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10 E 2431/97•VG Frankfurt 10. Kammer, 2001-01-16, 10 E 2431/97
10 E 2431/97Tribunale amministrativo / Chamber 1016 gen 2001
Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) trotz Ablauf der Förderungshöchstdauer (Versagung der Förderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG auf Grund § 15 Abs. 3a BAföG
Entscheidungsdatum: 2001-01-16
Aktenzeichen: 10 E 2431/97
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0116.10E2431.97.0A
Dokumenttyp: Urteil
Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) trotz Ablauf der Förderungshöchstdauer (Versagung der Förderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG auf Grund § 15 Abs. 3a BAföG
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die XXXX geborene Klägerin nahm zum Wintersemester XXXX/XXXX an der Fachhochschule A-Stadt ein Studium der Sozialarbeit auf. Für dieses Studium bewilligte ihr der Beklagte bis zum Ende der Förderungshöchstdauer im Februar XXXX (WS XXXX/XXXX) Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Bereits am … hatte die Klägerin eine Bescheinigung nach § 48 BAföG vom … vorgelegt.
2 Am … stellte die Klägerin einen Wiederholungsantrag für die Zeit ab März XXXX. Sie wies darauf hin, dass am … ihr Sohn geboren worden sei und führte aus, dass sie in den folgenden zwei Semestern nur wenige Lehrveranstaltungen besucht habe. Als alleinerziehende Mutter hätte sie keine Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind finden können. Seit … hätte sie einen Ganztagskindergartenplatz für ihren Sohn, sie könne aber wegen der Öffnungszeiten und der Fahrzeit zur Hochschule nur einen Teil der Lehrveranstaltungen belegen. Des weiteren machte sie geltend, dass ihr Sohn infektanfällig und oft krank sei. Deshalb werde sie mindestens vier weitere Semester benötigen, um das Studium abzuschließen.
3 Den Wiederholungsantrag lehnte die Behörde mit Bescheid vom … mit der Begründung ab, dass eine Förderung auch nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 BAföG für eine angemessene Zeit nach überschreiten der Förderungshöchstdauer nicht bewilligt werden könne. Allenfalls sei eine Verlängerung der Förderungszeit um zwei Semester als angemessen anzusehen, da die Klägerin aber nach eigenen Angaben noch vier Semester bis zum Studienabschluss benötige, käme eine Verlängerung der Förderungszeit nicht in Betracht.
4 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und führte aus, dass in ihrem Fall eine Verlängerung der Förderungshöchstzeit um zwei Semester zu erfolgen habe, da sie innerhalb dieser Zeit zu der Abschlussprüfung zugelassen werden könne, so dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BAföG erfüllt seien.
5 Mit Schreiben vom … übersandte die Klägerin eine Bescheinigung der Fachhochschule vom …, wonach sie ihre Studienleistungen regulär erbringe und aller Voraussicht nach zum nächsten Termin zur Diplomarbeit zugelassen werde; die Fachhochschule teilte allerdings mit Schreiben vom … mit, dass bisher keine Anmeldung der Klägerin für die Diplomarbeit vorliege.
6 Den Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom … als unbegründet zurück. Zur Begründung heißt es im einzelnen: Gem. § 3 Abs. 1 der Förderungshöchstdauerverordnung betrage die Förderungshöchstdauer für das Studium in der Fachrichtung Sozialarbeit an der Fachhochschule A-Stadt sieben Semester. Da die Klägerin ihr Studium im Wintersemester XXXX/XXXX aufgenommen habe, ende ihre Förderungshöchstdauer mit Ablauf des Wintersemesters XXXX/XXXX, d.h. im Februar XXXX. Auch die Ausnahme des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG einer Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für Schwangerschaft oder Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu fünf Jahren liege hier nicht vor. Dabei werde regelmäßig für die Zeit der Schwangerschaft, der Kindererziehung bis zum 3. Lebensjahr sowie der Kindererziehung im 4. und 5. Lebensjahr jeweils eine Verlängerungszeit von einem Semester anerkannt.
7 Der Sohn der Klägerin sei am … geboren worden, d.h. am Ende des 4. Fachsemesters, so dass er am Ende der Förderungshöchstdauer 1 1/2 Jahre alt war (= 2 Semester überschreitung). Der Klägerin sei aber durch die Bescheinigung vom … bestätigt worden, dass sie am … die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hatte. Für die Zeit danach kämen mithin nur noch Gründe in Betracht, die nach den in der Bescheinigung angegebenen Zeitpunkt eingetreten seien. Demzufolge erscheine allein eine Verlängerung wegen der Betreuung des am … geborenen Sohnes der Klägerin um ein Semester gerechtfertigt.
8 Aber selbst dann, wenn man diese Auffassung vertrete, hätte ihr keine Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG bewilligt werden können. Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus werde nur dann geleistet, wenn der Auszubildende die Ausbildung innerhalb der verlängerten Förderungszeit berufsqualifizierend abschließen kann (§ 15 Abs. 3 a BAföG). Hierzu heißt es in dem Widerspruchsbescheid wörtlich:
9 "Unter Berücksichtigung des Schreibens der Fachhochschule vom …, sei der Klägerin lediglich bestätigt worden, dass sie aller Voraussicht nach zum nächsten Termin zur Diplomarbeit (als Teil der Diplomprüfung) zugelassen werde. Ohne das jedoch erkennbar war, ob diese Zulassung noch im Sommersemester XXXX oder erst im Wintersemester XXXX/XXXX erfolgen werde. Am … habe jedoch noch keine Anmeldung zur Diplomarbeit vorgelegen. Im Hinblick auf das Ende der vorlesungsfreien Zeit sei damit im Sommersemester XXXX keine Zulassung zur Diplomarbeit mehr erfolgt, so dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG nicht erfüllt seien.
10 Der Widerspruchsbescheid ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am … per Postzustellungsurkunde zugestellt worden.
11 Mit Schriftsatz vom … hat die Klägerin Klage erhoben. Sie verfolgt ihr Anliegen weiter. Im einzelnen führt sie aus: Zu Unrecht habe der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus abgelehnt. Der Klägerin sei zunächst nicht bekannt gewesen, dass die Schwangerschaft einen Anspruch begründe, über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert zu werden. Aufgrund dieser Unkenntnis habe sich die Klägerin bemüht, den Leistungsanforderungen des Studiums trotz ihrer Schwangerschaft gerecht zu werden, was ihr zwar mit Mühe gelang, aber zur Folge hatte, dass ihre Leistungskraft bis zur Geburt ihres Sohnes vollkommen erschöpft gewesen war, erst unmittelbar vor dem … habe sie erfahren, dass es die Möglichkeit von Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus im Falle von Schwangerschaft und Erziehung von Kleinkindern gibt.
12 Bei der persönlichen Abgabe des Leistungsnachweises habe sich die Klägerin deshalb bei der Sachbearbeiterin des Beklagten erkundigt, welche Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus denn in ihrem Fall (Schwangerschaft und Erziehung des Kindes als alleinerziehende Mutter) gewährt werden würde und habe die ausdrückliche Erklärung erhalten, dass vier weitere Semester gefördert würden. Die der Klägerin gegebene Information und die besondere Anstrengung während der Schwangerschaft hätten bewirkt, dass sie nicht mehr die Kraft gehabt habe, um ihr Studium frei von Leistungsverzögerungen fortzusetzen. Schwangerschaft, Geburt und Betreuung ihres kränkelnden Sohnes hätten ihren Tribut gefordert, so dass sich ein entsprechender Leistungsrückstand aufgebaut habe.
13 Wenn die Behörde schon nicht nach der Art des Grundes unterscheide, so erweise sich im vorliegenden Fall doch, dass man jedenfalls in der Bestimmung der Zeit, die als angemessene überschreitung der Förderungshöchstdauer anzusehen sei, berücksichtigen müsse, ob der Auszubildende bereits mit Umständen belastet gewesen war, die normalerweise eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer rechtfertigten, ohne dass es zugleich zu Leistungsrückständen gekommen wäre. Wenn man zwei Semester für Schwangerschaft und Kleinkindererziehung als angemessen ansehe, so sollte es anerkannt werden, wenn die Auszubildende in der Zeit der Schwangerschaft sich noch besonders anstrenge, dann aber nach der Geburt auch besonders erschöpft sei und aus persönlichen auf das Kind bezogenen Gründen nicht die Kräfte während der Schwangerschaft und nach der Geburt gleichmäßig auf Ausbildung und Kind verteilt habe. In beiden Fällen war kein sachlicher Grund erkennbar, der Auszubildenden nicht jeweils zwei Semester als angemessene Verlängerung zuzuerkennen.
14 Die Klägerin habe sich aufgrund der Leistungseinstellungen des Beklagten gezwungen gesehen, sich im Sommersemester XXXX zu exmatrikulieren, um Sozialhilfe für sich und ihr Kind erhalten zu können.
15 Wegen der Einzelheiten wird auf den Klagebegründungsschriftsatz und den von der Klägerin zu den Akten gereichten "Studienverlauf" verwiesen.
16 Die Klägerin beantragt,
17 den Bescheid des Beklagten vom … in der Form des Widerspruchsbescheides vom … aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
18 Der Beklagte beantragt,
19 die Klage abzuweisen.
20 Er verteidigt den angegriffenen Bescheid und sieht im Klagevorbringen keine neuen relevanten Argumente.
21 Da Gegenstand des Verfahrens eine Entscheidung nach § 15 Abs. 3, Abs. 3 a BAföG sei, sei zwischenzeitlich bei der Hochschule nach dem Stand des Examens nachgefragt worden. Die Antwort der Hochschule ergebe, dass die Klägerin sich nunmehr im 2. Semester nach Ablauf der Förderungshöchstdauer befinde, eine Meldung oder gar Zulassung zum Examen sei gleichwohl noch nicht erfolgt (Schriftsatz vom …).
22 Die Behördenakten des Beklagten haben vorgelegen.
23 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21.07.1998 auf den Einzelrichter übertragen.
24 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn die Ablehnung der Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
25 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Ausführungen im einzelnen auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid, denen das Gericht folgt, verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
26 Auch das Vorbringen der Klägerin im gerichtlichen Verfahren rechtfertigt keine andere Betrachtung, da es sich lediglich um eine Vertiefung der im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente handelt. Das bezieht sich auch auf den von der Klägerin geltend gemachten Umstand, dass ihr eine Mitarbeiterin der Behörde eine unzutreffende Auskunft gegeben habe, denn hieraus könnte sie lediglich einen gesondert geltend zu machenden Schadenersatzanspruch herleiten.
27 Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO), Gerichtskosten werden in Verfahren auf Ausbildungsförderung nicht erhoben (§ 188 VwGO).
28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Vollstreckungsabwehrbefugnis ist nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO geboten.
29 Rechtsmittelbelehrung...
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