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1 E 3148/01•VG Frankfurt 1. Kammer, 2003-01-08, 1 E 3148/01
1 E 3148/01Tribunale amministrativo / 1a camera8 gen 2003
Entscheidungsdatum: 2003-01-08
Aktenzeichen: 1 E 3148/01
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0108.1E3148.01.0A
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Kläger sind türkische Staatsangehörige. Der Kläger zu 1.) reiste 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein und betrieb hier ein Asyl- bzw. Asylfolgeverfahren sowie ein Petitionsverfahren. Es kam zur Ablehnung der Asylanträge als offensichtlich unbegründet und auch die gerichtlichen Eil- bzw. Klageverfahren blieben ohne Erfolg. Das gerichtliche Klageverfahren endete mit einer Tenorierung als offensichtlich unbegründete mit Datum vom 03.11.2000.
2 Die Kläger zu 2.) und 3.) reisten im Juli 1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein und suchten gleichfalls um Asyl nach. Der Kläger zu 4.) ist in der Bundesrepublik Deutschland geboren und suchte gleichfalls um Asyl nach. Nach Aktenlage sind diese Verfahren noch im gerichtlichen Verfahren anhängig.
3 Mit Schreiben vom 04.01.2000 beantragten die Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG gemäß der Altfallregelung für ausländische Familien und Alleinstehende mit langjährigem Aufenthalt vom 19.11.1999. Alle Voraussetzungen dieser Altfallregelung seien erfüllt.
4 Nach erfolgter Anhörung lehnte der Landrat des Main-Kinzig-Kreises den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis vom 04.01.2000 mit Verfügung vom 26.02.2001 ab. Im Wesentlichen verwies der Landrat des Main-Kinzig-Kreises darauf, dass zwar der Kläger zu 1.) vor dem 01.07.1993 eingereist sei, die Klägerin zu 2.) und 3.) jedoch erst nach dem Stichtag eingereist seien. Somit scheide die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach der Altfallregelung aus. Die Zustellung dieser Verfügung erfolgte am 28.02.2001.
5 Mit Schriftsatz vom 03.03.2001, dem Main-Kinzig-Kreises zugegangen am 05.03.2001, legten die Kläger Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen.
6 Mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2001 wies das Regierungspräsidium Darmstadt die Widersprüche zurück. Die Erteilung eines Bleiberechts sei nicht möglich, wenn lediglich ein Familienmitglied vor dem Stichtag eingereist sei und andere Familienmitglieder nach dem Stichtag eingereist bzw. her geboren seien. Dies treffe auf die Kläger zu.
7 Mit Schriftsatz vom 02.08.2001, dem Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. zugegangen am 04.08.2001, haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis weiter verfolgen. Sie weisen auf ein Recht auf Aufenthaltsbefugnis hin sowie "ergänzend auf die ARB". Auch in anderen Altfallregelungen sei vorgesehen, dass auch später geborene Kinder, auch soweit die Geburt im Bundesgebiet stattgefunden habe, zu berücksichtigen seien.
8 Die Kläger beantragen,
9 unter Aufhebung der Verfügung vom 26.02.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2001 die Beklagte zu verpflichten, den Klägern Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen.
10 Der Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte , den Inhalt der vorgelegten Behördenakten (5 Hefter) sowie den Inhalt der gerichtlichen Asylverfahrensakten des Verfahrens 10 E 31005/98.A Bezug genommen.
13 Die Beteiligten wurden auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen und es wurde ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
14 Die vorliegende Entscheidung kann im Wege des Gerichtsbescheids ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 VwGO.
15 Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
16 Den Klägern steht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Altsfallregelung nicht zu. Die Verfügung des Landrats des Main-Kinzig-Kreises vom 26.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2001 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben nach § 30 i. V. m. § 32 AuslG und dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 19.11.1999 über ein Bleiberecht für Asylbewerber mit langjährigem Aufenthalt keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.
17 Nach § 32 AuslG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder dass in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen nach den §§ 30 und 31 Abs. 1 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis und, dass erteilte Aufenthaltsbefugnisse verlängert werden. Die oberste Landesbehörde kann in der Anordnung den von der Anordnung erfassten Personenkreis bestimmen. Sie kann dabei positive Kriterien (Erteilungsvoraussetzungen) und negative Kriterien (Ausschlussgründe) aufstellen. Ein Anspruch des einzelnen Ausländers von der Regelung erfasst zu werden, besteht nicht. Neben der Festlegung der für die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis zu verlangenden Voraussetzungen enthalten die Anordnungen nach § 32 AuslG die an die Ausländerbehörde gerichtete Weisung, bei der Erfüllung der Voraussetzungen an den Ausländer eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Dadurch wird das der Ausländerbehörde gemäß §§ 30, 31 Abs. 1 AuslG zustehende Ermessen bei der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis intern gebunden. Gegenüber dem Ausländer bleibt jedoch die von der Ausländerbehörde zu erlassende Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis eine Ermessensentscheidung. Hieraus ergibt sich, dass der Ausländer aus einer nach § 32 AuslG erlassenen Anordnung keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis herleiten kann. Der Ausländer hat lediglich aus Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der von der obersten Landesbehörde gebilligten praktischen Anwendung der Anordnung innerhalb des Bundeslandes (BverwG, Urt. v. 19.09.2002, NWwZ 2001 S. 210).
18 Vorliegend steht der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis bereits entgegen, das die Kläger die Einreisestichtagsvoraussetzungen als Familie nicht erfüllen. Gemäß Nr. 3.1 des Erlasses der Innenminister gilt die Altsfallregelung für Asylbewerberfamilien. Diesen kann der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet werden, wenn sie vor dem 01.07.1993 eingereist sind und weitere wirtschaftliche Integrationsleistungen erfüllen. Nach dem Erlass des hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 20.01.2000 ist die Erteilung eines Bleiberechts allerdings dan nicht möglich, wenn lediglich ein Familienmitglied vor dem Stichtag eingereist ist (hier der Kläger zu 1.) und andere Familienmitglieder nach dem Stichtag erst ins Bundesgebiet eingereist bzw. hier geboren sind (Kläger zu 2. bis 4.). Hiermit ist der von der Altfallregelung erfasste Personenkreis bestimmt, unter den die Klägerfamilie offensichtlich nicht fällt. Diese somit von der obersten Landesbehörde vorgegebene und gebilligte Vorgabe kommt innerhalb des Bundeslandes Hessen auch zur praktischen Anwendung. Es ist weder etwas anderes vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich.
19 Ob den Klägern Ansprüche auf Erteilung anderweitiger Aufenthaltstitel im Sinne des § 5 AuslG zustehen, ist vom Gericht nicht zu überprüfen. Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens ist, von den Beteiligten ausdrücklich gewollt und behandelt, die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Altfallregelung. Dieses Begehren kommt sowohl in der Antragstellung vom 04.01.2000 als auch in der Klageerhebung vom 04.08.2001 eindeutig zum Ausdruck. Auch der Ablehnungsbescheid vom 26.02.2001 sowie der Widerspruchsbescheid vom 16.07.2001 behandeln ausschließlich die Frage von Ansprüchen auf Aufenthaltsbefugnis nach der Altfallregelung. Das erkennende Gericht sieht sich nicht veranlasst und auch nach Aktenlage nicht in der Lage, anderweitige Ansprüche zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Assoziationsratsbeschluss 1/80. Insoweit ist der Behördenakte (Bl. 230) lediglich zu entnehmen, dass der Kläger zu 1.) seit dem 01.05.1992 bis zum 03.01.2000 bei der Firma Garten- und Landschaftsbau ... in Kleinauheim arbeitete. Was die Beschäftigungssituation des Klägers zu 1.) seit diesem Zeitpunkt bis heute anbelangt ist der Akte und dem Vortrag des Klägers nichts zu entnehmen. Jedenfalls reicht es nicht, bei einem gestellten PKH-Antrag, zu dem die Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse zudem nicht eingereicht werden, im Klageschriftsatz vom 25.08.2001 "ergänzend auf die ARB" hinzuweisen.
20 Da die Kläger unterlegen sind, haben sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. M. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
22 Rechtsmittelbelehrung...
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