VG Frankfurt 4. Kammer, 2002-08-19, 4 E 31488/96.A

4 E 31488/96.ATribunale amministrativo / 4a camera19 ago 2002

Regest

Einzelfall des -abgelehnten- Asylbegehrens eines Äthiopiers. Die materielle Beweislast für die Einreise auf dem Luftweg hat der Asylbewerber zu tragen. Einfachen Mitgliedern des "Komitees zur Unterstützung des EUF in Deutschland" droht bei der Rückkehr keine beachtliche Verfolgungsgefahr

Testo completo

VG Frankfurt 4. Kammer — 4 E 31488/96.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-08-19

Aktenzeichen: 4 E 31488/96.A

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2002:0819.4E31488.96.A.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Einzelfall des -abgelehnten- Asylbegehrens eines Äthiopiers.

Die materielle Beweislast für die Einreise auf dem Luftweg hat der Asylbewerber zu tragen.

Einfachen Mitgliedern des "Komitees zur Unterstützung des EUF in Deutschland" droht bei der Rückkehr keine beachtliche Verfolgungsgefahr

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Tatbestand

1 Der Kläger ist nach eigenen Angaben äthiopischer Staatsangehöriger amharischer Volkszugehörigkeit und am 21.12.1969 in G. geboren. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 05.06.1996 mit Hilfe eines Schleppers auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 17.06.1996 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter und gab zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen an, dass er als Mitglied der Organisation Kefagne an bewaffneten Kämpfen gegen äthiopische Regierungssoldaten teilgenommen habe. Nach seiner Festnahme sei er knapp drei Jahre inhaftiert gewesen, ehe er am 19.05.1996 habe fliehen können. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Klägers bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 17.06.1996 (Bl 13 - 23 d. BA) verwiesen.

2 Mit Bescheid vom 24.07.1996, zugestellt am 25.07.1996, lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Außerdem wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Äthiopien angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sachvortrag des Klägers unglaubhaft sei. Außerdem habe es sich um die Ahndung kriminellen Unrechts gehandelt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf diesen Bescheid verwiesen (Bl. 26 - 30, bes. Bl. 28 d. BA).

3 Am 01.08.1996 hat der Kläger Klage erhoben und im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 02.11.1996 (Bl. 25 ff. d. GA) und vom 16.04.1997 (Bl. 46 ff. d. GA) verwiesen. Außerdem verweist der Kläger auf exilpolitische Tätigkeiten.

4 Der Kläger beantragt,

5 den Bescheid der Beklagten vom 24.07.1996 - Az.: F 2 115512-225 - aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,

6 1. den Kläger als asylberechtigt i.S.d. Art. 16 a GG anzuerkennen,

7 2. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,

8 3. festzustellen, dass Abschiebehindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen.

9 Die Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.

12 Mit Beschluss vom 14.06.2002 (Bl. 71 d. GA) hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

13 In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger ausführlich zu seinem Verfolgungsschicksal angehört worden. Außerdem hat er drei Beweisanträge gestellt, die durch Beschluss abgelehnt worden sind. Wegen der Ausführungen des Klägers und wegen des Inhalts der Beweisanträge wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Dieselben drei Beweisanträge hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nochmals hilfsbeweislich gestellt.

14 Folgende Akten und Unterlagen haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden: Ein Band der Beklagten mit dem Aktenzeichen F 2 115 512-255 sowie die Dokumente der Erkenntnisquellenliste, die den Beteiligten mit der Ladung zum Termin übersandt worden ist.

15 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Akten und Unterlagen sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16 über die Klage kann gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, da ihm der Rechtsstreit übertragen worden ist.

17 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

18 Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung). Nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung steht dem Kläger weder ein Anspruch gegen die Beklagte auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz noch Ansprüche auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz und von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG zu.

19 I

Soweit der Kläger mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, ist die Klage schon deshalb unbegründet, weil nach Würdigung seines gesamten Vorbringens, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung, der Einreiseweg in die Bundesrepublik Deutschland unaufklärbar bleibt, sodass er die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates i.S.v. Art. 16 a Abs. 2 GG und § 26 a AsylVfG auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist zu sein, zu tragen hat (ausf. hierzu BVerwG, Urteil vom 29.06.1999, NVwZ 2000, 81 ). Diese Einschätzung ergibt sich aus Folgendem:

20 Der Kläger hat weder Identitätspapiere wie Reisepass oder Visum noch Flugunterlagen wie Flugschein, Bordkarte usw. vorgelegt, die seine behauptete Einreise mit dem Flugzeug belegen könnten. Er kannte überdies den Namen der Fluglinie nicht, mit der er geflogen sein will, noch wusste er, ob es sich um einen Direktflug gehandelt habe. Weiterhin kannte der Kläger weder seine Begleitpersonen noch wusste er den Namen, auf den der Pass, der für ihn besorgt worden war, ausgestellt war; er konnte den in arabischer Schrift verfassten Pass nicht einmal lesen. Die Kenntnis der genannten Daten hätte sich aber ein tatsächlich politisch Verfolgter, der nichts mehr fürchtet, als wieder in sein Herkunftsland zurück zu müssen, nachhaltig eingeprägt, um bei Kontrollen während der Flucht und bei den Einreisebehörden auf entsprechende Fragen richtig antworten zu können. Denn es musste jedenfalls dem professionellen Schlepper bekannt sein, dass es eine geläufige, weil kaum aufwändige Methode der Grenzbehörden ist, durch Abfrage der in dem jeweiligen Pass enthaltenen Personalien etwaige Abweichungen zwischen tatsächlicher und mittels des Passes vorgegebener Identität festzustellen. Auch im eigenen Interesse, nämlich der Entdeckung, Verhaftung und Bestrafung zu entgehen, hätte der Schlepper dem Kläger die notwendigen Identitätsdaten nachdrücklich eingeschärft. Schließlich täuschte er ganz bewusst die deutschen Behörden durch Vorlage der falschen Papiere. Auch hätte ein professioneller Schlepper ihm zumindest die für ihn wertlos gewordene Bordkarte des Flugzeugs überlassen, wissend welch große Rolle solche Belege für Asylbewerber spielen.

21 II

Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers von einer Einreise über den Luftweg ausgehen würde, käme eine Anerkennung als Asylberechtigter nicht in Betracht, weil er Äthiopien nicht individuell vorverfolgt verlassen hat und eine in seiner Person bestehende Rückkehrgefährdung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen ist.

22 Einen Anspruch auf Anerkennung als politisch Verfolgter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG hat, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfGE 54, 341 <356 ff.>). Wer unverfolgt seinen Heimatstaat verlassen hat, ist nur dann als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn ihm aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht (vgl. § 28 AsylVfG). Eine Verfolgung ist als politisch im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfGE 76, 143 <156 ff.>). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfGE 80, 315 <344>). Eine Verfolgungsgefahr liegt vor, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (BVerwGE 89, 162 <169 f.>). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfGE 54, 341 <359 ff.>).

23 Von der Wahrheit des individuellen Schicksals, aus dem der Asylsuchende seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet, muss das Gericht die volle überzeugung erlangen (BVerwGE 71, 180 <181 ff.>). Der Asylsuchende muss sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur überzeugung des Gerichts darlegen. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern (BVerwG, InfAuslR 1990, 38 ; BVerwG, Urteil v. 24.03.1987, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 40). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint und wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, InfAuslR 1991, 94, 95; BVerwG, Urteil v. 30.10.1990, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135).

24 Ausgehend von diesen Grundsätzen steht zur überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Äthiopien wegen seiner politischen überzeugung und seinen Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine politische Verfolgung droht. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat in seinem Bescheid zu Recht festgestellt und überzeugend im Einzelnen näher dargelegt, dass das Vorbringen des Klägers zu seinem angeblichen Verfolgungsschicksal, insbesondere zu den Umständen seiner Flucht, "außerhalb jeder Lebenserfahrung" liegt. Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des Bundesamtsbescheids (insbes. Bl. 28 d. BA) und sieht deshalb gemäß § 77 Abs. 2, 1. Alt. AsylVfG insoweit von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe ab.

25 1. Der Kläger hat Äthiopien nicht wegen politischer Verfolgung verlassen.

26 Das Gericht geht bei seiner Beurteilung davon aus, dass der Kläger Mitglied der Kefagne ist . über den Wortlaut des Beweisantrags (Bl. 52 d. GA, Abs. 4) hinaus, geht das Gericht auch davon aus, dass der Kläger auch in Äthiopien in der in Rede stehenden Zeit bereits Mitglied dieser Organisation gewesen war . Das Gericht muss deshalb diesen beiden Beweisanträgen auf Bl. 52 d. GA nicht nachgehen. Das Gericht ist aber aufgrund der Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur vollen überzeugung gelangt, dass er sich niemals in der von ihm behaupteten Weise, nämlich aktiv mit Waffengewalt für die Kefagne und gegen die äthiopische Regierung eingesetzt hat. Auch auf mehrfaches und eindringliches Nachfragen des Gerichts und seiner Prozessbevollmächtigten konnte der Kläger keine einzige konkrete Aktion mit Ort, Zeitpunkt, Ziel usw. nennen, an der er teilgenommen hätte. Er flüchtete sich vielmehr in allgemeine Ausführungen zur Guerillataktik. Auf eine entsprechende Nachfrage der Prozessbevollmächtigten wurde deutlich, dass der Kläger nicht eines Verbots wegen, über solche Aktionen zu berichten, geschwiegen hat.

27 Das Gericht ist weiterhin davon überzeugt, dass der Kläger auch nicht im Gefangenenlager H. wegen Aktivitäten gegen die Regierung inhaftiert war. Sein - karges - Wissen über dieses Camp kann er aus anderen Quellen gewonnen haben, beispielsweise von anderen Mitgliedern der Kefagne. Das Gericht geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die vorgebrachten Beschreibungen auch zutreffen, also insbesondere die unter Beweis gestellte Art und Weise der Körperreinigung, sodass dem Beweisantrag auf Bl. 26 d. GA. (Absätze 6 und 7) nicht nachgegangen werden muss. Die überzeugung des Gerichts, dass der Kläger nicht über selbst Erlebtes berichtet, gründet sich auf die Spärlichkeit seiner Beschreibung und vor allem auf die völlige Unglaubhaftigkeit der Umstände seiner angeblichen Flucht. Da sollen Gefangene wie der Kläger, die für so gefährlich gehalten werden, dass sie paarweise aneinandergekettet werden, wobei sogar darauf geachtet worden sei, dass es sich immer um andere Paare handelte, um Absprachen zu verhindern, die Handschellen losgemacht worden sein, sodass sie "einfach loslaufen" konnten (Anhörungsprotokoll, S. 7). Auch in der mündlichen Verhandlung beschränkte sich der Kläger bei seiner Anhörung zunächst auf den lapidaren Satz: "Damit wir uns waschen konnten, wurden die Ketten aufgemacht, und wir sind weggerannt." Erstaunerlicherweise gab der Kläger - wie schon in der Anhörung vor dem Bundesamt - nicht von sich aus die einschneidende Tatsache an, dass auf ihn und die beiden anderen Flüchtenden geschossen worden sei. Erst auf Nachfrage des Gerichts bestätigt er: "Ja, es wurde geschossen, aber wir waren drei und liefen in verschiedene Richtungen." Abgesehen von der wenig lebensnahen Darstellung, dass sechs bewaffnete und ein unbewaffneter Wärter es nicht vermocht hätten, drei Flüchtende - auch und gerade mittels Waffengewalt - zu stellen, so bleiben weitere Ungereimtheiten. Einerseits sollen die drei Flüchtenden in verschiedene Richtungen geflohen sein, andererseits führte der Kläger in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie alle "in Richtung Sudan geflohen" seien. Nach seiner nunmehrigen Darstellung musste dazu der Fluss durchquert werden, was er angeblich auch in der Anhörung vor dem Bundesamt gesagt haben will, wovon jedoch nichts in deren Niederschrift steht.

28 Weiterhin ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, wie der Kläger seinen Onkel in der Millionenmetropole K. gefunden haben will, ohne seine genaue Anschrift zu kennen. Sein Verweis auf die Kenntnis des Stadtteils und den Bekanntheitsgrad seines Onkels ist zu allgemein, um glaubhaft zu sein. Die Begründung mit dem allgemeinen Bekanntsein seines Onkels wirft überdies die Frage auf, warum es seinem Onkel - neben zahlreichen anderen Äthiopiern - möglich ist, seit zwanzig Jahren unbehelligt im Sudan zu leben, obgleich er stadtbekannt "vielen Leuten behilflich" ist. Die Antwort des Klägers ist ausweichend und nichtssagend: "Jedenfalls hatten alle Angst. Mein Onkel hat eine Aufenthaltserlaubnis und war sehr vermögend."

29 2. Der demnach unverfolgt ausgereiste Kläger kann sich auch auf keinen asylrechtlich beachtlichen Nachfluchtgrund berufen.

30 Ein Nachfluchtgrund setzt voraus, dass dem Asylbewerber aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland dort eingetreten sind, für den Fall seiner Rückkehr gegenwärtig und in absehbarer Zeit politische Verfolgung droht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen objektiven Nachfluchtgründen, die durch Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers unabhängig von seiner Person ausgelöst wurden, und subjektiven Nachfluchtgründen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Herkunftsstaates aus eigenem Entschluss, insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten geschaffen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.11.1986, BVerfGE 74, 51 ). Unter Beachtung der allgemeinen zeitgeschichtlichen und innenpolitischen Entwicklung in Äthiopien, die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen, die der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegen haben, ausführlich dargelegt hat und die sich die Kammer ausdrücklich zu eigen macht - ohne sie hier im Einzelnen zu wiederholen -, ist keine beachtliche Rückkehrgefährdung des Klägers zu erkennen. Insbesondere können die exilpolitischen Tätigkeiten des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland seine Anerkennung als Asylbewerber nicht begründen.

31 Es kann dahinstehen, ob sich dies schon aus § 28 Satz 1 AsylVfG ergibt. Danach wird ein Ausländer in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar getätigten überzeugung. Denn jedenfalls ist das Gericht auf der Grundlage der bestehenden Auskunftslage der überzeugung, dass exilpolitisch tätigen Mitgliedern des "Komitees zur Unterstützung der EUF in Deutschland" im Umfang, wie es der Kläger von sich behauptet, bei der Rückkehr keine beachtliche Verfolgungsgefahr droht, insbesondere auch und schon deshalb, weil keine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die äthiopischen Behörden überhaupt von exilpolitischen Betätigungen der geschilderten Art Kenntnis nehmen und systematisch speichern.

32 So führt das Auswärtige Amt z.B. im Lagebericht vom 20.02.2002 (S. 16) wie in früheren unter anderem aus, die Beobachtung des exilpolitischen Verhaltens von äthiopischen Staatsangehörigen sei durchaus ein Anliegen des äthiopischen Geheimdienstes, insbesondere die führenden Köpfe innerhalb der äthiopischen Exilorganisation dürften der Regierung bekannt sein. Die Betätigung für eine Exilorganisation im Ausland führe jedoch nicht automatisch und in jedem Fall zu einer Verfolgung. Grundsätzlich komme es darauf an, ob die Organisation von äthiopischen Stellen als terroristisch eingestuft werde und welcher Grad der exilpolitischen Betätigung vorliege. Gefährdet seien in der Regel führende Exilpolitiker sowie Personen, denen ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werde. Im übrigen sei auch den äthiopischen Behörden bekannt, dass äthiopische Staatsangehörige sich in der Bundesrepublik vornehmlich oder nur politisch betätigten, um sich ein Bleiberecht zu verschaffen. Zurückkehrende Äthiopier mit bekanntem exilpolitischen Engagement müssten in Äthiopien mit erhöhter Aufmerksamkeit rechnen. Hiernach ist die Verfolgung einfacher Mitglieder von Organisationen wie des EUF-Unterstützungskomitees nicht beachtlich wahrscheinlich, weil sich der äthiopische Staat (was für das Gericht auch allein nachvollziehbar ist) vor allem auf die führenden Köpfe innerhalb der Exilpolitik konzentriert. Selbst bei diesen Personen setzt aber Verfolgung nicht gewissermaßen automatisch bei der Rückkehr über den Flughafen in Addis Abeba ein, sondern sie werden zunächst beobachtet. Gegen eine Verfolgung spricht entscheidend auch, dass dem äthiopischen Staat jedenfalls die exilpolitische Betätigung einfacher Mitglieder oder von Mitläufern der EUF bzw. seines Unterstützungskomitees nicht bekannt sein dürfte. Jedenfalls fehlt es an zureichenden Anhaltspunkten, dass der äthiopische Staat auch Mitläufer und einfache Mitglieder mit marginaler Betätigung in der Bundesrepublik systematisch beobachtet, alle einzelnen Aktivitäten erfasst, diese speichert und praktisch unbegrenzte Zeit aufbewahrt, um für den Fall einer Rückkehr der Betreffenden nach Äthiopien diese zu verfolgen. Nur diese Einschätzung ist für das Gericht nachvollziehbar, weil kein Staat, zumal kein Staat mit begrenzten Ressourcen wie Äthiopien, Kraft und Energie darauf verwenden wird, Mitläufer von Exilparteien im Ausland zu beobachten, die den Machtanspruch in Äthiopien nicht ernsthaft gefährden können. Hinzu kommt, dass weder bislang noch auf absehbare Zeit äthiopische Staatsangehörige in nennenswertem Umfang nach Äthiopien zurückgekehrt sind bzw. zurückkehren werden und so das Anwachsen der Opposition im Land verstärken könnten.

33 An der Richtigkeit der Auskünfte des Auswärtigen Amtes in den genannten Lageberichten zu zweifeln, hat das Gericht im Einklang mit der ober- und oberstgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anlass; die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat insoweit auch keine konkreten und aktuellen Bedenken geäußert.

34 Die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers sind als geringfügig einzuschätzen. Wie auch in anderen Asylverfahren üblich, werden sie in ihrer Bedeutung aufgebauscht, um die Schwelle der Erheblichkeit für das Asylbegehren zu überschreiten. Nach eigenem Bekunden in den Schriftsätzen und bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nur von der reinen Teilnahme an Demonstrationen - die ausweislich der zu den Akten gereichten Fotos nur eine zahlenmäßig sehr begrenzte Teilnehmerzahl hatten - und Versammlungen berichtet. Er hat also selbst nie solche Veranstaltungen organisiert oder ist in einer sonstigen herausgehobenen Funktion wie etwa als Redner tätig geworden.

35 III

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

36 Nach dieser Bestimmung darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen überzeugung bedroht ist. Das Abschiebeverbot des § 51 Abs. 1 AuslG schützt - ebenso wie Art. 16 a Abs. 1 GG - den Personenkreis der politisch Verfolgten. Seine Voraussetzungen sind mit denjenigen für eine Anerkennung als Asylberechtigter deckungsgleich, soweit es um die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.1993, InfAuslR 1993, 119). Auch gilt für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG derselbe Prognosemaßstab wie für Art. 16 a Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994, NVwZ 1995, 391 und vom 03.11.1992, BVerwGE 91, 150). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen unter Punkt II ergibt, droht dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Äthiopien wegen seiner politischen Tätigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch den äthiopischen Staat.

37 IV

Dem Kläger ist auch kein Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG zu gewähren.

38 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die begehrte Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - vom 04.11.1950 (BGBl. II 1952 S. 686) zu.

39 Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend: Urteil vom 17.10.1995, NVwZ 1996, 476 ) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Urteil vom 26.09.2000 - 9 UE 1662/98.A -) geht auch die Kammer davon aus, dass Artikel 3 EMRK ebenso wie das Asylrecht nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten schützt, sondern dass eine Verantwortlichkeit des Vertragsstaates grundsätzlich nur für die Folgen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung besteht. Dabei setzt der Begriff der Behandlung ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus. Wie oben dargelegt, droht dem Kläger bei seiner Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch den äthiopischen Staat.

40 2. Ein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kommt ebenfalls nicht in Betracht.

41 Nach dieser Bestimmung kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift setzt grundsätzlich das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer lediglich auf allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, die - wie beispielsweise die typischen Bürgerkriegsgefahren - nicht nur ihm persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, wird Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG gewährt. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfasst allgemeine Gefahren im Sinne des Satzes 2 grundsätzlich auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, NVwZ 1996, 476 ). Allerdings ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform dahin auszulegen und anzuwenden, dass von der Abschiebung eines unter diese Bestimmung fallenden Ausländers nach Satz 1 abzusehen ist, wenn das Verfassungsrecht dies gebietet. Ein solcher Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.04.1996, InfAuslR 1996, 289 ) gegeben, wenn die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung nach § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht hat, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen. Zu diesen extremen Gefahren für Leib und Leben gehören auch Gefahren, die infolge völliger Unterversorgung der Bevölkerung mit dem elementaren Bedarf des täglichen Lebens entstehen, denn auch ein solcher extremer Mangel kann die Existenz der davon Betroffenen in lebensbedrohlicher Weise gefährden. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer Abschiebungsschutz zu gewähren, wobei es nicht darauf ankommt, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird (Hess. VGH, Urteil vom 26.09.2000 - 9 UE 1662/98.A).

42 Von einer individuellen, d. h. dem Kläger als Einzelperson drohenden Gefahr kann nicht ausgegangen werden. Die nach wie vor schwierige Versorgungslage in Äthiopien betrifft die gesamte in Äthiopien ansässige Bevölkerung. Der Kläger hat im gesamten Verfahren nichts vorgetragen, wodurch er einer besonderen Gefahr ausgesetzt sei. Insbesondere verfügt er über einen sehr vermögenden Onkel in K., der ihn finanziell unterstützen kann. Außerdem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung von großzügigen Unterstützungen, auch finanzieller Art, bei seiner Flucht durch völlig Unbekannte berichtet und festgestellt: "Hilfsbereitschaft ist Teil unserer Kultur."

43 V

Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.

44 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

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