VG Frankfurt 1. Kammer, 2001-07-04, 1 E 1737/99

1 E 1737/99Tribunale amministrativo / 1a camera4 lug 2001

Regest

Der Kläger beantragte am 12.08.1991 die Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt für eine Anlieferungsreferenzmenge von 48.092 kg.

Testo completo

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 1737/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-07-04

Aktenzeichen: 1 E 1737/99

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0704.1E1737.99.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Der Kläger beantragte am 12.08.1991 die Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt für eine Anlieferungsreferenzmenge von 48.092 kg.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger beantragte am 12.08.1991 die Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt für eine Anlieferungsreferenzmenge von 48.092 kg.

2 Dem Antrag war eine Bestätigung der Anlieferungsreferenzmenge der A. e. G. vom 09.08.1991 beigefügt. Danach stand dem Kläger eine Anlieferungsreferenzmenge (ARM) von 48.092 kg zu. Als ausgesetzter Anteil der ARM war eingetragen 2.231 kg.

3 Die Frage, ob in dieser ARM eine enthalten war, die gem. § 6 Abs. 2 - 8 MGV gewährt worden war, war verneint (wegen des Inhalts der Bestätigung und des genauen Aussehens des Formulars wird auf Bl. 2 der Behördenakte verwiesen).

4 Mit Empfangsbestätigungsschreiben vom 25.09.1991 wurde der Kläger um Prüfung der Richtigkeit der erfassten Angaben und Daten gebeten. In dem Schreiben war der grau hinterlegte Hinweis enthalten, dass u.a. die gem. § 6 Abs. 2 - 8 MGV gewährten Referenzmengen nicht vergütet würden. Diese nicht vergüteten Mengen würden ebenfalls freigesetzt. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.

5 Eine Berichtigung oder Mitteilung über die Änderungen durch den Kläger erfolgte nicht.

6 Daraufhin wurde dem Kläger mit Bescheid vom 10.10.1991 für eine berücksichtigungsfähige Anlieferungsreferenzmenge von 45.861 kg eine Vergütung in Höhe von insgesamt 68.791,50 DM bewilligt.

7 Anlässlich einer durchgeführten Außenprüfung teilte das Hauptzollamt B. durch Schreiben vom 18.08.1998, eingegangen am 20.08.1998, der Beklagten mit, dass in der dem Kläger bei Antragstellung zustehenden Anlieferungsreferenzmenge eine dem Kläger nach § 6 Abs. 2 - 8 MGV gewährte Anlieferungsreferenzmenge in Höhe von insgesamt 8.700 kg enthalten war. Diese Referenzmengen waren dem Kläger aufgrund seiner Anträge durch die Bescheide vom 22.03.1988, 30.04.1986 und 18.04.1985 durch die Regierung von Oberbayern zugeteilt worden.

8 Nach Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 30.11.1998 den Bescheid vom 10.10.1991 über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung nach der e. G. Milchaufgabevergütungsverordnung in Höhe von 12.061,50 DM teilweise auf. Durch weiteren Bescheid vom 30.11.1998 wurde der genannte Betrag zurückgefordert und eine Zinspflicht dem Grunde nach festgesetzt.

9 Der Kläger legte dagegen anwaltlich vertreten Widerspruch ein.

10 Er vertrat in der Widerspruchsbegründung die Auffassung, die gesamte Referenzmenge sei vergütungsfähig. Sollte man nicht dieser Auffassung sein, sei ihm gleichwohl Vertrauensschutz zuzubilligen, denn die Fehlerhaftigkeit des Bescheides sei nicht seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen. Er habe auf die Referenzmengenbescheinigung der Molkerei keinen Einfluss gehabt und sich auf deren Richtigkeit verlassen.

11 Im Übrigen sei die Jahresfrist i. S. d. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht gewahrt. Das damalige Bundesamt habe sich über die Referenzmengenbestätigung der Molkerei dieser als Erfüllungsgehilfe bedient. Dieser und damit auch dem Bundesamt sei zum Zeitpunkt der Bewilligung die (mögliche) Rechtswidrigkeit bekannt gewesen.

12 Mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Rechtsgrundlage für die Rücknahme und Rückforderung sei § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation (MOG). Insoweit sei § 48 Abs. 2 - 4 des VwVfG anzuwenden.

13 Bemessungsgrundlage für die Höhe der Vergütung sei die dem Erzeuger nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung bei Antragstellung zustehende Referenzmenge mit der Maßgabe, dass der nach der Verordnung (EWG) Nr. 775/87 ausgesetzte Teil der Referenzmenge sowie die sonstigen in Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1637/91 genannten Referenzmengen bei der Berechnung unberücksichtigt blieben. Damit stehe fest, dass die gem. § 6 Abs. 2 - 9 der Milch-Garantiemengen-Verordnung gewährten Anlieferungsreferenzmengen bei der Berechnung der vergütungsfähigen Referenzmengen unberücksichtigt blieben. Deshalb sei die ursprüngliche Bewilligung zu hoch gewesen.

14 Der Kläger habe dies auch zu vertreten. Er sei mit Empfangsbestätigungsschreiben vom 25.09.1991 unter Übersendung der Referenzmengenbescheinigung seitens der Molkerei um Überprüfung der Richtigkeit der erfassten Daten und Mitteilungen gebeten worden. Gleichzeitig sei noch mal darauf hingewiesen worden, dass gem. § 6 Abs. 2 - 8 MGV gewährte Referenzmengen nicht vergütet würden. Der Kläger habe bei der Beachtung der hier erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, dass die bescheinigte Referenzmenge, die ihm nach § 6 Abs. 2 - 8 MGV zusätzlich gewährten Anlieferungsreferenzmengen von 8.700 kg enthalten habe. Diese sogenannten "Härtemengen" seien dem Kläger persönlich durch drei Bescheide auf seinen Antrag hin zugeteilt worden. Er selbst habe daher die entsprechenden Unterlagen und den überblick dahingehend, wie sich seine Anlieferungs-Referenzmenge zusammengesetzt habe.

15 Der Kläger hat am 09. Juni 1999 Klage erhoben. Zur Begründung führt der Kläger aus, dass die Jahresfrist verstrichen gewesen sei.

16 Für die Kenntnisnahme und den Fristbeginn sei nämlich auf den Zeitpunkt der Außenprüfung durch das Hauptzollamt B. bei den Milchwerken C. im Jahr 1996 abzustellen. Er ist der Auffassung, dass das Hauptzollamt B. quasi wie ein Behördenangehöriger der gleichen Behörde zu behandeln sei, der Kenntnis von Tatsachen erlange, deren Bedeutung für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes ihm bekannt sei. Insoweit hätte das Hauptzollamt B. unverzüglich die Beklagte im Jahr 1996 von dem Ergebnis der Außenprüfung informieren müssen. Die Grundsätze, die jedenfalls für den verzögerten Informationsfluss innerhalb derselben Behörde gelten, müssten hier auch für das Verhältnis zwischen dem Hauptzollamt und der Beklagten gelten.

17 Der Kläger habe auch keine Kenntnis von den falschen Angaben gehabt. Im Übrigen bezieht sich der Kläger auf die Begründung, die er bereits im Widerspruchsverfahren gegeben hat.

18 Der Kläger beantragt,

19 den Aufhebungsbescheid vom 30.11.1998 sowie den Rückforderungsbescheid vom 30.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.1999 aufzuheben.

20 Die Beklagte beantragt,

21 die Klage abzuweisen.

22 Sie sieht vorliegend die Jahresfrist gewahrt, da die Beklagte erst am 20.08.1998 erstmals von den fehlerhaften Bescheinigungen Kenntnis erlangt habe.

23 Soweit der Kläger darauf verweise, die Menge sei ihm gem. § 9 Abs. 2 Nr. 6 MGV zugeteilt worden und er habe nicht erkennen können, dass diese Menge mit den Mengen nach § 6 identisch sei, sei anzumerken, dass diese vom Kläger zitierten Bescheide den Absatz enthalten würden: "Damit sind die Voraussetzungen für die Zuteilung einer zusätzlichen Anlieferungsreferenzmenge nach § 6 Abs. 8 der MGV erfüllt." Damit sei hinreichend klar gewesen, um welche Referenzmengen es sich gehandelt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

24 Der Berichterstatter hat die Parteien auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Entscheidungsgründe

25 Die vorliegende Entscheidung kann im Wege des Gerichtsbescheides ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 VwGO).

26 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 07.05.1999 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

27 Rechtsgrundlage für die Rücknahme und Rückforderung ist § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397). Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen. Diese Vorschrift, die beim Erlass des angefochtenen Bescheids galt, ist hier heranzuziehen, weil es sich bei den zurückgenommenen Milchaufgabevergütungsbescheiden um Bescheide "im Fall des § 6" handelt. § 6 Abs. 1 Nr. 18 MOG betrifft nämlich "Vergütungen für die Aufgabe der Produktion" (Hess. VGH, Urt. v. 06. März 1996 - 8 UE 3293/94 -, Samml. lebensmittelrechtlicher Entscheidungen - LRE - 33, 253).

28 Der dem Kläger erteilte Milchaufgabevergütungsbescheid vom 10.10.1991 war in Höhe von 12.061,50 DM nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG zwingend zurückzunehmen, da er insoweit rechtswidrig war.

29 Die Vergütung in dieser Höhe erfolgte für eine dem Kläger zustehende Referenzmenge, die bei der Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung nicht berücksichtigt werden durfte. Gemäß § 13 Abs. 1 der Verordnung zur Festsetzung einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung (EG-MAVV) vom 06.08.1986 (BGBl. I, Seite 1277) i. d. F. der 2. Änderungsverordnung vom 05.08.1991 (BGBl. I, Seite 1771) bleiben bei der Bemessung der Vergütung die in Art. 2 Abs. 2 b der Verordnung (EWG) Nr. 1637/91 genannten Referenzmengen unberücksichtigt. Dies betrifft Referenzmengen gem. § 6 Abs. 8 MGV, die nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. c VO (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31.05.1994 hauptberuflichen Erzeugern zusätzlich zugeteilt werden können (sog. Härtefallmengen). Der hier maßgebliche Art. 2 Abs. 2 b 2. Spiegelstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1637/91 vom 13. Juni 1991 (Abl. vom 15.06.1991, Nr. L 150/30) bezieht sich - wörtlich - auf den Ausschluss folgender Mengen:

30 ". . . Der nach Artikel 3 Absätze 1 u. 2, den Artikeln 3 a und 3 b sowie Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EWG) Nummer 857/84 erhaltenen Mengen . . .".

31 Bezüglich dieser Bestimmung erfolgte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 21.08.1993, Nr. L 210/32, eine "Berichtigung". Dort heißt es wörtlich:

32 Seite 31, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich zweite Zeile:

33 anstatt: ". . . sowie Artikel 3 Absatz 4 . . ."

34 muss es heißen: ". . . sowie Artikel 4 Absatz 1 . . ."

35 Die ursprünglich fehlerhafte Fassung von Art. 2 Abs. 2 b) 2. Spiegelstrich VO (EWG) Nr. 1637/91 hat keinen Einfluss auf die teilweise Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 10.10.1991. Es handelt sich hierbei um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die im Wege der "Berichtigung" korrigiert werden durfte, für deren Beseitigung es mit anderen Worten nicht der Durchführung eines erneuten Gesetzgebungsverfahrens bedurfte. Um eine offensichtliche, der Berichtigung zugängliche Unrichtigkeit - und nicht um eine zwar fehlerhafte, aber eigene Rechtsfolgen auslösende Bestimmung - handelt es sich deshalb, weil die ursprüngliche deutschsprachige Fassung für sich betrachtet keinen Sinn ergibt, und sich zweitens unter Heranziehung der Fassungen in den übrigen Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft das vom Verordnungsgeber Gewollte eindeutig ermitteln lässt.

36 Der fehlende Sinn der ursprünglichen (deutschsprachigen) Fassung des Art. 2 Abs. 2 b) 2. Spiegelstrich ergibt sich daraus, dass der in Bezug genommene Art. 3 Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 857/84 nicht existiert. Art. 3 dieser Bestimmung ist nicht in Absätze untergliedert und kann somit schon deshalb nicht von der Bezugnahme erfasst werden. Weil die Bestimmung auch nur in drei Ziffern untergliedert ist, lässt sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine Verbindung zu Art. 3 VO (EWG) Nr. 857/84 herstellen. Der vom Verordnungsgeber gewollte Regelungsinhalt des Art. 2 Abs. 2 b) 2. Spiegelstrich ergibt sich eindeutig aus einem Vergleich mit den übrigen sprachlichen Fassungen der besagten Verordnung. Die dem erkennenden Gericht vorliegenden französischen, dänischen, spanischen, englischen, italienischen, niederländischen und portugiesischen Fassungen verweisen allesamt auf Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84. Hieraus wird zweifelsfrei erkennbar, welche Regelungen der Verordnungsgeber treffen wollte. Es entspricht dem vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften herangezogenen Auslegungsprinzipien, bei sprachlichen Abweichungen einzelne Bestimmungen auf den "Gesamtrahmen der Gemeinschaftsvorschriften" zu rekurrieren (vgl. Urt. v. 27.10.1981 - Rechtssache 250/80).

37 Unter Berücksichtigung der übrigen sprachlichen Fassungen zeigt sich somit, dass der - später korrigierte - Fehler eine offenbare Unrichtigkeit war, zu deren Beseitigung es nicht der erneuten Durchführung eines Gesetzgebungsverfahrens bedurfte. Es handelt sich vielmehr um einen den in § 319 ZPO geregelten Fällen vergleichbaren Fehler, bei dem also im Hinblick auf den gewollten Inhalt keinerlei Zweifel besteht.

38 Diese Rechtsauffassung sieht das erkennende Gericht bestätigt durch Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.09.1997 (8 UE 2527/94).

39 Durch die Einbeziehung der nach § 6 Abs. 2 - 9 der Milch-Garantiemengen-Verordnung gewährten Anlieferungsreferenzmengen bei der Berechnung der vergütungsfähigen Referenzmenge als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Vergütung ist der Bescheid vom 10.10.1991 teilweise rechtswidrig gewesen, mit der Konsequenz, dass insoweit die Rücknahme gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG geboten war.

40 Der Kläger kann sich vorliegend auch auf Vertrauensschutz nicht berufen.

Wie die Kammer wiederholt in vergleichbaren Fällen entschieden hat, hat der Kläger unrichtige Angaben gemacht.

Er ist im Rahmen des Antragsverfahrens nochmals ausdrücklich aufgefordert worden, die Richtigkeit der Angaben der Referenzmengenbescheinigung der Molkerei zu überprüfen und zu bestätigen.

Er ist im Rahmen des Antragsverfahrens auch darauf hingewiesen worden, welche Referenzmengen nicht als berücksichtigungsfähig anzusehen sind.

Dies konnte der Kläger auch erkennen bzw. aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen überprüfen.

Die sogenannten Härtefallmengen sind nämlich vom Kläger selbst beantragt worden und unter Hinweis auf § 6 Abs. 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung seitens der Regierung von Oberbayern bewilligt worden.

41 Ein Verschulden ist für die Voraussetzungen der Annahme unrichtiger Angaben i. S. d. § 48 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG nicht erforderlich.

42 Die Beklagte hat sich der Molkerei auch nicht als Erfüllungsgehilfe bedient.

Die Bescheinigung der Molkerei war vielmehr Antragsvoraussetzung für die Gewährung der Milchaufgabevergütung und insoweit seitens der Antragsteller vorzulegen.

43 Vorliegend ist auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG auch gewahrt.

Die vom Kläger zitierte Kommentarliteratur der Kenntnis eines Behördenmitarbeiters, der nicht der zuständige Sachbearbeiter ist oder der für den Erlass eines Verwaltungsaktes zuständigen Abteilung angehört, ist vorliegend auf die Kenntnis, die eine andere Behörde von Fakten erlangt, die ggf. zu einer Rücknahme führen können, nicht anwendbar. Hierfür ist jedenfalls keine Rechtsgrundlage ersichtlich und ist durch den Wortlaut des § 48 Abs. 4 VwVfG auch ausgeschlossen. Dort ist lediglich davon die Rede, dass die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält und nicht, dass eine andere Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen.

44 Da der Kläger unterlegen ist, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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