VG Frankfurt 1. Kammer, 2003-02-20, 1 G 160/03

1 G 160/03Tribunale amministrativo / 1a camera20 feb 2003

Testo completo

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 G 160/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-02-20

Aktenzeichen: 1 G 160/03

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0220.1G160.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 I

Mit Schreiben vom 01.04.1998 beantragte die Antragstellerin die Genehmigung eines Rindfleischettiketierungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (Amtsblatt EG Nr. L 117/1 vom 07.05.1997) zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Ettiketierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen. Als Kontrollstelle benannte die Antragstellerin die Marketinggesellschaft Baden-Württemberg, Stuttgart.

2 Mit Bescheid vom 09.09.1998 erteilte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die beantragte Genehmigung des Etikettierungssystems und bestimmte die Marketinggesellschaft Baden-Württemberg als private Kontrollstelle zur Durchführung der Kontrollen im Rahmen des Etikettierungssystems.

3 Mit Telefax vom 06.04.2001 forderte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Antragstellerin auf, bestimmte Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen zu übersenden, um das Etikettierungssystem der Antragstellerin nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (Amtsblatt der EG vom 11.08.2000 Nr. L 204/1) anzupassen. Daraufhin machte die Antragstellerin keine Angaben. Mit Telefax vom 23.10.2002 forderte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Antragstellerin deshalb nochmals auf, die Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen. Mit Schreiben vom 04.11.2002 wurde sie nochmals hieran erinnert. Mit Schreiben vom 13.11.2002 wies die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Antragstellerin darauf hin, dass die private Kontrollstelle Marketinggesellschaft Baden-Württemberg ihre Prüftätigkeit als private Kontrollstelle im Sinne der Rindfleischetikettierungsverordnung ab dem 01.01.2003 einstellen werde. Die Antragstellerin wurde gebeten, eine rechtsverbindliche Erklärung der neubeauftragten privaten Kontrollstelle vorzulegen. Mit Schreiben vom 18.11.2002 erinnerte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung an die Telefaxschreiben vom 06.04.2001 und 23.10.2002 und bat nochmals um Erledigung bis zum 02.12.2002. Andernfalls sei die Genehmigung für das Etikettierungssystem auszusetzen. Mit Schreiben vom 04.12.2002 erklärte die Antragstellerin, dass die benötigten Unterlagen zusammen bestellt würden und bat um Frist zur Erledigung bis zum 31.12.2002. Bis zu diesem Zeitpunkt werde auch die neue Kontrollstelle benannt. Mit Schreiben vom 09.12.2002 erinnerte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung wiederum an die Vorlage einer rechtsverbindlichen Erklärung einer neubeauftragten privaten Kontrollstelle. Mit Schreiben vom 18.12.2002 teilte die Antragstellerin mit, dass sie die Agrar- und Lebensmittelkontrollorganisation eV. als Kontrollstelle beauftragt habe. Die Alko durchlaufe derzeit das Akkreditierungssystem. Sonstige Angaben machte sie nicht.

4 Mit Bescheid vom 08.01.2003 setzte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die erteilte Genehmigung zur Verwendung bestimmten Angaben für das Etikettierungssystem der Antragstellerin aus und ordnete die sofortige Vollziehung an. Trotz mehrfacher Anforderung seien die für die Anpassung und überarbeitung des Rindfleischetikettierungssystems nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht mitgeteilt bzw. nicht vorgelegt worden. Darüber hinaus habe das Etikettierungssystem keinen Kontrollvertrag mit einer anerkannten privaten Kontrollstelle mehr. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Aussetzung der Genehmigung sei als weit überwiegend anzusehen, weil zum Schutz der Verbraucher insbesondere die Verwendung von bestimmten Angaben auf den Etiketten von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu kontrollieren und zu genehmigen sei und eine einheitliche Verfahrensweise gegenüber allen Etikettierungssystemen aufgrund des Gleichbehandlungsrechtes geboten sei. Die Interessen der Antragstellerin gegen die Aussetzung träten demgegenüber zurück.

5 Mit Schreiben vom 10.01.2003 legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Bis zum 31.01.2003 würden die benötigten Unterlagen übermittelt. Ebenso werde der Vertrag mit der beauftragten Kontrollstelle Alko sofort nach deren Anerkennung vollzogen. In Anbracht der Zeitdauer von 3 Wochen bis zum 31.01.2003 sei es unverhältnismäßig, das Etikettierungssystem auszusetzen.

6 Mit Schreiben vom 14.01.2003 machte die Antragstellerin bestimmte Angaben zum Etikettierungssystem. Auf den Inhalt dieses Schreibens wird Bezug genommen.

7 Mit Schreiben vom 21.01.2003 teilte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung der Antragstellerin mit, dass die Angaben im Schreiben vom 14.01.2002 unvollständig seien und bat um Stellungnahme zu einer Reihe von Punkten und um Zusendung bestimmter Unterlagen. Auf den Inhalt dieses Schreiben wird Bezug genommen.

8 Mit Schriftsatz vom 10.01.2003, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen am 14.01.2003, hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Bis zum 31.01.2003 würden die benötigten Unterlagen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übermittelt. Ebenso werde der Vertrag mit der beauftragten Kontrollstelle Alko sofort nach deren Anerkennung vollzogen. In Anbetracht der Zeitdauer von 3 Wochen bis zum 31.01.2003 sei es unverhältnismäßig, dieses Etikettierungssystem auszusetzen.

9 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 10.01.2003 wiederherzustellen.

10 Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

11 Mit Schreiben vom 29.01.2003 forderte das Gericht die Antragstellerin auf, ihren Antrag binnen 2 Wochen zu begründen. Eine Begründung ist nicht erfolgt.

12 Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte (1 Aktenordner) Bezug genommen.

13 II

Der gestellte Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist statthaft und auch im übrigen zulässig aber unbegründet. Die aufschiebende Wirkung entfällt gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wird. Hiervon ist vorliegend auszugehen, da sich der Aussetzungsbescheid vom 08.01.2003 als rechtmäßig erweist und an der sofortigen Vollziehung vorliegend ein besonderes öffentliches Interesse besteht, wobei die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung dieses besondere Interesse im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO - wenn auch knapp - ausreichend begründet hat.

14 Ermächtigungsgrundlage für den Aussetzungsbescheid ist § 2 Abs. 1 2.Halbsatz des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26.02.1998 (Bundesgesetzblatt I S. 380), geändert durch das zweite Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 17.11.2000 (Bundesgesetzblatt I S. 1510), wonach die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter anderem die Aussetzung einer Genehmigung anordnen kann. Gemäß § 4a des Rindfleischetikettierungsgesetzes ordnet die zuständige Behörde, für den Fall, dass die Rindfleischetikettierung den Vorgaben der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht, die Maßnahmen an, die erforderlich sind, um Verstößen zu begegnen. Gem. § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 09.03.1998 (Bundesgesetzblatt I S. 438), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2000 (Bundesgesetzblatt I S. 1879) ist für die Genehmigung eines Etikettierungssystems eine Reihe von Angaben zu machen. Insoweit kann auf die Nummern 1 - 6 dieser Norm Bezug genommen werden. Gem. § 3 Abs. 2 der Rindfleischetetkettierungsverordnung ist es für die Genehmigung eines Etikettierungssystems ferner notwendig, die Erklärung mindestens einer privaten Kontrollstelle darüber beizufügen, dass diese private Kontrollstelle sich zur Durchführung der nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft für die Etikettierung von Rindfleisch geforderten Kontrollen verpflichtet. Soll die Kontrolle eines Etikettierungssystems von einer anderen privaten Kontrollstelle übernommen werden, bedarf dies zuvor der Genehmigung durch die Bundesanstalt.

15 Vorliegend hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Antragstellerin mehrfach auf die noch fehlenden Angaben und auf die Notwendigkeit der Benennung einer anerkannten privaten Kontrollstelle hingewiesen, nachdem die bisherige Kontrollstelle, die Marketinggesellschaft Baden-Württemberg ihre Tätigkeit zum 31.12.2002 eingestellt hat. Beides ist ungenügend bzw. nicht erfolgt. Die geforderten Angaben sowie die Benennung einer anerkannten privaten Kontrollstelle sind nun aber offensichtlich notwendig, um die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in die Lage zu versetzen, zu überprüfen, ob die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 erfüllt sind. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung darf deshalb derzeit zu Recht davon ausgehen, dass dies nicht der Fall ist. Es sind auch weder Gründe dafür vorgetragen noch ersichtlich, dass die Entscheidung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ermessensfehlerhaft wäre. Vielmehr hat sie mit der Anordnung der Aussetzung der Genehmigung gegenüber dem Widerruf ein milderes Mittel gewählt, dass der Situation fehlender Angaben und Nichtvorlage von Unterlagen sowie der fehlenden Benennung einer anerkannten privaten Kontrollstelle angemessen Rechnung trägt.

16 Das besondere öffentliche Interesse ergibt sich vor dem Hintergrund des vierten Erwägungsgrundes der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 wo es heißt: "Angesichts der Destabilisierung des Marktes für Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse aufgrund der Krise im Zusammenhang mit der SpongiformenRinderenzephalopathie wurden die Produktions- und Vermarktungsbedingungen der Betreffenden Erzeugnisse, insbesondere hinsichtlich der Herkunftssicherung, transparenter gestaltet, was sich auf den Verbrauch von Rindfleisch positiv ausgewirkt hat. Um das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch zu erhalten und zu stärken und um Irreführungen der Verbraucher zu vermeiden, muss der Rahmen entwickelt werden, in dem die Verbraucher durch eine angemessene und klare Etikettierung des Erzeugnisses informiert werden". Dieses Verbrauchervertrauen würde erschüttert, bliebe die Genehmigung eines Etikettierungssystems erhalten, obwohl der Nachweis für dessen Gesetzmäßigkeit fehlt.

17 Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO.

18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

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