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10 E 31776/96.A•VG Frankfurt 10. Kammer, 2002-01-15, 10 E 31776/96.A
10 E 31776/96.ATribunale amministrativo / Chamber 1015 gen 2002
Einzelfall einer erfolgreichen Anfechtungsklage gegen eines inhaltlich nicht hinreichend bestimmten Verwaltungsaktes auf dem Gebiet der Verwaltungsvollstreckung (Abschiebungsandrohung).
Entscheidungsdatum: 2002-01-15
Aktenzeichen: 10 E 31776/96.A
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2002:0115.10E31776.96.A.0A
Dokumenttyp: Urteil
Einzelfall einer erfolgreichen Anfechtungsklage gegen eines inhaltlich nicht hinreichend bestimmten Verwaltungsaktes auf dem Gebiet der Verwaltungsvollstreckung (Abschiebungsandrohung).
Die Abschiebungsandrohung des Landrats des Kreises Offenbach vom 26.07.1996 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die 1975 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige und betrieb im Inland ein Asylverfahren, das das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 10.12.1990 negativ entschied. Dagegen richtete sich die Klage vom 30.12.1991, die das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 18.07.1995 (VI/1 E 7913/91) abwies. In den Behördenakten befindet sich ein Vermerk über ein Telefongespräch der Ausländerbehörde des beklagten Kreises mit dem Verwaltungsgericht Wiesbaden, wonach die Rechtskraft des Urteils am 12.09.1995 eingetreten sei (Vermerk vom 10.07.1996, Blatt 122 BA).
2 Daraufhin erließ die Ausländerbehörde des Beklagten eine Abschiebungsandrohung mit Bescheid vom 26.07.1996, in der der Klägerin mitgeteilt wurde, dass der Bescheid vom 10.12.1990 infolge des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts am 10.09.1996 bestandskräftig geworden sei. Der Landrat forderte die Klägerin unter Berufung auf § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 AsylVfG (alter Fassung) auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung bzw. nach Wegfall des Duldungsgrundes zu verlassen. Sollte die Ausreisefrist nicht eingehalten werden, drohte er unter Berufung auf § 28 Abs. 1 AsylVfG (alter Fassung) die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheides (Blatt 123 bis 125 der Behördenakte) Bezug genommen.
3 Dagegen richtet sich die am 08.08.1996 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangene Klage (Klageschriftsatz vom 07.08.1996), mit der die Klägerin die Aufhebung der Abschiebungsandrohung vom 26.07.1996 erreichen will. Sie begründet die Klage im wesentlichen damit, dass ihr, obwohl ihr Asylantrag rechtskräftig abgelehnt, der Aufenthalt in der Bundesrepublik gleichwohl weiter zu gestatten sei. Die Klägerin sei gemeinsam mit ihren Geschwistern aus der Türkei geflüchtet, da ihre Mutter dort polizeilich verfolgt worden sei, weil sie in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte. Die Klägerin fürchtet im Falle einer Abschiebung in die Türkei, dort verhaftet zu werden, sie hat am 07.09.1993 geheiratet und am 02.07.1994 einen Sohn geboren. Der Ehemann der Klägerin sei bereits seit 1987 in Deutschland und habe im Laufe dieser Jahre überwiegend (mit entsprechender Arbeitserlaubnis) gearbeitet. Daher sei der Klägerin der Aufenthalt nach den Erlassen des Innenministeriums vom 12.04. und 19.07.1997 zu gestatten.
4 Die Klägerin beantragt,
5 die Abschiebungsanordnung vom 26.07.1996 aufzuheben.
6 Der Beklagte tritt der Klage entgegen und teilt mit, dass das von der Klägerin für sich reklamierte Recht auf eine Aufenthaltsbefugnis gemäß den Erlassen des Hessischen Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 12.04.1997 und 19.07.1997 nicht möglich sei. Nach dem Erlass vom 12.04.1997 sei Asylbewerberfamilien mit mindestens einem minderjährigen Kind der Aufenthalt im Bundesgebiet zu gestatten, wenn sie u.a. vor dem 01.07.1990 eingereist seien. Gemäß Erlass vom 19.07.1996 umfasse der begünstigte Personenkreis sowohl Ehepaare als auch Alleinerziehende mit mindestens einem minderjährigen Kind. Ist eine solche Familie vor dem Stichtag eingereist, ist es unschädlich, wann der andere Elternteil oder weitere minderjährige Kinder nach dem Stichtag eingereist seien. Die Klägerin sei am 06.08.1990 und somit nach dem im Erlass genannten Stichtag eingereist, ihr Kind sei am 02.07.1994 im Bundesgebiet geboren. Lediglich ihr Ehemann sei vor dem 01.07.1990 eingereist. Damit läge die Voraussetzung, dass zumindest zwei Familienmitglieder vor dem Stichtag eingereist sein müssen, nicht vor. Die Klägerin gehöre deshalb nicht zu dem begünstigten Personenkreis der Härtefallregelung und habe kein Recht auf die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.
7 Die Kammer hat den Rechtsstreit unter Berufung auf § 76 Abs. 1 AsylVfG dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (Beschluss vom 12.02.1998, Blatt 49 der Gerichtsakte).
8 Die Behördenakte der Ausländerbehörde des Landrats des Kreises Offenbach (Blatt 1 bis 252) und die Gerichtsakten 10 G 30894/97 und 10 E 31745/96 sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
9 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 26.07.1996 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
10 Die als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung ergangene Abschiebungsandrohung ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG), denn das Entstehen der Ausreisepflicht (unter Fristsetzung) ist von einem Ereignis abhängig gemacht ("Wegfall des Duldungsgrundes"), das nicht eintreten kann. In der Begründung zu dem Bescheid wird zwar näher erläutert, dass ein Duldungsgrund bestehe, weil das Asylverfahren des Kindes der Klägerin, H. V., noch beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main anhängig sei, und der Grund demgemäß erst nach rechtskräftiger ablehnender Entscheidung eintrete. Ein solches Verfahren war aber nie bei dem Gericht anhängig. Anhaltspunkte für eine Anhängigkeit ergeben sich auch nicht aus den Ausländerakten des Beklagten. Auch die Datenverarbeitungsanlage des Gerichts (Stammdaten) weisen kein derartiges Verfahren, wie in dem Bescheid genannt, aus. Damit kann das Ereignis, von dem der Beginn des Laufs der Ausreisefrist abhängig ist, nicht eintreten. Möglicherweise handelt es sich um ein anderes Verfahren; Anhaltspunkte, um dieses Verfahren bestimmen zu können, enthält aber weder der Vortrag des Beklagten noch die beigezogenen Behördenakten.
11 Als unterliegender Beteiligter hat der Beklagte die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO); Gerichtskosten werden in Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).
12 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwehrbefugnis ist nach der gesetzlichen Anordnung des § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO geboten.
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