigen Stelle eingehen muss. Der Tag der Antragstellung war vorliegend der 31.10.2001, das Widerspruchsschreiben vom 23.11.2001 ging der Beklagten am 29.11.2001 zu. Für einen Fall höherer Gewalt ist insoweit weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.
19 Aber auch ein Fall höherer Gewalt im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der VO (EG) 1291/00 liegt nicht vor.
20 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Begriff der höheren Gewalt in den verschiedenen Rechtsgebieten und Anwendungsbereichen nicht völlig identisch, so dass seine Bedeutung nach dem rechtlichen Rahmen zu bestimmen ist, in dem er jeweils seine Wirkung entfalten soll. Im vorliegenden Fall ist die Rechtslage durch die dem Inhaber der Einfuhrlizenz vom Gemeinschaftsrecht auferlegte Verpflichtung gekennzeichnet, die betreffende Ware während der Gültigkeitsdauer der Lizenz einzuführen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung wird durch die Stellung einer Kaution gesichert. Vor dem Hintergrund einer derartigen Regelung verlangt der Europäische Gerichtshof für die Annahme eines Falles höherer Gewalt, dass der Nichteintritt der in Rede stehenden Tatsache (die Einfuhr der in der Lizenz angegebenen Menge des Bezeichneten Erzeugnisses) auf Umstände zurückzuführen ist, die derjenige, der sich darauf beruft, nicht zu vertreten hat, die anormal und unvorhersehbar sind und deren Folgen auch bei aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Was den Fall angeht, dass die Nichtdurchführung der beabsichtigen Einfuhr nicht auf einem Fehlverhalten des Inhabers der Einfuhrlizenz beruht, sondern darauf zurückzuführen ist, dass sein Vertragspartner den Vertrag, im Rahmen dessen die Einfuhr erfolgen soll, nicht erfüllt, ist festzustellen, dass eine solche Störung der Erfüllung des Vertrags zwar als ein Umstand angesehen werden kann, den der Lizenzinhaber nicht zu vertreten hat, dass sie aber weder anormal noch unvorhersehbar ist. Ein solches Ereignis stellt nämlich im Rahmen von Handelsgeschäften ein übliches geschäftliches Risiko dar. Es ist Sache des Lizenzinhabers - dem es im übrigen völlig frei steht, seine Geschäftspartner nach seinem Interesse zu wählen - geeignete Vorkehrungen zu treffen, in dem er entsprechende Klauseln in den Vertrag aufnimmt oder eine besondere Versicherung abschließt (vergleiche Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Okt. 1987, Rs 109/86).
21 Gemessen hieran wäre es im Verantwortungsbereich der Klägerin gewesen, für den Ausfall des Lieferanten, gerade in einem Krisengebiet wie Kaschmir, für alternative Einfuhrmöglichkeiten vorzusorgen. Auch eine durch sonstige Konflikte hervorgerufene Erhöhung der Preise für Seefracht liegen im Risikobereich des Lizenznehmers. Die Klägerin kann sich aber auch nicht darauf berufen, dass sie die in der Einfuhrlizenz angegebene Menge des bezeichneten Erzeugnisses deshalb nicht habe einführen können, weil ihr Lieferant bereits zuvor Reis - allerdings Reis einer anderen KN. Nr. - geliefert habe und nicht in der Lage gewesen sei, nochmals einen Container zu senden. Auch dieser Umstand liegt gerade in der Sphäre des Lizenznehmers bzw. in dessen vertraglicher Gestaltung mit seinem Lieferanten. Ein Fall höherer Gewalt resultiert letztlich auch nicht aus dem Umstand, dass die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Einfuhrlizenz auf die Marke Tajmahal Brand beschränkt habe und es sich hierbei um die Produktion einer einzigen Lieferfirma in Kaschmir handele. Abgesehen davon, dass letztere seitens der Klägerin nicht nachgewiesen wurde, erweist sich das in der Einfuhrlizenz bezeichnete Erzeugnis offensichtlich als Basmati-Reis mit dem KN-Code 10062017, das heißt langkörnig geschälter Reis (Braunreis) mit einem Verhältnis der Läge zur Breite von 3 oder mehr mit Ursprungsland Indien. Diese Angaben ergeben sich aus den Feldern 20, 16, 15 sowie 8 der Einfuhrlizenz. In Frage kam ferner die Einfuhr von Basmati-Reis des KN-Codes 10062098. Nur dieser Inhalt der Einfuhrlizenz ist von Art. 4a der Verordnung (EG) Nr. 2131/96 der Kommission vom 06. Nov. 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1503/96 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates betreffend die Erhebung von Einfuhrzoll im Reissektor (Amtsblatt der EG vom 07. Nov. 1996 Nr. L 285, S. 6) gedeckt, wo es in Abs. 1 heißt "Basmati-Reis mit Ursprung in Indien..., der unter die KN Codes 610062017 und 610062098 fällt, kommt für eine Verringerung des Einfuhrzolls um 250 ECU/t in Betracht." Die in Feld 14 der Einfuhrlizenz aufgebrachte handelsübliche Bezeichnung "Basmati-Reis der Art Tajmahal Brand" bildet hingegen nicht das in der Einfuhrlizenz bezeichnete Erzeugnis. Im übrigen hat die Beklagte diese handelsübliche Bezeichnung nur aus dem Antrag der Klägerin übernommen und sie kann somit nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass sich eventuelle Bezugsquellen der Klägerin hierdurch, unter Umständen auf einen Lieferanten reduziert haben. Schließlich kann die Klägerin einen Fall höherer Gewalt nicht daraus herleiten, dass die Einfuhr der ersten Charge Reis nicht auf die ausgestellte Einfuhrlizenz abgeschrieben werden konnte, da es sich nach Auffassung des Zolls um einen Reis mit der KN Nr. 10063098 handelte, also nicht um geschälten Reis (Basmati-Reis), sondern um geschliffenen Reis. Auch insoweit liegt es in der Risikosphäre des Lizenznehmers, soweit er sich nicht auf seinen Lieferanten verlassen kann, bei Zweifeln über die richtige Eintarifierung des Reis vor der Einfuhr eine amtliche Zolltarifauskunft einzuholen.
22 Auch die Einfuhrlizenz ist rechtmäßig. Sie wurde auf Antrag der Klägerin gemäß Art. 19 der VO (EG) Nr. 1291/2000 erteilt und war auch nicht etwa gemäß Art. 40 ff dieser Verordnung zu annulieren.
23 Eine derartige Annulierung ist in den Artikeln 40 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1291/00 zwar vorgesehen, doch fehlt es vorliegend bereits an den formalen Verfahren und an einer entsprechenden Nachweisführung seitens der Klägerin, aber auch in der Sache kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden - wie bereits dargelegt -, dass es sich um einen Fall höherer Gewalt handelt.
24 Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist, § 154 Abs. 1VwGO.
25 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckung folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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