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11 G 5384/02•VG Frankfurt 11. Kammer, 2003-01-24, 11 G 5384/02
11 G 5384/02Tribunale amministrativo / Chamber 1124 gen 2003
Aufenthaltsgenehmigung ,Heirat ,Krankenbehandlung
Entscheidungsdatum: 2003-01-24
Aktenzeichen: 11 G 5384/02
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0124.11G5384.02.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 Abs 3 AuslG, § 30 Abs 2 AuslG
Aufenthaltsgenehmigung ,Heirat ,Krankenbehandlung
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.
1 Der am 11.12.2002 gestellte Antrag,
2 "die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 02.12.02 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25.11.02, zugestellt am 28.11.02, gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen",
3 hat keinen Erfolg.
4 Der Antrag ist unbegründet. Der Bescheid des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 25.11.2002, mit dem der Antragsgegnerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung versagt und ihr die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina angedroht worden ist für den Fall, dass sie die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung verlassen haben sollte, ist offensichtlich rechtmäßig, so dass das vom Gesetzgeber in § 72 Abs. 1 AuslG zugrundegelegte regelmäßige Interesse an einer umgehenden Ausreise des Ausländers, dem die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung versagt worden ist, gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an einem vorübergehenden weiteren Verbleib im Bundesgebiet für die Dauer ihres Rechtsbehelfsverfahrens überwiegt. Die Aufenthaltsgenehmigung ist der Antragstellerin nach § 3 Abs. 3 S. 1 AuslG unabhängig von der zwischen den Beteiligten strittigen Frage, ob die Antragstellerin bereits zum Zeitpunkt ihrer Einreise mit einem Touristenvisum am 21.07.2002 die Absicht zu einem Daueraufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gefasst hatte, zwingend zu versagen, da die Befugnis, die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einzuholen, nach § 3 Abs. 3 S. 2 AuslG auf die Fälle des § 9 DVAuslG beschränkt ist und die Antragstellerin die dort aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt (zur Bedeutung des § 3 Abs. 3 S. 1 AuslG als unmittelbarer Versagungsgrund vgl. Renner, AuslR in Deutschland, 1998, Seite 290, Rz. 234). Soweit die Antragstellerin eine Aufenthaltsgenehmigung zu dem Zweck begehrt, im Bundesgebiet ihre mit ärztlichem Attest vom 03.09.2002 glaubhaft gemachte Erkrankung an einer "chronifizierten, jetzt exacertrierten Depression, schweren Cephalgien und Kreislaufstörungen" behandeln zu lassen, ist es für diesen Aufenthaltszweck nicht durch § 9 DVAuslG eröffnet, die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung erst nach der Einreise einzuholen. Gleiches gilt für den von der Antragstellerin mit ihrem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet verfolgten Zweck, hier einen deutschen Staatsangehörigen zu heiraten. Hinsichtlich des Ehegattennachzugs ist die Möglichkeit der nachträglichen Einholung der Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise des Ausländers durch § 9 DVAuslG erst nach der Eheschließung, nicht jedoch zum Zwecke der Eheschließung ermöglicht (vgl. § 9 Abs. 2 Ziff. 1 u. 2 DVAuslG). Schließlich hat sich die Antragstellerin auch nicht, wie es § 9 Abs. 5 Ziff. 2 DVAuslG voraussetzt, in dem ihrem Aufenthaltsgenehmigungsantrag vorausgegangenen Zeitraum für mehr als 6 Monate, sondern lediglich seit 12 Wochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.
5 Die Antragstellerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen, unter denen die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus dringenden humanitären Gründen für einen Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und für den die Erteilung oder Verlängerung einer andere Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen ist, gem. § 30 Abs. 2 AuslG in das Ermessen der Behörde gestellt ist. Weder unter dem Gesichtspunkt der Erkrankung der Antragstellerin noch unter dem ihrer Heiratsabsicht ist zu erkennen, dass das Verlassen des Bundesgebietes für die Antragstellerin eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wie es die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 Ziff. 2 AuslG voraussetzt so dass offenbleiben kann, ob diese Vorschrift ein Absehen von der nach § 3 Abs. 3 S. 1 AuslG zwingend vorgesehenen Versagung der Aufenthaltsgenehmigung überhaupt ermöglicht. Zunächst fehlt jeglicher Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Erkrankungen der Antragstellerin nur in der Bundesrepublik Deutschland behandelt werden könnten. Insbesondere ist dies dem ärztlichen Attest vom 03.09.2002 nicht zu entnehmen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, aufgrund ihrer Erkrankung "reiseunfähig" zu sein, kann es dahinstehen, ob eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 30 Abs. 2 Ziff. 2 AuslG zu begründen vermag; denn die Antragstellerin hat die behauptete Reiseunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Dass es der Antragstellerin aufgrund ihrer Erkrankung unmöglich wäre, in ihr Heimatland Bosnien-Herzegowina zurückzukehren, ergibt sich - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - insbesondere nicht aus dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 03.09.2002. Dort ist lediglich ohne weitere Begründung ausgeführt, dass eine Rückkehr der Antragstellerin "aus medizinischen Gründen nicht wünschenswert und der Gesundheit abträglich" sei und dass "eine Rückstellung für ca. ein halbes Jahr" dem Aussteller als "medizinisch sinnvoll" erscheine. Diesen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen die Rückreise in ihr Heimatland nicht auf sich nehmen kann.
6 Auch aus der Absicht der Antragstellerin, einen deutschen Staatsangehörigen zu heiraten, ergibt sich nicht, dass das Verlassen des Bundesgebiets für sie eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Der Schutz von Ehe und Familie gem. Art. 6 Abs. 1 GG umfasst nicht das Verlöbnis als solches, sondern gewährleistet den Verlobten lediglich die Freiheit zur Eheschließung. Diese setzt in der Regel einen längerfristigen Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet nicht voraus, sondern ist bereits gewahrt, wenn dem ausgereisten Ausländer das kurzfristige Betreten des Bundesgebietes zum Zwecke der Eheschließung ermöglicht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.10.1984, InfAuslR 1985, Seite 130), wobei er die hierfür erforderliche Aufenthaltsgenehmigung in der Form des Visums vom Ausland aus einzuholen hat. Im Falle der Antragstellerin ist nicht ersichtlich, dass es ihr nicht möglich sein sollte, das für die beabsichtigte Eheschließung im Bundesgebiet erforderliche Visum von ihrem Heimatland aus einzuholen. Insbesondere ist nichts dafür dargetan, dass etwa der Heiratstermin so nahe bevorstünde, dass das erforderliche Visum vom Ausland aus bis dahin nicht zu erlangen wäre. Die Antragstellerin hat vielmehr weder dem Gericht noch der Ausländerbehörde einen Termin für die beabsichtigte Eheschließung mitgeteilt, sondern lediglich darauf verwiesen, dass sie mit dem Standesamt der Antragsgegnerin einen Termin für die Anmeldung ihrer Eheschließung für den 13.01.2003 vereinbart habe.
7 Soweit sich der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die gegenüber der Antragstellerin verfügte Abschiebungsandrohung richtet, ist er gleichfalls unbegründet. Die Abschiebungsandrohung entspricht § 50 i.V.m. § 49 AuslG. Die gewährte Ausreisefrist von 14 Tagen ab Zustellung der Verfügung ist als ausreichend anzusehen, zumal sich die Antragstellerin bislang lediglich zu touristischen Zwecken im Bundesgebiet aufgehalten hat. Es sind auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG ersichtlich, die nach § 50 Abs. 3 AuslG allein geeignet wären, die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nach Bosnien-Herzegowina in Frage zustellen. Die von der Antragstellerin behauptete Reiseunfähigkeit steht der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht entgegen, da sich dadurch allenfalls ein Duldungsgrund ergeben könnte, dessen Voraussetzungen hier im übrigen - wie dargelegt - nicht glaubhaft gemacht sind und das Vorliegen eines Duldungsgrundes, wie sich aus § 50 Abs. 3 S. 1 AuslG ergibt, dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht.
8 Als unterliegende Beteiligte hat die Antragstellerin gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.
9 Der Streitwertfestsetzung ist gem. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG der sogenannte Auffangstreitwert zugrundegelegt, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung mit der Hälfte in Ansatz gebracht ist.
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