VG Frankfurt 23. Kammer, 2001-09-10, 23 L 2618/01 (V)

23 L 2618/01 (V)Tribunale amministrativo / Chamber 2310 set 2001

Regest

Die Dienststellenleitung nach § 81 Abs. 3 HPVG ist zugleich oberste Dienstbehörde. Der einzige Personalrat einer Dienststelle mit einstufigem Verwaltungsaufbau kann keinen Antrag nach § 72 Abs. 6 HPVG stellen, wenn die Dienststellenleitung nach § 8 Abs. 3 HPVG bereits oberste Dienstbehörde ist.

Testo completo

VG Frankfurt 23. Kammer — 23 L 2618/01 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-09-10

Aktenzeichen: 23 L 2618/01 (V)

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0910.23L2618.01V.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 3 PersVG HE, § 72 Abs 6 PersVG HE, § 22 Abs 6 S 2 UniKlinG HE

Leitsatz

Die Dienststellenleitung nach § 81 Abs. 3 HPVG ist zugleich oberste Dienstbehörde.

Der einzige Personalrat einer Dienststelle mit einstufigem Verwaltungsaufbau kann keinen Antrag nach § 72 Abs. 6 HPVG stellen, wenn die Dienststellenleitung nach § 8 Abs. 3 HPVG bereits oberste Dienstbehörde ist.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe

1 Der Antragsteller verlangt als einzige Personalvertretung im Universitätsklinikum der Johann Wolfgang Goethe- Universität die Feststellung, dass ihm bei einem Mitwirkungsverfahren bei der Vergabe von Arbeiten, die bislang von Beschäftigten der Dienststelle ausgeführt wurden, an Private die Möglichkeit eingeräumt wird, ein Stufenverfahren nach § 72 Abs. 6 HPVG durchzuführen. In dem das Verfahren auslösenden Streit hatte der Beteiligte den Antragsteller mit Schreiben vom 13. Februar 2001 von der Absicht unterrichtet, für das Zentrum der Psychiatrie eine Vereinbarung zur Vernetzung von klinikumsgebundener ambulanter Sozialarbeit (Institutsambulanz) mit der komplementären Sozialarbeit des Bürgerhilfe Sozialpsychiatrie e. V. abzuschließen, um einen Teil der ambulanten Betreuung von psychiatrischer Behandlung bedürftiger Patienten durch diesen Verein in Abstimmung mit dem Zentrum der Psychiatrie wahrnehmen zu lassen. Antragsteller und Beteiligter erörterten die Angelegenheit am 13. März 2001. Anschließend beschloss der Antragsteller, die beabsichtigte Maßnahme abzulehnen und erhob Einwände. Mit Schreiben vom 26. März 2001 teilte der Beteiligte durch den Stellvertretenden Kaufmännischen Direktor dem Antragsteller mit, das Mitwirkungsverfahren sei beendet. Gleichzeitig teilte er dem Antragsteller seine Erwägungen mit, aus denen heraus er den Einwänden des Antragstellers nicht folge. Der Antragsteller macht geltend, dieses Ablehnungsschreiben nicht erhalten zu haben, sondern erst durch die übermittlung einer Kopie des Schreibens vom 18. Mai 2001, gerichtet an die Pflegeleiterin des Zentrums der Psychiatrie vom Abschluss des Mitwirkungsverfahrens erfahren zu haben.

2 Am 27. Juni 2001 hat der Antragsteller das Beschlussverfahren eingeleitet mit dem Ziel, sich die Möglichkeit zur Einleitung eines Verfahrens nach § 72 Abs. 6 HPVG zu eröffnen. Er steht auf dem Standpunkt, die Vorschrift gewähre ihm ungeachtet des einstufigen Aufbaus des Klinikums das Recht, nach der Bescheidung von ihm erhobener Einwände im Rahmen eines Mitwirkungsverfahrens, die Befassung der obersten Dienstbehörde beantragen zu können. Diese Möglichkeit habe ihm der Beteiligte durch den Stellvertretenden Kaufmännischen Direktor Flock abgesprochen.

3 Der Antragsteller beantragt,

4 festzustellen, dass der Antragsteller hinsichtlich der Vergabe von sozialarbeiterischen Betreuungsaufgaben des Klinikums Sozialdienstes im Zentrum der Psychiatrie an den Verein Bürgerhilfe Sozialpsychiatrie e. V. noch die Möglichkeit hat, gem. § 72 Abs. 6 HPVG das Stufenverfahren zu beantragen.

5 Der Beteiligte beantragt,

6 den Antrag abzuweisen.

7 Er steht auf dem Standpunkt, das Mitwirkungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt und beendet worden. Die Möglichkeit eines Stufenverfahrens bestehe nicht, da der Verwaltungsaufbau einstufig sei.

8 Ein Band Verwaltungsvorgänge hat vorgelegen. Auf seinen Inhalt und den Inhalt der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstands Bezug genommen.

9 II

Der Feststellungsantrag ist nach § 256 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da dem Antragsteller kein Recht zusteht, nach § 72 Abs. 6 HPVG die Entscheidung der obersten Dienstbehörde zu beantragen. Diese Bestimmung enthält zwar eine Sonderregelung für die Einleitung und Durchführung des sog. Stufenverfahrens im Anschluss an ein auf erster Stufe durchgeführtes Mitwirkungsverfahren bei einstufigen Verwaltungen. Voraussetzung dieser Vorschrift ist jedoch, dass im Bereich der entsprechenden Anstalt oder Körperschaft tatsächlich eine oberste Dienstbehörde besteht, und diese noch nicht mit dem Mitwirkungsverfahren in erster Stufe befasst war. So verhält es sich beispielsweise bei Gemeinden oder Landkreisen, da hier als Dienststellenleiter nach § 8 Abs. 1 HPVG der Bürgermeister bzw. Landrat fungiert, während der Gemeindevorstand bzw. der Kreisausschuss oberste Dienstbehörden sind und gem. § 72 Abs. 6 HPVG von einer Personalvertretung deren Entscheidung anstelle der Entscheidung des Bürgermeisters oder Landrats beantragt werden kann, woraufhin das entsprechende Kollegialorgan auch einen kollegialen Beschluss fassen muss. Anders verhält es sich jedoch im Bereich des Universitätsklinikums. Hier ist nach § 8 Abs. 3 HPVG i. V. m. § 22 Abs. 6 S. 2 UniKlinG der Vorstand des Klinikums sowohl Dienststellenleiter wie auch oberste Dienstbehörde, da es eine andere interne Stelle zur Wahrnehmung entsprechender Aufgaben im Bereich des Klinikums nicht gibt. Der Vorstand des Klinikums wird im Verhältnis zum Personalrat durch den Kaufmännischen Direktor vertreten, ohne dass dieser jedoch Dienststellenleiter vergleichbar einem Bürgermeister oder Landrat entsprechend § 8 Abs. 1 HPVG wäre. Der Kaufmännische Direktor handelt lediglich als Vertreter des Vorstandes, der allein als Dienststellenleiter i. S. d. HPVG anzusehen ist, wie sich aus der Sonderregelung des § 8 Abs. 3 HPVG eindeutig ergibt. Folglich ist die hier zwischen den Beteiligten streitige Maßnahme zur Vergabe von Aufgaben im Bereich des Zentrums der Psychiatrie an den Bürgerhilfesozialpsychiatrie e. V. in erster Stufe bereits vom Vorstand des Klinikums, vertreten durch die Kaufmännische Direktorin, gegenüber dem Personalrat beabsichtigt worden, so dass das entsprechende Mitwirkungsverfahren zwischen der für entsprechende Verwaltungsaufgaben letztverantwortlichen Stelle, dem Vorstand des Klinikums, auf der einen Seite und dem Personalrat, dem Antragsteller, auf der anderen Seite durchgeführt wurde. Folglich ist für die Durchführung eines Stufenverfahrens, an dem zumindest einer der beiderseits auf der ersten Stufe Beteiligten nicht mehr mitwirkt, kein Raum. Die vom Antragsteller verlangte Anwendung des § 72 Abs. 6 HPVG könnte letztlich nur darauf hinauslaufen, dass bereits einmal durchgeführte Mitwirkungsverfahren noch einmal durchzuführen, ohne dass sich an den beiderseits Beteiligten irgendetwas änderte. Dies entspricht aber nicht dem Sinn der Regelung des § 72 Abs. 6, da diese Regelung eindeutig davon ausgeht, dass an die Stelle des ursprünglich handelnden Dienststellenleiters nunmehr eine ihm übergeordnete oberste Dienstbehörde tritt, die erweiterte Entscheidungsbefugnisse hat und dementsprechend auch eine erweiterte Verantwortung trägt. Eine solche Veränderung kann hier aber durch ein erneutes Mitwirkungsverfahren nach § 72 Abs. 6 HPVG nicht bewirkt werden, da nach wie vor der Vorstand des Klinikums, gegenüber dem Personalrat vertreten durch die Kaufmännische Direktorin, am Beteiligungsverfahren teilnimmt. Folglich ist für einen Antrag nach § 72 Abs. 6 HPVG kein Raum, so dass der diesbezüglich Feststellungsantrag des Antragstellers abzulehnen ist.

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