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6 E 50177/99 (V)•VG Frankfurt 6. Kammer, 2002-01-18, 6 E 50177/99 (V)
6 E 50177/99 (V)Tribunale amministrativo / Chamber 618 gen 2002
Asyl, Libyen, Asylantragstellung, längerer Auslandsaufenthalt
Entscheidungsdatum: 2002-01-18
Aktenzeichen: 6 E 50177/99 (V)
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2002:0118.6E50177.99V.0A
Dokumenttyp: Urteil
Asyl, Libyen, Asylantragstellung, längerer Auslandsaufenthalt
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der am ... 1968 geborene Kläger ist seinen Angaben zufolge libyscher Staatsangehöriger. Nach seinen Angaben reiste er am 05.02.1999 mit dem Flugzeug aus Tunesien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein.
2 Auf dem Frankfurter Flughafen gab der Kläger zunächst bei einer Kontrolle an, er sei algerischer Staatsangehöriger. Nachdem ihm gesagt worden war, dass er nach Algerien zurückgewiesen werde, erklärte er, er suche um Asyl nach. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesgrenzschutz am 14.02.1999 gab der Kläger an, er habe sich als Algerier ausgegeben, weil er Angst gehabt habe, nach Libyen zurückgewiesen zu werden. Nach entsprechender Belehrung habe er sich aber zur Wahrheit entschlossen. Der Grund für das Verlassen Libyens sei, dass er und andere Bekannte einem Journalisten Geld gegeben hätten, weil dieser über das Land und Ghaddafi im Ausland habe berichten wollen. Einen Tag nach der Geldübergabe seien zwei Geldgeber verhaftet worden. Darum habe er um sein Leben gefürchtet und sei geflohen.
3 Am 15.02.1999 hat der Kläger einen Asylantrag gestellt. Am selben Tag wurde er vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angehört. Bei dieser Anhörung gab der Kläger an, in Libyen sei es ihm gutgegangen. Er habe einen Kleiderhandel und eine Autowerkstatt betrieben. Er sei nie im Gefängnis und auch nicht politisch aktiv gewesen. Ihr dortiger Besitz sei - wie der vieler anderer im Dorf - beschlagnahmt und sein Vater, ein Bartträger, verhaftet worden. Ein Haus sei ihnen jedoch belassen worden. Er - der Kläger - und vier andere hätten einem Journalisten je 8.000 US-Dollar (zusammen 40.000 US-Dollar) auf Vertrauensbasis ohne Quittung gegeben, weil dieser im Ausland habe berichten wollen, Ghaddafi nehme den Leuten Geld ab und töte sie, er sei ein verrückter Diktator. Für welches Organ dieser Journalist schreibe, wisse er nicht. Den Namen des Journalisten könne er aus Sicherheitsgründen nicht nennen. Ein Geldgeber sei festgenommen worden. Ein Freund habe ihm von der Festnahme berichtet. Jeder sei in eine andere Richtung geflohen. Erwische Ghaddafi einen, der gegen ihn sei, werde er ihn töten. Den Namen von Ghaddafis Vorgänger kenne er nicht. Libyen sei aber ein Königreich gewesen. Es gebe verschiedene Parlamente in Libyen. Er sei kein Gebildeter und kenne sich nicht aus. Näheres zu einem Flugzeugunglück könne er nicht sagen. Es gehe um einen Absturz und die Auslieferung von zwei Leuten. Zeitung habe er nie gelesen.
4 Mit Bescheid vom 17.02.1999 lehnte das Bundesamt des Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde dem Kläger die Abschiebung nach Libyen angedroht.
5 Das Bundesgrenzschutzamt Flughafen Frankfurt am Main verweigerte dem Kläger mit Bescheid vom 17.02.1999 die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.
6 Am 19.02.1999 hat der Kläger Klage erhoben und gleichzeitig einen vorläufigen Rechtsschutzantrag gestellt, der mit Beschluss vom 01.03.1999 (15 G 50176/99.A) abgelehnt wurde. Da es längere Zeit nicht gelang, die Zurückweisung des Klägers zu vollziehen, wurde ihm am 03.09.1999 die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gestattet. Das Bundesgrenzschutzamt Flughafen Frankfurt/Main hat wegen der erfolgten Einreise des Klägers den Rechtsstreit hinsichtlich der Einreiseverweigerung für erledigt erklärt. Der Kläger hat trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht keine Erklärung hierzu abgegeben. Zur Begründung seiner Klage bezieht sich der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen.
7 Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Bescheide des BGS und des Bundesamtes vom 17.02.1999
die Beklagte (zu 1)) zu verpflichten, dem Kläger die Einreise in das Bundesgebiet zur Durchführung seines Asylbegehrens zu gestatten,
die Beklagte (zu 2)) zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen und Abschiebungshindernisse gegeben sind,
sowie 3. hilfsweise, festzustellen, dass die Abschiebung in das Herkunftsland (hier Libyen) unzulässig ist, da Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG und Art. 3 und 8 EMRK vorliegen.
8 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
9 Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids.
10 Mit Beschluss vom 26.10.2001 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG dem Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die beigezogene Behördenakte (ein Hefter) sowie die den Beteiligten mit der Ladung zugesandte Quellenliste Libyen wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht; ebenso die Gerichtsakte 15 G 50176/99.A.
12 Die Klage ist unzulässig bezüglich des Klageantrags zu 1), mit dem der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zu 1) begehrt, ihm die Einreise in das Bundesgebiet zu gestatten. Denn der Kläger ist, weil seine Zurückweisung nicht vorgenommen werden konnte, am 03.09.1999 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Damit hat sich der Klageantrag zu 1) erledigt. Eine Erledigungserklärung hat lediglich die Beklagte zu 1) abgegeben, nicht aber - trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht - der Kläger. Dem Kläger fehlt für den Klageantrag wegen der erfolgten Einreise das Rechtsschutzinteresse, sodass hinsichtlich dieses Klageantrags die Klage als unzulässig abzuweisen ist. Im übrigen wäre der Klageantrag zu 1), hätte er sich nicht durch die tatsächlich erfolgte Einreise des Klägers erledigt, offensichtlich unbegründet, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
13 Der Kläger hat offensichtlich keinen Anspruch darauf, als Asylberechtigter anerkannt zu werden; auch liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vor. Die Kammer hat im Eilverfahren 15 G 50176/99.A mit Beschluss vom 01.03.1999 Folgendes ausgeführt:
14 "Die Einreiseverweigerung durch das Grenzschutzamt Frankfurt am Main ist rechtmäßig, weil für das Gericht keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Denn nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter i.S.d. Art. 16 Abs. 1 GG und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich in der Person des Antragstellers nicht vor. Eine offensichtliche Unbegründetheit i.S.d. § 30 Abs. 1 AsylVfG ist immer dann gegeben, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Erfolglosigkeit des Asylantrags geradezu aufdrängt (BVerfGE 71, 267, 293).
15 Das Gericht ist überzeugt, dass der Antragsteller nicht aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung aus Libyen geflohen ist. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers bei seinen Anhörungen vor dem Bundesgrenzschutz und dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist völlig unglaubhaft. Es ist schlicht und einfach nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller einem Journalisten, den er vorher überhaupt nicht gekannt hat, 8.000 Dollar (!) gegeben haben soll, damit dieser einen Artikel im Ausland über Ghaddafi und die Zustände in Libyen schreiben könne. Dies gilt um so mehr, als der Antragsteller vor dem Bundesgrenzschutz (Bl. 20 BA) ausgeführt hat, dass er weder Mitglied einer politischen Partei, Organisation oder sonstigen Gruppierung gewesen sei. Es ist auch nicht ansatzweise ein Grund erkennbar, weshalb der Antragsteller einem ihm fremden Journalisten eine so hohe Summe geben sollte, zumal er auch noch behauptet, vier weitere Personen hätten dem Journalisten jeweils 8.000 Dollar gegeben. Bestätigt wird dieser völlig unglaubwürdige Vortrag auch dadurch, dass der Antragsteller keinerlei Angaben machen konnte, für welche Zeitung oder für welche Agentur dieser Journalist tätig war.
16 Ebenso wenig glaubhaft ist der Vortrag des Antragstellers, sein Vater sei allein wegen seines Bartes verhaftet und deswegen auch ihr gesamter Haus- und Grundbesitz beschlagnahmt worden, zumal er später auf gezielte Nachfrage einräumen musste, dass man ihnen das eigene Haus gelassen habe.
17 Die Unglaubwürdigkeit des Antragstellers und seines Vorbringens ergibt sich auch aus seinem Verhalten, das er im Zusammenhang mit der Verfolgung seines Asylbegehrens und insbesondere dessen Einleitung gezeigt hat. Denn als sich der Antragsteller am 08.02.1999 beim Grenzschutzamt Frankfurt a. M. als Asylsuchender zu erkennen gegeben hat, hat er auf mehrfachen Vorhalt erklärt, er sei nach Deutschland gekommen, um arbeiten zu wollen (Bl. 11 BA). Des Weiteren hat er nicht von sich aus Asyl beantragt, sondern einen solchen Antrag erst gestellt, als der Bundesgrenzschutz ihn darauf hingewiesen hatte, dass er nach Algerien zurückgewiesen würde. Hinzu kommt, dass der Antragsteller sowohl seine Flugunterlagen als auch seinen angeblich gefälschten libyschen Reisepass vernichtet hat. Dies erlaubt nur den Schluss, dass es dem Antragsteller um die Verschleierung von aus diesen Papieren zu entnehmenden Tatsachen ging, was zu Lasten des Antragstellers geht. Denn es muss sich für ihn von selbst verstehen, dass der Erfolg seines Anliegens wesentlich von der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zur Identität, zum Verfolgungsschicksal und zu den fluchtbedingten Umständen einschließlich des Reisewegs abhängt, die das Verlassen des Heimatlandes begleitet habe. Insbesondere ist davon auszugehen, dass derjenige solchen Feststellungen entgegenwirkt, der seine mitgeführten Dokumente einer Würdigung im Asylverfahren willentlich entzieht. Bei solchen Gegebenheiten ist im hohen Maße Anlass zu der Vermutung gegeben, dass mit einer derartigen Handlungsweise wesentliche Tatsachen verschleiert werden sollen.
18 Selbst wenn aber die Ausführungen des Antragstellers bei seinen Anhörungen vor dem Bundesgrenzschutz und dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als wahr unterstellt würden, könnte von einer asylrelevanten politischen Verfolgung des Antragstellers in Libyen nicht ausgegangen werden. Denn nach den eigenen Angaben des Antragstellers war er in Libyen nie politisch organisiert oder aktiv. Auch ist er selbst zu keinem Zeitpunkt von den libyschen Behörden behelligt worden.
19 Ungeachtet der vorangegangenen Ausführungen ist der Asylantrag auch gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG vom Bundesamt zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Nach dieser Vorschrift ist ein unbegründeter Asylantrag dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG folgt das Gericht den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem Bescheid vom 17.02.1999 (S. 4 - 6 des Bescheides) und sieht daher insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
20 Schließlich ist auch die Tatsache, dass der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt hat - was gemäß § 28 AsylVfG ohnehin nur im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG Berücksichtigung finden könnte -, nicht geeignet, dem Antrag des Antragstellers zum Erfolg zu verhelfen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei seiner Rückkehr nach Libyen eine Verfolgung i.S.d. § 51 Abs. 1 AsylVfG zu befürchten hätte. Zwar gehen die dem Gericht vorliegenden Auskünfte und Dokumente davon aus, dass Rückkehrer, von denen bekannt ist, dass sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, bei ihrer Einreise nach Libyen einer Befragung unterzogen werden; doch ist mit einer Bestrafung nur dann zu rechnen, wenn der Betreffende sich oppositionell betätigt hat. Auch die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 08.02.1996 an das Verwaltungsgericht Stuttgart geht davon aus, dass mit Bestrafung nur zu rechnen hat, wer nach Auffassung der libyschen Sicherheitsbehörden oppositionelle Aktivitäten gegen das Ghaddafi-Regime unternommen hat. Es liegen aber - wie oben dargelegt - keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein solcher Verdacht im Falle des Antragstellers aufkommen könnte. Das Auswärtige Amt hat in einer Auskunft vom 13.11.1995 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weiter ausgeführt, Verfolgungsmaßnahmen seien im Fall von rein wirtschaftlich motivierten Asylanträgen eher unwahrscheinlich. Lediglich wenn den libyschen Behörden die Begründung des Asylantrags mit regimefeindlichen Aktivitäten bekannt würde, wäre eine Untersuchung mit nicht voraussehbarem Ausgang zu befürchten. Zwar schreibt ai in einer Auskunft an das OVG Schleswig vom 08.05.1995, dass ein Wiedereinreisender, der im Ausland einen Asylantrag gestellt hatte, damit rechnen müsse, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden; es wird jedoch weiter ausgeführt, dass dies insbesondere dann gelte, wenn er ein aktives Mitglied einer Oppositionsgruppe sei. Auch hier ist also Anknüpfungspunkt für die allein maßgebliche beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung die regimefeindliche Tätigkeit und nicht die Asylantragstellung als solche. Das Deutsche Orient-Institut führt in einer Auskunft vom 24.06.1994 an das VG Aachen dementsprechend aus, dass gegenwärtig wohl nur eine Asylantragstellung in den USA besonders negative Auswirkungen hätte. Auch in dieser Auskunft wird darauf abgestellt, dass zurückkehrende Libyer bei Bekanntwerden einer Asylantragstellung mit Inhaftierung und Verhör zu rechnen hätten, wobei die Sanktionen des Regimes vom Grad der nachgewiesenen oder offensichtlich gewordenen Regimefeindlichkeit abhingen. Vor dem Hintergrund dieser Auskünfte kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller allein wegen seiner Asylantragstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätte, da er - wie ausgeführt - den libyschen Behörden nicht als regimefeindlich bekannt ist."
21 Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Zwar ist der Kläger inzwischen in die Bundesrepublik eingereist, weil seine Zurückweisung nicht durchführbar war. Dies verhilft dem Kläger gleichwohl nicht zum Erfolg. Denn auch wenn sich ein libyscher Staatsangehöriger längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, bedeutet dies nicht, dass sich für den Betreffenden bei der Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung ergibt. Das Auswärtige Amt hat in seiner Auskunft vom 16.04.1999 an das VG Stuttgart ausgeführt, dass zwar davon auszugehen sei, dass Rückkehrer, die sich längere Zeit ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben oder von denen bekannt ist, dass sie einen Asylantrag gestellt haben, von den libyschen Sicherheitsbehörden befragt werden. Mit Repressalien sei aber nur zu rechnen, wenn der Rückkehrer nach Auffassung der libyschen Sicherheitsbehörden oppositionelle Aktivitäten gegen das Ghaddafi-Regime unternommen habe. Da diese Voraussetzungen im Falle des Klägers nicht anzunehmen sind, führt auch der längere Auslandsaufenthalt nicht dazu, dass der Kläger bei Rückkehr nach Libyen mit asylrelevanter Verfolgung rechnen muss.
22 Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem libyschen Staat die Asylantragstellung des Klägers in Deutschland bekannt geworden ist. Das VG Gelsenkirchen hat in einer Entscheidung vom 11.08.2000 (9 a L 1615/00.A) ausgeführt, dass selbst die Tatsache einer Asylantragstellung nicht ausreicht, um ein Abschiebungshindernis bei libyschen Staatsangehörigen anzunehmen; auch sei ein längerer Auslandsaufenthalt nicht zwingend Anlass für die Unterstellung eines oppositionellen Engagements und/oder die Stellung eines Asylantrages. Die gleiche Auffassung vertritt mit überzeugenden Gründen das VG Düsseldorf in einem Urteil vom 12.01.2000 (16 K 4297/99.A).
23 Zu Lasten des Klägers ist schließlich zu berücksichtigen, dass er in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Dies bestätigt eindrucksvoll, dass der Kläger in Libyen nicht politisch verfolgt wurde. Das Verhalten des Klägers ist dahingehend zu werten, dass er tatsächlich keine Verfolgungsfurcht empfindet, da er anderenfalls darum bemüht sein müsste, jede Gelegenheit wahrzunehmen, seine Asylgründe zu erläutern.
24 Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass auch keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG erkennbar sind. Die in dem Bescheid vom 17.02.1999 enthaltene Ausreiseaufforderung ist ebenfalls rechtmäßig. Der Kläger ist offensichtlich nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsgenehmigung (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG), zudem sind die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 - 3 AuslG erfüllt.
25 Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
27 Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 AsylVfG).
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