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21 BG 5711/00•VG Frankfurt 21. Kammer, 2002-03-05, 21 BG 5711/00
21 BG 5711/00Tribunale amministrativo / Chamber 215 mar 2002
Einzelfall einer nach dem ärztlichen Standesrecht zulässigen Werbung in einer Serie von Artikeln in der Tagespresse zum Thema: "Kampf dem Schmerz" (§§27, 28 der Berufsordnung).
Entscheidungsdatum: 2002-03-05
Aktenzeichen: 21 BG 5711/00
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2002:0305.21BG5711.00.0A
Dokumenttyp: Urteil
Einzelfall einer nach dem ärztlichen Standesrecht zulässigen Werbung in einer Serie von Artikeln in der Tagespresse zum Thema: "Kampf dem Schmerz" (§§27, 28 der Berufsordnung).
Der Beschuldigte wird von dem Vorwurf, gegen seine ärztlichen Berufspflichten verstoßen zu haben, freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Landesärztekammer zu tragen.
Die Gebühr wird auf 500 € festgesetzt.
1 I.
Der heute 60jährige Beschuldigte Arzt hat in Mainz im Jahre 1967 das ärztliche Staatsexamen und die Promotion abgelegt. Im Jahre 1970 erhielt er von dem rheinland-pfälzischen Sozialminister die Approbation als Arzt. Von der Ärztekammer Berlin wurde ihm 1975 die Anerkennung als Facharzt für Anästhesie ausgesprochen. Der Beschuldigte ist mit Kassenzulassung seit Ende 1981 niedergelassener Arzt für Anästhesiologie in Frankfurt am Main, wo er in einer Gemeinschaftspraxis mit seiner Ehefrau, die ebenfalls Anästhesistin ist, tätig ist. Er ist auf Schmerztherapie spezialisiert, die Bezeichnung des Ortes seiner Praxisniederlassung als "Schmerzzentrum" basiert nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung darauf, dass an diesem Ort und unter dieser Adresse noch weitere Ärzte und sonstige Therapeuten, nämlich eine in Praxisgemeinschaft arbeitende andere Anästhesistin und eine Psychologin, Schmerzpatienten behandeln. Bis zum Jahre 1999 ist unter dieser Adresse der Sitz der meisten vom Beschuldigten auf dem Gebiet der Schmerztherapie gegründeten Vereinigungen gewesen. Dazu zählen z. B. die Deutsche Schmerzliga und das Christopherus-Haus, eine Hospizeinrichtung. Der Beschuldigte ist Autor zahlreicher Fachveröffentlichungen zum Thema Schmerztherapie (vgl. z. B. xxxxx, Grundlagen der Schmerztherapie - Curriculum Spezielle Schmerztherapie des Schmerztherapeutischen Kolloquiums e. V. nach dem Kursbuch der Bundesärztekammer -, München 1998, Medizin und Wissen). Auch in den Medien tritt er häufig im Zusammenhang mit schmerztherapeutischen Problemen in Erscheinung. Nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung hat er, zusammen mit den verschiedenen von ihm gegründeten einschlägigen Fachvereinigungen, die Aufnahme von Abrechnungsziffern in die Gebührenordnung für Ärzte und in den EBM zur Abrechnung schmerztherapeutischer Behandlungen bewirkt. Als weiteren Erfolg seiner Bemühungen sieht er nach eigenen Angaben in der Hauptverhandlung die Aufnahme der Fachrichtung "Spezielle Schmerztherapie" als Zusatzbezeichnung an, welche allerdings in den Ärztekammern der Länder Hessen, Bayern und Brandenburg noch nicht akzeptiert worden sei.
2 Berufsrechtlich ist der Beschuldigte bisher, soweit ersichtlich, nicht in Erscheinung getreten.
3 II.
Mit der am 20.11.2000 beim erkennenden Berufsgericht eingegangenen Anschuldigungsschrift vom 08.11.2000 wirft ihm die Landesärztekammer Hessen vor, "seine ärztlichen Berufspflichten nach §§ 27 f. der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen geltender Fassung (BO) dadurch verletzt zu haben, dass er an der Medizinserie "Kampf dem Schmerz" der Tageszeitung "xxxxx" und deren Lokalausgabe "xxxxx", erschienen mit insgesamt 8 Artikeln vom 20.09.1999 bis zum 05.10.1999, dergestalt in Interviews textlich und fotografisch mitgewirkt hat, dass er ohne Textbeanstandungen bzw. ohne Vorbehalte und entsprechende Vorkehrungen im Sinne berufsrechtlicher Einschränkungen nach der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen hinsichtlich Bild-, Namens- und Anschriftenmitteilungen es mindestens billigend hinnahm und duldete, dass er in den Veröffentlichungen mehrmals namentlich genannt und großformatig in ärztlicher Arbeitskleidung abgebildet, auch auf seine Anschrift hingewiesen, seinen eigenen Lebenslauf ausgebreitet und Patientenschicksale geschildert wurden, und schließlich sich selbst dahin zitieren ließ, das Echo auf die Serie sei "kolossal" gewesen, so dass das allgemeine Interesse an Sachinformation zum Thema "Schmerzbekämpfung" gegenüber der übermäßigen persönlichen und beruflichen werbenden anpreisenden Herausstellung des beschuldigten Arztes und seiner Tätigkeit deutlich in den Hintergrund gedrängt wurde."
Diese Anschuldigungsschrift wurde durch Eröffnungsbeschluss vom 04.12.2001 in folgender sprachlich konkretisierter Fassung zur Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht zugelassen: "... der Beschuldigte habe standesrechtliche Verfehlungen nach § 27, § 28 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen vom 24.08.1998 (BO) begangen, in dem er an der Medizinserie "Kampf dem Schmerz", die in der Tageszeitung "xxxxx" und deren Lokalausgabe "xxxxx" vom 20.09. bis zum 05.10.1999 erschienen war, im Rahmen von 8 Artikeln an Interviews textlich und fotografisch mitwirkte und es dabei ohne Beanstandungen oder einschränkende Vorkehrungen duldete, mehrmals namentlich genannt und großformatig in ärztlicher Arbeitskleidung abgebildet zu werden, ferner, dass auf seine Anschrift hingewiesen und sein eigener Lebenslauf ausgebreitet wurde".
4 III.
Aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest:
In der Serie "Kampf dem Schmerz" erschienen in der ... einschließlich ihrer ... genannten Lokalausgabe für das Frankfurter Umland am 20., 21., 22., 25., 27., 28.09., 01. sowie 05.10.1999 insgesamt 8 Artikel, in denen der Arzt Dr. ... dargestellt wurde. Dabei war er mehrmals mit Fotos (15x22 bzw. 20x18 cm) abgebildet; es wurde auf seine Adresse hingewiesen, Patientenschicksale wurden geschildert, sein Lebenslauf mitgeteilt und von ihm selbst am 01.10.1999 in einem Interview das Echo auf die Artikelserie "Kampf dem Schmerz" als "kolossal" bezeichnet.
5 In dieser Artikelserie "Kampf dem Schmerz" befinden sich im einzelnen folgende Veröffentlichungen über den beschuldigten Arzt:
6 Der Beschuldigte hat die Texte vorab zur Durchsicht erhalten und diese nicht beanstandet.
7 IV.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den in der Ermittlungsakte der Landesärztekammer Hessen sowie der Gerichtsakte vorhandenen Unterlagen und den Bekundungen des Beschuldigten in der Hauptverhandlung, soweit ihnen zu folgen ist.
8 V.
Der Beschuldigte war freizusprechen, weil sein Verhalten keinen Verstoß gegen geltendes Berufsrecht darstellt.
9 Gemäß § 27 BO darf ein Arzt für seine berufliche Tätigkeit oder die berufliche Tätigkeit anderer Ärzte nicht werben. Sachliche Informationen sind in Form, Inhalt und Umfang gemäß bestimmten Grundsätzen (Kapitel D Nr. 1 - 6 BO) zulässig. Gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift darf ein Arzt eine ihm verbotene Werbung durch Andere weder veranlassen noch dulden. Dies gilt auch für die anpreisende Herausstellung von Ärzten in Ankündigungen von Sanatorien, Kliniken, Institutionen oder anderen Unternehmen. Der Arzt darf nicht dulden, dass Berichte oder Bildberichte mit werbender Herausstellung seiner ärztlichen Tätigkeit unter Verwendung seines Namens, Bildes oder seiner Anschrift veröffentlicht werden.
10 Gemäß § 28 BO sind Veröffentlichungen medizinischen Inhalts oder die Mitwirkung des Arztes an aufklärenden Veröffentlichungen in den Medien zulässig, soweit die Veröffentlichung und die Mitwirkung des Arztes auf sachliche Informationen begrenzt und die Person sowie das Handeln des Arztes nicht werbend herausgestellt werden. Dies gilt auch für öffentliche Vorträge medizinischen Inhalts.
11 Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Berufsgerichts sind die vorstehend wiedergegebenen Regelungen der geltenden Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen mit den darin normierten Einschränkungen in der ärztlichen Berufsausübung, wozu auch die Außendarstellung des Arztes zählt, sowie dem Verbot berufswidriger Werbung mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar und beruhen auf einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage (vgl. die Urteile vom 19.06.2000, Az.: 21 BG 5/99 [V]; sowie vom 19.06.2000, Az.: 21 BG 4/99 [V] mit ausführlicher Begründung, veröffentlicht in der Internetdatenbank des Verwaltungsgerichts).
12 Die den Gegenstand der vorliegenden Anschuldigungsschrift bildenden Veröffentlichungen erfüllen jedoch bereits nicht den objektiven Tatbestand der §§ 27, 28 BO.
13 Die Serienbezeichnung "Kampf dem Schmerz" ist eine sachliche Information darüber, was Gegenstand der unter diesem Titel veröffentlichten Berichterstattung sein soll. Eine Anpreisung bzw. ein anpreisender Hinweis, wie dies zum Beispiel bei der den beiden vorzitierten Entscheidungen des erkennenden Gerichts vom 19.06.2000 zugrundeliegenden Überschrift "Spitzenmedizin in Rhein-Main" der Fall war, liegt darin nicht.
14 Auch in der Größe der Abbildungen des Beschuldigten und ihrer Wiederholung kann keine dem Arzt verbotene, weil berufswidrige Werbung gesehen werden. Die angegebenen Formate stellen keine in der Berichterstattung bzw. "Aufmachung" der ...Zeitung unübliche Größe dar. Insoweit muss auf das Medium selbst abgestellt werden, nicht auf einen Vergleich mit Fachzeitschriften oder anderen Tageszeitungen. Was zum Beispiel in der ...Zeitung wegen seiner Bildgröße im Rahmen einer Berichterstattung auffällig herausgestellt wirken könnte, muss dies nicht in der ...Zeitung sein, welche einen anderen Leserkreis anspricht und aufgrund ihrer anderen Aufmachung mit häufigen und großen Fotografien dort nicht "heraussticht". Soweit in der Anschuldigungsschrift darauf abgestellt wird, dass wiederholte Bildwiedergaben des Beschuldigten, teilweise in Berufskleidung, festzustellen sind, ist, da es sich um eine Serie handelt, auf jeden einzelnen Teil der Serie abzustellen. In den einzelnen Tagesberichten findet sich aber allenfalls - nicht immer - ein Foto mit dem Beschuldigten, der auch nicht immer in Berufskleidung abgebildet ist. Die Bildwiedergaben des Beschuldigten in den Serienteilen vom 20. September, 25. September, 28. September und 1. Oktober 1999 sind in Größe und/oder Ausgestaltung nicht zu beanstanden. Die Artikel vom 27. September und 5. Oktober 1999 enthalten überhaupt keine Darstellung des Beschuldigten. In den übrigen Serienteilen entspricht die Bildgröße der Wiedergabe des Beschuldigten in etwa derjenigen der Serienausgabe vom 8. September 1999, wo Prof. ..., Chef der Anästhesie im Krankenhaus ... in Berufskleidung unter Vorzeigen einer tragbaren Schmerzmittelpumpe abgebildet ist, was unter dem Foto auch angegeben ist, jedoch von der Ärztekammer, soweit ersichtlich unbeanstandet geblieben ist. Daneben erscheint die im verkleinerten Passformat abgebildete Darstellung des Kopfes des Beschuldigten völlig unauffällig.
15 Die mehrfache Nennung des Namens nebst Berufsbezeichnung des Beschuldigten ist sachlich gerechtfertigt. Es handelt sich nämlich um verschiedene Artikel, die an unterschiedlichen Tagen erschienen sind. Nicht jeder Leser hat die vorangegangenen Teile der Serie gelesen; es kann auch vorkommen, dass Teile der Leserschaft zwar den vorangegangenen Artikel gelesen haben, Namen oder sonstige Einzelheiten über den Beschuldigten jedoch nicht im Gedächtnis behalten haben. Die Anschrift seiner Praxis als solcher ist nicht genannt, der Hinweis auf das ... Schmerzzentrum ist selbst für das Gericht beim Durchlesen der einzelnen Artikel nicht als klarer Hinweis auf die Praxis des Betroffenen verstanden worden, eine Verbindung zur Anschrift ist nur erschwert herzustellen. Eine gehäufte Wiedergabe des Namens und sonstiger persönlicher Details über den Beschuldigten ist in den einzelnen Ausgaben - Serienteilen - nicht festzustellen, insbesondere keine solche, der werbender Charakter zuzumessen wäre. Die Angabe von Namen, Personen oder auch die Bildwiedergabe ist jedoch im Medienbereich in letzter Zeit üblich geworden, insoweit kann auf die entsprechende Verwendung des Originaltons ("O-Ton") im Rundfunk verwiesen werden. Damit ist intendiert, den Berichten eine gewisse Authentizität zu geben.
16 In der Gesamtschau der einzelnen Gesichtspunkte steht bei verständiger Würdigung eindeutig der Informationsgehalt der Serie im Vordergrund. Es werden vielseitige Informationen unter Berücksichtigung zahlreicher unterschiedlicher fachlicher Ansatzpunkte gegeben und durch Fallbeispiele anschaulich gemacht. Die Namen der Patienten wurden verändert, im übrigen ergibt sich aus den fotografischen Abbildungen der Patienten, dass diese mit der Wiedergabe ihres Patientenschicksals in der Presse einverstanden waren. Insoweit besteht ein eindeutiger Unterschied zu dem Sachverhalt, welcher dem Urteil des erkennenden Berufsgerichts vom 19.06.2000 (Az.: 21 BG 5/99 [V]) zugrunde lag. Dort ist zu diesem Gesichtspunkt unter anderem ausgeführt:
17 "Die den Gegenstand der vorliegenden Verurteilung bildende Veröffentlichung in der ... vom 3. Februar 1999 unter der Überschrift "Meniskusoperation ohne Gips und Krücken" mit dem Foto des Beschuldigten und der Angabe, dass dieses in der Praxis des namentlich bezeichneten Beschuldigten im Frankfurter Westend aufgenommen worden sei, nebst der Angabe auf der linken Spalte des Artikels, der Beschuldigte betreibe seine Praxis in der Frankfurter ...Straße , der mehrfachen Namensnennung und der rechts neben dem Foto befindlichen Spalte "Dr. ... macht Sportlern Beine", stellt eine durch § 27 BO verbotene berufswidrige Werbung dar. Dies ergibt sich zum einen aus der großformatigen bildlichen Darstellung des Beschuldigten mit dem Hinweis, das er in seiner Praxis mit dem Modell eines Kniegelenks abgebildet sei, der häufigen Namensnennung und Herausstellung seiner Praxis, wie auch der Art der Darstellung, die neben der häufigen Namensnennung Patienten zu Wort kommen lässt, die sich lobend über den Beschuldigten äußern, wobei auf geschickte Weise jeweils Hinweise aufgenommen sind, dass die Patienten andere, und zwar schlechtere, Erfahrungen mit anderen Orthopäden gemacht haben oder jedenfalls über Dritte davon gehört haben. ... Auch die nachstehende Spalte über die Person des Beschuldigten geht weit über eine von dem Anliegen sachlicher Informationen gedeckte Information hinaus. Zunächst wird die äußere Erscheinung des Beschuldigten mit "positiven" Adjektiven beschrieben. Sodann werden im einzelnen die Stationen seiner beruflichen Betätigung und seines Werdegangs beschrieben mit dem Hinweis, dass seine Tätigkeit an der Universitätsklinik von Johannesburg ihm viel Wissen brachte, da die Medizin dort auf einem sehr hohen Niveau sei. Weiter wird darauf hingewiesen, dass er seit 1992 über 4500 Operationen in der Klinik am Flughafen durchgeführt habe. Weiter wird darauf hingewiesen, dass er "auch in der Sportmedizin aktiv ist". So fungiere er als betreuender Orthopäde beim Eishockey-Team der Frankfurter Lions und bekleide die Funktion des Mannschaftsarztes beim FSV Frankfurt. Auch damit soll die Vorstellung assoziiert werden, wenn ein solches Sportteam ihn als Mannschaftsarzt beschäftige, müsse er Qualifikationen haben, die denen anderer Orthopäden überlegen seien. Dies ist in Verbindung mit dem Titel der Serie "Spitzenmedizin in Rhein-Main" zu sehen und lässt insgesamt den Eindruck entstehen, er rage aus all diesen Gründen als "Spitzenmediziner" unter den übrigen Orthopäden des Rhein-Main-Gebietes hervor. In diesem Sinne werden auch seine Ansichten als "sein medizinisches Credo" wiedergegeben, wonach andere Methoden als die von ihm benutzten der Vergangenheit angehören sollten ...".
18 Dagegen macht der Gesamtinhalt der Serie das Anliegen des Beschuldigten im vorliegenden Fall deutlich, seinem rechts- und fachpolitischen Kampf um Förderung der Schmerztherapie in Ausbildung und Praxis zu dienen und der Anerkennung der Algesiologie als Teilgebiet der Medizin auch durch die Landesärztekammer Hessen zum Durchbruch zu verhelfen. Hinweise auf seine persönliche Praxis fallen nicht ins Auge. Soweit die beiden "führenden Schmerzgesellschaften", "das Schmerztherapeutische Kolloquium e. V." und die "Deutsche Gesellschaft für Algesiologie" genannt werden (vgl. Art. vom 25.09.1999), wird daraus klar das fachliche und fachpolitische Anliegen des Beschuldigten deutlich. Der Artikel vom 27.09.1999 mit der Veröffentlichung der Liste der Schmerztherapeuten in Hessen weist klar darauf hin, dass es dem Beschuldigten nicht primär um Eigenwerbung ging, sondern um das medizinische Problem und die entsprechende Hilfestellung für die Bevölkerung. Soweit in der Serie Kritik an der Landesärztekammer Hessen geübt wird (Artikel vom 20.09.1999 und vom 01.10.1999), hält sich dies innerhalb des Bereichs der grundgesetzlich in Artikel 5 Abs. 1 geschützten Meinungsfreiheit.
19 Soweit in der Anschuldigungsschrift (vgl. S. 10 oben) auf den mit der Serie für den Beschuldigten verbundenen Werbeeffekt hingewiesen wird, ist dieser - für sich genommen - nicht ausschlaggebend für das Vorliegen einer standesrechtlichen Verfehlung. Erlaubte sachliche Informationen positiver Art tragen diesen Effekt in sich, was im Ergebnis nicht als negativ anzusehen ist. Dazu hat das erkennende Gericht in seinem Beschluss vom 06.12.2001 (Az.: 21 BG 1568/00 [V] - Aufhebung eines Rügebescheides) unter anderem Folgendes ausgeführt:
20 "Vorliegend ist jedoch objektiv kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass das in Rede stehende Haustürschild als unzulässige Werbemaßnahme im Sinne des § 27 BO 1998 einzustufen wäre. Art, Inhalt und Ausmaß des Schildes verstoßen nicht gegen ärztliches Berufsrecht. ... Die dem Beschuldigten erteilte Rüge führt im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung seiner grundrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Vernünftige Gründe des Gemeinwohls, die, wie oben dargelegt, allein geeignet sind, Einschränkungen in der Außendarstellung des Arztes, welche den Schutzbereich des Art. 12 GG unterfällt, zu rechtfertigen - und ihn darüber hinaus auch nicht übermäßig oder unzumutbar treffen dürfen - sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich .... Insbesondere vermag der Gedanke des Konkurrenzschutzes der Ärzte derartige Beschränkungen der Berufsfreiheit nicht zu legitimieren. Insbesondere stellt der Konkurrenzschutz an sich keinen Gemeinwohlbelang dar (vgl. BVerfG, Urt. v. 09.03.2000, BvR 1662/97, veröffentlicht in Juris Online Datenbank). In der vorzitierten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus nochmals klargestellt, dass den Angehörigen freier Berufe für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben muss. Dies gilt auch im vorliegenden Falle. Die auf dem Haustürschild angebrachte Information, dass die hier wohnende Person Arzt für Allgemeinmedizin ist, ist zutreffend. Die Größe des Schildes ist nur relevant im Zusammenhang damit, dass der Text auf diese Art und Weise für Passanten auch lesbar ist. Dies ist jedoch selbstverständlich, da anderenfalls keine Kenntnisnahme von dieser Information möglich wäre. Inwiefern es unter dem Gesichtspunkt berufswidriger Werbung darauf ankommen könnte, ob Patienten eines anderen Arztes, der sich als "Konkurrent" des Beschuldigten versteht, von dieser Information Kenntnis erhalten und sich entschließen, nicht mehr ihre frühere Arztpraxis, sondern die des Beschuldigten aufzusuchen, von irgendeiner rechtlichen Bedeutung - insbesondere im Sinne des Berufsrecht - sein könnte, ist objektiv nicht nachvollziehbar. Rechtlich zulässige und sachlich zutreffende Informationen dienen immer dem Zweck, den Informierten darüber in Kenntnis zu setzen, dass er sich für oder gegen eine bestimmte Maßnahme oder Handlung entscheiden kann. Dieses Recht hat das Bundesverfassungsgericht, wie oben dargelegt, der Allgemeinheit/den potentiellen Patienten zuerkannt."
21 Schließlich ist es auch berufsrechtlich unerheblich, ob die Artikelserie ein "kolossales" Echo in der Bevölkerung gefunden hat. Entscheidend sind insoweit Art, Form und Inhalt der Darstellung. Der Umstand, ob eine Veröffentlichung vom Adressatenkreis angenommen wird, ist einem Arzt standesrechtlich nicht zurechenbar.
22 VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Heilberufsgesetz. Im Hinblick auf § 78 Abs. 5 S. 2 Heilberufsgesetz ist die gemäß § 78 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 festgesetzte Gebühr von 500 € allerdings nicht zu erheben, weil der Beschuldigte freigesprochen worden ist. Gemäß § 78 Abs. 5 S. 3 Heilberufsgesetz fallen die baren Auslagen der Kammer zur Last.
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