VG Frankfurt 1. Kammer, 2001-02-22, 1 E 391/00

1 E 391/00Tribunale amministrativo / 1a camera22 feb 2001

Regest

Nach § 4 Abs. 1 Altschuldenhilfegesetz kann privaten Vermietern eine Teilentlastung unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Altschuldenhilfegesetz gewährt werden, wenn die Belastung mit Altverbindlichkeiten nach dem 30.06.1995 zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Wirtschaftlichkeit des Hausbesitzes führen würde. Voraussetzung ist auch bei privaten Vermietern, dass die Altverbindlichkeiten am 01.01.1994 einen Betrag von 150,00 DM je m² Wohnfläche überschreiten. Altverbindlichkeiten sind nach der Definition des § 3 Abs. 1 Altschuldenhilfegesetz die Verpflichtungen der privaten Vermieter aus Krediten für Wohnungen, deren höchstzulässiger Mietzins sich aus § 11 Abs. 2 und 3 des Miethöhegesetzes ergibt und bei denen die Kredite bis zum 30.06.1990 auf Grund von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik für Wohnzwecke im Rahmen des volkseigenen und genossenschaftlichen Wohnungsbau sowie zur Erschaffung und Erhaltung oder Verbesserung von privatem Wohnraum gewährt worden sind. Zu den Altverbindlichkeiten sind allein die am 01.01.1994 bestehenden Kreditverbindlichkeiten d.h. die maßgebliche verzinsliche Darlehensschuld zu rechnen. Aufgelaufene Zinsen sind der Darlehensschuld nicht hinzuzurechnen. Nur für Wohnungsunternehmen sieht § 3 Abs. 2 Altschuldenhilfegesetz vor, dass zu den Altverbindlichkeiten auch die den Wohnungsunternehmen bis zum 31.12.1993 gestundeten Zinsen gehören. Die unterschiedliche Behandlung von privaten Vermietern und Wohnungsunternehmen in § 3 Abs. 2 Altschuldenhilfegesetz verstößt nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung von privaten Vermietern und Wohnungsunternehmen liegt darin, dass für die Altkredite aus dem Wohnungsbau zwischen der Bundesregierung und den Gläubigerbanken in der gemeinsamen Erklärung über ein Moratorium vom März 1991 lediglich vereinbart wurde, dass die ostdeutschen Wohnungsunternehmen bis Ende 1993 keine Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen haben, wobei den Gläubigerbanken zugestanden wurde, die gestundeten Zinsen am Ende des Moratoriums dem Kredit zuzuschlagen. Die Kredite der privaten Eigentümer waren von den Vereinbarungen des Zahlungsmoratoriums unberührt, sodass der Gesetzgeber nicht gehalten war, die privaten Eigentümer in die Regelung des § 3 Abs. 2 Altschuldenhilfegesetz einzubeziehen, zumal deren fällige Zinszahlungen nicht gestundet waren und auch für die Gläubigerbanken keine Möglichkeit bestand, die fälligen Zinsen dem Kreditsaldo zuzuschreiben.

Testo completo

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 391/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-02-22

Aktenzeichen: 1 E 391/00

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0222.1E391.00.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Nach § 4 Abs. 1 Altschuldenhilfegesetz kann privaten Vermietern eine Teilentlastung unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Altschuldenhilfegesetz gewährt werden, wenn die Belastung mit Altverbindlichkeiten nach dem 30.06.1995 zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Wirtschaftlichkeit des Hausbesitzes führen würde. Voraussetzung ist auch bei privaten Vermietern, dass die Altverbindlichkeiten am 01.01.1994 einen Betrag von 150,00 DM je m² Wohnfläche überschreiten.

Altverbindlichkeiten sind nach der Definition des § 3 Abs. 1 Altschuldenhilfegesetz die Verpflichtungen der privaten Vermieter aus Krediten für Wohnungen, deren höchstzulässiger Mietzins sich aus § 11 Abs. 2 und 3 des Miethöhegesetzes ergibt und bei denen die Kredite bis zum 30.06.1990 auf Grund von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik für Wohnzwecke im Rahmen des volkseigenen und genossenschaftlichen Wohnungsbau sowie zur Erschaffung und Erhaltung oder Verbesserung von privatem Wohnraum gewährt worden sind.

Zu den Altverbindlichkeiten sind allein die am 01.01.1994 bestehenden Kreditverbindlichkeiten d.h. die maßgebliche verzinsliche Darlehensschuld zu rechnen.

Aufgelaufene Zinsen sind der Darlehensschuld nicht hinzuzurechnen. Nur für Wohnungsunternehmen sieht § 3 Abs. 2 Altschuldenhilfegesetz vor, dass zu den Altverbindlichkeiten auch die den Wohnungsunternehmen bis zum 31.12.1993 gestundeten Zinsen gehören.

Die unterschiedliche Behandlung von privaten Vermietern und Wohnungsunternehmen in § 3 Abs. 2 Altschuldenhilfegesetz verstößt nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung von privaten Vermietern und Wohnungsunternehmen liegt darin, dass für die Altkredite aus dem Wohnungsbau zwischen der Bundesregierung und den Gläubigerbanken in der gemeinsamen Erklärung über ein Moratorium vom März 1991 lediglich vereinbart wurde, dass die ostdeutschen Wohnungsunternehmen bis Ende 1993 keine Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen haben, wobei den Gläubigerbanken zugestanden wurde, die gestundeten Zinsen am Ende des Moratoriums dem Kredit zuzuschlagen. Die Kredite der privaten Eigentümer waren von den Vereinbarungen des Zahlungsmoratoriums unberührt, sodass der Gesetzgeber nicht gehalten war, die privaten Eigentümer in die Regelung des § 3 Abs. 2 Altschuldenhilfegesetz einzubeziehen, zumal deren fällige Zinszahlungen nicht gestundet waren und auch für die Gläubigerbanken keine Möglichkeit bestand, die fälligen Zinsen dem Kreditsaldo zuzuschreiben.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin beantragte mit Formblattantrag vom 29.12.1993, ergänzt durch Erklärung vom 04.10.1994 die Gewährung von Teilentlastung für private Vermieter nach dem Altschuldenhilfegesetz vom 23.06.1993 für das Grundstück A-Straße in C.. Die Klägerin gab die Altverbindlichkeiten bei der C. Sparkasse Abteilung Landesbank mit 113.237,18 DM an. Die Altverbindlichkeiten wurden jedoch von der Landesbank auf 85.755,01 DM korrigiert. Die Wohnfläche des Wohnungsbestandes betrug 583,22 m². Die Kreditanstalt für Wiederaufbau lehnte mit Bescheid vom 06.11.1996 den Antrag auf Teilentlastung namens und im Auftrage des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ab. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Antrag auf Teilentlastung abzulehnen sei, weil nicht ersichtlich sei, dass die Wirtschaftlichkeit des Hausbesitzes wegen der Belastung mit Altverbindlichkeiten nach dem 30.06.1995 erheblich beeinträchtigt sein werde. Die Antragsteller hätten lediglich Altverbindlichkeiten in Höhe von 85.755,01 DM, dies entspreche 147,04 m² bei einer zu berücksichtigenden Wohnfläche zum 01.01.1993 von 583,22 m².

2 Am 09. und 10.11.1999 teilte die Klägerin der KfW telefonisch mit, dass sie den Bescheid der KfW vom 06.11.1996 nicht bekommen habe, sondern erst durch ein Schreiben der Landesbank C. vom 18.10.1999 über die Ablehnung ihres Antrages informiert worden sei.

3 Die Landesbank C. teilte der KfW mit Schreiben vom 11.11.1999 nochmals mit, dass die Darlehensschuld per 01.01.1994 sowie per 30.06.1995 unverändert 95.755,01 DM betragen habe. Die Darlehensschuld der Klägerin sei jedoch erheblich höher gewesen, weil inzwischen per 30.12.1993 Zinsrückstände in Höhe von 26.025,69 DM aufgelaufen seien.

4 Die Klägerin hat am 27.11.1999 bei dem Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben, die durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes Köln vom 04.01.2000 an das Verwaltungsgericht Frankfurt verwiesen wurde.

5 Zur Zulässigkeit der Klage führt die Klägerin aus, ihr sei der Bescheid der KfW vom 06.11.1996 nicht zugegangen. Der Ablehnungsbescheid sei ihr erst durch die Landesbank C. mit Schreiben vom 26.10.1999 übersandt worden.

6 Die KfW sei von einem zu niedrigen Betrag an Altschulden ausgegangen. Tatsächlich hätten die Altschulden entsprechend den Angaben in dem ursprünglich gestellten Antrag 113.287,18 DM betragen. Ausgehend von diesen Altschulden sei eine Belastung der Wohnfläche von mehr als 150,00 DM pro m² festzustellen, die die Wirtschaftlichkeit des Hausbesitzes erheblich beeinträchtige.

7 Zu berücksichtigen sei, dass das Grundstück bis zum 31.03.1993 der staatlichen Verwaltung unterlegen habe und die Eintragung von Krediten durch hoheitliche Maßnahmen durch den staatlichen Verwalter gemäß § 457 ZGB erfolgt seien. Im Hinblick auf die hoheitliche Maßnahme habe die Klägerin auf die Zinszahlung keinerlei Einfluss gehabt. Wegen der staatlichen Verwaltung sei das Grundstück genauso behandelt worden wie andere bei dem Wohnungsunternehmen verbliebenen Grundstücke. Im Hinblick auf Artikel 3 GG sei nicht einzusehen, dass private Vermieter anders behandelt würden als Wohnungsbauunternehmen.

8 Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 06.11.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Teilentlastung nach dem Altschuldenhilfegesetz gemäß ihrem Antrag vom 29.12.1993 zu gewähren.

9 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig. Der Bescheid sei am 06.11.1996 zur Post gegeben worden und gelte daher nach § 41 Abs. 2 VwVfG drei Tage später als zugegangen. Zweifel an der Bekanntgabe bestünden nicht. Damit sei die einmonatige Klagefrist nicht eingehalten. Selbst wenn man im Hinblick auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung davon ausgehe, dass eine Klagefrist von einem Jahr gelte, sei dieses überschritten. Um Zweifel an der Bekanntgabe zu beseitigen mache sie sich jedoch hilfsweise die &UUML Übersendung des Bescheides durch die Landesbank C. zu eigen. Die Kenntnisgabe des Bescheides vom 06.11.1996 entspreche ihrem Willen.

10 Die Klage sei im übrigen unbegründet, denn die Klägerin habe kein Anspruch auf Teilentlastung. Nach § 4 Abs. 9 Altschuldenhilfegesetz könne privaten Vermietern eine Teilentlastung gewährt werden, wenn die Belastung mit Altverbindlichkeiten nach dem 30.06.1995 zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Wirtschaftlichkeit des Hausbesitzes führen würde. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Die Klägerin habe Altverbindlichkeiten in Höhe von 85.755,01 DM. Bei der unstreitig vorhandenen mietpreisgebundenen Wohnfläche errechne sich eine Altschuldenbelastung in Höhe von 147,01 DM pro m2. Entgegen der Ansicht der Klägerin seien die aufgelaufenen Zinsen von rund 26.000,00 DM nicht als Altschulden zu berücksichtigen. § 3 Abs.1 Altschuldenhilfegesetz fasse unter den Begriff der Altverbindlichkeiten ausdrücklich den Schuldenstand der bis zum 30.06.1990 gewährten Kredite. Nur für Wohnungsunternehmen schreibe § 3 Abs. 2 Altschuldenhilfegesetz vor, dass zu den Altschulden auch die Zinsen gehörten. Für private Vermieter gelte diese Vorschrift nicht. Grund für diese Unterscheidung sei das Zahlungsmoratorium, dass mit Ende des Jahres 1993 ausgelaufen sei und nur für Wohnungsunternehmen, nicht aber für private Vermieter eine Stundung der Rückzahlung- und Zinszahlungsverpflichtungen vorgesehen habe. Die gestundeten Zinsen würden der Hauptforderung zugeschlagen. Private Vermieter seien jedoch nicht in den Genuss des Moratoriums gekommen, so dass ihnen für die während der Moratoriumszeit aufgelaufenen Zinsen keine Teilentlastung geboten werden sollte. Private Vermieter würden hierdurch nicht schlechter gestellt als Wohnungsunternehmen, die ihre Zinsen trotz des Moratoriums entrichtet hätten. Private Vermieter seien anders als die Wohnungsunternehmen weiterhin zur Zinszahlung verpflichtet gewesen.

11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12 Die Klage ist zulässig. Die einmonatige Klagefrist ist entgegen der Ansicht der Beklagten erst durch Zusendung des Bescheides der KfW vom 06.11.1996 mit Schreiben der Landesbank C. vom 26.10.1999 in Lauf gesetzt worden, das der Klägerin frühestens am 27.10.1999 zuging, so dass die am 27.11.1999 bei dem Verwaltungsgericht Köln erhobene Klage zulässig ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde die Klagefrist nicht bereits 1996 in Lauf gesetzt. Zwar gilt nach § 41 Abs. 2 VwVfG ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt wird, mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Da vorliegend die Klägerin den Erhalt dieses Bescheides bestreitet und die Beklagte den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nicht nachweisen kann, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bescheid vom 06.11.1996 der Klägerin entsprechend § 41 Abs. 2 VwVfG bereits am 09.11.1996 zugegangen ist. Da sich die Beklagte die Übersendung des Bescheides vom 06.11.1996 durch die Landesbank C. als Anlage zum Schreiben vom 26.10.1999 zu eigen gemacht hat, ist jedenfalls darin eine Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu sehen.

13 Die Klage der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06.11.1996 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Teilentlastung nach den Vorschriften des Altschuldenhilfegesetzes vom 23.06.1993.

14 Nach § 4 Abs. 9 Altschuldenhilfegesetz kann privaten Vermietern eine Teilentlastung unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 gewährt werden, wenn die Belastung mit Altverbindlichkeiten nach dem 30.06.1995 zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Wirtschaftlichkeit des Hausbesitzes führen würde. Voraussetzung ist, auch bei privaten Vermietern, dass die Altverbindlichkeiten am 01.01.1994 einen Betrag von 150,00 DM je m² Wohnfläche überschreiten, da nur dann eine Teilentlastung überhaupt in Frage kommt. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Altverbindlichkeiten sind nach der Definition des § 3 Abs. 1 Altschuldenhilfegesetz die Verpflichtungen der privaten Vermieter aus Krediten für Wohnungen, deren höchstzulässiger Mietzins sich aus § 11 Abs. 2 und 3 des Miethöhegesetzes ergibt und bei denen die Kredite bis zum 30.06.1990 auf Grund von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik für Wohnzwecke im Rahmen des volkseigenen und genossenschaftlichen Wohnungsbaus sowie zur Erschaffung und Erhaltung oder Verbesserung von privatem Wohnraum in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gewährt worden sind. Daraus folgt, dass zu den Altverbindlichkeiten zunächst allein die am 01.01.1994 bestehenden Kreditverbindlichkeiten zu rechnen sind. Dies ist die maßgebliche verzinsliche Darlehensschuld ohne die aufgelaufenen Kreditzinsen. Diese Summe beträgt im Falle des Hausgrundstückes der Klägerin - wie sich aus dem Schreiben der Landesbank C. vom 11.11.1999 ergibt 85.755,01 DM.

15 Entgegen der Ansicht der Klägerin sind dieser Darlehensschuld nicht auch die aufgelaufenen Zinsen hinzuzurechnen. Denn das Altschuldenhilfegesetz sieht in § 3 Abs. 2 Altschuldenhilfegesetz nur vor, dass zu den Altverbindlichkeiten auch die den Wohnungsunternehmen bis zum 31.12.1993 gestundeten Zinsen gehören. Dies bedeutet, dass im Falle einer Antragstellung durch ein Wohnungsunternehmen zu der am 01.01.1994 bestehenden Darlehensschuld die gestundeten Zinsen bis zum 31.12.1993 zu der eigentlichen Darlehensschuld hinzuzurechnen sind und zu den Altverbindlichkeiten zu rechnen sind. Eine vergleichbare Zurechnungsvorschrift für private Vermieter fehlt. Diese Regelung erklärt sich daraus, dass für die Altkredite aus dem Wohnungsbau zwischen der Bundesregierung und der Gläubigerbanken in der gemeinsamen Erklärung über ein Moratorium vom März 1991 vereinbart wurde, dass die ostdeutschen Wohnungsunternehmen bis Ende 1993 keine Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen haben und diese den Wohnungsunternehmen zunächst gestundet wurden. Das Zahlungsmoratorium sah dann weiter vor, dass die während der Laufzeit des Moratoriums gestundeten Zinsen am Ende des Moratoriums dem Kredit zugeschlagen werden und sich damit auch der Kreditbetrag entsprechend erhöht ( vergleiche hierzu Gemmeke - Kommentar zum Altschuldenhilfegesetz § 3 Randnr. 59 ). Ein vergleichbaren Moratorium zugunsten der privaten Vermieter bestand nicht.

16 Diese Regelung, die private Vermieter und Wohnungsunternehmen unterschiedlich behandelt, ist vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte dieser Norm unter dem Gesichtspunkt des Artikels 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.

17 Auch der von der Klägerin angeführte Umstand, dass sie Im Hinblick auf die staatliche Verwaltung ihres Hausgrundstückes keinen Einfluss auf die Zinszahlung gehabt habe und so eine vergleichbare Situation wie bei den Wohnungsunternehmen bestanden habe, führt zu keiner anderen Beurteilung. Grund für die Regelung des § 3 Abs. 2 Altschuldenhilfegesetz, der für Wohnungsunternehmen vorsieht, dass auch die gestundeten Zinsen zu den Altverbindlichkeiten gerechnet werden, ist nicht der Umstand, dass den Kreditschuldnern im Hinblick auf die Zwangsverwaltung eine Einflussnahme auf die Zinszahlung verwehrt war, sondern allein der Umstand, dass die Gläubigerbanken im Rahmen des Zahlungsmoratoriums den Wohnungsunternehmen die fälligen Zinsen zeitweise gestundet haben sofern die gestundeten Zinsen bei Auslaufen des Zahlungsmoratoriums dem Kreditsaldo zugeschrieben werden konnten. Allein dieser Tatsache hat der Gesetzgeber Rechnung getragen. Da die Kredite der privaten Eigentümer von den Vereinbarungen des Zahlungsmoratoriums unberührt geblieben sind, war der Gesetzgeber nicht gehalten, die privaten Eigentümer in die Regelung des § 3 Abs. 2 Altschuldenhilfegesetz einzubeziehen, zumal deren fällige Zinszahlungen nicht gestundet waren und es auch für die Gläubigerbanken keine Möglichkeit gab und gibt die fälligen Zinsen dem Kreditsaldo zuzuschreiben.

18 Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist ( §154 Abs. 1 VwGO ). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708, 711 ZPO.

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