VG Frankfurt 3. Kammer, 2002-10-18, 3 E 1515/98

3 E 1515/98Tribunale amministrativo / 3a camera18 ott 2002

Regest

Wird eine sozialhilferechtlich beachtliche Bedarfslage vor Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers von Hilfesuchenden mit eigenen oder fremden Mitteln beseitigt, steht einem Erstattungsanspruch § 5 BSHG entgegen.

Testo completo

VG Frankfurt 3. Kammer — 3 E 1515/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-10-18

Aktenzeichen: 3 E 1515/98

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2002:1018.3E1515.98.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Wird eine sozialhilferechtlich beachtliche Bedarfslage vor Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers von Hilfesuchenden mit eigenen oder fremden Mitteln beseitigt, steht einem Erstattungsanspruch § 5 BSHG entgegen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, falls nicht die Beklagte Sicherheit zuvor in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 22,-- DM, der von ihr am … für einen ärztlich verordneten Krankentransport aufgewandt worden war. Die Kosten betrugen für die Hinfahrt zur Universitätsklinik A-Stadt 12,-- DM und für die Rückfahrt 10.-- DM.

2 Mit einem Schreiben vom … beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erstattung der von ihr verauslagten Krankentransportkosten zur - wie sie ausführte - Vermeidung sonst eintretender Mittellosigkeit. Die Klägerin stand zu diesem Zeitpunkt im Bezug laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).

3 Mit Bescheid vom … lehnte die Beklagte den Antrag auf Erstattung der Taxikosten für die durchgeführten Fahrten ab.

4 Dagegen legte die Klägerin am … Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom … nach Beteiligung sozial erfahrener Personen gemäß § 114 BSHG als unbegründet zurückwies. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Gründe (S. 2 des Widerspruchsbescheides) verwiesen.

5 Bereits zuvor - nämlich am 26.05.1998 - hatte die Klägerin Klage erhoben und ihr Anliegen weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung, dass die kraft ärztlicher Verordnung durchgeführten Taxifahrten in Höhe des aufgewendeten Betrages von 22,-- DM abzugelten seien.

6 Die Klägerin beantragt,

7 den Bescheid der Beklagten vom … - soweit die Ablehnung der Erstattung von Krankentransportkosten in Höhe von 22,-- DM betreffend - und den darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid vom 05.05.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 22,-- DM für Taxikosten zu erstatten.

8 Die Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Sie ist der Auffassung, dass der Klägerin ein Anspruch auf die geltend gemachten Leistungen nicht zustehe.

11 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19.11.1999 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.

12 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte der Beklagten (1 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13 Das Gericht kann aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung zur Sache entscheiden. Es ist insbesondere die Klägerseite wirksam geladen worden. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte die Mandatsniederlegung angezeigt. Diese Anzeige ersetzt aber nicht den notwendigen Nachweis der wirksamen Kündigung des Vollmachtsvertrages im Innenverhältnis (BVerwG, Beschluss vom 04.07.83 - 9 B 10275.83 - DVBl 1984, 90). Ein solcher Nachweis ist - trotz gerichtlichen Hinweises - nicht erbracht worden.

14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom … - soweit die hier in Frage stehende Leistung betreffend - und der Widerspruchsbescheid vom … sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 22,-- DM (jetzt 11,25 €) für die ärztlich verordneten Krankentransportfahrten nicht zu.

15 Dabei geht das Gericht dem Vorbringen der Beklagten nicht weiter nach, dass aus Anlass anderer Verfahren - auch solcher des Ehemannes der Klägerin - gewonnene Erkenntnisse von eigenen Arbeitseinkünften und damit einer fehlenden Bedarfslage in Bezug auf die Klägerin ausgegangen werden müsse. Dem muss hier deshalb nicht weiter nachgegangen werden, weil ohnehin die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch der geltend gemachten Art nicht gegeben sind. Dies beruht darauf, dass ein solcher Erstattungsanspruch der Regelungsstruktur des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) fremd ist. Der bestehenden Bedarfslage der Klägerin am … - Krankentransportfahrten - ist seinerzeit abgeholfen worden, ohne dass die Beklagte von dieser Bedarfslage zuvor Kenntnis hatte. Dies wäre nach § 5 BSHG indessen Voraussetzung für einen Leistungsanspruch im Rahmen der Sozialhilfe. Für einen in der Vergangenheit liegenden Bedarf kann demjenigen, dem bereits geholfen worden ist, ein sozialhilferechtlicher Leistungsanspruch nicht mehr zukommen (vgl. z. B. zu diesem Strukturprinzip unter dem Blickwinkel der Nothelfersituation BVerwG, Urteil vom 03.12.1993, 5 C 32/89, FEVS 44, 89). Sollte für einen im laufenden Sozialhilfebezug stehenden Sozialhilfeempfänger als Folge einer solchen Bedarfsbefriedigung mit eigenen Mitteln im späteren Verlauf des durch die regelsatzmäßigen Leistungen abgedeckten Bewilligungszeitraums eine Bedarfslücke sich eröffnen, bleibt es dann dem Hilfesuchenden überlassen, sich an des Sozialhilfeträger zu wenden, um unter Angabe der Gründe eine zusätzliche Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt zu erlangen. Einen Automatismus im Sinne einer schon vorab zu zahlenden Leistung im Blick auf eine später möglicherweise auftretende Bedarfslücke gibt es aber nicht, weil diese Lücke - gerade bei geringeren Beträgen - nicht zwingend auftreten muss oder zu vermuten ist. Denn die regelsatzmäßigen Leistungen übersteigen - wie sich aus § 25 Abs. 2 BSHG ergibt - das zum Lebensunterhalt Unerlässliche (nach überwiegend einhelliger Sichtweise um 20 vom Hundert des Regelsatzes). Das bedeutet, dass bei entsprechender wirtschaftlicher Disposition eine Aufwendung wie die von 22,-- DM nicht zu einer vor Monatsende eintretenden Mittellosigkeit zwingend geführt haben muss.

16 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ergibt sich hier, dass unter dem … bei einem am Monatsverlauf zeitlich orientierten Verbrauch der Regelsatzleistungen im Blick auf die Höhe des Betrages von 22,-- DM von der im Antrag bereits behaupteten Mittellosigkeit schlechterdings nicht ausgegangen werden kann. Dass eine solche Mittellosigkeit dann im späteren Monatsverlauf nach einem bestimmten Zeitpunkt - in einem bestimmten Umfang - bei der Klägerin eingetreten ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

17 Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Klägerin zu tragen, weil sie unterlegen ist. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

18 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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