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9 E 936/00•VG Frankfurt 9. Kammer, 2001-09-11, 9 E 936/00
9 E 936/00Tribunale amministrativo / Chamber 911 set 2001
Zum Begriff der "äußeren Einwirkung" und der Kausalität beim beamtenrechtlichen Dienstunfall, wenn Verletzungsursache ein eigener, seiner Art und ggf. auch alltäglich vorkommender Bewegungsablauf ist.
Entscheidungsdatum: 2001-09-11
Aktenzeichen: 9 E 936/00
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0911.9E936.00.0A
Dokumenttyp: Urteil
Zum Begriff der "äußeren Einwirkung" und der Kausalität beim beamtenrechtlichen Dienstunfall, wenn Verletzungsursache ein eigener, seiner Art und ggf. auch alltäglich vorkommender Bewegungsablauf ist.
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 13.10.1999 und dessen Widerspruchsbescheides vom 06.12.1999 verpflichtet, den Unfall der Klägerin vom 08.09.1999 als Dienstunfall mit der Unfallfolge: "Zerrung des rechten Hüftbeugers" anzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Klägerin steht als Lehrerin im Dienste des beklagten Landes. Mit Unfallmeldung vom 15.09.1999 erklärte sie, beim Ballspielen während des Schulsports am 08.09.1999 während des Fußballkurses der 13. Klasse in einer kleinen Gruppe von 3 Schülerinnen mitgespielt und sich bei einer plötzlichen Bewegung eine Zerrung im rechten Bein zugezogen zu haben.
2 Die Diagnose des behandelnden Orthopäden Dr. Ulrich lautete ausweislich dessen Attestes vom 15.09.1999 auf: "Zerrung Hüftbeuger rechts nach Fußballspiel im Sportunterricht".
3 Mit Bescheid vom 13.10.1999 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall ab, da jeglicher Unfallcharakter fehle, weil bereits keine äußere Einwirkung als auslösendes Moment der Körperschädigung gegeben sei.
4 Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 23.11.1999 Widerspruch ein, den sie im wesentlichen damit begründete, es habe ein Dienstunfall vorgelegen, da sie beim Fußballspiel im Zuge des Schulsports einem äußerst hart geführten Angriff einer Gegenspielerin habe ausweichen wollen und sie sich dazu blitzschnell in ungewohnter Körperhaltung habe abdrehen müssen, um einem harten Zusammenstoß mit der Gegenspielerin auszuweichen.
5 Mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.1999 wies das beklagte Land den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe sich die Zerrung im Ergebnis bei einem gewöhnlichen und nicht aus dem alltäglichen Leben herausragenden Bewegungsablauf zugezogen, so dass eine rein zufällige Beziehung zum Dienst vorgelegen habe. Im übrigen enthalte die Unfallmeldung keinen Hinweis auf einen Zusammenstoß mit einer Schülerin, so dass ein evtl. Körperkontakt als äußere Ursache ausscheide. Dem Fußballspiel komme dabei nur die Bedeutung einer Gelegenheitsursache zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 06.12.1999 (Bl. 11-13 d. Unfallakte) Bezug genommen.
6 Hiergegen hat die Klägerin am 21.12.1999 Klage erhoben. Sie trägt im wesentlichen vor, bei dem angeschuldigten Ausweichmanöver in Reaktion auf einen harten Angriff ihrer Gegenspielerin habe es sich um einen aus dem alltäglichen Leben herausragenden Bewegungsablauf gehandelt, so dass eine "äußere Einwirkung" im Rechtssinne vorgelegen habe mit der Folge, dass sich nicht nur ein zufällig im Dienst aufgetretenes anlagebedingtes Leiden realisiert habe.
7 Die Klägerin beantragt,
8 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 13.10.1999 und dessen Widerspruchsbescheides vom 06.12.1999 zu verpflichten, den von ihr am 08.09.1999 erlittenen Unfall als Dienstunfall mit der Unfallfolge: "Zerrung des rechten Hüftbeugers" anzuerkennen.
9 Das beklagte Land beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Es vertritt die Auffassung, es fehle an einem auf äußerer Einwirkung beruhenden Unfallereignis. Es handele sich vielmehr um eine Erkrankung aus innerer Ursache, da lediglich die Muskulatur der damals 56jährigen Klägerin dem Bewegungsablauf bei der fraglichen Ausweichbewegung als alleiniger Ursache der eingetretenen Muskelzerrung nicht gewachsen gewesen sei. Bloße Bewegungen hätten noch keinen Unfallcharakter. Insbesondere Muskelzerrungen, also bloße Überdehnungen der Muskulatur, seien allein davon abhängig, ob das Muskelgewebe einem bestimmten Bewegungsablauf gewachsen sei, so dass deren Ursache in der Beschaffenheit der Person liege, ohne dass diese danach beurteilt werden könnten, ob der angeschuldigte Bewegungsablauf innerhalb oder außerhalb des Dienstes erfolgt sei. Die bloße örtliche und zeitliche Beziehung zwischen Dienst und Erkrankung aus innerer Ursache genüge nicht.
12 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie eines Bandes Unfallakten des beklagten Landes Bezug genommen.
13 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten alleine durch den Berichterstatter (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO).
14 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet, da der streitige Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 13.10.1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.12.1999 rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO). Denn die Klägerin hat einen Anspruch gem. §§ 102 HBG, 30, 31 Abs. 1 BeamtVG, dass ihr Unfall während der Erteilung von Sportunterricht am 08.09.1999 als Dienstunfall mit der Unfallfolge: "Zerrung des rechten Hüftbeugers" anerkannt wird.
15 Nach § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußere Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
16 Die Klägerin zog sich am 08.09.1999 in ihrer Funktion als Lehrerin während eines Fußballkurses der 13. Klasse des Karl-Rehbein-Gymnasiums in Hanau ausweislich der Diagnose des behandelnden Orthopäden Dr. Ulrich im Attest vom 15.09.1999 eine Zerrung des rechten Hüftbeugers während des Fußballspiels zu. Die Klägerin hat hierdurch in Ausübung ihres Dienstes einen Körperschaden erlitten.
17 Das im Ergebnis zur Muskelzerrung führende angeschuldigte Geschehen stellt auch dienstunfallrechtlich ein Unfallereignis dar, insbesondere fehlt es nicht an einer äußeren Einwirkung im Sinne des Dienstunfallbegriffs. Die Muskelzerrung trat im Zusammenhang mit einem Bewegungsvorgang im Rahmen eines Fußballspiels auf. Die Klägerin hat insoweit ausgeführt, sie habe während des Fußballspiels einer Gegenspielerin ausweichen wollen und sich dazu in einer plötzlichen Bewegung schnell in ungewohnter Körperhaltung abgewendet, um einem Zusammenstoß mit der Gegenspielerin auszuweichen. Dieser Vorgang habe eine schmerzhafte Zerrung im rechten Bein ausgelöst. Von einem Körperkontakt mit einer Mitspielerin berichtet die Klägerin nichts, so dass im Ergebnis davon auszugehen war, dass die Muskelzerrung durch eine mit dem angeschuldigten plötzlichen Bewegungsablauf verbundene Überdehnung der Bein/Gesäßmuskulatur herbeigeführt wurde, eine direkte äußere Gewalteinwirkung oder sonstige Fremdeinwirkung dagegen nicht stattgefunden hat. Geht man demgemäß nur von dem angeschuldigten Bewegungsvorgang als Ursache für die eingetretene Muskelzerrung aus, so fehlt es jedoch gleichwohl nicht an einer "äußeren Einwirkung". Eine derartige äußere Einwirkung ist nämlich auch dann gegeben, wenn - wie vorliegend - bei sportlicher Betätigung, beim Laufen oder sonst einem anstrengenden Bewegungsvorgang äußere Kräfte wie Schwerkraft und der Widerstand des Bodens auf den Körper des Sportlers einwirken (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.1991, DÖD 1992, 94, m. w. N.). Eine "äußere Einwirkung" kann insbesondere auch Folge eigener Handlung des Verletzten im Rahmen seiner Dienstausübung sein (BVerwG, Urteil vom 24.10.1963, E 17, 59, 61; Bay.VGH, Urteil vom 05.09.1990, ZBR 1991, 276; vgl. a.: RG, Urteil vom 23.10.1903, RGZ 55, 408, 409 - "äußere" Einwirkung bejaht bei einer Kniegelenkentzündung, für die eine ungeschickte Tanzbewegung des Betroffenen ursächlich war).
18 Da es sich bei der Muskelzerrung der Klägerin auch nicht um eine Folge einer längeren, andauernden gesundheitsschädlichen Einwirkung, sondern nach Lage der Dinge um die Folge einer kurzzeitigen Belastung des Muskelgewebes im Rahmen des hier maßgeblichen Bewegungsvorganges handelte, lag auch ein "plötzliches" Ereignis i. S. d. § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG vor, das seinerseits auch örtlich und zeitlich bestimmbar ist.
19 Das Unfallereignis war für die Muskelzerrung der Klägerin auch ursächlich im dienstunfallrechtlichen Sinn. Ursache im dienstunfallrechtlichen Sinn sind solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Hiernach ist beim Zusammentreffen mehrerer Bedingungen eine als alleinige Ursache im Rechtssinn anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat. Vorliegend war davon auszugehen, dass der von der Klägerin angeschuldigte Bewegungsablauf, insbesondere die von ihr geschilderte plötzliche Ausweichbewegung ursächlich für die eingetretene Muskelzerrung im rechten Bein war. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, es habe sich bei dem angeschuldigten Bewegungsablauf lediglich um eine Gelegenheitsursache gehandelt, nämlich eine Ursache, bei der zwischen dem Dienst und dem eingetretenen Schaden nur eine rein zufällig Beziehung bestand, weil letztlich allein ursächlich der Umstand gewesen sei, dass die Muskulatur der damals 56jährigen Klägerin dem angeschuldigten Bewegungsablauf nicht mehr gewachsen gewesen sei, mithin es zur Auslösung der streitigen Muskelzerrung nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern vielmehr auch andere, alltäglich vorkommende Ereignisse denselben Erfolg herbeigeführt hätten. Zutreffend ist insoweit, dass der Dienstherr nicht für Folgen haften soll, die ihm eigentlich nicht zugerechnet werden dürfen, weil die beamtenrechtliche Unfallfürsorge nicht im Ergebnis dazu führen darf, dass dem Beamten jedes denkbare Risiko abgenommen wird, auch wenn es sich in gar keiner Weise aus dem Dienst ableitet, was wiederum den Schluss rechtfertigt, dass dem Dienstherrn nur die eigentümlichen und spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit aufzuerlegen sind, wogegen dem Beamten mindestens diejenigen Risiken zu belassen sind, die sich aus seinen persönlichen Anlagen und etwa bereits bestehenden Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes ergeben (Hess.VGH, Urteil vom 26.09.1984, Hess.VGRspr 1985, 53). Insoweit geht das Gericht indes davon aus, dass die Klägerin einerseits durch ihren Einsatz als Sportlehrerin im Schulsport durch die hiermit verbundene dienstliche Tätigkeit einem erhöhtem Verletzungsrisiko ausgesetzt ist, mithin ein dienstlich bedingtes erhöhtes Gefährdungspotential für Verletzungen der vorliegenden Art gegeben ist und andererseits bei dem angeschuldigten Bewegungsvorgang ein Bewegungsablauf gegeben war, der in seiner Dynamik nicht mit alltäglichen Körperbewegungen gleichgesetzt werden kann, sondern vielmehr ein Bewegungsvorgang gegeben war, der - von der Art der Bewegung abgesehen - in bezug auf den Grad der Beanspruchung des Muskel-Sehnensystems erheblich alltägliche Bewegungsabläufe überstieg (vgl.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.1991, a. a. O. S. 278). Hieraus folgt, dass bezüglich der streitigen Muskelzerrung nicht nur eine bloß zufällige örtliche und zeitliche Beziehung zwischen Dienst und Verletzung bestand, sondern sich einerseits ein typischerweise mit der dienstlichen Verrichtung eines Sportlehrers dienstlich bedingt erhöhtes Verletzungsrisiko realisiert hat und andererseits die Einschätzung der Beklagten der Sachlage nicht angemessen ist, das angeschuldigte Geschehen stelle lediglich eine Belastungssituation dar, die auch bei Bewegungen im Alltag so oder ähnlich immer wieder auftrete, da dies - wie dargelegt - den typischen Bewegungsabläufen sportlich aktiven Fußballspielens nicht gerecht wird. Damit aber stellt der angeschuldigte Bewegungsablauf gerade keine die Kausalität ausschließende Gelegenheitsursache im vorgenannten Sinne dar, so dass es im Ergebnis gerechtfertigt ist, den Sportunfall der Klägerin bei natürlicher Betrachtungsweise als wesentliche (Teil-) Ursache für die von ihr erlittene Muskelzerrung anzusehen, zumal für etwaige ausgeprägte degenerative Veränderungen/Vorschäden an der Beinmuskulatur der Klägerin, jedenfalls soweit diese über einen gewöhnlichen, alterbedingten Verschleiß hinausgehen, nichts dargetan oder sonst ersichtlich ist.
20 Da das beklagte Land unterliegt, hat es gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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