VG Frankfurt 1. Kammer, 2000-03-23, 1 E 2876/98

1 E 2876/98Tribunale amministrativo / 1a camera23 mar 2000

Testo completo

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 2876/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-03-23

Aktenzeichen: 1 E 2876/98

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:0323.1E2876.98.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt ein höheres Anpassungsgeld nach den Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaues.

2 Der Kläger stammt aus Polen. Er kam am 20.09.1988 in das Bundesrepublik. Vorher hatte er teilweise als Bergmann, teilweise als Elektromonteur in der Laurahütte gearbeitet. Nach seiner Übersiedlung arbeitete er ab 03.09.1990 als Bergmann unter Tage in dem Bergwerk Auguste Victoria in Marl. Das Arbeitsverhältnis endete mit dem 31.08.1997 Es endete durch Kündigung aus Gründen, die nicht in seiner Person lagen.

3 Unter dem 31.08.1997 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Anpassungsgeld nach den Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus vom 13.10.1994 (BAnz Nr. 208 v. 04.11.1994). Auf Veranlassung der Beklagten erstellte die Bundesknappschaft Bochum darauf einen Versicherungsverlauf. Hieraus ergibt sich, daß der Kläger vor dem 20.09.1988 im wesentlichen Rentenansprüche aus dem deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 09.10.1975 erworben hatte, weil er in Polen beschäftigt war.

4 Die Beklagte erteilte zunächst einen vorläufigen und dann unter dem 28.01.1998 einen endgültigen Bescheid, mit dem sie dem Kläger ab dem 01.09.1997 Anpassungsgeld in Höhe von monatlich 2.053,63 DM gewährte. Hiergegen erhob der Kläger am 16.2.1998 Widerspruch mit der Begründung, daß ihm ein höherer Betrag zustehe.

5 Mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Am 18.09.1998 hat der Kläger Klage erhoben.

6 Er macht geltend, daß er zum Zeitpunkt seiner Entlassung höhere Rentenanwartschaften erworben habe als die Beklagte der Berechnung des Anpassungsgeldes zugrunde gelegt habe. Im einzelnen wendet er sich gegen die Einordnung in die Qualifikationsgruppen nach Anlage 13 zum SGB VI für die Zeit von 1984 bis 1988. Die Beklagte habe ihn auch in dieser Zeit der Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) zugeordnet. Er habe aber Anspruch darauf, der Qualifikationsgruppe 3 (Meister) zugeordnet zu werden. Denn er habe in Polen am 20.04.1977 den Meistertitel im Beruf Elektromonteur erworben, der dem Industriemeister der Fachrichtung "Elektrotechnik" vergleichbar sei. Zumindest in der Zeit von 1984 bis 1988 sei er auch als Meister tätig gewesen. Dies werde schon dadurch bestätigt, daß er in den letzten beiden Jahren seiner Beschäftigung in Polen einen 10%igen Lohnzuschlag erhalten habe. Im Versicherungsverlauf müsste deshalb diese höhere Qualifikation berücksichtigt werden. Hierzu legte er bereits im Widerspruchsverfahren eine Bescheinigung der IHK zu Münster vom 21.08.1990 und eine Qualifikationsbescheinigung der polnischen Behörden vor. Der Beklagten legte er zum Widerspruchsverfahren des weiteren auch noch ein in polnischer Sprache verfaßtes Schriftstück seines früheren Vorgesetzen vom 27.07.1998 vor, mit dem er beweisen will, daß er in der fraglichen Zeit als Elektromeister tätig gewesen sei. Dieses Schreiben ging bei der Beklagten am 19.08.1998 und damit zwei Tage nach Absendung des Widerspruchsbescheides ein; es konnte deshalb im Widerspruchsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

7 Der Kläger macht ferner geltend, daß er im Jahre 1988 zwei weitere Versicherungsmonate geltend machen könne. Das Arbeitsverhältnis in Polen habe nämlich erst Ende Oktober 1988 geendet. Seine übersiedlung am 20.09.1988 sei wegen Urlaubs möglich gewesen.

8 Der Kläger rügt die Berechnung der Rentenanwartschaften weiterhin mit dem Argument, er habe im Zeitraum vom 10.10.1962 bis 14.07.1966 Leistungszuschläge erhalten, die ebenfalls berücksichtigt werden müssten.

9 Schließlich rügt er die Zugrundelegung des Rentenartfaktors von 1,0. Er ist der Auffassung, daß der Rentenartfaktor 1,333 zugrundegelegt werden müsse.

10 Der Kläger beantragt,

11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.01.1998 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 17.08.1998 zu verpflichten, dem Kläger ein höheres Anpassungsgeld nach den Richtlinien vom 13.10.1994, mindestens aber 352,90 DM monatlich mehr zu gewähren.

12 Die Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Die Beklagte hält die der Berechnung zugrundegelegten Rentenanwartschaften für zutreffend ermittelt.

15 Die Ermittlungen der Bundesknappschaft hätten ergeben, daß der Kläger in der Zeit vom 01.08.1966 bis zum 31.10.1972 in Polen als Elektromonteur und in der Zeit vom 01.11.1972 bis 10.10.1988 als Elektromonteur-Vorarbeiter beschäftigt gewesen sei. Auch im letzteren Versicherungszeitraum handele es sich um eine Facharbeitertätigkeit die nicht wie eine Meistertätigkeit zu bewerten sei. Für die Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 zum SGB VI komme es nämlich nicht nur auf eine entsprechende höhere berufliche Qualifikation an, sondern auch darauf, daß die höherwertige Tätigkeit auch ausgeübt worden sei. Die vom Kläger vorgelegte Verdienstbescheinigung weise nicht aus, daß der Kläger bei der Laurahütte als Elektromeister beschäftigt gewesen sei, sondern nur als Elektromonteur-Kolonnenführer. Aus der Bescheinigung ergäbe sich auch nicht, daß der Kläger wegen seines Meistertitels einen 10%igen Lohnzuschlag erhalten hätte. Auch die Bestätigung des früheren Vorgesetzen bestätige nicht den Vortrag des Klägers. Aus der deutschen übersetzung ergebe sich, daß dort nur von einer Tätigkeit als Kolonnenführer die Rede sei; der Kläger habe den Meister der Elektroaufsicht in der zweiten und dritten Schicht nur vertreten und wegen dieser zusätzlichen Pflichten eine höhere monatliche Prämie erhalten.

16 Gegen die klägerische Ansicht, ihm müssten Versicherungszeiten bis einschließlich Oktober 1988 anerkannt werden, macht die Beklagte geltend, daß die Zeiten nach dem Zuzug nicht mehr als rentensteigernd berücksichtigt werden könnten, da es sich insoweit um eine Urlaubsabgeltung handele. Solche Zeiten seien im Bundesgebiet ebenfalls nicht anrechenbar und könnten deshalb auch nicht nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 19.09.1988 berücksichtigt werden.

17 Was den Zeitraum vom 10.10.1962 bis 14.07.1966 betreffe, so werde durch die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung vom 02.03.1998 bestätigt, daß der Kläger als Hilfsbergmann unter Tage beschäftigt gewesen sei. Diese Zeiten seien auch entsprechend berücksichtigt worden, allerdings mit Ausnahme der Zeit vom 22.10.1963 bis 15.10.1965, in der der Kläger Militärdienst geleistet habe. Für diese Zeiten seien keine Leistungs- bzw. Qualifikationsgruppen gemäß § 22 Abs. 1 FremdrentenG zu vergeben. Die Bewertung richte sich vielmehr nach § 22 Abs. 2 FRG.

18 Hinsichtlich des Rentenartfaktors verweist die Beklagte auf die gesetzlichen Vorschriften (§§ 67, 82 SGB VI).

19 Die Kammer hat neben der Gerichtsakte einen Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

20 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Hinsichtlich der Höhe des Anpassungsgeldes ist die Beklagte an Nr. 4 der Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmenr des Steinkohlenbergbaus vom 13.10.1994 (BAnz Nr. 208 v. 04.11.1994 S. 11209) gebunden. Darauf hat der Kläger auch einen Anspruch nach Art. 3 GG.

21 Nach Nr. 4.1.1 RL bemißt sich die Höhe des Anpassungsgeldes nach den zum Zeitpunkt seiner Entlassung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese sind nach Maßgabe der rentenrechtlichen Vorschriften, insbesondere des SGB VI festzustellen. Im vorliegenden Fall spielen daneben das Fremdrentengesetz v. 07.08.1953 (BGBl I S. 848 i.d.F. v. 25.02.1960 (BGBl. I S. 93) und das deutsch-polnische Rentenabkommen vom 09.10.1975 (BGBl. 1976 II S. 393) eine Rolle. Der Kläger rügt die Feststellung einiger Faktoren, die in die Berechnung der Rentenanwartschaften eingehen. Diese Rügen erweisen sich jedoch als unbegründet.

22 1. Qualifikationsgruppe

23 Maßstab der Einstufung ist Anlage 13 zum SGB VI. Nach Satz 1 der Anlage 13 sind Versicherte in die Qualifikationsgruppe einzustufen, deren Qualifikationsmerkmale sie erfüllen, wenn sie eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben.

24 Die Beklagte hat den Kläger zu Recht der Gruppe 4 (Facharbeiter) zugeordnet. Der Kläger hat nämlich nicht nachgewiesen, daß er die Qualifikationsmerkmale der Gruppe 3 (Meister) erfüllt.

25 Nachgewiesen ist zwar die Erfüllung des Qualifikationsmerkmals durch Vorlage der Bescheinigung der IHK Münster vom 21.08.1990 (Blatt 60 BA) und der Diplomurkunde (Blatt 62 BA). Daraus ergibt sich, daß der Kläger am 20.04.1977 den Meistertitel (mistrza) im Beruf Elektromonteur erworben hat.

26 Daß er entsprechend dieser Qualifikation auch tätig war, d.h., daß er als Meister beschäftigt worden ist, ergeben die vorgelegten Dokumente jedoch nicht. Der Kläger hat insoweit eine Verdienstbescheinigung vom 04.04.1994 (Blatt 57 BA) für die Jahre 1980 bis 1988 vorgelegt, aus der sich ergibt, daß er bis zum 09.10.1988 als "brygadzista elektromonter" beschäftigt war. Dasselbe bestätigt auch für die Zeit vom 1.11.72 bis 10.10.1988 die Bescheinigung vom 21.04.1997 (Blatt. 59 BA) Gerade diese Bescheinigung zeigt, daß die Meisterprüfung im Jahre 1977 zu keiner Änderung der Beschäftigung geführt hat. Die nur in deutscher übersetzung zu den Widerspruchsakten gereichte Qualifikationsbescheinigung vom 27.09.1983 (Blatt. 61 BA) bescheinigt nur die zeitlich befristete Berechtigung zu Instalthaltungs- und Reparaturwerkstattarbeiten im Bereich der betrieblichen Nutzung von energetischen Anlagen aufgrund einer am 27.09.1983 abgelegten Prüfung. Diese Bescheinigung trägt also zur Aufklärung der Streitfrage nichts bei. Entsprechendes gilt für die Bescheinigung vom 02.03.1998 (Blatt. 71 BA), die die Zeit zwischen dem 10.10.1962 und dem 14.07.1966 betrifft, in der der Kläger den Meistertitel noch gar nicht erworben hatte. Sie weist im übrigen nur aus, daß der Kläger mit Ausnahme der Wehrdienstzeit in dieser Zeit als Hilfsbergmann beschäftigt war. Auch der handschriftliche Brief seines Vorgesetzten vom 27.07.1998 (Blatt. 26 GA) bestätigt nicht, daß der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt als Meister beschäftigt war, sondern nur, daß er als Vertreter des Meisters in bestimmten Schichten tätig geworden ist, im übrigen aber als Kolonnenführer ("brygadzista") beschäftigt war.

27 Der Kläger hat somit nicht nachgewiesen, daß er in die Gruppe 3 eingestuft werden müsse.

28 2. Versicherungszeit Oktober 88

29 Ausweislich des Versicherungsverlaufs (Anlage 2 des Bescheides) hat die Beklagte Versicherungszeiten nur bis 19.09.1988 anerkannt. Der Kläger rügt, daß die Zeit bis zum 09.10.1988 nicht anerkannt worden sei, obwohl er in dieser Zeit noch in einem polnischen Arbeitsverhältnis gestanden habe. Die Beklagte hat die Zeit, für die der Kläger noch ein Urlaubsentgelt aus seinem polnischen Arbeitsverhältnis erhalten hat, als Ersatzzeit anerkannt. Für einen weitergehenden Anspruch gibt es keine Rechtsgrundlage.

30 3. Leistungszuschläge 1962-1966

31 Der Vortrag des Klägers, Leistungszuschläge in der Zeit zwischen 1962 und 1966 seien nicht rentensteigernd berücksichtigt worden, trifft nicht zu (vgl. Anlage 12 des Bescheides - Blatt 46 BA)

32 4. Rentenartfaktor

33 Die Beklagte hat für die Zeiten, in denen der Kläger der Rentenversicherung der Arbeiter zuzuordnen ist, gemäß § 67 SGB VI den Rentenartfaktor 1,0 angenommen, für die Zeiten, in denen der Kläger der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen ist, gemäß § 82 SGB VI den Rentenartfaktor von 1,333. Zu Recht hat die Beklagte die Beschäftigungszeiten bei der Laurahütte nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung sondern der Rentenversicherung der Arbeiter zugeordnet, denn bei der Laurahütte handelt es sich nicht um ein Bergwerk, sondern um ein Stahlwerk. Ein solches Werk ist weder nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FremdrentenG noch nach § 20 Abs. 4 FremdrentenG der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen.

34 Da auch sonst keine Mängel der Festsetzung des Anpassungsgeldes feststellbar sind, musste die Klage erfolglos bleiben.

35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

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