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2 E 1938/99•VG Frankfurt 2. Kammer, 2000-07-12, 2 E 1938/99
2 E 1938/99Tribunale amministrativo / 2a camera12 lug 2000
Die Klägerin ist ein ausländisches Unternehmen, dass zur Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten aller Art als Subunternehmer von deutschen Firmen in Deutschland eine Zweigniederlassung unterhält und sich mit der Klage gegen eine Gewerbeuntersagung wendet.
Entscheidungsdatum: 2000-07-12
Aktenzeichen: 2 E 1938/99
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:0712.2E1938.99.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Klägerin ist ein ausländisches Unternehmen, dass zur Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten aller Art als Subunternehmer von deutschen Firmen in Deutschland eine Zweigniederlassung unterhält und sich mit der Klage gegen eine Gewerbeuntersagung wendet.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1 Die Klägerin ist ein ausländisches Unternehmen, das zur Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten aller Art als Subunternehmer von deutschen Firmen in Deutschland eine Zweigniederlassung unterhält und sich mit der Klage gegen eine Gewerbeuntersagung wendet.
2 Die Klägerin firmiert als Z. im Xweg 1 in Frankfurt am Main. Sie ist nicht unter ihrem Firmennamen im Handelsregister eingetragen. Aus der Gewerbeummeldung vom 25.04.1990 ergibt sich, dass sich die Hauptniederlassung des Unternehmens in A in Jugoslawien befindet. Als Inlandsbevollmächtigter, der auch die Gewerbeummeldung im April 1990 veranlasste, wird Herr S. angegeben.
3 Im Juni 1998 leitete das Regierungspräsidium Darmstadt gegen die Klägerin ein Gewerbeuntersagungsverfahren ein, nachdem das Finanzamt Frankfurt am Main zuvor steuerliche Abgabenrückstände in Höhe von 154.000,- DM angezeigt hatte.
4 Im Laufe des Gewerbeuntersagensverfahrens teilte unter anderem auch das Stadt- und Steueramt Frankfurt mit, dass die Klägerin Gewerbesteuerrückstände in Höhe von 22.711,- DM habe.
5 Nachdem im folgenden die AOK-Rückstände in Höhe von 3.952,- DM anzeigte und das Finanzamt Frankfurt mitteilte, dass aufgrund einer Vollstreckung in Höhe von 52.000,- DM nunmehr noch Rückstände in Höhe von 74.679,- DM bestünden und die Bauberufsgenossenschaft unter Androhung eines Bußgeldes der Klägerin aufgegeben hatte, sich anzumelden, untersagte das Regierungspräsidium Darmstadt mit Bescheid vom 25.01.1999 der Klägerin die Ausübung des Gewerbes, Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten aller Art als Subunternehmer von deutschen Firmen und jede selbständige gewerbliche Tätigkeit, soweit diese unter § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung falle. Zur Begründung wird im wesentlichen angeführt, dass die Klägerin erhebliche Steuer- und Beitragsrückstände beim Finanzamt Frankfurt, bei der AOK Frankfurt und bei der Stadt Frankfurt habe. Auf die weiteren Ausführungen des Bescheides wird verwiesen (Bl. 15 ff der Gerichtsakte).
6 Nachdem die Klägerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 10.02.1999 Widerspruch erheben ließ und das Finanzamt Frankfurt einen Rückstand an fälligen Steuern in Höhe von 80.266,- DM und die Stadt Frankfurt weiterhin Gewerbesteuerrückstände in Höhe von 22.711,- DM anzeigte, wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 18.05.1999 zurück. Zur Begründung wird im wesentlichen auf die bereits im Ausgangsbescheid festgestellten Steuerrückstände abgestellt und ausgeführt, dass auch eine Begründung des erhobenen Widerspruchs nicht erfolgt sei und die Gewerbeuntersagung daher zum Schutz der Allgemeinheit weiterhin geboten sei.
7 Mit am 25.06.1999 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten hat die Klägerin Klage erheben lassen. Sie ist der Ansicht, der Bescheid des Regierungspräsidiums sei schon nicht wirksam zugestellt worden. Die Gewerbeuntersagung sei nämlich lediglich unter der Anschrift der Zweigniederlassung der Firma Z. in Frankfurt zu Händen ihres verantwortlichen Inlandsbevollmächtigten zugestellt worden. Die Klägerin habe jedoch ihren Hauptwohnsitz nicht in Frankfurt, sondern betreibe hier lediglich eine unselbständige Zweigstelle/Betriebsstätte. Der Hauptverwaltungssitz der Klägerin befinde sich in 12345 A Jugoslawien/Serbien unter der Anschrift xxx 13, unter der sie und ihr Vorstand auch im dortigen Handelsregister eingetragen sei. Nur allein dort würden die laufenden Geschäftsakten der Gesellschaft beschlossen und vom Vorstand umgesetzt. Die Zweigstelle sei im Jahr 1989 Namens und im Auftrage des Vorstandes der Hauptniederlassung in A von dem damaligen Inlandsbevollmächtigten zunächst unter dem Namen P. angemeldet worden. Die Zweigstelle werde seit dem 25.04.1990 von Herrn S. als Inlandsbevollmächtigter der Muttergesellschaft geleitet. Er sei vom Vorstand der Muttergesellschaft eingesetzt worden und diesem gegenüber weisungsgebunden. Seine Aufgabe bestehe lediglich darin, die von der Zweigstelle als Subunternehmer von deutschen Firmen ausgeführten Bauarbeiten in technischer Hinsicht zu beaufsichtigen. Die kaufmännische Leitung und die gesamte Verwaltungstätigkeit der Zweigstelle werde demgegenüber vom Vorstand der Muttergesellschaft der Firma Z. in Jugoslawien ausgeübt, die auch die Personalpolitik der Gesellschaft bestimme. Bei den von der Zweigstelle eingesetzten Arbeitnehmern handele es sich ausschließlich um ausländische Arbeitnehmer, die von der Muttergesellschaft im Rahmen von Werkverträgen sowie der ihr gewährten Kontingente von Jugoslawien nach Deutschland entsandt würden. Darüber hinaus sei die Klägerin auch nicht unzuverlässig i.S.d. § 35 GewO, da die entstandenen Zahlungsrückstände beim Finanzamt Frankfurt aus einer im Jahr 1996 durchgeführten Außenprüfung des Finanzamtes herrührten und die eine Gesamtnachzahlung der Klägerin für die Jahre 1991-93 in Höhe von 100.000,- DM ergeben habe. Die Feststellung des Finanzamtes, die zu den Nachzahlungen geführt hätten, beruhten auf Sachverhalte und Zeiträume, in denen die Muttergesellschaft durchschnittlich 50-60 Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen nach Deutschland entsandt gehabt habe. Zum Prüfungszeitpunkt habe die Klägerin jedoch nur noch 5 Arbeitnehmer beschäftigt und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, die unvorhersehbaren Nachzahlungsbeträge aus dem laufenden Geschäft aufzubringen. Auch sei eine Lohnsteuerbetriebsprüfung für die Jahre 1993 -96 durchgeführt worden und habe zu einer Nachzahlung der Lohnsteuer in Höhe von 21.000,- DM geführt. Die gesamten Nachzahlungsverpflichtungen aus den Außenprüfungen seien in der Folgezeit durch die Klägerin wesentlich reduziert worden. So sei z.B. die Gesamtsteuerschuld von ca. 36.000,- DM auf 23.000,- DM vermindert worden. Die Klägerin habe auch die übrigen Steuerschulden nicht in vollem Umfang tilgen können, da sie widererwarten keine Kontingente erhalten habe und auch kein Darlehen der Muttergesellschaft zur Verfügung gestanden habe. Es seien zwar Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Finanzamt getroffen worden, doch habe die Klägerin die Raten nicht in vollem Umfang einhalten können, so dass die Finanzverwaltung den Ratenplan insgesamt aufgehoben und die Schulden für sofort fällig erklärt habe. Auf die weitere Begründung wird verwiesen (Bl. 32 ff. der Gerichtsakte).
8 Die Klägerin beantragt,
den Gewerbeuntersagungsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 25.01.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.1999 aufzuheben.
9 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Gewerbeuntersagungsbescheid gemäß § 43 Abs. 1 Hess VwVfG wirksam bekannt gegeben worden sei. Adressatin der Untersagung sei die Klägerin als rechtsfähige Gesellschaft, die ihren Sitz im Ausland habe und auch im Inland gewerblich tätig sei und an die sich die Behörde unter ihrer Frankfurter Adresse zu wenden gehabt habe. Die Umstände, die die Klägerin im Zusammenhang mit der Entstehung der aufgelaufenen Abgabenrückstände vorgetragen habe, seien rechtlich unerheblich. Auf ein Verschulden komme es angesichts des ordnungsrechtlichen Charakters des Gewerbeuntersagungsverfahrens nicht an. Außerdem sei die Summe der Abgabenrückstände bei Erlass des Widerspruchsbescheides höher gewesen als bei Erlass der Ausgangsverfügung. Auch nach Erlass des Widerspruchsbescheides seien die Steuerrückstände nach Auskunft des Finanzamtes Kassel auf 256.787,24 DM angewachsen. Zahlungen seien seit dem 21.10.1998 nicht mehr geleistet worden, auch die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 1996-98 fehlten.
11 Mit Beschluss vom 20.06.2000 hat die Kammer den Rechtstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
12 Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie auf die Behördenakte, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, Bezug genommen.
13 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin, die Firma Z. A, Zweigniederlassung Frankfurt, vertreten durch den Inlandsbevollmächtigten Herrn S. beteiligungsfähig gemäß § 61 Nr. 2 VwGO. Die Klägerin ist nämlich Adressatin einer sie belastenden Gewerbeuntersagungsverfügung, so dass sie ihre Beteiligungsfähigkeit für den sogenannten Anfechtungsprozess zu bejahen ist (Reedeker/von Örtzen, VwGO, 12. Aufl. 1997, § 61 Rdn. 4). Die Klägerin ist auch ordnungsgemäß vertreten, da der zuständige Inlandsbevollmächtigte Herr S. die Firma Z. A nach außen hin vertreten kann und dies auch in der Vergangenheit getan hat. So hat er unter seinem Namen im Jahre 1990 die Gewerbeummeldung durchgeführt und bevollmächtigt auch in seinem Namen die Steuerberatungsgesellschaft und seinen Bevollmächtigten im hiesigen Klageverfahren. Auf die Ausgestaltung des Innenverhältnisses, das heißt welche Aufgaben ihm konkret als Inlandsbevollmächtigten gegenüber der Muttergesellschaft zukamen, kommt es hier nicht an. Denn er hat sich zumindest im Rechtsverkehr nach außen hin als Bevollmächtigter der gewerbetreibenden Gesellschaft zu erkennen gegeben. Die Klägerin hat auch durch die Bevollmächtigung des Herrn S. nach außen den Rechtsschein entstehen lassen, dass er als Bevollmächtigter für die Klägerin hier in Deutschland auftreten darf. Den von der Klägerin gesetzten Rechtsschein hat sie sich auch zuzurechnen und kann nun nicht mit dem Argument durchdringen, der Inlandsbevollmächtigte S. habe keinerlei Rechte, die Gesellschaft im Rechtsverkehr nach außen hin zu vertreten. Dem steht im übrigen auch das übrige Verhalten der Zweigniederlassung entgegen. Der sogenannte Inlandsbevollmächtigte stellte sich auch in der Vergangenheit sowohl dem Finanzamt als auch den Steuerberatern und dem Prozessvertreter im hiesigen Verfahren als Vertreter der Klägerin dar. Die Steuerbescheide des Finanzamtes Frankfurt bzw. Kassel sind auch an die Zweigniederlassung der Klägerin hier in Frankfurt gerichtet worden. Der von der Klägerin so geschaffene Rechtsschein führt dazu, dass auch der Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt an die Zweigniederlassung Frankfurt gerichtet werden konnte und der Bescheid auch damit wirksam bekannt gegeben worden ist.
14 Die auch im übrigen zulässige Klage ist aber nicht begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 25.01.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.1999 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin auch nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
15 Nach § 35 Abs. 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden im Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann für alle Gewerbe ausgesprochen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Gewerbe unzuverlässig ist.
16 Unzuverlässig in diesem Sinne ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft ein seiner bisherigen Tätigkeit entsprechendes Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt und immer wieder die mit der Gewerbeausübung verbundenen Verpflichtung nicht erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 146.80 -, NVwZ 1982, 503). Maßgeblicher Zeitpunkt für die insoweit erforderliche Prüfung ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 19.12.1995 - 1 C 3.93 - GewArch. 1996, 241 ff.).
17 Nach diesem Maßstab ist die Klägerin als unzuverlässig i.S.d. § 35 Abs. 1 GewO anzusehen. Denn zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört u.a. die Erfüllung der steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten. Die nachhaltige Verletzung solcher Pflichten kann je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Eine solche Verletzung steuerlicher Zahlungs- und Erklärungspflichten ist auch bei der Klägerin festzustellen. Dies hat das Regierungspräsidium Darmstadt in seinem Bescheid vom 25.01.1999 und im Widerspruchsbescheid vom 18.05.1999 zutreffend festgestellt, so dass das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die beiden Bescheide Bezug nimmt und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht, § 117 Abs. 5 VwGO.
18 Auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen eine andere Beurteilung der Zuverlässigkeit der Klägerin nicht. Auch nach dem darin zum Ausdruck kommendem Gesamtbild des Verhaltens der Klägerin kann davon ausgegangen werden, dass sie keine Gewähr dafür bietet, dass sie ihr Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Es sind nämlich weiterhin erhebliche Steuerrückstände beim Finanzamt in Kassel festzustellen. Auch kommt die Klägerin nach den Auskünften des Finanzamtes weiterhin in erheblichem Maße ihren steuerlichen Mitwirkungspflichten nicht nach. Insoweit kann noch ergänzend auf die Feststellungen des Beklagten verwiesen werden, wie sie auch in der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 12.07.2000 aufgeführt sind.
19 Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vortragen lässt, die Steuerrückstände seien nicht in der vom Finanzamt Kassel festgestellten Höhe fällig, da die Klägerin als ausländischer Unternehmen unzulässigerweise durch das Finanzamt zu Umsatzsteuerzahlungen herangezogen worden sei, ist jedoch festzustellen, dass Rückstände in nicht unbeträchtlicher Höhe vorliegen, auch dann, wenn man die Umsatzsteuerzahlen in der Gesamtaufstellung des Finanzamtes Kassel in Höhe von etwa 151.000,- DM unberücksichtigt lassen sollte. Immerhin sind etwa 90.000,- DM an Steuerrückständen festzustellen. Ein Grossteil dieser Steuerrückstände rühren zudem aus Lohnsteuerzahlungen, die der Gewerbetreibende lediglich treuhänderich vereinnahmt und an das Finanzamt abzuführen hat. Außerdem ist festzustellen, und dies wird auch von der Klägerin nicht bestritten, dass die letzten Zahlungen im Oktober 1998 und damit etwas mehr als 1 1/2 Jahre zurückliegen. Die Klägerin ist also auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bemüht gewesen, ihre steuerliche Situation zu klären. Stattdessen bleibt sie weiterhin auf dem Standpunkt bestehen, die aufgrund einer Betriebsprüfung angefallenen Rückstände seien zu hoch, um sie auf einmal begleichen zu können. Insoweit muss der Klägerin doch entgegengehalten werden, dass diese bei der Betriebsprüfung festgestellten Rückstände, Steuerrechtssachverhalte betreffen, die bei ordnungsgemäßer Führung des Gewerbes schon längst hätten entrichtet werden müssen. Denn zu einer Nachzahlung an Steuern kommt es in der Regel nur deshalb, weil der Gewerbetreibende nicht ordnungsgemäß seine Steuern in der Vergangenheit abgeführt hat.
20 Die insoweit von der Klägerin nicht bestrittenen Versäumnisse auch während des Klageverfahrens bestätigen zudem die Entscheidung des Beklagten, der beim Erlass des Widerspruchsbescheides zurecht davon ausgegangen ist, dass eine für die Klägerin günstige Zukunftsprognose im Hinblick auf die mit der Gewerbeausübung verbundenen öffentlich rechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtung nicht möglich und das die erweiterte Gewerbeuntersagung zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist.
21 Dies auch um so mehr, als die Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch mal ausführte, dass sie derzeit aufgrund der politischen Verhältnisse insbesondere im Zusammenhang mit dem Embargo gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien derzeit keine Möglichkeit hat, ihre gewerblichen Geschäfte in der gewohnten Art und Weise, das heißt in Form der Überlassung von Bauarbeitern aus Jugoslawien, nicht bzw. auch in absehbarer Zeit nicht weiter ausführen wird können. Derzeit beschäftige das Unternehmen lediglich einen Mitarbeiter. Ob das Unternehmen jemals wieder die Möglichkeit haben wird, über eine sogenannte Quote Bauarbeiter aus Jugoslawien dem deutschen Baumarkt zur Verfügung stellen zu können, erscheint fraglich. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens ist deshalb in erheblichen Maße in Frage gestellt und stellt vor dem Hintergrund der doch erheblichen Steuerrückstände einen zusätzlichen Untersagungsgrund der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit dar.
22 Das Gericht kommt aufgrund des Gesamtbildes des Verhaltens der Klägerin zu dem Ergebnis, dass eine positive Zukunftsprognose für die Klägerin nicht erstellt werden kann. Sie hat es nämlich auch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht vermocht, ihre Rückstände beim Finanzamt und beim Stadtsteueramt der Stadt Frankfurt zurückzuführen oder doch zumindest einer Klärung zuzuführen.
23 Aus diesen Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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